Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.518/2007
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5A_518/2007

Urteil vom 13. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

1. X.________,
2.Y.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Y.________,

gegen

Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Markus Fischer.

Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 10. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Urteilen des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 19. November 2004,
des Bundesgerichts vom 11. August 2005, des Obergerichts des Kantons Bern vom
10. Oktober 2005 und des Bundesgerichts vom 14. Februar 2006 wurden
Y.________ (Beschwerdeführer) und X.________ (Beschwerdeführerin) solidarisch
zu Parteientschädigungen zu Gunsten von Z.________ von insgesamt
Fr. 48'218.65 verurteilt.

A.b Z.________ leitete gegen die Beschwerdeführer zwei separate Betreibungen
ein. In der den Beschwerdeführer betreffenden Betreibung Nr. xxxx des
Betreibungsamtes Bern-Mittelland wurde der Gläubigerin definitive
Rechtsöffnung gewährt. Beide Beschwerdeführer hatten den erstinstanzlichen,
allein den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid beim Appellationshof und
dessen Entscheid beim Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
angefochten. Das Verfahren ist durch Urteil des Bundesgerichts vom
3. September 2007 abgeschlossen worden (5A_194/2007).

A.c Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl in der die Beschwerdeführerin
betreffenden Betreibung Nr. yyyy des Betreibungsamtes Bern-Mittelland,
Dienststelle Bern, erhob diese Rechtsvorschlag. Am 13. Juli 2006 ersuchte
Z.________ (Gläubigerin und Beschwerdegegnerin) den Präsidenten des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen um definitive Rechtsöffnung in der genannten
Betreibung. Mit Verfügung vom 8. August 2006 setzte der Gerichtspräsident 4
des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen der Beschwerdeführerin Frist bis zum
23. August 2006 zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch. Noch vor dem
Entscheid in der Rechtsöffnungssache (Verfahren Z 06 4031) rügte der
Beschwerdeführer Fehler der Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 8. August
2006 und beantragte dessen Ausstand sowie jenen der Gerichtsschreiberinnen.
Der Appellationshof des Obergerichts des Kantons Bern wies das
Ausstandsgesuch mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 ab, soweit er darauf
eintrat (APH 06 448). Am 16. November 2006 erstreckte der Gerichtspräsident 4
der Beschwerdeführerin die Frist zur Vernehmlassung letztmals um 14 Tage,
welcher Fristansetzung sie keine Folge leistete. Am 11. Dezember 2006 stellte
der Beschwerdeführer diverse Verfahrensanträge und verwies auf die angeblich
nicht korrekt in Gang gesetzte Vernehmlassungsfrist. Mit Verfügung vom
5. Januar 2007 räumte der Gerichtspräsident der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit ein, zu den von der Gegenseite nachgereichten Dokumenten Stellung
zu nehmen. Am 22. Januar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer um Erstreckung
dieser Frist. Diese Eingabe wurde wegen fehlender Befugnis zur
Prozessvertretung aus den Akten gewiesen. Mit Entscheid vom 31. Januar 2007
erteilte der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen der
Beschwerdegegnerin definitive Rechtsöffnung für den vorgenannten Betrag nebst
Zins zu 5 % seit dem 1. April 2006.

B.
B.aGegen den erstinstanzlichen Entscheid appellierten die Beschwerdeführer am
26. Februar 2007 mit den Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben,
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell das
Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen (APH 07 107).

B.b In diesem Verfahren ersuchten die Beschwerdeführer am 8. März 2007 um
Ablehnung verschiedener Oberrichterinnen und Oberrichter der
II. Zivilabteilung des Appellationshofs sowie verschiedener
Kammerschreiberinnen und Kammerschreiber (OG 07 58). Das Obergericht des
Kantons Bern trat am 14. Juni 2007 auf das Ablehnungsgesuch nicht ein. Auf
die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in Zivilsachen trat die
I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 26. September
2007 nicht ein (4A_311/2007).

B.c Noch bevor das vorgenannte Urteil des Bundesgerichts ergangen war,
erteilte der Appellationshof der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom
10. Juli 2007 (APH 07 107) in der erwähnten Betreibung definitive
Rechtsöffnung für den in Betreibung gesetzten Betrag nebst Zins zu 5 % seit
dem 1. April 2006.

C.
Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde an das Bundesgericht mit dem
Antrag, den Entscheid des Appellationshofs vom 10. Juli 2007 (APH 07 107)
aufzuheben. Ferner ersuchen sie um aufschiebende Wirkung. In der Sache ist
keine Vernehmlassung eingeholt worden.

D.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 trat der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts auf das Gesuch um
aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers nicht ein; demgegenüber entsprach
er dem Gesuch der Beschwerdeführerin. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Bern, wurde angewiesen, einem allfälligen Verwertungsbegehren
der Gläubigerin in der Betreibung Nr. yyyy bis auf weiteres keine Folge zu
geben.

E.
Die Beschwerdeführer haben am 22. November 2007 um Stellungnahme zur
Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu den Begehren um aufschiebende
Wirkung ersucht. Diese Vernehmlassung ist ihnen am 6. Dezember 2007 zur
Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2007 verlangten
die Beschwerdeführer die Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme zur
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
(Art. 75 Abs. 1 BGG) kantonalen Entscheid, der das Rechtsöffnungsverfahren
abschliesst, mithin um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG. Gemäss
Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen auch
Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, also auch der
angefochtene Rechtsöffnungsentscheid. Der erforderliche Streitwert von
Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist vorliegend gegeben, womit dem
Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegensteht.

1.2 Beim angefochtenen Rechtsöffnungsentscheid handelt es sich nicht um eine
vorsorgliche Massnahme im Sinn von Art. 98 BGG (BGE 133 III 399 E. 1.5). Mit
der Beschwerde in Zivilsachen kann somit eine Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht überprüft die behauptete
Verletzung dieses Rechts mit freier Kognition, währenddem es seinem
Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu
Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts
kann nur gerügt werden, wenn die für den Verfahrensausgang entscheidenden
Feststellungen offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) sind
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2) oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von
Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann.

1.3 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b BGG). Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
(Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001,
4.1.2.4, BBl. 2001, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht
ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen
welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 116
II 745 E. 3 S. 749).
Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift
dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich oder durch eine
andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder
Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3
S. 255). In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen
Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der
Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 BV). Wird ein
Novum vorgetragen, ist in der Beschwerde darzutun, inwiefern die erwähnte
Voraussetzung erfüllt ist (BGE 133 III 393 E. 3).

1.4 Die Beschwerde vermag insgesamt den aufgezeigten Anforderungen über weite
Strecken nicht zu genügen, zumal sie sich grösstenteils nicht mit dem
angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Insoweit ist von vornherein auf die
Beschwerde nicht einzutreten.

1.5 Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu den Gesuchen um
aufschiebende Wirkung ist den Beschwerdeführern ohne Fristansetzung zur
Kenntnisnahme zugestellt worden. Mit ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2007
ersuchen sie um Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Dieses Gesuch wird
angesichts des Entscheides in der Sache gegenstandslos.

2.
Wie sich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides ergibt, trat der
Appellationshof auf die vom Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsentscheid eingereichte Appellation nicht ein mit der
Begründung, ihm komme in diesem Verfahren keine Parteistellung zu. Der
Beschwerdeführer hat zwar den obergerichtlichen Entscheid ebenfalls
angefochten; er setzt sich jedoch in der Beschwerde nicht den aufgezeigten
Begründungsanforderungen entsprechend (E. 1.3 hiervor) mit der Argumentation
des Obergerichts auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht
durch die Verweigerung der Parteistellung Bundesrecht verletzt hat. Auf die
Eingabe des Beschwerdeführers ist somit nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerin erachtet den angefochtenen Entscheid des
Appellationshofs als nichtig. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe den
erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid zusammen mit dem Beschwerdeführer
angefochten. Im angefochtenen Entscheid des Appellationshofs werde indes der
Beschwerdeführer nicht erwähnt, womit der angefochtene Entscheid
unvollständig und damit nichtig sei.
Die Beschwerdeführerin versucht - wenn auch erfolglos - darzulegen, dass das
Appellationsverfahren APH 07 107 die Beschwerdeführer betrifft. Diesem
Verfahren liegt indes die Betreibung Nr. yyyy des Betreibungsamtes
Bern-Mittelland zu Grunde, die ausschliesslich die Beschwerdeführerin
betrifft. Somit war einzig die Beschwerdeführerin Partei im
Betreibungsverfahren und auch im strittigen Appellationsverfahren, was der
Appellationshof der Beschwerdeführerin denn auch ausdrücklich erklärt hat
(Entscheid S. 2, E. 6). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind nicht
geeignet, die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheides darzutun.

4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Eingabe die Ausstandspflicht des
erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichters als verletzt, was ihrer Ansicht nach
die Nichtigkeit seines Entscheides zur Folge hat. In der Verletzung der
Ausstandspflicht liege auch eine Rechtsverweigerung.
Mit dem Ausstand im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsverfahren befasste sich der Appellationshof in seinem Entscheid
vom 27. Oktober 2006 (APH 06 448). Dieser das Ablehnungsgesuch abweisende
Entscheid wurde beim Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde
angefochten, die abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war
(1P.831/2006). Soweit sich die Beschwerde zur Ausstandspflicht des
erstinstanzlichen Richters äussert, ist darauf nicht einzutreten. Das gilt
auch für die mit der behaupteten Verletzung der Ausstandspflicht begründete
formelle Rechtsverweigerung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4.1.2 Mit Bezug auf die den erstinstanzlichen Richter betreffende
Ausstandsfrage hat der Appellationshof im angefochtenen Entscheid bemerkt,
der Vorwurf der Beschwerdeführerin, der Gerichtspräsident habe trotz
Vorliegens bestimmter Ausstandsgründe entschieden, treffe nicht zu. Der
Appellationshof habe das Ablehnungsgesuch mit Entscheid vom 27. Oktober 2006
abgewiesen, womit der Gerichtspräsident 4 im streitigen
Rechtsöffnungsverfahren habe weiter tätig sein dürfen. Selbst wenn dem
Gerichtspräsidenten Verfahrensfehler vorzuwerfen wären, vermöchten diese
keine Befangenheit zu begründen. Allfällige Verstösse gegen das materielle
Recht und die Verfahrensordnung oder die Beweiswürdigung seien grundsätzlich
nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit objektiv als gerechtfertigt
erscheinen zu lassen. Vielmehr seien solche Mängel mit einem Rechtsmittel zu
rügen. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht substanziiert mit dieser
Erwägung des angefochtenen Entscheides auseinander. Soweit die Beschwerde
überhaupt Ausführungen dazu enthält, ist darauf nicht einzutreten.

4.2 Die Beschwerdeführerin hat den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid
beim Obergericht des Kantons Bern angefochten (APH 07 107) und in diesem
Verfahren am 8. März 2006 um den Ausstand verschiedener Oberrichterinnen und
Oberrichter der II. Zivilabteilung des Appellationshofs und von bestimmten
Kammerschreiberinnen und Kammerschreibern ersucht. Das Obergericht trat auf
die Ausstandsbegehren mit Entscheid vom 14. Juni 2007 nicht ein (OG 07 58).
Diesen Entscheid zog die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Zivilsachen vom
23. August 2007 an das Bundesgericht weiter. Noch bevor das
bundesgerichtliche Urteil vorlag, entschied der Appellationshof am 10. Juli
2007 über die Appellation gegen den erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsentscheid.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Appellationshof habe nicht über die
Appellation gegen den Rechtsöffnungsentscheid entscheiden dürfen, solange das
Urteil des Bundesgerichts in der Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts vom 14. Juni 2007 über das Ausstandsbegehren nicht vorgelegen
habe. Sie wirft dem Appellationshof in diesem Zusammenhang Rechtsverweigerung
vor und erachtet den gegen die Ausstandspflichten verstossenden Entscheid des
Appellationshofs als nichtig. Bezüglich des obergerichtlichen Verfahrens
wirft die dem Obergericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es kann diesbezüglich auf das
die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 1P.839/2006 vom 15. März 2007
verwiesen werden, wo das Bundesgericht unter Hinweis auf BGE 115 Ia 321 E. 3c
S. 323 zur Frage Stellung genommen hat, unter welchen Umständen ein Richter,
der trotz pendenter Ablehnung entscheidet, eine Rechtsverweigerung begeht.
Danach begeht eine richterliche Behörde formelle Rechtsverweigerung, wenn sie
entscheidet, obwohl ihre rechtmässige Zusammensetzung und
Unvoreingenommenheit vor Bundesgericht streitig und der entsprechenden
Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden ist (E. 3.1.1). Im
vorliegenden Fall war die Beschwerde in Zivilsachen, als der Appellationshof
sich mit der Appellation gegen den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid
befasste (Entscheid vom 10. Juli 2007), noch gar nicht erhoben worden (Datum
der Einreichung der Beschwerde in Zivilsachen: 23. August 2007), obwohl der
Beschwerdeführerin der Entscheid des Obergerichts vom 14. Juni 2007 bereits
am 22. Juni 2007 zugegangen war. Überdies hat die Beschwerde in Zivilsachen
in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 1 BGG). Als die
aufschiebende Wirkung am 30. August 2007 superprovisorisch erteilt wurde, war
der Entscheid des Obergerichts längst ergangen. Demzufolge ist im Lichte der
zitierten Rechtsprechung nicht zu sehen, inwiefern der Appellationshof mit
seinem Vorgehen Bundesrecht bzw. Völkerrecht verletzt haben soll.
Schliesslich gilt es darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht auf die gegen
den Entscheid des Obergerichts über den Ausstand vom 14. Juni 2007 erhobene
Beschwerde mit Urteil vom 26. September 2007 nicht eingetreten ist
(4A_311/2007). Der angefochtene Entscheid verstösst damit im Ergebnis weder
gegen das Rechtsverweigerungsverbot noch gegen die Grundsätze des fairen
Verfahrens; ebensowenig erweist er sich nichtig. Ferner führt die
Beschwerdeführerin auch nicht substanziiert aus, inwiefern der
Appellationshof das rechtliche Gehör verletzt haben soll. Die
Beschwerdeführerin legt schliesslich auch nicht substanziiert dar, inwiefern
der Appellationshof mit dem Entscheid in der Sache nach dem Vorliegen des
Entscheides über das Ausstandsbegehren kantonales Recht willkürlich
angewendet hat.

5.
5.1 Die Einladung der Beschwerdeführerin, innert Frist zum
Rechtsöffnungsgesuch Stellung zu nehmen, trug einen Faksimilestempel der
Unterschrift des Gerichtspräsidenten 4. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin führt dies zur Nichtigkeit des Rechtsöffnungsentscheides,
weil keine einwandfreie Vernehmlassung im Sinn von Art. 308 ZPO stattgefunden
habe.
Dazu erwog der Appellationshof, er habe sich bereits im Verfahren APH 06 454
mit diesem Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb auf die entsprechenden
Ziffern II 5 und 6 des betreffenden Entscheides verwiesen werden könne. Dort
hat der Appellationshof dafürgehalten, gemäss Art. 100 Ziff. 4 ZPO/BE müsse
jede Vorladung die Unterschrift der Behörde enthalten, von der sie ausgeht,
während für andere prozessleitende Verfügungen keine Formvorschriften
bestünden. Die nicht eigenhändige Unterzeichnung der Einladung zur
Stellungnahme bedeute daher keine Rechtsverletzung. In ihren weitschweifigen
Erörterungen geht die Beschwerdeführerin auf die Begründung des
Appellationshofes nicht ein und legt insbesondere nicht substanziiert dar,
inwiefern der Appellationshof bei der Auslegung des kantonalen Prozessrechts
in Willkür verfallen sein soll. Darauf ist nicht einzutreten.

5.2 Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, die strittige Verfügung vom
8. August 2006 sei nur mit eingeschriebener Post statt mit Gerichtsurkunde
zugestellt worden. Dabei handle es sich um einen krassen Verfahrensfehler,
weshalb die Verfügung keine Wirkungen entfalten könne.
Dazu erörterte der Appellationshof, prozessleitende Verfügungen könnten im
Summarverfahren auch durch eingeschriebene Sendung verschickt werden, weshalb
keine Verfahrensverletzung ersichtlich sei. Was dazu von der
Beschwerdeführerin vorgebracht wird, ist nicht ansatzweise geeignet, Willkür
bzw. eine Verfassungs- oder EMRK-Verletzung darzutun, schreibt sie doch
selber, Ladungen könnten im summarischen Verfahren mit eingeschriebener
Sendung verschickt werden. Darauf ist nicht einzutreten.

5.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vernehmlassungsfrist sei
willkürlich kurz festgesetzt worden.
Der Appellationshof führt dazu aus, die Beschwerdeführerin sei mit Verfügung
vom 8. August 2006 gesetzeskonform zur Vernehmlassung aufgefordert worden.
Die darin gesetzte Frist (bis zum 23. August 2006) sei im Nachgang zum
Ablehnungsverfahren nochmals verlängert worden.
Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer weitschweifigen Eingabe nicht
rechtsgenüglich mit der obergerichtlichen Erwägung auseinander und zeigt
nicht auf, inwiefern kantonales Recht willkürlich angewendet bzw. die
Verfassung oder die EMRK verletzt worden ist. Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerdeführerin hat im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens die Einrede
der Verrechnung erhoben. Der Appellationshof bemerkte dazu, die
Beschwerdegegnerin habe im Rechtsöffnungsverfahren gerichtliche Urteile ins
Recht gelegt und verlange für die darin zugesprochenen Parteientschädigungen
die definitive Rechtsöffnung. Zwar sei die Verrechnung als Tilgung im Sinn
von Art. 81 Abs. 1 SchKG zulässig. Doch müsse der Beweis der Tilgung durch
Verrechnung durch eine Urkunde erbracht werden, die zumindest zur
provisorischen Rechtsöffnung berechtige, womit für die Gegenforderung eine
Schuldanerkennung vorliegen müsse. Ein solches Dokument liege nicht in den
Akten, weshalb sich die Einrede der Tilgung als unbehelflich erweise.
In ihrer Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationshofs macht die
Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Auffassung des Appellationshofs
genüge der einfache Urkundenbeweis, welchen die Beschwerdeführer am
26. Februar 2007 erbracht hätten. Der Appellationshof habe sich nicht damit
auseinandergesetzt und damit den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt.
Soweit die Rüge überhaupt den Begründungsanforderungen genügt, erweist sie
sich als unbegründet. Die Auffassung des Appellationshofes entspricht der
bundesgerichtlichen Praxis (BGE 115 III 99 E. 4 S. 100) und wird überdies
auch von der neueren Lehre vertreten (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, 1998, N. 10 zu Art. 81 SchKG, mit
weiteren Hinweisen). Angesichts der klaren Rechtslage erübrigten sich weitere
Ausführungen seitens des Appellationshofes. Dieser stellt überdies fest, dass
die Beschwerdeführerin keine solchen Urkunden beigebracht habe. Die
Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde nicht substanziiert dar, inwiefern
ihre angeblich am 26. Februar 2007 ins Recht gelegten Urkunden den
Anforderungen genügten. Damit ist weder eine Verletzung von Art. 81 Abs. 1
SchKG noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch der Verfahrensrechte
der EMRK ersichtlich.

7.
Die Beschwerdeführerin beruft sich sodann auf die Nichtigkeit des
Rechtsöffnungstitels vom 19. November 2004. Beanstandet wird eine
regelwidrige Vorladung im Verfahren Z 03 3813, welches mit Entscheid des
Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 19. November 2004 erledigt wurde, der
einen der Rechtsöffnungstitel bildet.
Die Beschwerdeführerin hat die betreffende Rechtsmittelfrist nicht
eingehalten, weshalb das Obergericht auf die Appellation nicht eingetreten
ist (Urteil vom 20. April 2005; ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel); das
Bundesgericht hat eine gegen diesen Entscheid gerichtete staatsrechtliche
Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil vom
11. August 2005; ebenfalls ein Rechtsöffnungstitel). Indem die
Beschwerdeführerin Nichtigkeit des erstinstanzlichen Entscheides geltend
macht, überspielt sie, dass sie die Möglichkeit verpasst hat, die von ihr
beanstandeten Mängel auf dem Rechtsmittelweg zu rügen; sie versucht nunmehr,
dies im Rechtsöffnungsverfahren nachzuholen, was grundsätzlich unzulässig
ist, es sei denn, ein Urteil sei mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet. Das
ist bei Zivilurteilen jedoch äusserst selten der Fall, so etwa bei sachlicher
Unzuständigkeit, wenn eine Partei nicht angehört wurde (Staehelin, Kommentar
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, N. 14 zu Art. 80
SchKG) oder wenn ein Urteil ergangen ist, ohne dass der im Urteilskanton
wohnhafte Beklagte vom Prozess Kenntnis erhielt und an diesem teilnehmen
konnte (BGE 129 I 361). Was die Beschwerdeführerin am erstinstanzlichen
Verfahren bemängelt, ist damit in keiner Weise vergleichbar. Von Nichtigkeit
kann nicht die Rede sein.

8.
Soweit die Beschwerdeführerin auf die fehlende Vollstreckbarkeit hinweist,
ist auf ihre Äusserungen nicht einzutreten. Sie befasst sich darin mit dem
angefochtenen Entscheid nur am Rande und ohne diesen in einer den
Begründungsanforderungen genügenden Weise zu kritisieren, dafür aber umso
mehr mit bundesgerichtlichen Urteilen, die hier nicht zur Diskussion stehen.

9.
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich ihr Recht auf eine wirksame
Beschwerde als verletzt betrachtet, ist sie darauf hinzuweisen, dass sie
sowohl den erstinstanzlichen Entscheid als auch denjenigen des
Appellationshofs in der Sache sowie den obergerichtlichen Entscheid über den
Ausstand hat anfechten können. Ihre Vorbringen wurden gehört, soweit sie
formell genügend begründet waren. Inwiefern eine Verletzung von Art. 13 EMRK
(Recht auf wirksame Beschwerde) vorliegen soll, ist nicht ersichtlich.

10.
Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass keine Verletzung von Bundesrecht
ersichtlich ist. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

10.1 Die Beschwerdeführer haben die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1
und 5 BGG). Insbesondere rechtfertigt es sich nicht, aufgrund der teilweise
erfolglosen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 10.2) eine andere
Kostenverlegung vorzunehmen.

10.2 Die Beschwerdegegnerin hat sich zu den Gesuchen um aufschiebende Wirkung
vernehmen lassen und ist mit ihrem Nichteintretensantrag mit Bezug auf das
Gesuch des Beschwerdeführers, nicht jedoch mit dem Abweisungsantrag mit Bezug
auf das Gesuch der Beschwerdeführerin durchgedrungen. Demnach ist die
Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer für ihre erfolgreiche Stellungnahme
zu seinem Gesuch zu entschädigen. In der Sache selbst ist keine
Vernehmlassung eingeholt worden und somit auch keine Entschädigung
geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern zu gleichen
Teilen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für die Stellungnahme zum
Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden