Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.543/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_543/2007/bnm

Urteil 19. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Suter-Furrer,

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. August
2007.

Sachverhalt:

A.
Die Parteien heirateten am 24. April 1981 in Luzern. Seit Ende Oktober 2002
leben sie getrennt. Sie haben zwei gemeinsame mündige Kinder (geb. 1981 und
1983).

B.
Am 26. April 2005 reichten die Parteien ein gemeinsames Scheidungsbegehren mit
Teilvereinbarung ein. Bezüglich des strittigen nachehelichen Unterhalts
verlangte die Ehefrau einen Beitrag von Fr. 2'850.-- bis Ende 2015 und von Fr.
1'500.-- bis August 2023. Der Ehemann schloss auf Abweisung dieses Begehrens.

Mit Urteil vom 29. September 2006 schied das Amtsgericht Hochdorf die Ehe der
Parteien und genehmigte die Teilvereinbarung. Sodann verpflichtete es den
Ehemann zu nachehelichem Unterhalt von Fr. 2'030.-- bis September 2007 und von
Fr. 600.-- bis September 2012.

Mit Urteil vom 9. August 2007 setzte das Obergericht des Kantons Luzern den
nachehelichen Unterhalt an die Ehefrau auf Fr. 1'500.-- bis August 2023 fest.

C.
Gegen dieses Urteil hat der Ehemann am 21. September 2007 eine Beschwerde in
Zivilsachen erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Feststellung,
dass kein nachehelicher Unterhalt geschuldet sei. Es wurden keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten sind die Fr. 30'000.-- übersteigenden vermögensrechtlichen Folgen
eines kantonal letztinstanzlichen Ehescheidungsurteils; auf die Beschwerde ist
somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG).

2.
Die Parteien pflegten nach den Feststellungen des Obergerichts während über 20
Jahren eine klassische Rollenteilung, indem die Ehefrau nach einer zweijährigen
Diplommittelschule, einer Handelsschule und einjähriger Berufstätigkeit als
kaufmännische Angestellte ihren Arbeitserwerb aufgab, um sich 21-jährig um
Haushalt und Kinder zu kümmern, während der Ehemann stets zu 100% im
Erwerbsleben stand, sich ein eigenes Unternehmen aufbaute und politische
Karriere machte.

Dass bei dieser Sachlage von einer lebensprägenden Ehe auszugehen ist, zu Recht
blieb unbestritten. Der Ehemann rügt jedoch willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und falsche Rechtsanwendung im Zusammenhang mit der
Höhe des gebührenden Unterhalts (dazu E. 3), der Eigenversorgungskapazität der
Ehefrau (dazu E. 4) sowie seiner eigenen Leistungsfähigkeit (dazu E. 5).

Gerügte Rechtsverletzungen prüft das Bundesgericht frei (Art. 95 i.V.m. Art.
106 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellungen prüft es indes nur auf Willkür
(Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 249 E. 1.2.2; 133 III 393 E. 7.1 S. 398).
Diesbezüglich gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG); das
Bundesgericht prüft hier nur klar und detailliert erhobene Rügen - die im
Übrigen zu belegen sind, wobei der schlichte Verweis auf kantonale Akten
unzulässig ist (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318) -, während es auf ungenügend
begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
nicht eintritt (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262). Willkür
in der Beweiswürdigung setzt voraus, dass der Richter den Sinn und die
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich nicht erkannt, ohne vernünftigen
Grund ein entscheidendes Beweismittel ausser Acht gelassen oder aus den
vorhandenen Beweismitteln einen unhaltbaren Schluss gezogen hat (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9). Was die Annahme eines hypothetischen Einkommens anbelangt, ist die
effektive Erzielbarkeit (angesichts des Alters, der Gesundheit, der Ausbildung,
der persönlichen Fähigkeiten, der Arbeitsmarktlage, etc.) Tatfrage, hingegen
Rechtsfrage, ob die Erzielung angesichts der Tatsachenfeststellungen als
zumutbar erscheint (vgl. BGE 126 III 10 E. 2b S. 13 oben; 128 III 4 E. 4c/bb
und cc S. 7).

3.
Bei der lebensprägenden Ehe haben beide Ehegatten grundsätzlich Anspruch auf
Fortführung der ehelichen Lebenshaltung, soweit die verfügbaren Mittel
ausreichen (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 595). Das Obergericht ist in diesem
Zusammenhang von einem gebührenden Unterhalt der Ehefrau von Fr. 5'105.--
ausgegangen. Der Ehemann legt in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern die
Ehefrau den während der Ehe gepflegten Standard auch mit einem wesentlich
tieferen Betrag zu bestreiten vermöchte. Er beschränkt sich darauf, gewisse
Ausgabepositionen zu bestreiten, und zielt damit am eigentlichen Thema vorbei,
haben doch die Ehegatten wie gesagt auf Beibehaltung der bisherigen
Lebensführung und somit bei guten Verhältnissen auf mehr als das blosse
Existenzminimum Anspruch. Ohnehin wären seine Vorbringen auch im Einzelnen
unbegründet: Angesichts des gehobenen ehelichen Lebensstandards hat das
Obergericht offensichtlich keinen unsachgemässen Gebrauch von seinem Ermessen
gemäss Art. 4 ZGB gemacht (BGE 127 III 136 E. 3a S. 141), wenn es der Ehefrau
ein Auto zugebilligt hat. Was sodann das berücksichtigte Steuerbetreffnis von
Fr. 730.-- auf Seiten der Ehefrau anbelangt, sind aufgrund der Einheit des
Urteils die (vom Empfänger zu versteuernden) Unterhaltsbeiträge
selbstverständlich zu berücksichtigen, wenn solche im Urteil festgesetzt
werden. Schliesslich ist die Ehefrau nicht zur Äufnung eines
steuerprivilegierten Kontos der Säule 3a verpflichtet, sondern darf sie den ihr
zur Deckung des gebührenden Unterhalts zustehenden Beitrag nach Gutdünken
verwenden. Insgesamt ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer dargetan,
inwiefern sich die Ehefrau mit einem Betrag von Fr. 5'105.-- einen Standard
leisten könnte, welcher die während der Ehe gepflegte Lebenshaltung übersteigen
würde.

4.
Hinsichtlich der Eigenversorgungskapazität macht der Ehemann geltend, die
Ehefrau könne im kaufmännischen Bereich arbeiten und es sei ihr daher gestützt
auf die Empfehlungen des SKV ein hypothetischer Lohn als kaufmännische
Angestellte der mittleren Ausbildungsstufe in der betreffenden Alterskategorie
zwischen Fr. 62'281.-- und 86'237.-- pro Jahr bzw. ein Monatseinkommen von Fr.
6'000.-- anzurechnen.

Das Obergericht hat dazu festgehalten, dass die Ehefrau im Zuge der ehelichen
Schwierigkeiten anfangs 2001 zwei Computerkurse gemacht und per November 2001
eine 40%-Stelle als Verkäuferin bei Manor angetreten habe. Nach der Trennung
habe sie einen Pflegehelferinnenkurs gemacht und auch eine Stelle im
Pflegebereich besucht, wobei ihre diesbezüglichen Bemühungen ohne Erfolg
geblieben seien. In der Folge habe sie ihr Arbeitspensum als Verkäuferin bei
Manor kontinuierlich ausgebaut und arbeite seit Januar 2007 zu 100%. Parallel
dazu habe sie sich unermüdlich um Stellen im kaufmännischen Bereich beworben;
nachgewiesen seien 77 Stellenbewerbungen, wobei sie durchwegs Absagen erhalten
habe, ja sich nicht einmal habe vorstellen können. Die Ehefrau habe alles ihr
Zumutbare unternommen, um nach mehr als 20-jährigem Erwerbsunterbruch ihre
wirtschaftliche Selbständigkeit wiederzuerlangen, weshalb ihr kein anderes
Einkommen angerechnet werden könne als dasjenige, welches sie mit ihrer
Vollzeitstelle bei Manor erziele (Fr. 3'400.-- netto).

Dass sich die Ehefrau unermüdlich um Stellen im kaufmännischen Bereich beworben
hat, aber dieses Unterfangen angesichts der steten Absagen aussichtslos blieb,
ist eine Sachverhaltsfrage, die für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 97
Abs. 1 BGG). Der Ehemann macht zwar, jedenfalls sinngemäss, eine willkürliche
Feststellung des Sachverhalts geltend. Seine Ausführungen (die Ehefrau habe auf
falsche Berufsziele gesetzt; sie habe Bewerbungen am Fliessband produziert; sie
habe Hilfestellung bei den Bewerbungen ausgeschlagen; die Absagen seien
prozesstaktisch) erschöpfen sich aber in appellatorischer Kritik; damit ist
keine Willkür darzutun (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).
Ohnehin wären sie zu einem grossen Teil auch neu und damit unzulässig (Art. 99
Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395).

Erweist sich die tatsächliche Feststellung, der Ehefrau bleibe eine
Erwerbsarbeit im kaufmännischen Bereich verschlossen, als willkürfrei, ist dem
rechtlichen Vorbringen, der Ehefrau sei ein höheres als das mit einer
Vollzeitstelle bei Manor tatsächlich erzielte Einkommen zumutbar, der Boden
entzogen.

Als unbegründet erweist sich im Übrigen die im Zusammenhang mit den
Erwerbsmöglichkeiten erhobene Rüge, der aus Art. 29 Abs. 3 BV fliessende
Anspruch auf Entscheidbegründung sei verletzt: Nach der Rechtsprechung muss die
Begründung so abgefasst sein, dass der Betroffene sie gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann, was voraussetzt, dass er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; 129 I 232 E. 3.2 S. 236). Dies ist
angesichts der detaillierten oberinstanzlichen Erwägungen der Fall, und mit
seinen langen Ausführungen beweist der Beschwerdeführer selbst, dass er ohne
weiteres in der Lage war, den obergerichtlichen Entscheid sachgerecht
anzufechten.

Unzutreffend ist sodann die Ansicht des Ehemannes, seiner Frau sei ein
Vermögensertrag auf den Investitionen in die Vorsorge aufzurechnen: Nicht nur
das einbezahlte Kapital, sondern auch die darauf anfallenden Zinsen sind
gebunden; sie fallen nicht jährlich an, sondern erhöhen das Vorsorgekapital und
sind rentenbildend. Insofern können sie die Höhe des Unterhaltsbedarfs nach
Erreichen des AHV-Alters beeinflussen; hingegen wäre die Aufrechnung virtueller
jährlicher Erträge aus gebundenem Vorsorgekapital, wie dies dem Ehemann
vorschwebt, bundesrechtswidrig.

Das Vorbringen, die Ehefrau habe erhebliche Erbanwartschaften, die zu
berücksichtigen seien, ist neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG), zeigt
doch der Ehemann nicht auf, dass und inwiefern er dies bereits vor Obergericht
behauptet hätte, sondern verweist er lediglich auf eine Parteibefragung
bezüglich der Überschreibung einer Liegenschaft vom Vater auf die Schwester der
Ehefrau. Ohnehin wäre der zeitliche und sachliche Rahmen eines tatsächlichen
Vermögenszuflusses völlig offen, weshalb die Anwartschaft so oder anders nicht
berücksichtigt werden könnte.

Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass die Ehefrau zur Deckung ihres
gebührenden Unterhalts auf die obergerichtlich festgesetzten Alimente
angewiesen ist.

5.
Mit Bezug auf die eigene Leistungsfähigkeit hatte der Beschwerdeführer bereits
im kantonalen Verfahren auf die Berechnung seines Buchhalters verwiesen, wonach
von einem monatlichen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr.
3'680.-- auszugehen sei. Demgegenüber hat das Obergericht auf den
Eheschutzentscheid vom 16. März 2004 verwiesen, wo der Beschwerdeführer gegen
ein Einkommen von Fr. 5'800.-- unter Aufrechnung verdeckter Privatbezüge nichts
einzuwenden hatte, und befunden, angesichts eines Reineinkommens von Fr.
20'000.-- für das Jahr 2003, Fr. 41'000.-- für 2004 und Fr. 71'000.-- für 2005
sowie eines Bruttoertrages von Fr. 656'000.-- im Jahr 2003, Fr. 748'000.-- für
2004 und Fr. 960'000.-- für 2005 sei nicht von einer seither eingetretenen
Einkommensreduktion auszugehen. Im Übrigen könne, wo wie im vorliegenden Fall
weder Buchungsbelege noch Kontoblätter noch der aktuelle Jahresabschluss
aufgelegt würden und die eingereichten Unterlagen folglich nicht schlüssig
seien, auch auf die Lebenshaltung abgestellt werden, welche die Ehegatten vor
Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt hätten; die Privatbezüge seien
hierfür ein gutes Indiz. Diese hätten knapp Fr. 60'000.-- pro Jahr betragen,
und im Weiteren könne ein Betrag von gut Fr. 10'000.-- an verdeckten Bezügen
aufgerechnet werden. Der als "Treuhand & Rechtsberatung" verbuchte Aufwand habe
sich parallel zum laufenden Scheidungsverfahren mehr als verdoppelt; weitere
verdeckte Privatbezüge unter den Konten "sonstiger Betriebsaufwand", "Telefon/
Fax/Internet", "Beiträge/Spenden/ Trinkgeld" und "Reise-/Repräsentationsspesen"
seien wahrscheinlich. Zusammen mit dem Bezirksgericht sei deshalb von einem
effektiven Nettoeinkommen von Fr. 5'800.-- aus selbständiger Erwerbstätigkeit
auszugehen. Glaubhaft sei hingegen, dass der Beschwerdeführer per Ende August
2008 sein Amt als Gemeindeammann (von bislang 57%) aufgeben werde, habe er dies
doch bereits anlässlich der Parteibefragung von 6. März 2007 bekannt gegeben.
Der entsprechende Lohnanteil von rund Fr. 5'300.-- werde deshalb wegfallen.
Allerdings werde der Beschwerdeführer nicht umhin kommen, seine selbständige
Erwerbstätigkeit auf ein 100%-Pensum auszubauen oder aber eine andere
Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es sei jedoch davon auszugehen, dass er den aus
der Aufgabe des gut bezahlten Amts resultierenden Einkommensverlust nicht mehr
ganz wettmachen könne; insgesamt sei ihm aber ab September 2008 ein Einkommen
von total Fr. 7'900.-- zumutbar.

Mit Bezug auf das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 5'800.--
liegen zwei alternative Begründungen des Obergerichts vor. Beide sind
anzufechten (BGE 111 II 397 E. 2b; 115 II 300 E. 2a S. 302), ansonsten der
vorinstanzliche Entscheid gestützt auf die unangefochtene Begründung bestehen
bleibt und auf das Rechtsmittel insgesamt nicht einzutreten ist (BGE 117 II 432
E. 2a; 120 II 312 E. 2 S. 314). Vorliegend setzt sich der Beschwerdeführer nur
mit einzelnen Positionen der Bilanz bzw. Buchhaltung auseinander und lässt die
selbständige Alternativbegründung, er habe ein effektives Einkommen von Fr.
5'800.-- seinerzeit akzeptiert und inzwischen seien der ausgewiesene Reingewinn
und Bruttoertrag sogar gestiegen, unangefochten. Auf seine Ausführungen im
Zusammenhang mit dem selbständigen Erwerb ist folglich insgesamt nicht
einzutreten.

Hinsichtlich der Aufgabe des Amtes als Gemeindeammann und der Ausdehnung der
übrigen Erwerbsarbeit kritisiert der Beschwerdeführer, dass hier mit zwei Ellen
gemessen werde. Während das Obergericht die erfolglosen Versuche seiner Frau
als "unermüdliche Suche" und den vergleichsweise schlecht bezahlten Job als
Verkäuferin als "hoch anzurechnen" bezeichnet habe, mute es ihm eine Umstellung
innert kurzer Frist zu. Es sei nicht gewürdigt worden, dass er in seinem
Geschäft bereits ein Vollzeitpensum versehe und ihm die Akquisition weiterer
Aufträge im bekanntlich limitierten Rasenmähermarkt nicht möglich sei; die
einzige Alternative bestünde in der Entlassung des im Geschäft mitarbeitenden
gemeinsamen Sohnes, was nicht die Meinung der Ehefrau sein könne.
Diese Ausführungen erschöpfen sich in neuen Sachverhaltsvorbringen, wie sie vor
Bundesgericht grundsätzlich unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). An einer
anderen substanziierten Begründung, inwiefern das Obergericht willkürlich von
einem tatsächlich möglichen zusätzlichen Erwerbseinkommen ausgegangen ist,
lässt es der Beschwerdeführer missen. Was schliesslich die Rechtsfrage der
Zumutbarkeit anbelangt, so ist von der - mangels substanziierter Rügen
willkürfrei festgehaltenen - Sachverhaltsbasis auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Umfang von mehr als 50% von einer bisherigen Tätigkeit
befreit wird, dass er - mangels gegenteiliger Feststellungen - gesund ist und
mit 50 Jahren mitten im Erwerbsalter steht. Vor dem Hintergrund der bisherigen
Berufstätigkeit, aber auch des Beziehungsnetzes des Beschwerdeführers als
Unternehmer und langjähriger Gemeindeammann kann keine Rede davon sein, dass
das Obergericht bei der Festsetzung der zumutbaren Einkommen der beiden
Ehegatten mit anderen Ellen gemessen habe; im Übrigen sind die ungleichen
Erwerbsmöglichkeiten auch Folge der während über 20 Jahren gelebten
Rollenteilung. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern es dem
Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, seine im Umfang von mehr als 50% frei
werdende Erwerbskapazität in einen monatlichen Betrag von etwas über Fr.
2'000.-- umzumünzen.

Was die kritisierte Aufrechnung eines Eigenkapitalzinses von Fr. 806.--
anbelangt, so wurde diese zwar erwähnt (angefochtener Entscheid, E. 3.3.3),
offensichtlich aber nicht vorgenommen, entspricht doch das in E. 3.3.2
angenommene Einkommen von total Fr. 7'900.-- dem schlussendlich in E. 3.5 als
erzielbar erklärten Einkommen von knapp Fr. 8'000.--; weitere Ausführungen zum
Eigenkapitalzins erübrigen sich folglich.

Dass der Ehemann ausgehend von einem Einkommen von Fr. 7'900.-- nicht nur in
der Lage ist, der Ehefrau einen Beitrag im erwähnten Umfang zu leisten, sondern
ihm danach auch ein grösserer Überschuss verbleibt, wird in der Beschwerde
nicht in Frage gestellt.

6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind demnach dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein
entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli