Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.530/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_530/2007/bnm

Urteil vom 18. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Ruppen.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Robert Hadorn,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Züst,

Gegenstand
Persönlichkeitsschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom
7. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 24. September 1993 fand in G.________ eine Besprechung mit Augenschein
statt, an welcher einerseits der Eigentümer der Parzelle Nr. aa, C.________,
sowie der Bauherr A.________ und andererseits der damalige Bauverwalter der
politischen Gemeinde G.________, B.________, teilnahmen. Anlässlich dieses
Augenscheins stellte der Bauverwalter B.________ fest, dass im nordwestlichen
Grundstücksbereich eine Aufschüttung sowie ein Autoabstellplatz bereits
erstellt worden waren, ohne dass hierfür eine Baubewilligung vorlag. In der
Folge machte B.________ den Eigentümer und den Bauherrn mittels einem mit
"Erstellung Abstellplatz, Aufschüttung und Ausweichstelle für Fussgänger, Bauen
ohne Baubewilligung" betitelten Schreiben vom 28. September 1993 darauf
aufmerksam, dass Terrainveränderungen gemäss kantonalem Baugesetz einer
Baubewilligung bedürften und forderte die Adressaten auf, dem Gemeinderat
G.________ sofort ein Baugesuch für die in Ausführung befindlichen Arbeiten
einzureichen, wobei dieselben einstweilen sofort einzustellen seien. Die
Adressaten reichten daraufhin Ende Dezember 1993 das entsprechende Baugesuch
ein. Am 18. Januar 1994 erteilte der Gemeinderat G.________ A.________ die
Baubewilligung für die Aufschüttung der bestehenden Böschung sowie für die
Erstellung eines Autoabstellplatzes, einer Natursteinmauer am Böschungsfuss
sowie einer Ausweichstelle für Fussgänger entlang der S________Strasse. In
diesem (positiven) Baubescheid wurde darauf hingewiesen, dass anlässlich der
Baukontrolle vom 24. September 1993 festgestellt worden war, dass im
nordwestlichen Grundstücksbereich eine Aufschüttung sowie ein Autoabstellplatz
bereits vor Erteilung der Baubewilligung teilweise erstellt worden waren. Gegen
diesen Baubescheid reichte A.________ am 2. Februar 1994 ein
Wiedererwägungsgesuch bezüglich der Kostenauflage ein. Anlässlich dieses
Wiedererwägungsverfahrens verfasste B.________ in seiner Funktion als damaligem
Bauverwalter am 9. Februar 1994 ein Schreiben an den Gemeinderat mit dem
Begehren, das Wiedererwägungsgesuch gutzuheissen. Im selben Schreiben machte er
auch erneut darauf aufmerksam, dass die Aufschüttung und der Autoabstellplatz
ohne Baubewilligung bereits erstellt worden seien und für die Arbeiten ein
mündlicher Baustopp ausgesprochen worden sei. Wörtlich führte er aus:
"Allerdings ist der Grundeigentümer (C.________) nur am Rande beteiligt, denn
das Bauen ohne Baubewilligung wurde durch die Bauherrschaft (A.________)
verursacht."

B.
Am 14. Februar 2003 reichte A.________ dem Baudepartement des Kantons St.
Gallen gegen den Gemeindepräsidenten sowie den Gemeindeschreiber der Gemeinde
G.________ im Zusammenhang mit der Aufhebung des Rechtsabzweigers an der
S________Strasse eine aufsichtsrechtliche Anzeige ein. Aufgrund der Äusserungen
des Gemeindepräsidenten sowie des Gemeindeschreibers im Verlaufe dieses
Verfahrens strengte A.________ in der Folge gegen beide ein
Privatstrafklageverfahren an. Anlässlich dieses Verfahrens erhielt A.________
am 16. Dezember 2003 erstmals Kenntnis vom Schreiben von B.________ vom 9.
Februar 1994.

C.
Daraufhin reichte A.________ gegen B.________ am 26. Mai 2004 beim Kreisgericht
Rheintal eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung ein, welches diese mit
Urteil vom 1. Dezember 2004 abwies.

D.
Gegen dieses Urteil erhob A.________ am 16. März 2005 Berufung an das
Kantonsgericht St. Gallen. Diese wurde mit Entscheid vom 14. Juni 2006
ebenfalls abgewiesen.

E.
A.________ legte am 4. September 2006 sowohl eidgenössische Berufung (Verfahren
5C.220/2006) als auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen den
kantonsgerichtlichen Entscheid ein. Das Kassationsgericht des Kantons St.
Gallen wies mit Entscheid vom 7. Juni 2007 die Nichtigkeitsbeschwerde ab,
soweit darauf eingetreten werden konnte.

Gegen den Entscheid des Kassationsgerichts führt A.________ (fortan:
Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 14. September 2007 Beschwerde in Zivilsachen.
Er beantragt dem Bundesgericht zur Hauptsache, den angefochtenen Entscheid
sowie das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen und des Kreisgerichts Rheintal
aufzuheben und die Klage gutzuheissen, d. h. festzustellen, dass B.________
(fortan: Beschwerdegegner) mit seiner Behauptung, der Beschwerdeführer habe vor
Erteilung der Baubewilligung vom 18. Januar 1994 auf der Parzelle Nr. aa in
G.________ rechtswidrig Bauarbeiten ausführen lassen, diesen in seiner
Persönlichkeit verletzt habe, oder die Sache zur neuen Beurteilung an das
Kantonsgericht zurückzuweisen.

Mit Verfügung vom 21. September 2007 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung das in der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung abgewiesen, weil die vom Beschwerdeführer befürchtete
Gefahr einer unzulässigen Vorwegbehandlung der eidgenössischen Berufung nicht
besteht.

Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Entscheid des Kassationsgerichts ist nach dem 1. Januar 2007 ergangen,
so dass das Bundesgerichtsgesetz anwendbar ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Wird das obergerichtliche Sachurteil wie im vorliegenden Fall mit
eidgenössischer Berufung und der in derselben Sache ergangene
kassationsgerichtliche Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten, so
findet übergangsrechtlich Art. 57 Abs. 5 OG ebenfalls Anwendung, wie wenn nach
altem Recht staatsrechtliche Beschwerde und Berufung erhoben worden wären (vgl.
BGE 133 III 295 nicht publizierte Erwägung 3; Messmer/Imboden, Die
eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 148, Anm. 12). Somit wird die
Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung der Beschwerde
ausgesetzt, da bei Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil
aufgehoben und die Berufung gegenstandslos wird. Davon abzuweichen besteht im
vorliegenden Fall kein Grund.

1.3 Der Streit der Beschwerdeparteien betrifft den Persönlichkeitsschutz gemäss
Art. 28 ff. ZGB und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Da es sich
dabei um keine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (vgl. dazu: BGE 132
III 641 nicht publizierte Erwägung 1.1; 127 III 481 E. 1a S. 483 mit Hinweis),
erfordert die Beschwerde keinen Streitwert (Art. 74 Abs. 1 BGG), weshalb auch
nicht entschieden werden muss, ob es sich um eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung handelt oder nicht (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
Zulässig ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1 BGG). Diese Letztinstanzlichkeit ist zu
verneinen, wenn der kantonale Rechtsmittelzug nicht ausgeschöpft wurde. Der
Beschwerdeführer hat das Urteil des Kantonsgerichts mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde, die nicht alle Rügen gemäss Art. 95-97 BGG zulässt
(vgl. Art. 239 ZPG/SG), beim Kassationsgericht angefochten. Gemäss Art 239 Abs.
1 Bstb. a und b ZPG/SG können als Nichtigkeitsgründe nur die Verletzung
kantonalen Rechts und der Sachverhalt, der dem Akteninhalt offensichtlich
widerspricht oder sonst willkürlich ist, gerügt werden, da der
kantonsgerichtliche Entscheid mit Berufung beim Bundesgericht angefochten
werden kann (vgl. Art. 239 Abs. 2 ZPG/SG). Entschieden hat das
Kassationsgericht (in den genannten Bereichen) somit als letzte kantonale
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) gegen den Beschwerdeführer, der mit seinem Antrag
im kantonalen Verfahren unterlegen und deshalb zur Beschwerde berechtigt ist
(Art. 76 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das kantonale
Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde ab (Art. 90 BGG). Die gegen diesen - im
Weiteren fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) - erhobene Beschwerde ist
grundsätzlich zulässig, soweit sie sich nicht gegen den vorangehenden
kantonalen Entscheid richtet.

1.4 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann insbesondere die Verletzung von
Bundesrecht (inklusive Verfassungsrecht), Völkerrecht und kantonaler
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV)
sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Auf seine
Vorbringen ist jedoch nur soweit einzutreten, als sie den
Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst
einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form
dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft Verfassungsrügen nur insofern, als
solche in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art.
106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 130 I 258 E.
1.3 S. 261 mit Hinweisen). Es gilt damit hinsichtlich der Grundrechtsverletzung
eine qualifizierte Rügepflicht (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
-:-
Allgemeine Einwendungen gegen den angefochtenen Entscheid werden nicht
berücksichtigt. Eine Sachverhaltsrüge hat besonders strenge Anforderungen zu
erfüllen. So genügt es nicht, die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
zu bestreiten und die eigene Sicht der Dinge darzulegen. Vielmehr ist zu
begründen, inwiefern eine bestimmte Feststellung willkürlich bzw. unter
Verletzung einer verfassungsrechtlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen
sein soll (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254). Macht der Beschwerdeführer daher
eine Verletzung des Willkürverbotes geltend, muss er anhand des angefochtenen
Entscheides im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser im Ergebnis an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261). Diesem Erfordernis kommt der Beschwerdeführer auf weiten Strecken nicht
nach, was bei den einzelnen Rügen aufzuzeigen sein wird. Damit prüft das
Bundesgericht nur die in der Beschwerdeschrift substantiierten und konkreten
Rügen, nimmt jedoch zu den allgemeinen Sachverhaltsschilderungen keine
Stellung. Damit bleiben die ausführlichen Darlegungen zum Sachverhalt (Seiten 5
bis 12 der Beschwerdeschrift) zum vornherein unberücksichtigt. Ebenso wenig
werden im vorliegenden Verfahren Beweise abgenommen oder gewürdigt und Verweise
auf kantonale Eingaben in Betracht gezogen.

2.
2.1 Einleitend bringt der Beschwerdeführer vor, die Annahme der Vorinstanz, das
Kantonsgericht habe es lediglich als erwiesen erachtet, dass der
Beschwerdegegner am 24. September 1993 festgestellt habe, eine rechtswidrige
Aufschüttung und ein Bauplatz seien ohne Baubewilligung bereits erstellt
worden, stehe im Widerspruch zur Aktenlage und sei damit willkürlich, da für
diese Bauvorhaben nachträglich eine Baubewilligung erteilt worden sei. Überdies
sei gemäss der Auffassung der Baudirektion des Kantons St. Gallen die
Auffüllung des ehemaligen Rechtsabbiegers an der S________Strasse als blosse
Strassenaufhebung nicht bewilligungspflichtig gewesen. Aufgrund der Aktenlage
treffe es daher gerade nicht zu, dass eine rechtswidrige Aufschüttung
stattgefunden habe. Da sich die Vorinstanz nicht mit dieser Rüge
auseinandergesetzt habe, verletze sie überdies sein rechtliches Gehör.

Des Weiteren spiele es entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine wesentliche
Rolle, dass die Aufschüttung und der Abstellplatz nur teilweise angelegt worden
seien, da die Gefahr einer Verwechslung des Grundstückes, auf dem die vom
Beschwerdegegner wahrgenommene Aufschüttung vorgenommen worden ist, diesfalls
entsprechend höher sei. Die gegenteilige Ansicht der Vorinstanz sei somit
willkürlich.

2.2 Die Frage, ob die (teilweise) Erstellung eines Autoabstellplatzes sowie die
(teilweise) Terrainveränderung einer Baubewilligung bedürfen, beschlägt
kantonales Recht. Denn obwohl Art. 22 des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700),
der grundsätzlich alle Bauten und Anlagen als bewilligungspflichtig erklärt,
eigentlicher Ausgangspunkt ist, gemäss welchem von Bundesrechts wegen
Neubauten, Wiederaufbauten, Ersatzbauten, Umbauten, Anbauten, Zweckänderungen
und Sanierungen, die über das übliche Mass einer Renovation hinausgehen,
bewilligungspflichtig sind, bleibt es den Kantonen vorbehalten, über den
bundesrechtlichen Mindeststandard hinauszugehen und weitere Vorgänge der
Bewilligungspflicht zu unterstellen. Der Beschwerdeführer tut indes nicht dar,
inwiefern Bundesrecht verletzt sein könnte. Vielmehr stützt er seine
Ausführungen auf die Auffassung der kantonalen Baudirektion und damit auf
kantonales Recht, ohne jedoch konkret anzugeben, welche Normen hierbei verletzt
worden seien. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung des
kantonalen Rechts nur auf Willkür hin (vgl. Art. 95 lit. a BGG; vgl. BGE 133 II
249 E. 1.2.1 S. 251). Die Vorinstanz sieht allein schon darin, dass eine
bewilligungspflichtige Baute oder Anlage überhaupt in Angriff genommen worden
ist, eine Verletzung der Baubewilligungspflicht. Wesentlich sei bloss der
Umstand, dass ohne Baubewilligung mit den Bauarbeiten begonnen worden ist; und
nicht in welchem Umfang. Diese Auffassung der Vorinstanz ist somit keineswegs
unhaltbar. Auch musste sie dieser Sichtweise entsprechend nicht auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers eingehen, da sie willkürfrei von der
Bewilligungspflicht der in Frage stehenden ausgeführten Arbeiten ausgehen
konnte, womit auch von keiner Gehörsverletzung gesprochen werden kann.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter die Annahme der Vorinstanz als
willkürlich, wonach seine vor Vorinstanz erhobene Willkürrüge als nicht
rechtsgenügend erachtet worden sei. Auch genüge die blosse Wahrscheinlichkeit,
dass der Beschwerdegegner als Bauverwalter in der Lage gewesen sei, die in
Frage stehenden Terrainveränderungen von früheren zu unterscheiden, vorliegend
nicht, da dies im Rahmen der Beweiswürdigung nicht jeden vernünftigen Zweifel
ausschliesse. Denn obwohl es um den Vorwurf eines strafbaren Verhaltens gehe,
habe die Vorinstanz eine im Vergleich zu einem Strafverfahren zu geringe
Beweisintensität als ausreichend erachtet, womit sie in Willkür verfallen sei,
zumal Art. 6 Ziff. 2 der EMRK als Beweislastregel die blosse Wahrscheinlichkeit
nicht genügen lasse. Dem sei mit der Willkürrüge zu begegnen.

3.2 Vorliegend geht es um die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den
Schutz der Persönlichkeit gegen Verletzungen (Art. 28 f. ZGB). In diesem Sinne
können strafrechtliche Grundsätze wie z.B. der vom Beschwerdeführer angerufene
Art. 6 Ziff. 2 EMRK - gemäss welchem jede Person bis zur rechtskräftigen
Verurteilung als unschuldig gilt - nicht überprüft werden. Ob eine die
Persönlichkeit verletzende Äusserung auch von strafrechtlicher Relevanz zeugt,
kann demnach für das Beweismass im Zivilprozess keine Rolle spielen, weshalb
vorliegend einzig überprüft werden kann, ob das von der Vorinstanz angewandte
Beweismass, das eine Frage des Bundesrechts beschlägt, korrekt gehandhabt
worden ist. Dabei lassen blosse Zweifel an der Unterscheidbarkeit zwischen
zeitlich früher und später vorgenommenen Terrainveränderungen (Aufschüttungen)
jedoch noch keine Willkür erkennen, insbesondere wenn die Unterscheidung durch
einen orts- und baukundigen Bauverwalter vorgenommen worden ist. Im Ergebnis
ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung deshalb nachvollziehbar begründet
(vgl. oben E. 1.4). Das vom Kassationsgericht angewandte Beweismass läuft
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auf ein solches des strikten
Beweises hinaus, da das Gericht zur vollen Überzeugung gelangt ist, dass der
Beschwerdegegner mit seiner beruflichen Qualifikation verschiedene
Terrainveränderungen voneinander zu unterscheiden vermag. Somit ist weder
ersichtlich noch dargetan, inwiefern die Vorinstanz von einem unrichtigen
Beweismass ausgegangen sein soll. Sie hat vielmehr den - den gesetzlichen
Anforderungen genügenden - Beweis auf Grund der Fachkenntnis des
Beschwerdegegners als erfüllt betrachtet. Unter diesen Umständen aber steht
nicht das Beweismass zur Diskussion, sondern dessen Erfüllung und damit die
Beweiswürdigung (BGE 130 III 321 E. 5 S. 327), denn wo das Gericht in Würdigung
von Beweisen zum Schluss kommt, eine Tatsache sei bewiesen oder widerlegt, ist
die Frage der Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 130 III 591 E. 5.4 S.
601). Nach dem Gesagten ist die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung
jedoch nicht willkürlich.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht die
auf der Parzelle Nr. aa behauptete Aufschüttung mit derjenigen auf der
unmittelbar angrenzenden Parzelle Nr. bb, im Eigentum von D.________ stehend,
verwechselt. Indem sich das Kantonsgericht mit diesen rechtserheblichen
Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise auseinandergesetzt habe, habe
dieses sein rechtliches Gehör verletzt, was die Vorinstanz zu Unrecht als
antizipierte Beweiswürdigung angesehen habe und damit in Willkür verfallen sei.
Denn dort, wo jegliche Auseinandersetzung mit einer entsprechenden Rüge fehle,
liege überhaupt keine Beweiswürdigung vor, da eine Beweiswürdigung
rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen nicht stillschweigend erfolgen könne.
Überdies verletze auch die Vorinstanz seinen Gehörsanspruch, da sie sich nicht
mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwechslung der in Frage
stehenden Aufschüttung mit derjenigen im Grenzbereich des unmittelbaren
Nachbargrundstückes Nr. bb auseinandergesetzt habe.

4.2 Das Kantonsgericht hat sich zu dem in der kantonalen Berufungsschrift
gestellten Beweismittelantrag des Beschwerdeführers, D.________ als Zeugen
einzuvernehmen, nicht geäussert. Die Vorinstanz verweist in diesem Zusammenhang
auf das durch Art. 8 ZGB geregelte Recht auf Beweis, worauf sie aufgrund ihrer
Kognition nicht einzutreten vermochte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
antizipierten Beweiswürdigung gehen an der Sache vorbei, da bereits das
Kantonsgericht eine solche Rüge als nicht begründet ansah.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er habe die Ausführungen des
Kantonsgerichts, gemäss welchen seine Behauptung - er habe vor Erteilung der
Baubewilligung weder ganz noch teilweise Bauarbeiten ausgeführt - unzutreffend
sei, vor Vorinstanz als willkürlich gerügt.

5.2 Der Beschwerdeführer vermag aus der Feststellung der Vorinstanz, wonach das
Kantonsgericht nicht festgestellt hat, dass im Schreiben des Beschwerdegegners
vom 28. September 1993 und in der Baubewilligung vom 18. Januar 1994 davon die
Rede gewesen sei, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, der die fraglichen
Bauarbeiten vor Erteilung der Baubewilligung ausgeführt habe, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz ist durch Auslegung dieser in Frage
stehenden Aktenstücke zum Schluss gelangt, dass der Beschwerdeführer als
Bauherr Terrainveränderungen vorgenommen hat. Die so gewonnene Feststellung ist
durchaus nachvollziehbar, weshalb die erhobene Willkürrüge ohnehin ins Leere
zielte. Was der Beschwerdeführer diesen Ausführungen der Vorinstanz auf
mehreren Seiten entgegenhält, erschöpft sich jedoch bereits darin, in
appellatorischer Form seine eigene Sicht der Dinge vorzutragen. In diesem Punkt
ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten (vgl. oben E. 1.4).

Darüber hinaus stützte sich die Vorinstanz auf den Umstand, dass gegen die
Sachverhaltsdarstellung in diesen Aktenstücken von Seiten des Beschwerdeführers
nicht opponiert worden ist. Auch die dagegen vorgetragenen Vorbringen des
Beschwerdeführers erschöpfen sich darin, dass er den Argumenten der Vorinstanz
seine gegenteilige Behauptung gegenüberstellt. Damit kann auf diese Rüge
mangels rechtsgenüglicher Begründung ebenfalls nicht eingetreten werden (vgl.
oben E. 1.4).

5.3 Schliesslich vermag auch die Rüge des Beschwerdeführers, wonach das
vorinstanzliche Vorgehen, gemäss welchem allein aus dem Interesse am
Bauvorhaben und der Bezeichnung der Bauherrschaft im Baugesuch auf den Urheber
der widerrechtlich ausgeführten Bauarbeiten geschlossen worden sei, als
willkürlich bezeichnet wird, den für Sachverhaltsrügen geltenden
Begründungsanforderungen nicht zu genügen (vgl. E. 5.2 hiervor).

6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht
auf seine Rüge der Nichtanwendung zivil- und strafrechtlicher Beweisregeln
eingetreten. Die Würdigung von Beweisen habe sich nicht nach den
Beweislastregeln von Art. 8 ZGB, sondern nach der Unschuldsvermutung zu
richten. Da sowohl die Unschuldsvermutung als auch die im Zivilprozess an die
Beweiswürdigung gestellten Anforderungen verlangten, dass jeder vernünftige
Zweifel am Beweisergebnis ausgeschlossen werden müsse, sei die Beweiswürdigung
der Vorinstanz willkürlich.

6.2 Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass die Beweisregeln von Art. 8 ZGB
als Bundeszivilrecht dem kantonalen Recht vorgehen. Dies trifft
unbestrittenermassen zu. Somit konnte sie aufgrund ihrer beschränkten Kognition
(vgl. oben E. 1.3) in diesem Bereich auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
nicht eintreten. Soweit die Rügen des Beschwerdeführers jedoch darauf abzielen,
die vorinstanzliche Bezeichnung des Beschwerdeführers als Bauherrn als
willkürliche Beweiswürdigung erscheinen zu lassen, kann auf sie nicht
eingetreten werden, da sie allesamt appellatorischer Natur sind.

7.
Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich, dass er laut Vorinstanz gegen
den in der Baubewilligung geschilderten Sachverhalt hätte opponieren müssen, da
in derselben der gegen ihn gerichtete Vorwurf des Bauens ohne Baubewilligung
gänzlich fehle. Die Vorinstanz hat die Feststellung des Kantonsgerichtes, dass
der am 18. Januar 1994 erteilten Baubewilligung und der dieser vorausgehenden
Korrespondenz entnommen werden könne, der Beschwerdeführer habe als Bauherr die
fraglichen Arbeiten, die einer Baubewilligung bedurft hätten, vor Erteilung
derselben ausführen lassen, zu Recht nicht als willkürlich erachtet. Insoweit
der Beschwerdeführer darüber hinaus seine Argumentation mit der Notwendigkeit
strafrechtlich relevanten Handelns untermauert, ist er nicht zu hören.

8.
Schlussendlich sieht der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung darin, dass
ohne ausreichenden Beweis kein strafrechtlich relevantes Verhalten seinerseits
angenommen werden dürfe.

Dass dem Beschwerdeführer kein strafbares Verhalten vorgeworfen wurde, hat
nichts damit zu tun, dass er in willkürfreier Beweiswürdigung als Bauherr und
damit als Verursacher der Terrainveränderungen sowie der Bautätigkeit auf dem
Grundstück Nr. aa angesehen werden durfte. Dass dabei die Vorinstanz nicht in
Willkür verfallen ist, ist bereits den vorangegangenen Erwägungen zu entnehmen.

9.
Da die Beschwerde abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist, wird der
Beschwerdeführer auch kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die
Gerichtsgebühren belaufen sich bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten
auf Fr. 200.-- bis Fr. 5'000.-- (Art. 65 BGG Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 2 des
Tarifs vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem
Bundesgericht; SR 173.110.210.1). Eine Parteientschädigung (Art. 68 BGG) ist
nicht geschuldet, da keine Vernehmlassung eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Kassationsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 18. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Ruppen