Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.531/2007
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5A_531/2007 /aka

Urteil vom 9. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

A. X.________,
Beschwerdeführer,
Y.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8022 Zürich

unentgeltliche Rechtspflege (Verantwortlichkeitsklage nach Art. 429a ZGB),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.  X.________ (Beschwerdeführer) und Y.________ Beschwerdeführerin) klagten
vor Bezirksgericht Zürich gestützt auf Art. 429a ZGB gegen den Kanton Zürich
auf Zahlung von Schadenersatz und Genugtuung (Beschwerdeführer) bzw. auf
Schadenersatz (Beschwerdeführerin). Sie stützten ihre Klage in tatsächlicher
Hinsicht auf Fehler der vormundschaftlichen Behörden im Zusammenhang mit den
Verfügungen vom 9. April und 3. Mai 2002 über Massnahmen betreffend die
beiden Söhne der Parteien. Mit Verfügung vom 9. April 2002 war dem
Beschwerdeführer die Obhut über die Kinder entzogen und der Stiefmutter der
beiden Kinder bewilligt worden, mit diesen vorübergehend im Frauenhaus
Winterthur zu wohnen. Mit Verfügung vom 3. Mai 2002 der Vizepräsidentin der
Sozialbehörde Seuzach wurde der sofortige Eintritt der Kinder in das
Durchgangsheim Florhof bewilligt. Veranlasst worden waren diese Massnahmen
durch B. X.________, welche seit 1997 mit dem Beschwerdeführer verheiratet
ist. In diesem Verantwortlichkeitsverfahren bewilligte das Bezirksgericht den
Beschwerdeführern antragsgemäss einstweilen die unentgeltliche Prozessführung
und bestellte ihnen eine unentgeltliche Rechtsvertreterin. Nach Durchführung
des Hauptverfahrens wies das Gericht die Klage ab.

B.
B.aGegen dieses Urteil erklärten die Beschwerdeführer beim Obergericht des
Kantons Zürich Berufung; die angerufene Rechtsmittelinstanz setzte ihnen
zunächst lediglich Frist an, um im Hinblick auf die Frage der unentgeltlichen
Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsvertretung darzulegen, mit welchen
Argumenten sie die Berufung zu begründen gedenken. Nachdem die
Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen waren, entzog ihnen das
Obergericht mit Beschluss vom 2. Oktober 2006 die unentgeltliche
Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren
und setzte ihnen Frist zur Leistung der Prozesskautionen.

B.b Die von den Beschwerdeführern gegen diesen Beschluss eingereichte
Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 20. Juli 2007 ab, soweit es darauf eintrat, und setzte eine
neue Frist zur Leistung der Prozesskautionen.

C.
Die Beschwerdeführer haben gegen dieses Urteil Beschwerde in Zivilsachen
eingereicht mit den Begehren, es sei ihnen für das kantonale
Berufungsverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und ihnen
ein Rechtsvertreter in der Person von Rechtsanwältin Nill zu ernennen. Für
das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie ebenso um unentgeltliche
Rechtspflege.

D.
Dem Antrag der Beschwerdeführer um aufschiebende Wirkung ist mit Verfügung
vom 25. September 2007 entsprochen worden, nachdem das Kassationsgericht auf
Vernehmlassung verzichtet hatte. In der Sache ist keine Vernehmlassung
eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Beschluss (Art. 75 Abs. 1 BGG),
mit dem die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung in einem
kantonalen Schadenersatzprozess entzogen worden ist. Dabei handelt es sich um
einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen
ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen
Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai
2007, E. 1.2).
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese
betrifft einen Schadenersatzprozess gestützt auf Art. 429a ZGB, mithin um
eine Zivilsache, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- bei weitem
übersteigt (Art. 72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Damit ist die
Beschwerde in Zivilsachen gegen den vorgenannten Zwischenentscheid gegeben.
Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt
werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch
das Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des
Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG).

2.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. In der
Beschwerdeschrift ist m.a.W. (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O., Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Auch
Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei ist in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen,
welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt worden sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.).

3.
3.1 Die Beschwerdeführer rügen in einem ersten Abschnitt der Beschwerde eine
Verletzung von Art. 9 und 29 Abs. 1 und Art. 29a BV sowie von Art. 6 Ziff. 1
EMRK und machen zur Begründung im Wesentlichen geltend, die
Zivilprozessordnung des Kantons Zürich kenne kein
Berufungs-Vorprüfungsverfahren. Es sei willkürlich, unter dem Begriff
"Angriffs- und Verteidigungsmittel" gemäss § 84 ZPO auch Argumente jeglicher
Natur zu subsumieren, wie dies das Kassationsgericht und das Obergericht des
Kantons Zürich getan hätten. Ebensowenig habe es an ihnen gelegen, die
mangelnde Spruchreife mit Hinweisen zu substanziieren, da Beweisanträge nach
der ZPO ebenfalls erst in der Berufungsbegründung gemäss § 264 ZPO anzugeben
seien. Trotz Aufforderung des Obergerichts zur Kürze habe das
Kassationsgericht von den Beschwerdeführern eine einlässliche Befassung mit
dem bezirksgerichtlichen Urteil und damit eine einlässliche
Berufungsbegründung erwartet. Namentlich werde ihnen vorgeworfen, sie hätten
mit keinem Wort dargetan, dass und wieso bestimmte Erwägungen des
bezirksgerichtlichen Urteils falsch seien. Im übrigen hätten sie entgegen der
Auffassung des Kassationsgerichts in der Beschwerde die hochstrittigen Punkte
genau benannt und mit Aktenhinweisen versehen, was vom Kassationsgericht
unbeachtet geblieben sei.

3.2 Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, ob der Kanton Zürich kein
"Berufungs-Vorprüfungsverfahren" kennt, wie die Beschwerdeführer behaupten.
Einzig streitige Frage ist, ob das Obergericht im Rahmen der Überprüfung der
vom Bezirksgericht einstweilen bewilligten unentgeltlichen Prozessführung
gegen die Verfassung bzw. die EMRK verstiess, indem es von den
Beschwerdeführern vorgängig zur Berufungsbegründung Ausführungen darüber
verlangte, wie sie die Berufung zu begründen gedenken.
Paragraph 84 ZPO/ZH, welcher von der unentgeltlichen Prozessführung handelt,
sieht in Absatz 2 vor, dass das Gericht vom Gesuchsteller Ausweise verlangen,
ihn über seine Verhältnisse sowie seine Angriffs- und Verteidigungsmittel
einvernehmen und auch den Prozessgegner anhören kann. Nach der einschlägigen
Gesetzgebung des Kantons Zürich wird die unentgeltliche Prozessführung nicht
nur für die angerufene Instanz bewilligt (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar
zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. Zürich 2000, N. 3 zu § 90
ZPO). Gemäss § 90 Abs. 2 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz indes für ihr
Verfahren einen selbstständigen Entscheid treffen. Paragraph 91 ZPO sieht
schliesslich vor, dass das Gericht eine Bewilligung entziehen kann, wenn im
Verlaufe des Verfahrens deren Voraussetzungen bzw. die Voraussetzungen für
die Vertretung dahinfallen. Mit Bezug auf diese Bestimmung geht die Lehre
davon aus, dass das Gericht im Verlaufe des Prozesses weitere Ausweise
verlangen und die Partei neuerdings nach § 84 Abs. 2 ZPO einvernehmen kann.
Im vorliegenden Fall hatte das Obergericht zu entscheiden, ob die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung weiterhin, d.h. auch für das
Berufungsverfahren, zu gewähren sei, und konnte damit im Einklang mit der
einschlägigen Gesetzgebung und der Verfassung von den Beschwerdeführern
Auskünfte zur Frage der Aussichtslosigkeit einholen, um die es vorliegend
ausschliesslich geht. Die erwähnten Bestimmungen sprechen sich nicht über den
Zeitpunkt aus, wann solche Auskünfte einverlangt werden dürfen. Sie schreiben
insbesondere nicht vor, dass solches erst nach Eingang der begründeten
Berufung geschehen soll (§ 264 ZPO), wie die Beschwerdeführer meinen.
Schliesslich ergibt sich daraus auch nicht zwingend, dass das Obergericht
erst aufgrund der begründeten Berufung über die Frage der unentgeltlichen
Prozessführung hat entscheiden dürfen. Von daher ist das Vorgehen des
Obergerichts, vor der Anordnung der Berufungsbegründung Auskünfte gemäss § 84
Abs. 2 ZPO einzuholen, weder im Lichte der Verfassung noch der EMRK zu
beanstanden. Das vom Obergericht gewählte Vorgehen macht denn auch durchaus
Sinn, sind doch sowohl die Partei als auch ihr Rechtsvertreter an einem
raschen Entscheid interessiert, um so unnötige, infolge der späteren
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gedeckte Kosten zu
vermeiden.
Konnte das Obergericht aber ohne Verletzung der Verfassung und der EMRK
Auskünfte zur Frage der Aussichtslosigkeit des Berufungsverfahrens einholen,
so versteht es sich von selbst, dass diese Auskünfte bei aller gebotener
Kürze dem Obergericht eine Überprüfung der Prozessaussichten auch tatsächlich
ermöglichen mussten. Die Beschwerdeführer waren somit gehalten, alle für die
Frage massgebenden Elemente tatsächlicher und rechtlicher Art kurz
darzulegen. Soweit die Beschwerdeführer unter Berufung auf die Ausführungen
in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde behaupten, die verlangten Auskünfte
umfassend erbracht und die sachdienlichen Beweismittel genannt zu haben, sind
sie nicht zu hören. Sie verweisen dabei auf ihre Angaben in der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde. Im vorliegenden Fall kommt es indes nicht darauf an,
was sie in der Beschwerde vorgebracht haben; massgebend waren vielmehr
ausschliesslich die Ausführungen, welche die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer gestützt auf die Verfügung des Präsidenten des Obergerichts
vom 13. April 2006 am 27. Mai 2006 dem Obergericht haben zukommen lassen.

4.
In einem weiteren Punkt der Beschwerde richten sich die Beschwerdeführer
gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanz.

4.1 So behaupte das Kassationsgericht auf S. 9 Ziff. 4.3. willkürlich, ohne
Grundlage und ohne Beizug der Akten, die Beschwerdeführer (die Kläger im
kantonalen Verfahren) hätten die Beschwerde zurückgezogen.
Die Beschwerdeführer lassen unerwähnt, dass sich das Kassationsgericht dabei
auf den Beschluss des Obergerichts stützt. Die Beschwerdeführer zeigen nicht
auf, inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll. Darauf ist nicht
einzutreten.

4.2 Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, das Kassationsgericht
argumentiere auf S. 10, dem Bezirksrat sei die Möglichkeit verwehrt gewesen,
mit Blick auf die Überprüfung der Verfügung vom 3. Mai 2002 ihre Eingabe vom
15. Mai 2002 allenfalls dem für fürsorgerische Freiheitsentziehungen
zuständigen Einzelrichter zu überweisen, weil sie am 15. Januar 2003
zurückgezogen worden sei. Wie das Beweisverfahren zeigen werde, handle es
sich bei der Beschwerde vom 15. Mai 2002 um eine Aufsichtsbeschwerde, mithin
um kein Rechtsmittel. Zudem habe der Bezirksrat über acht Monate verfügt, um
die Sache dem zuständigen Richter zu überweisen. Die Argumentation des
Kassationsgerichts verletze Art. 9 BV und Art. 6 EMRK.
Das Kassationsgericht führt im angefochtenen Beschluss ergänzend aus, die
Beschwerdeführer hätten die Feststellung des Obergerichts nicht angefochten,
wonach die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 3. Mai
2002 für die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer durch Lektüre des
massgebenden Gesetzestetes erkennbar gewesen sei. War aber die fehlerhafte
Rechtsmittelbelehrung erkennbar, hätten die anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer den Rechtsbehelf selbst rechtzeitig bei der zuständigen
Instanz einreichen können. Zudem war ihnen auch zuzumuten, beim Bezirksrat
die Übersendung ihrer Eingabe an die zuständige Instanz zu verlangen, nachdem
der Bezirksrat selbst nach einer gewissen Zeit nicht aktiv geworden war.
Tatsache ist zudem, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde zurückgezogen
haben. Im Lichte dieser Ausführungen ist nicht ersichtlich, inwiefern der
angefochtene Beschluss im Ergebnis willkürlich sein soll (BGE 132 III 209 E.
2.1).
4.3 Die Beschwerdeführer rügen weiter, die Kinder seien bereits vor jeglichem
Entscheid darüber und zwar ohne jegliches Verfahren in einer Anstalt im
Rechtssinne, nämlich im Florhof, untergebracht gewesen. Die gegenteilige
Auffassung des Kassationsgerichts verletze Art. 9 BV, Art. 31 und Art. 314
ZGB sowie Art. 5 EMRK.
Aufgrund des angefochtenen Beschlusses ergibt sich anhand der Akten des
Bezirksgerichts, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 9. April 2002
die Obhut über die Kinder entzogen und B. X.________ bewilligt wurde, mit den
Kindern vorübergehend im Frauenhaus Winterthur zu wohnen. Erst mit der
Verfügung vom 3. Mai 2002 sei - so das Kassationsgericht - im Rahmen des
fürsorgerischen Freiheitsentzugs der Eintritt der Kinder in das
Durchgangsheim Florhof bewilligt worden. Daraus ergibt sich, dass die
strittige fürsorgerische Freiheitsentziehung, aus welcher die
Beschwerdeführer Rechte ableiten, erst am 3. Mai 2002 angeordnet worden ist.
Was allenfalls davor ohne behördliche Anordnung geschehen ist, kann für die
Frage des Schadenersatzes nicht massgebend sein. Die Rüge ist unbegründet,
soweit es sich dabei nicht um appellatorische und damit unzulässige Kritik am
angefochtenen Beschluss handelt.

4.4
Soweit die Beschwerdeführer das bezirksgerichtliche Verfahren beanstanden und
dem Kassationsgericht allgemein eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
vorwerfen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Das Verfahren
vor dem Bezirksgericht war nicht Gegenstand des kassationsgerichtlichen
Verfahrens, das sich einzig mit dem obergerichtlichen Beschluss vom 2.
Oktober 2006 zu befassen hatte. Der an die Adresse des Kassationsgerichts
gerichtete Vorwurf ist allgemein gehalten, so dass er eine sachgerechte
Überprüfung des kassationsgerichtlichen Verfahrens verunmöglicht. Darauf ist
nicht einzutreten.

5.
5.1 Schliesslich richten sich die Beschwerdeführer gegen die Schlussfolgerung
der letzten kantonalen Instanz, das Verfahren sei aussichtslos. Sämtliche
kantonalen Instanzen würden anerkennen, dass die Vormundschaftsbehörde
Seuzach massive Fehler begangen habe. Die Haftung nach Art. 429a ZGB sei als
Kausalhaftung ausgebildet, weshalb das Verfahren nicht als aussichtslos
angesehen werden könne. Unbehelflich sei der Hinweis auf die Einmaligkeit des
Rechtsschutzes, habe es doch die Behörde verpasst, die begangenen Fehler im
Rahmen der Rechtsmittel zu korrigieren. Die Auffassung des Kassationsgerichts
verletze Art. 9 BV sowie Art. 29a BV.

5.2 Ein Rechtsweg besteht nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung,
und die Rechtsweggarantie verbietet insbesondere nicht, das Eintreten auf ein
Rechtsmittel von den üblichen Sachurteilsvoraussetzungen abhängig zu machen
(Kiss, Rechtsweggarantie und Totalrevision der Bundesrechtspflege, ZBJV
134/1998, S. 288/291 f.; Kälin, Justizreform, AJP 1995 S. 1007). Insoweit
besteht auch im Lichte der Rechtsweggarantie kein Anspruch darauf, das
Rechtsmittelverfahren trotz Fehlens der Voraussetzungen für die
unentgeltliche Rechtspflege unentgeltlich durchzuführen.

5.3 Hinsichtlich der unentgeltlichen Rechtspflege rügen die Beschwerdeführer
sinngemäss eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV (bundesrechtlicher Anspruch
der unentgeltliche Rechtspflege). Jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, steht ihr
überdies ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu. Als aussichtslos sind nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen
die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und
Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind
als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen
würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts
kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia 251 E. 3b; 122 I 267 E. 2b;
124 I 304 E. 2c). Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV ist
unbegründet:
5.4 Aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich, dass die Beschwerdeführer die
Verfügung der Vormundschaftsbehörde vom 9. April 2002, mit welcher dem
Beschwerdeführer die Obhut über die Kinder entzogen und B. X.________
bewilligt wurde, mit den Kindern im Frauenhaus zu wohnen, nicht angefochten
haben. Die Präsidialverfügung vom 3. Mai 2002, mit welcher die Kinder in das
Durchgangsheim Florhof eingewiesen wurden, haben die Beschwerdeführer zwar
beim Bezirksrat angefochten, diese Beschwerde aber nachträglich
zurückgezogen. Dabei erwies sich die entsprechende Rechtsmittelbelehrung zwar
als falsch; doch war dieser Umstand für die anwaltlich verbeiständeten
Beschwerdeführer erkennbar. Damit aber sind die strittigen Verfügungen in
Rechtskraft erwachsen. Das Obergericht und das Kassationsgericht verweisen
auf den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes, wonach die
Rechtmässigkeit rechtskräftiger Entscheide im Haftungsprozess nicht mehr
kontrolliert werden kann, um sicherzustellen, dass abschliessend beurteilte
Fragen im Staatshaftungsprozess nicht erneut aufgeworfen werden (BGE 129 I
139 E. 3.1 S. 143; 126 I 1144 E. 2a S. 147 f.; 123 II 577 E. 4d/dd S. 582;
119 Ib 208 E. 3c S. 212). Im Lichte der aufgezeigten tatsächlichen Umstände
und der rechtlichen Ausgangslage erweist sich die Auffassung des
Kassationsgerichts, der Haftpflichtprozess gestützt auf Art. 429a ZGB bzw.
die Berufung gegen das die entsprechende Klage abweisende bezirksgerichtliche
Urteil sei aussichtslos, nicht als verfassungswidrig.

5.5 Soweit die Beschwerdeführer überhaupt dafürhalten, aufgrund ihrer Eingabe
vom 27. Mai 2006 hätten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht ohne
Willkür verneint werden dürfen, erweist sich ihre Beschwerde ebenso als
unbegründet:
In der besagten Eingabe führen die Beschwerdeführer lediglich aus, das
Verfahren sei noch nicht spruchreif; über erhebliche Tatsachen sei kein
Beweis abgenommen worden; das Urteil und die Fristansetzung vom 13. April
2006 stützten sich auf Tatsachen, die bestritten seien und über die kein
Beweis abgenommen worden sei; Anordnungen wie jene der Vormundschaftsbehörde
Seuzach seinen nichtig und müssten nicht einmal angefochten werden. Aufgrund
dieser allzu summarischen Angaben, konnte das Obergericht, ohne die
Verfassung zu verletzen, schliessen, das Berufungsverfahren sei aussichtslos.
Das gilt auch für die behauptete Nichtigkeit der Verfügungen der
Vormundschaftsbehörde, wird doch Nichtigkeit nur in Ausnahmefällen angenommen
(BGE 129 I 361 E. 2.1) und führen die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe nicht
einmal summarisch aus, inwiefern ein solcher Ausnahmefall vorliegen soll.

6.
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Da der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden ist,
ist die im angefochtenen Beschluss angesetzte Frist zur Leistung der
Kautionen neu festzusetzen.

7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer zu gleichen
Teilen kostenpflichtig, wobei sie für den Gesamtbetrag der Kosten solidarisch
haften (Art. 66 Abs. 5 BGG).

8.
Dem Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren kann angesichts der Aussichtslosigkeit des
Beschwerdeverfahrens kein Erfolg beschieden sein (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

1.2 Den Beschwerdeführern wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung des
Dispositivs des vorliegenden Urteils gesetzt zur Leistung der Kautionen
gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2.
Oktober 2006. Es gelten die Modalitäten dieses Beschlusses.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kassationsgericht des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: