Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.541/2007
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5A_541/2007 /blb

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 27. August 2007 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 27. August 2007 des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin
gegen ihre am 10. August 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete
Einweisung in das Psychiatriezentrum P.________ in S.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Schaffhausen - auf Grund ärztlicher Berichte
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer paranoiden
Schizophrenie sowie an einer Persönlichkeitsstörung leidende
Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär
behandelt werden, weil sie sonst die Medikamente nicht mehr einnehmen und
sich selbst gefährden würde (Gefahr der Chronifizierung der Krankheit, der
Verwahrlosung und der Verarmung als Folge der Einbusse der Fähigkeit zur
Berufsausübung), zumal sie auch über keine Wohnung verfüge,
dass die Zulässigkeit einer Beschwerde nach Art. 72ff. BGG voraussetzt, dass
sie nebst einem Antrag eine Begründung enthält, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG)
verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
dass die Beschwerdevorbringen über angebliche Mängel im kantonalen Verfahren
und die Befangenheit von Gerichtspersonen diesen Anforderungen zum Vornherein
nicht genügen, weshalb darauf nicht einzutreten ist, zumal der
Gerichtsexperte Dr. D.________ (entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin) nicht zugleich als Richter geamtet hat,
dass sodann das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1
BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden
Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit
willkürlich nach Art. 9 BV (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92
Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung
(Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil
sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S.
40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das
Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden
Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Anlass besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu
berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt
auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der Beschwerdeführerin in das
Psychiatriezentrum P.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann, bis die
freiwillige Medikamenteneinnahme sichergestellt ist,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Obergerichts
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: