Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.525/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_525/2007

Urteil vom 28. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benno Gebistorf.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer,
vom 6. August 2007.

Sachverhalt:
A.
X.________ (geboren am 19. Oktober 1959, nachfolgend: Beschwerdeführer) und
Y.________ (geboren am 15. November 1967, nachfolgend: Beschwerdegegnerin)
heirateten am 7. Dezember 1990. Sie haben drei gemeinsame Kinder, A.________
(geboren am 14. Februar 1991), B.________ (geboren am 11. Februar 1993), und
C.________ (geboren am 31. Januar 1996). Seit Mitte Februar 2006 leben die
Parteien getrennt.
B.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2006 stellten die Parteien ein gemeinsames
Scheidungsbegehren nach Art. 112 ZGB.

Am 19. April 2007 fällte das Amtsgericht Luzern-Land, II. Abteilung, das
Scheidungsurteil, welches in Bezug auf den Ehegatten- und Kinderunterhalt
folgende Regelung enthielt:
"3. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des
Scheidungsurteils für die drei Kinder monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall
je zu 5% verzinsliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 490.00 zuzüglich Kinder- und
Ausbildungszulagen je Kind zu bezahlen.
(Indexierung)
4. Das Begehren der Gesuchstellerin um einen persönlichen Unterhaltsbeitrag
wird abgewiesen."
C.
Mit Eingaben vom 2. Mai/4. Juni 2007 reichte die Beschwerdegegnerin gegen
dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Luzern Appellation ein und
beantragte im Wesentlichen, es sei ihr in Aufhebung von Ziff. 4 des
angefochtenen Urteils ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- für die
Dauer von fünf Jahren, danach für weitere fünf Jahre von Fr. 800.-- und danach
bis zu ihrem gesetzlichen AHV-Alter von Fr. 1'200.-- zuzusprechen. Mit Urteil
vom 6. August 2007 hiess das Obergericht die Appellation teilweise gut und
änderte Ziff. 4 des vorinstanzlichen Urteils wie folgt:
"4. Der Gesuchsteller hat der Gesuchstellerin ab Rechtskraft des Urteils für
sie persönlich folgende, monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall je zu 5%
verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- bis 28. Februar 2009 Fr. 200.--,
- danach bis 28. Februar 2011 Fr. 700.--,
- danach bis 31. Januar 2012 Fr. 1'000.--,
- danach bis 31. Januar 2017 Fr. 400.--.
(Indexierung)
Es wird festgestellt, dass die Gesuchstellerin bis Ende Februar 2009 einen
Fehlbetrag von Fr. 470.-- und danach bis Ende Januar 2012 von Fr. 245.-- bzw.
Fr. 240.-- aufweist. Sie wird im Sinne von Art. 129 Abs. 3 ZGB berechtigt,
innerhalb von fünf Jahren eine Erhöhung ihres für die ersten drei Phasen
festgelegten Unterhaltsbeitrags zu verlangen, falls sich die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Gesuchstellers entsprechend verbessern."
D.
Mit Beschwerde vom 12. September 2007 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht die Aufhebung des Urteils des Obergerichts, seine Befreiung von
jeglichen nachehelichen Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin und die
Streichung des Vorbehalts gestützt auf Art. 129 Abs. 3 ZGB. Sodann ersucht er
um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 wurde das
Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:
1.
Angefochten ist der in einem kantonal letztinstanzlichen Scheidungsurteil
festgesetzte nacheheliche Unterhalt in einem Fr. 30'000.-- übersteigenden
Umfang; auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs.
1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

Das Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten Rechtsverletzungen gegeben
sind (Art. 106 Abs. 1 BGG). Demgegenüber kann die Feststellung des Sachverhalts
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG).
2.
Gemäss den vorinstanzlichen und für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105
Abs. 1 BGG) Feststellungen führten die Parteien während 15 Jahren eine Ehe, aus
welcher drei Kinder hervorgegangen sind. Die Parteien pflegten eine klassische
Rollenteilung, bei der die Beschwerdegegnerin die Kinder grosszog. Seit
Dezember 2006 arbeitet sie in einer Bäckerei mit einem Pensum von rund 50%.

Das Obergericht ist zutreffend von einer lebensprägenden Ehe ausgegangen.
Demgemäss berechnet sich der nacheheliche Unterhalt gemäss Art. 125 ZGB in
folgenden drei Schritten (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil 5A_513/2007
vom 18. Dezember 2007, E. 4): Vorab ist der gebührende Unterhalt zu bestimmen,
wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind; bei
lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe
zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten),
auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE
132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.), der aber gleichzeitig auch die Obergrenze des
gebührenden Unterhalts bildet (BGE 129 III 7 E. 3.1.1 S. 8; 132 III 593 nicht
publizierte E. 2.2). Sodann ist zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen
Unterhalt je selber finanzieren können; der Vorrang der Eigenversorgung ergibt
sich direkt aus dem Wortlaut von Art. 125 Abs. 1 ZGB. Ist diese einem Ehegatten
vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich bzw. zumutbar, so dass er auf
Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, muss in einem dritten Schritt
dessen Leistungsfähigkeit ermittelt und ein angemessener Unterhaltsbeitrag
festgesetzt werden; dieser beruht auf dem Prinzip der nachehelichen Solidarität
(vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/aa S. 291; zur Stufenfolge s. auch Urteil 5C.244/
2006 vom 13. April 2007, E. 2.4.1).
3.
Der Beschwerdeführer erzielt unbestrittenermassen einen Lohn von monatlich Fr.
4'540.-- (einschliesslich 13. Monatslohn). Das Obergericht hat ausgeführt, dass
diesem Betrag bis zur Mündigkeit der ältesten Tochter ein Notbedarf von Fr.
2'751.-- sowie Kinderunterhaltsbeiträge von je Fr. 490.-- gegenüberstünden,
sodass dem Beschwerdeführer ein Überschuss von Fr. 319.-- verbleibe.

Ebenfalls unbestritten sind die derzeitigen Einkünfte der Beschwerdegegnerin,
welche aus Kinderunterhaltsbeiträgen und Kinderzulagen von insgesamt Fr.
2'110.-- sowie Lohn von Fr. 1'450.-- bestehen und sich somit auf Fr. 3'560.--
belaufen. Es wurde vorinstanzlich festgestellt, dass der Notbedarf der
Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 4'080.-- betrage, sodass ihr ein Fehlbetrag
von mindestens Fr. 520.-- erwachse.
4.
Strittig ist, ob das Obergericht bei der Festlegung der Ausgaben der
Beschwerdegegnerin zu Recht auch die Krankenkassenprämien für sie und die drei
Kinder berücksichtigt hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Beschwerdegegnerin hätte angesichts der Mangelsituation offensichtlich Anspruch
auf Prämienverbilligung, sodass sie ihren Notbedarf praktisch decken könnte. Er
rügt in diesem Zusammenhang ebenfalls einen Verstoss gegen das Willkürverbot
sowie gegen die Untersuchungsmaxime.

Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf eine Äusserung der
Beschwerdegegnerin im Eheschutzverfahren, wonach ihre damalige
Prämienverbilligung zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 4'500.-- betragen habe und
sie zum Umfang der Prämienverbilligungen im Jahre 2006 keine Angaben habe
machen können. In der Klageantwort vor Amtsgericht machte der Beschwerdeführer
ebenfalls geltend, die Beschwerdegegnerin werde in den Genuss einer vollen
Prämienverbilligung kommen. Das Amtsgericht bejahte jedoch in seinem Urteil vom
19. April 2007 die Anrechenbarkeit der Krankenkassenprämien. Auch die
Beschwerdegegnerin machte in der Appellationsschrift vom 4. Juni 2007 einen
Notbedarf von rund Fr. 4'080.-- geltend, in welchem zufolge Verweisung auf die
Klage die Krankenkassenprämien enthalten waren. Gleichwohl unterliess es der
damalige Anwalt des Beschwerdeführers, in seiner Stellungnahme vor Obergericht
vom 4. Juli 2007 auf den angeblichen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf
Prämienverbilligung hinzuweisen. Entgegen seinen Ausführungen ist das Verfahren
betreffend die Festsetzung des Ehegattenunterhalts nicht von der
Untersuchungsmaxime, sondern von der Verhandlungsmaxime beherrscht (BGE 128 III
411 E. 3.2.2 S. 414). Im Übrigen entbindet die Untersuchungsmaxime nicht von
der Mitwirkungspflicht (BGE 106 Ib 77 E. 2a/aa S. 80; 128 III 161 nicht
publizierte E. 2b/aa; 133 III 507 E. 5.4 S. 511, 607 nicht publizierte E. 6.2
und 6.3). Entsprechend den erstinstanzlichen Feststellungen und den Vorbringen
der Beschwerdegegnerin ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die
Krankenkassenprämien hinzuzurechnen seien. Da es der Beschwerdeführer
unterlassen hat, die diesbezüglichen Vorbringen vorinstanzlich geltend zu
machen, obwohl er dazu durchaus veranlasst gewesen wäre, handelt es sich um
neue und somit unzulässige Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG). Insoweit ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten.
5.
Strittig ist sodann, ob die Vorinstanz den Betrag für die Tochter
A.________nach deren Mündigkeit im richtigen Umfang abgezogen hat. Die
Vorinstanz ist von einem Notbedarf von nunmehr Fr. 3'665.--, somit von einem
Abzug von Fr. 415.-- ausgegangen. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer
geltend, es hätte der für die Tochter eingesetzte Grundbetrag von Fr. 500.--
sowie, wenn man mit der Vorinstanz die Krankenkassenprämien hinzurechne, der
entsprechende Anteil der Tochter von Fr. 80.--, somit insgesamt der Betrag von
Fr. 580.-- abgezogen werden müssen.

Dieser Einwand stösst ins Leere: Bei der Berechnung des Notbedarfs der
Beschwerdegegnerin hat die Vorinstanz u.a. auf die Grundbeträge für die drei
Kinder abgestellt. Da der Sohn C.________ im Zeitpunkt der Mündigkeit der
ältesten Tochter A.________ das 12. Lebensjahr überschritten haben wird, hat
sie in Bezug auf die Grundbeträge offensichtlich und zu Recht nicht nur Fr.
500.-- abgezogen, sondern zusätzlich die Erhöhung des Grundbetrags des Sohnes
von Fr. 350.-- um Fr. 150.-- auf Fr. 500.-- berücksichtigt. Dies führt zu einem
Abzug betreffend die Grundbeträge von insgesamt Fr. 350.--. Somit beträgt der
zusätzliche Abzug für die Krankenkassenprämien der Tochter A.________lediglich
Fr. 65.--. Dieser Betrag erscheint als durchaus angemessen, zumal er von der
seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Summe von Fr. 80.-- nur
geringfügig abweicht.
6.
Umstritten ist weiter der Betrag des anrechenbaren hypothetischen Einkommens
der Beschwerdegegnerin.

Diesbezüglich führt das Obergericht aus, dass der Beschwerdegegnerin eine
Teilzeitarbeit zuzumuten sei, da sie die drei Kinder im Alter von 11 1/2 bis 16
1/2 Jahre betreue, diese ihre Eltern zwar nicht dauernd beanspruchten,
teilweise aber noch stark der elterlichen Betreuung und Zuwendung bedürften.
Die Beschwerdegegnerin schöpfe ihre Eigenversorgungskapazität mit ihrer
gegenwärtigen Tätigkeit zu 50% genügend aus. Ab 2012, wenn das jüngste Kind das
16. Altersjahr erreicht habe, sei es ihr zumutbar, ihr Arbeitspensum auf 100%
zu erhöhen und damit einen Nettolohn von Fr. 3'200.-- zu erzielen.
Der Beschwerdeführer führt dagegen an, es sei der Beschwerdegegnerin ab März
2009 ein hypothetisches Einkommen von mindestens Fr. 2'200.-- anzurechnen, da
sie ab diesem Zeitpunkt von den Betreuungspflichten weitgehend entlastet sei.
Ab März 2011 sei der Beschwerdegegnerin ein volles Pensum anzurechnen, da dann
das jüngste Kind bereits 15-jährig sei. Für die Zeit ab dem Jahre 2012 macht
der Beschwerdeführer ein hypothetisches Einkommen der Beschwerdegegnerin von
Fr. 4'200.-- geltend. Er begründet dies damit, dass sie als Damen- und
Herrencoiffeuse ausgebildet und ausserdem gesund sei.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens kann demjenigen Ehegatten, welcher die Kinder
betreut, die Aufnahme einer vollen Erwerbstätigkeit erst von dem Zeitpunkt an
zugemutet werden, in welchem das jüngste Kind das 16. Altersjahr zurückgelegt
hat (BGE 109 II 286 E. 5b S. 289; 115 II 6 E. 3c S. 10). Das jüngste Kind des
Beschwerdeführers wird erst im Jahre 2012 das 16. Altersjahr vollendet haben.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz bei der
Berechnung des hypothetischen Einkommens Bundesrecht verletzt haben soll, wenn
sie bis zu diesem Zeitpunkt von einer Eigenversorgungskapazität von 50%
ausgegangen ist (vgl. Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 59 zu Art.
125 ZGB).

Was die Höhe des hypothetischen Einkommens ab dem Jahre 2012 anbelangt, ist auf
die Rechtsprechung zu verweisen, wonach Annahmen kantonaler Instanzen über
hypothetische Geschehensabläufe, die auf Schlussfolgerungen aus konkreten
Anhaltspunkten (vorliegend insbesondere Gesundheitszustand und
Arbeitsmarktlage) beruhen, nicht als Rechtsfrage, sondern als Ergebnis von
Beweiswürdigung gelten (BGE 126 III 10 E. 2a S. 12). Annahmen betreffend
hypothetische Einkommen sind deshalb für das Bundesgericht verbindlich, wenn
sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung beruhen
und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist.
Weshalb diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen, ist nicht ersichtlich: Die
Vorinstanz hat bei der Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens auf die
derzeitige Tätigkeit der Beschwerdegegnerin abgestellt; der blosse Hinweis auf
ihre frühere Ausbildung vermag diese Beweiswürdigung - insbesondere unter
Berücksichtigung der Wiedereinstiegschancen der Beschwerdegegnerin - nicht zu
entkräften. Insofern erweist sich die Beschwerde als unsubstanziiert und ist
auf sie nicht einzutreten.
7.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass Steueraufwendungen zu
berücksichtigen seien, soweit er einen Überschuss erziele.

Wie bereits ausgeführt, ist das Obergericht betreffend die Zeit bis Ende
Februar 2009 von einem Fehlbetrag der Beschwerdegegnerin von Fr. 520.-- und
einem Überschuss des Beschwerdeführers von Fr. 319.-- ausgegangen (s. oben, E.
3). Es hat weiter festgehalten, dass sich der Fehlbetrag der Beschwerdegegnerin
nach Abzug des Kindesunterhalts für die Tochter A.________bis Ende Februar 2011
auf Fr. 795.-- belaufe , während der Überschuss des Beschwerdeführers rund Fr.
800.-- betrage.

Diesen knappen finanziellen Verhältnissen der Parteien ist - wie die Vorinstanz
zutreffend ausgeführt hat - Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer verkennt,
dass die Steuerlast bei engen finanziellen Möglichkeiten unberücksichtigt zu
bleiben hat (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356; 127 III 68 E. 2b S. 70, 289 E. 2a
/bb S. 292). Somit liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor, wenn die
Vorinstanz die Steuern im Rahmen der Berechnung der Unterhaltsbeiträge bis Ende
Februar 2011 nicht berücksichtigt hat. Ab März 2011 hat sie beim
Beschwerdeführer einen Betrag für Steueraufwendungen von Fr. 250.-- und bei der
Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 150.-- (bis Ende Januar 2012) bzw. Fr.
250.-- (ab Februar 2012) eingesetzt. Auch diese Einwände stossen somit ins
Leere.
8.
Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen die Verpflichtung, bis 31. Januar
2017 eine Rente von monatlich Fr. 400.-- auszurichten. Das Obergericht
begründete diese Verpflichtung damit, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund
ihres tiefen Einkommens sowie ihrer Teilzeitarbeit ihre Vorsorge weniger
auszubauen vermöge und es sich um eine lebensprägende Ehe handle. Der
Beschwerdeführer sieht darin einen Verstoss gegen das Prinzip des "clean
break". Er rügt, dass der gesamte an die Beschwerdegegnerin zu leistende Betrag
im Vergleich zum eigenen Vorsorgeaufbau, welchen er realisieren könne,
übersetzt sei.

Der Beschwerdeführer verkennt, dass bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge
das Prinzip der nachehelichen Solidarität gilt (s. oben, E. 2). Vor diesem
Hintergrund ist nicht ersichtlich, weshalb das Obergericht Bundesrecht verletzt
haben soll, zumal die vorinstanzlich festgestellten Auslagen der
Beschwerdegegnerin eher knapp bemessen sind.
9.
Strittig ist schliesslich der Vorbehalt nach Art. 129 Abs. 3 ZGB. Der
Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlich Feststellung eines Fehlbetrags von Fr.
470.-- bis Ende Februar 2009. Er tut jedoch nicht dar, inwieweit diese
Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig sein oder auf einer
Rechtsverletzung beruhen soll und inwiefern die Behebung des Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll. Auch diesbezüglich erweist sich
die Beschwerde als unsubstanziiert und ist auf sie nicht einzutreten.
10.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, konnte der Beschwerde von
Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen
Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und
das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Rapp