Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.538/2007
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5A_538/2007 /bnm

Urteil vom 29. Oktober 2007
Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich Amtsstellen Kt ZH,
Betreibungsamt A.________.

Pfändung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 11. September 2007.

hat nach Einsicht
in Beschwerde in Zivilsachen vom 20. September 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 2. Oktober 2007 (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde
bei Säumnis) aufgefordert worden ist, den einverlangten, nicht eingegangenen
Kostenvorschuss von 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von
5 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staat Zürich, dem Betreibungsamt
A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: