Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.524/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_524/2007/bnm

Sitzung vom 17. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

Parteien
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci,

gegen

Gemeinderat A.________, als Vormundschaftsbehörde der Gemeinde A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bewilligung zur Pflegekinderaufnahme; Wiedererwägung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Kammer für
Vormundschaftswesen, vom 28. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 28. Juni 2005 beschloss das Jugendgericht Mailand die Unterbringung von
Z.________, geboren 1999, damals wohnhaft in Italien, bei den in A.________
lebenden Ehegatten X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1), Tante
väterlicherseits, und Y.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2). Zur
Begründung wurde auf die von Gewalttätigkeiten geprägte Konfliktsituation der
in Italien lebenden Kindseltern hingewiesen und ausgeführt, dass Z.________
seit Ostern 2005 bei den Beschwerdeführern in der Schweiz lebe. Sie könne den
Kindseltern nicht mehr überlassen werden, werde von ihrer Mutter, welche an
psychischen Problemen leide und einen Suizidversuch unternommen habe,
vernachlässigt und könne auch nicht bei ihrem Vater und ihrer Grossmutter
untergebracht werden.

B.
Im Hinblick darauf, dass Z.________ bis zu ihrer Mündigkeit bei den
Beschwerdeführern als Pflegekind aufgenommen werden sollte, ersuchte die
Vormundschaftsbehörde A.________ auf Antrag der Kindseltern am 14. Juli 2005
das kantonale Migrationsamt um einen Vorentscheid betreffend Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Mit Schreiben vom 9. August 2005 teilte das kantonale
Migrationsamt mit, es sei zur Erteilung einer solchen Bewilligung bereit,
sobald ihm unter anderem die definitive Pflegeplatzbewilligung vorliege.

C.
Am 25. Oktober 2005 stellten die Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung der
Pflegekinderbewilligung. Die Vormundschaftsbehörde A.________ klärte die
finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer und deren
Eignung zur Kindesbetreuung ab. Dabei ergab sich, dass
- der Beschwerdeführer 2 mit 16 Betreibungen über insgesamt Fr. 52'795.05 im
Betreibungsregister verzeichnet sei;
- der italienische Staat für die Kosten der Erziehung und Betreuung von
Z.________ aufgrund ihres Aufenthaltsorts nicht aufkomme;
- die Beschwerdeführer seit 1989 je mit einem Ausländerausweis C zusammen mit
ihren beiden mündigen Kindern in A.________ lebten;
- der Beschwerdeführer 2 nach einem Unfall gesundheitlich angeschlagen sei und
daher mutmasslich eine IV-Rente beziehen werde;
- die Beschwerdeführerin 1 IV-Rentnerin sei, unter Depressionen leide, kaum
Deutsch spreche und diese Sprache auch nicht lernen wolle;
- im Haushalt der Beschwerdeführer ausschliesslich italienisch gesprochen
werde, die Erziehung nur wenig auf Integration ausgerichtet sei und die
Beschwerdeführerin 1 wegen ihrer Depression kaum in der Lage sein dürfte,
Z.________ eine konstruktive soziale Grundlage in schweizerischen Verhältnissen
zu vermitteln.

D.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2006 lehnte der Gemeinderat A.________ als
Vormundschaftsbehörde (nachfolgend: Vormundschaftsbehörde) die
Pflegeplatzbewilligung für Z.________ ab.

Nachdem dieser Beschluss am 15. Februar 2006 mit eingeschriebener Post an die
Adresse der Beschwerdeführer versandt, von diesen jedoch während der
siebentägigen Abholungsfrist bis zum 23. Februar 2006 nicht abgeholt worden
war, wurde er den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 7. März 2006 mit
gewöhnlicher Post zugestellt unter Hinweis darauf, dass er als am 23. Februar
2006 zugestellt gelte.

E.
Am 20. März 2006 erhoben die Beschwerdeführer gegen den Beschluss der
Vormundschaftsbehörde beim Bezirksamt Bremgarten Beschwerde und verlangten die
Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme von Z.________ im Sinne eines
Kinderpflegeverhältnisses. Sie machten dabei insbesondere geltend, es seien
sämtliche bestehenden Forderungen durch den Beschwerdeführer 2 getilgt worden
und es bestünden keine Betreibungen mehr. Der Beschwerdeführer 2 habe ausserdem
gleichentags ein Vorstellungsgespräch für eine neue Arbeitsstelle. Schliesslich
hätten sie bereits zwei eigene Kinder gross gezogen, welche sehr gut integriert
seien und im Übrigen auch selber bei der Erziehung von Z.________ mithelfen
würden.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2006 trat das Bezirksamt auf die Beschwerde nicht
ein. Es begründete seinen Entscheid damit, dass die zehntägige Beschwerdefrist
zur Anfechtung des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde abgelaufen sei. Am 27.
Juni 2006 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid bei der Kammer
für Vormundschaftswesen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde und
beantragten, es sei ihnen die Bewilligung zur Aufnahme von Z.________ im Sinne
eines Pflegekindverhältnisses zu erteilen, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei machten sie unter
anderem geltend, der Beschwerdeführer 2 sei seit kurzem wieder temporär
erwerbstätig.

Mit Entscheid vom 6. November 2006 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

F.
Am 27. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer 2 bei der
Vormundschaftsbehörde ein Gesuch um Wiedererwägung des Entscheids vom 13.
Februar 2006 ein. Er machte geltend, sämtliche Schulden, welche zu einer
Betreibung geführt hätten, getilgt zu haben. Mit Eingabe vom 10. November 2006
reichte er die Bestätigung einer Anstellung ein, mit welcher er ein Einkommen
von monatlich brutto Fr. 5'200.-- erziele.

Mit Beschluss vom 4. Dezember 2006 trat die Vormundschaftsbehörde auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht ein, da sich die persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführer trotz der oben genannten Umstände nicht verändert hätten. Am
18. Dezember 2006 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss beim
Bezirksamt Bremgarten Beschwerde.

Mit Entscheid vom 16. März 2007 wies das Bezirksamt die Beschwerde ab und hob
den Entscheid der Vormundschaftsbehörde insofern auf, als es deren
Nichteintretensentscheid durch die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs
ersetzte. Am 10. April 2007 fochten die Beschwerdeführer diesen Entscheid beim
Obergericht des Kantons Aargau an.

Am 28. Juni 2007 hob das Obergericht den Entscheid des Bezirksamts von Amtes
wegen auf, bestätigte den Nichteintretensbeschluss der Vormundschaftsbehörde
vom 4. Dezember 2006 und wies im Übrigen die Beschwerde ab.

G.
Mit Beschwerde vom 14. September 2007 haben die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts und die Erteilung
der Bewilligung zur Aufnahme des Pflegekindes Z.________, eventualiter die
Zurückweisung an die Vormundschaftsbehörde beantragt.
Das Obergericht sowie die Vormundschaftsbehörde haben auf eine Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid auf dem Gebiet der Aufsicht
über die Vormundschaftsbehörden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 und Art. 75 Abs.
1 BGG), welcher einen Endentscheid nach Art. 90 BGG darstellt.

Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 BGG erhoben werden.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
kann jedoch die Verletzung von Grundrechten nur insofern prüfen, als eine
solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit
vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99
Abs. 1 BGG).

2.
Das Obergericht erwog, der Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 13. Februar
2006 sei nach Ablauf der zehntägigen gesetzlichen Beschwerdefrist am 6. März
2006 in Rechtskraft erwachsen. Die mit unbenütztem Ablauf der Beschwerdefrist
eintretende Rechtskraft schliesse eine Neubeurteilung der im Beschluss
abgeurteilten Sache aus. Es bestehe kein Anspruch auf Wiedererwägung; sei eine
Beschwerde zufolge Fristverwirkung nicht mehr zulässig, so könne nicht an deren
Stelle ein Wiedererwägungsgesuch mit einem Abänderungsbegehren gegen den
rechtskräftigen Beschluss der Vormundschaftsbehörde eingereicht werden, das zur
Überprüfung und Neubeurteilung führe. Es gehe vorliegend offensichtlich nicht
um eine notwendige Anpassung an neue wesentliche und dauerhaft geänderte
Verhältnisse.

Nach den Erwägungen des Obergerichts wäre die Beschwerde auch materiell als
haltlos abzuweisen gewesen. Zur Begründung verwies es auf seinen Entscheid vom
6. November 2006 sowie auf den Entscheid des Bezirksamts vom 16. März 2007.
Ausserdem hielt das Obergericht fest, dass die persönlichen Verhältnisse der
Beschwerdeführer, welche zur Verweigerung der Pflegekinderbewilligung geführt
hätten (psychische Krankheit mit Depressionen und fehlende Deutschkenntnisse
der Beschwerdeführerin 2, die eine Integration von Z.________ und deren
schulische Begleitung ohne Fremdhilfe verunmöglichten), unverändert
fortbestünden.

3.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die obergerichtliche Feststellung,
wonach Z.________ ebenso gut in Italien bei Pflegeeltern untergebracht werden
könne. So habe das Jugendgericht Mailand mit Entscheid vom 2. Juli 2007 die
vorsorgliche Unterbringung von Z.________ bei den Beschwerdeführern definitiv
bestätigt. In diesem Entscheid sei festgehalten worden, dass die Unterbringung
von Z.________ bei den Beschwerdeführern die bestmögliche Lösung sei und eine
Rückkehr zu den leiblichen Eltern oder eine andere Unterbringungsmöglichkeit
ausgeschlossen werden müsse. Ausserdem gehe aus diesem Entscheid hervor, dass
sich das Wohlbefinden von Z.________ während der Zeit, in welcher sie bei den
Beschwerdeführern lebe, stabilisiert habe. Schliesslich reichen die
Beschwerdeführer ein Schreiben der Schule A.________ vom 10. Juli 2007 ein,
wonach Z.________ ab 13. August 2007 in dieser Schule aufgenommen worden sei.

Der Entscheid des Jugendgerichts Mailand sowie das Schreiben der Schule
A.________ sind nach dem angefochtenen Entscheid des Obergerichts ergangen. Im
Rahmen einer Beschwerde können jedoch nur Tatsachen, die anlässlich des
vorinstanzlichen Entscheides bereits bestanden haben, ans Bundesgericht
getragen werden (vgl. Botschaft zum BGG, BBl 2001 4340). Somit handelt es sich
um neue und damit unzulässige Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG).

4.
Weiter bringen die Beschwerdeführer Rügen in Bezug auf ihre finanzielle
Situation sowie in Bezug auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin 1
vor.

4.1 Was ihre finanzielle Situation anbelangt, ersuchen die Beschwerdeführer um
Neubeurteilung aufgrund veränderter Verhältnisse. Im Wiedererwägungsgesuch sei
nachgewiesen worden, dass die betreffenden Schulden getilgt seien. Im Rahmen
einer ordentlichen Beschwerde wäre ein solches Vorbringen nicht möglich
gewesen, da die Schuldentilgung erst nach Ablauf der zehntägigen Frist habe
vollzogen werden können. Auch die Neuanstellung des Beschwerdeführers 2 sei
erst im Mai 2006 temporär und per 1. November 2006 definitiv, somit nach Ablauf
der Beschwerdefrist, erfolgt. Da der Entscheidfindung vom 6. November 2006
nicht der gleiche Sachverhalt wie dem Wiedererwägungsgesuch zugrunde liege,
habe das Obergericht im vorliegend angefochtenen Entscheid nicht auf die
frühere Begründung verweisen dürfen. In der obergerichtlichen Feststellung, ein
Wiedererwägungsgesuch dürfe nicht dazu missbraucht werden, die Folgen einer
verpassten Rechtsmittelfrist zu umgehen, sehen die Beschwerdeführer eine
Verletzung von Bundesrecht, da zu Unrecht eine abgeurteilte Sache angenommen
worden sei. Der angefochtene Entscheid verletze die Verfahrensgarantien und
stelle einen Verstoss gegen Treu und Glauben sowie gegen das Willkürverbot
(Art. 9 BV) dar. Schliesslich berufen sich die Beschwerdeführer auf eine
Erklärung ihrer eigenen Kinder, mit welcher diese für den Fall "bürgen würden",
dass die Beschwerdeführer ausser Stande wären, ihren im Zusammenhang mit der
Aufnahme von Z.________ stehenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Zusätzlich könnten im Falle einer unerwarteten Notlage Unterhaltsforderungen
gegenüber dem italienischen Staat geltend gemacht werden.

Sodann machen die Beschwerdeführer geltend, das Obergericht stelle zu Unrecht
auf in der Beschwerdeführerin 1 liegende Hinderungsgründe (Depression,
mangelnde Deutschkenntnisse) ab. Aus zwei ärztlichen Berichten vom 13. Juni
2006 und vom 7. April 2007 ergebe sich, dass in den persönlichen Verhältnissen
der Beschwerdeführer keine Anhaltspunkte zu sehen seien, welche der Aufnahme
von Z.________ als Pflegekind entgegenstehen könnten. Die fehlenden
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin 1 seien kein stichhaltiges Argument
für die Verweigerung der Pflegekinderbewilligung, da die gesellschaftliche
Integration von Z.________ nicht in deren alleinigen Verantwortungsbereich
falle, sondern auch von den übrigen Familienmitgliedern und dem sozialen Umfeld
gefördert werde.

4.2 Verwaltungsbehörden können unter bestimmten Voraussetzungen ihre
Verfügungen in Wiedererwägung ziehen. Sie sind dazu aber nur gehalten, soweit
sich eine entsprechende Pflicht aus einer gesetzlichen Regelung oder einer
konstanten Verwaltungspraxis ergibt. Dem Einzelnen steht überdies gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV ein Anspruch auf Wiedererwägung zu, wenn sich die
Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn er
Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 127 I 133 E. 6
S. 137; so bereits gestützt auf Art. 4 aBV BGE 67 I 72 S. 73; 100 Ib 368 E. 3a
S. 371 f.; 109 Ib 246 E. 4a S. 251; 113 Ia 146 E. 3a S. 152; 120 Ib 42 E. 2b S.
46 f., je mit Hinweisen). Allerdings ist die Wiedererwägung von
Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, nicht beliebig
zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige
Verwaltungsentscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die
Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 100 Ib 368 E. 3 S. 371; 109 Ib 246
E. 4a S. 250; 120 Ib 42 E. 2b S. 47; 127 I 133 E. 6 S. 138, je mit Hinweisen).
Dass das kantonale Recht einen weiter gehenden Anspruch einräume, machen die
Beschwerdeführer nicht geltend.

4.3 Da die Beschwerdeführer die Schuldentilgung und den Wiedereinstieg des
Beschwerdeführers 2 in das Berufsleben bereits in der (zu spät eingereichten)
Beschwerde an das Bezirksamt Bremgarten vom 20. März 2006 geltend gemacht
haben, trifft es nicht zu, dass sie diesbezüglich auf die Wiedererwägung
angewiesen waren. Zwar ist die Anstellung des Beschwerdeführers 2 erst nach
Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, doch haben die Beschwerdeführer in ihrer
Beschwerde an das Obergericht vom 27. Juni 2006 auf das - zunächst nur
temporäre - Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers 2 hingewiesen, und es ist
nicht zu sehen, weshalb auch die definitive Anstellung nicht im Verlauf des
(verpassten) Beschwerdeverfahrens hätte eingebracht werden können. Wäre die
Beschwerde rechtzeitig erhoben worden, so wären gemäss den Ausführungen der
Vorinstanz im Beschwerdeentscheid auch neue, bis zu dessen Eröffnung
eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen gewesen. Auch die Vorbringen
betreffend die persönliche Situation der Beschwerdeführerin 1 wurden im
verpassten Rechtsmittelverfahren geltend gemacht, indem die Beschwerdeführer
bereits in der Beschwerde an das Bezirksamt vom 20. März 2006 auf die
persönliche Situation hinwiesen und mit der Beschwerde an das Obergericht vom
27. Juni 2006 den ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2006 einreichten. Was das
ärztliche Schreiben vom 7. April 2007 betrifft, welches die Beschwerdeführer
mit Beschwerde an das Obergericht vom 10. April 2007 ins Recht gelegt haben,
ergibt sich daraus weder eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse, noch ist
ersichtlich, inwiefern es sich auf Umstände beziehen soll, die den
Beschwerdeführern im früheren Verfahren nicht bekannt gewesen wären oder die
sie nicht bereits damals hätten geltend machen können. Demgemäss ist die
Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren der Beschwerdeführer eingetreten und
ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.

5.
War somit insgesamt auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten, bleibt
kein Raum für die Erörterung der von den Beschwerdeführern geltend gemachten
angeblichen Verletzungen materiellen Rechts.

6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- den
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Kammer
für Vormundschaftswesen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Rapp