Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.512/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_512/2007/bnm

Urteil vom 17. April 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Ruppen.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hansjakob Zellweger,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer,

Gegenstand
Erbteilung; Zuteilung von landwirtschaftlichen Grundstücken,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20.
Februar 2007.

Sachverhalt:

A.
E.________ (geboren 1919; fortan: Erblasserin) verstarb am 1. Juni 2004 und
hinterliess als ihre gesetzlichen Erben ihre vier Kinder A.________,
B.________, C.________ und D.________. Mit eigenhändiger letztwilliger
Verfügung vom 20. Oktober 1986 setzte die Erblasserin ihre Tochter A.________
zu Gunsten ihrer drei Söhne auf den Pflichtteil. Der Nachlass bestand im
Wesentlichen aus den drei landwirtschaftlichen Grundstücken Nrn. 47, 56 und
131, allesamt auf dem Gebiete der Gemeinde G.________ gelegen, sowie aus
diversen Bankguthaben. Über dessen Teilung konnten sich die vier Miterben in
der Folge nicht einigen. Insbesondere waren die Zuweisung der drei
landwirtschaftlichen Grundstücke an A.________ sowie der massgebende
Anrechnungswert umstritten.

B.
F.________, der Ehegatte von A.________, hatte bereits am 27. Oktober 1980 vom
Ehegatten der Erblasserin, d.h. von seinem Schwiegervater, das
landwirtschaftliche Gewerbe "W._________" gekauft. Am 13. Januar 1999
unterzeichneten die Ehegatten F.________ und A.________ einen öffentlich
beurkundeten Ehevertrag. In diesem hoben die Ehegatten ihren bisherigen
Güterstand (der Errungenschaftsbeteiligung) auf und begründeten neu den
Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Des Weiteren vereinbarten die
Ehegatten in Ziffer VI des Ehevertrages, dass bei Auflösung des vertraglich
begründeten Gesamteigentums am Landwirtschaftsbetrieb "W.________" in
Abänderung zu Art. 36 BGBB zuerst der Gesamteigentümer F.________ verlangen
dürfe, dass ihm das landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen werde.

C.
Am 10. Juni 2005 klagte A.________ gegen ihre drei Miterben auf Feststellung
des Nachlasses und der erbrechtlichen Quoten, Zuweisung der drei
landwirtschaftlichen Grundstücke, Festsetzung des landwirtschaftlichen
Ertragswerts dieser drei Grundstücke sowie Anweisung an das Grundbuchamt, die
Zuweisung der drei Grundstücke zu vollziehen. Diesen Begehren entsprach das
Bezirksgericht U.________ als Erstinstanz am 16. Juni / 1. Dezember 2006
vollumfänglich. Es stellte den Nachlass auf Fr. 327'734.65 sowie die
erbrechtlichen Quoten fest, wies A.________ die drei landwirtschaftlichen
Grundstücke zum doppelten Ertragswert von Fr. 84'400.-- zu und das Grundbuchamt
V.________ an, die drei auf dem Gebiet der Gemeinde G.________ gelegenen
Grundstücke ins Eigentum von A.________ zu übertragen.

D.
Gegen dieses Urteil erhoben B.________, C.________ und D.________ (fortan:
Beschwerdegegner) Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau. Sie
beantragten, der Nachlass von E.________ sei zu teilen und es sei insbesondere
festzustellen, dass A.________ keinen Anspruch auf Zuweisung der drei
landwirtschaftlichen Grundstücke habe. Das Obergericht Thurgau hiess am 20.
Februar 2007 die Berufung in dem Sinne gut, als es den Anspruch auf Zuweisung
der drei landwirtschaftlichen Grundstücke an A.________ abwies. Im Übrigen wies
es die Streitsache zur neuen Feststellung des Nachlasses nach Massgabe des
Verkehrswertes (an Stelle des doppelten Ertragswertes) der drei
landwirtschaftlichen Grundstücke an die Erstinstanz zurück.

E.
Gegen diesen Entscheid führt A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) Beschwerde
in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, in Aufhebung des
obergerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Nachlass Fr. 327'734.65 und
dass die erbrechtliche Quote der Beschwerdeführerin 9/48 und diejenigen der
Beschwerdegegner jeweils 13/48 betrage, dass ihr die drei landwirtschaftlichen
Grundstücke zum doppelten Ertragswert von Fr. 84'400.-- zuzuweisen seien und
das Grundbuchamt V.________ anzuweisen sei, die drei auf dem Gebiete der
Gemeinde G.________ gelegenen Grundstücke in ihr Eigentum zu übertragen. Damit
beantragt die Beschwerdeführerin das ihr durch die Erstinstanz Zugesprochene.

Die Beschwerdegegner schliessen in ihrer Vernehmlassung auf Bestätigung des
obergerichtlichen Urteils und damit auf Abweisung der Beschwerde.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 132 III 291 E. 1 S. 292).

1.2 Die Beschwerdeführerin bringt unter Berufung auf BGE 42 II 426 vor, auch im
vorliegenden Falle der Zuweisung landwirtschaftlicher Grundstücke zum doppelten
Ertragswert handle es sich um keine vermögensrechtliche Zivilrechtssache. Eine
erb(teilungs)rechtliche Streitigkeit ist jedoch gemäss bundesgerichtlicher
Praxis stets eine vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art.
72 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BGG. Betrifft dabei die Streitfrage nicht den
Teilungsanspruch an sich, sondern den (gesamten oder partiellen) Erbanteil
eines Erben, stellt lediglich dieses im Streit stehende Betreffnis den
Streitwert dar (vgl. BGE 134 III 1 nicht publizierte E. 1.3; 127 III 396 E. 1b
cc S. 398). Streitig ist im vorliegenden Fall die Zuweisung von drei
landwirtschaftlichen Parzellen, resp. deren Anrechnungswert (doppelter
Ertragswert oder Verkehrswert). Mit dem von der Vorinstanz auf Fr. 509'214.--
bezifferten Streitwert, der von den Parteien nicht bestritten wird, ist die
Streitwertgrenze weit überschritten. Die Beschwerde ist im Übrigen rechtzeitig
erhoben worden und richtet sich gegen einen Entscheid eines oberen kantonalen
Gerichts, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel
angefochten werden kann (Art. 75 Abs. 1 BGG).

1.3 Die Beschwerde ist in der Regel erst gegen die Endentscheide der oberen
kantonalen Gerichte zulässig (Art. 90 BGG). Gemeint ist damit ein Entscheid,
der den Prozess beendet (BGE 133 III 393 E. 4 S. 395). Der Endentscheid steht
damit im Gegensatz zu Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden, die ihm
vorausgehen und in der Regel nicht beschwerdefähig sind. Die Beschwerde soll
grundsätzlich nur einmal und darum erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen
werden können, in welchem die Streitsache dem Bundesgericht in ihrem ganzen
beschwerdefähigen Umfang unterbreitet werden kann, weil sich das Bundesgericht
aus Gründen der Prozessökonomie nur einmal mit einem Rechtsstreit befassen soll
(vgl. dazu für die Berufung: Messmer/ Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel
in Zivilsachen, Zürich 1992, S. 89 ff., S. 95 ff. mit Hinweisen). Vorliegend
ist kein Endentscheid ergangen, denn das Obergericht konnte die Erbteilung
mangels Vorliegen einer Schatzung nicht vornehmen. Die Beschwerdegegner haben
im kantonalen Verfahren als Hauptbegehren die gerichtliche Feststellung und
Teilung des Nachlasses verlangt und im Rahmen dieses Verfahrens unter anderem
die Feststellung begehrt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
Zuweisung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke Nrn. 47, 56 und 131,
gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde G.________, zum doppelten Ertragswert
habe. Der angefochtene Entscheid befasst sich somit ausschliesslich mit der
Frage, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB Anspruch auf
Zuweisung der drei landwirtschaftlichen Grundstücke zum doppelten Ertragswert
hat, so dass das kantonale Erbteilungsverfahren nach Abschluss des vorliegenden
Verfahrens fortgesetzt und zum Abschluss gebracht werden muss. Das
obergerichtliche Urteil schliesst das Verfahren nicht ab, sondern lautet auf
Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, womit kein kantonaler
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt.

1.4 Die Beschwerde ist jedoch auch zulässig gegen Teilentscheide (Art. 91 BGG).
Unter der Herrschaft des OG galten Teilurteile, mit welchen über Begehren
entschieden wurde, die zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht
werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die verbleibenden
Begehren präjudiziell war, als (End-)Entscheide im Sinne von Art. 48 und waren
damit berufungsfähig (vgl. BGE 107 II 348 E. 2 S. 353). Die Praxis rechnete
namentlich die gesonderte Beurteilung der Integralzuweisung nach bäuerlichem
Bodenrecht dazu (zu den vor dem Inkrafttreten des BGBB geltenden Art. 620 ff.
ZGB: vgl. BGE 104 II 285 E. 1b S. 287; 117 II 349 E. 2 S. 350). Gemäss Art. 91
lit. a BGG gilt als solch beschwerdefähiger Teilentscheid ein Entscheid, der
nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, wenn diese unabhängig von den
anderen beurteilt werden können. Die Beschwerdeführerin hat unter anderem die
Integralzuweisung von drei Grundstücken zum doppelten Ertragswert (auf
Anrechnung an ihren Erbteil) verlangt. Da dieses Begehren unabhängig von
anderen beurteilt werden kann, gilt der angefochtene Entscheid nach dem
Gesagten als Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG.

1.5 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde jedoch insoweit, als die
Beschwerdeführerin den Sachverhalt erweitert, ohne konkrete Rügen vorzutragen
und somit bloss appellatorische Kritik übt. So ist unter anderem das
Vorbringen, der Sohn der Beschwerdeführerin stehe kurz vor dem Abschluss der
Meisterprüfung als Landwirt und könne den Bestand des Landwirtschaftsbetriebes
in jedem Falle sichern, neu und somit unbeachtlich (vgl. Art. 99 BGG). Ferner
ist der Verweis auf Akten des kantonalen Verfahrens unbeachtlich, hat doch die
Begründung der Beschwerde in der Eingabe selbst enthalten zu sein (BGE 99 Ia
586 E. 3 S. 593; 115 Ia 27 E. 4a S. 30; 116 II 92 E. 2 S. 93 mit Hinweis).

2.
Die Beschwerdeführerin begehrt im Rahmen der vorliegenden Erbteilung die
Zuweisung der sich im Nachlass befindenden landwirtschaftlichen Grundstücke
Nrn. 47, 56 und 131, gelegen auf dem Gebiete der Gemeinde G.________, zum
doppelten Ertragswert von Fr. 84'400.--. Im Besonderen rügt sie dabei eine
Verletzung von Art. 21 BGBB.

2.1 Das Obergericht ist entgegen der Ansicht der Erstinstanz der Meinung
Beelers (Beeler, Bäuerliches Erbrecht gemäss dem Bundesgesetz über das
bäuerliche Bodenrecht [BGBB] vom 4. Oktober 1991, Diss. Zürich 1998) gefolgt
und hat ausgeführt, dass gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB entscheidend sei, ob der
Ansprecher, wenn er nicht Alleineigentümer (formale Eigentümerstellung) eines
landwirtschaftlichen Gewerbes sei, zumindest über ein solches wirtschaftlich
verfügen müsse (faktische oder wirtschaftliche Eigentümerstellung). Dabei sei
die Stellung eines Gesamteigentümers (Art. 652 ff. ZGB) schlechter als
diejenige eines wirtschaftlichen Verfügungsberechtigten - wie des
Mehrheitsbeteiligten einer juristischen Person, deren Hauptaktivum ein
landwirtschaftliches Gewerbe bildet -, da dieser seinen Willen gegen
Mitbeteiligte durchzusetzen vermöge, jener jedoch Entscheide mit seinen (Mit-)
Gesamteigentümern einstimmig zu fällen habe. Ein einzelner Gesamteigentümer -
wie auch ein Miteigentümer - verfüge somit nur dann wirtschaftlich über ein
landwirtschaftliches Gewerbe, wenn er vertraglich oder gesetzlich zum
Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe gelangen könne. Das blosse
Einräumen von Gesamteigentum - wie auch von Miteigentum - genüge demnach zur
Erfüllung der Voraussetzung von Art. 21 Abs. 1 BGBB nicht und widerspreche der
Hauptstossrichtung der bäuerlichen Bodengesetzgebung; vielmehr müsse die
Gesamteigentümerin mittels Ehevertrag zum Alleineigentum am
landwirtschaftlichen Gewerbe gelangen können (angefochtener Entscheid, S. 5).
Des Weiteren unterscheide das bäuerliche Boden- und Erbrecht in allen Teilen
des BGBB konsequent die verschiedenen Arten des Eigentums, weshalb in Art. 21
Abs. 1 BGBB ausschliesslich der Alleineigentümer vom Zugrecht profitieren
könne.

2.2 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, der Gesetzgeber habe mit der in
Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen in Art. 21 Abs. 1 BGBB geschaffenen
Kaskade (Eigentum oder wirtschaftliche Verfügungsmacht) zum Ausdruck bringen
wollen, dass nicht nur eine dingliche Berechtigung zum Zugrecht verhelfe,
sondern unter Umständen auch eine sonstige dauerhafte Berechtigung, die
zumindest stärker als die gewöhnliche Pacht sei. Eigentum erfülle jedoch per se
und ungeachtet seiner Erscheinungsform die zur Ausübung des Zugrechtes
erforderliche Voraussetzung. Darüber hinaus könne ohne die Zustimmung der
Beschwerdeführerin als Gesamteigentümerin nicht über das landwirtschaftliche
Gewerbe verfügt werden, weshalb ihr ein Zuweisungsanspruch im Sinne von Art. 21
Abs. 1 BGBB zustehe.

2.3 Die Beschwerdegegner tragen dazu vor, dass das BGBB dort, wo es von
Eigentum spreche, nur das Alleineigentum meine, da für die Formen des
gemeinschaftlichen Eigentums spezielle Vorschriften aufgestellt worden seien.
Des Weiteren müsse der Eigentumsbegriff auch dem Erfordernis der
wirtschaftlichen Verfügungsmacht gerecht werden. Das Bundesgericht habe bereits
in BGE 134 III 1 E. 3.4.3 S. 8 erwähnt, dass ein Ansprecher nur dann über
wirtschaftliche Verfügungsmacht verfüge, wenn er vertraglich oder gesetzlich
zum Alleineigentum gelangen könne. Allein die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin Gesamteigentümerin des landwirtschaftlichen Gewerbes
"W.________" sei, reiche demnach nicht aus, um das Zugrecht geltend zu machen.
Durch die ehevertragliche Regelung zu Gunsten des Ehemannes der
Beschwerdeführerin könne diese gerade nicht Alleineigentümerin dieses Gewerbes
werden, womit sie kein Zugrecht für sich in Anspruch nehmen könne. Die von
Lehre und Rechtsprechung geforderte notwendige Absicherung zu Gunsten der
ansprechenden Erbin sei nicht nur nicht vorhanden, sondern durch den Ehevertrag
gänzlich ins Gegenteil verkehrt worden.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 BGBB kann eine Erbin die Zuweisung eines oder
mehrerer in einer Erbschaft befindlicher landwirtschaftlicher Grundstücke, die
nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, zum doppelten Ertragswert
verlangen, wenn sie entweder Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes
ist oder wirtschaftlich über ein solches verfügt (dazu: BGE 134 III 1 E. 3.4.1
S. 7; Benno Studer, in: Das bäuerliche Bodenrecht: Kommentar zum Bundesgesetz
über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991, 1995, N. 5 zu Art. 21). Des
Weiteren müssen die Grundstücke im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich dieses
Gewerbes liegen.

Gemäss BGE 134 III 1 E. 3.4.2 S. 7 kann das in Art. 21 Abs. 1 BGBB vorgesehene
Zugrecht nur ausgeübt werden, wenn der Ansprecher bereits Eigentümer eines
landwirtschaftlichen Gewerbes ist, nicht hingegen, wenn ein Teil desselben
dazugepachtet wird. Ob unter diesen strengen sachenrechtlichen Eigentumsbegriff
auch das Gesamteigentum als Erscheinungsform des (gemeinschaftlichen) Eigentums
subsumiert werden kann, hatte das Bundesgericht bis anhin noch nicht zu
entscheiden.
2.4.2 Dem Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe ist von Gesetzes wegen
die wirtschaftliche Verfügungsmacht über ein solches gleichgestellt. Darunter
sind Fälle zu subsumieren, in welchen ein Verfügungsberechtigter aufgrund von
(einfachen oder qualifizierten) Mehrheitsbeteiligungen an juristischen
Personen, deren Aktiven zur Hauptsache aus einem landwirtschaftlichen Gewerbe
bestehen (Art. 4 Abs. 2 BGBB) oder aufgrund von vertraglichen oder gesetzlichen
Zusicherungen ohne fremde Hilfe Alleineigentum an einem landwirtschaftlichen
Gewerbe erwerben kann (vgl. BGE 134 III 1 E. 3.4.3 S. 8; Beeler, a.a.O., S.
325). Auch wenn der Gesetzgeber ausschliesslich den Ansprecher, der es selber
in den Händen hat, ob er zum Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe
gelangt, als zuweisungsberechtigt erachtet (vgl. BGBB-Botschaft, BBl 1988 III
S. 1000 f.), kann daraus nicht gefolgert werden, dass die Formen des
gemeinschaftlichen Eigentums (Gesamt- oder Miteigentum) nicht unter den
Eigentumsbegriff des Art. 21 Abs. 1 BGBB fallen können. Entscheidend ist
nämlich alleine, ob die Rechtsstellung des gemeinschaftlichen Eigentümers von
dauerhafter Natur und damit vergleichbar mit jener eines Alleineigentümers ist.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner soll mit den
Alternativtatbeständen (Eigentum und wirtschaftliche Verfügungsmacht)
ausschliesslich die Pacht eines landwirtschaftlichen Gewerbes ausgeschlossen
werden (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 1001).
2.4.3
2.4.3.1 Sodann muss geprüft werden, ob die Beschwerdeführerin wirtschaftlich
über ein landwirtschaftliches Gewerbe verfügt. Verfügungsmacht bedeutet, dass
die Ansprecherin über ihre wirtschaftliche Position früher oder später und ohne
das Zutun von Dritten Eigentum an einem landwirtschaftlichen Gewerbe zu
erwerben vermag.
2.4.3.2 Gesamteigentum entsteht ausschliesslich aufgrund von gesetzlich
geregelten Tatbeständen (vgl. Art. 652 ZGB). Gemäss Ziffer VII des Ehevertrages
vom 13. Januar 1999 wurde die Beschwerdeführerin durch Abschluss desselben
Gesamteigentümerin der Parzellen Nrn. 17, 102 und 112, ausmachend das
landwirtschaftliche Gewerbe "W.________" und allesamt gelegen auf dem Gebiete
der Gemeinde G.________, mit einer Gesamtfläche von 6,718 ha. Bis zu diesem
Zeitpunkt war der Ehemann der Beschwerdeführerin alleiniger Eigentümer dieses
landwirtschaftlichen Gewerbes. Laut Ziffer VI des Ehevertrages hätte der
Gesamteigentümer und Ehegatte der Beschwerdeführerin, F.________, verlangen
dürfen, dass ihm bei Auflösung des vertraglich begründeten Gesamteigentums am
Landwirtschaftsbetrieb "W.________" in Abänderung zu Art. 36 BGBB das
landwirtschaftliche Gewerbe zugewiesen werde. Solch eine Auflösung ist jedoch -
im Unterschied zum Miteigentum - nur denkbar, falls die das Gesamteigentum
begründende Gütergemeinschaft aufgelöst würde, was ausschliesslich durch den
Tod eines Ehegatten, ehevertragliche Vereinbarung eines neuen Güterstandes,
Scheidung, Trennung und Ungültigerklärung der Ehe sowie durch Eintritt der
gesetzlichen oder gerichtlichen Gütertrennung (vgl. Art. 236 Abs. 1 und 2 ZGB)
möglich ist. In jedem dieser obgenannten Fälle könnte der Ehegatte der
Beschwerdeführerin von sich aus und in Abweichung zur gesetzlichen Regelung
(Art. 36 Abs. 1 BGBB) zum Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe
"W.________" gelangen.
2.4.3.3 Gemäss BGE 134 III 1 E. 3.4.3 S. 8 kann nur dann von wirtschaftlicher
Verfügungsmacht gesprochen werden, wenn die ansprechende Erbin vertraglich oder
gesetzlich zum Alleineigentum gelangen kann. Die Beschwerdeführerin könnte im
Falle der Auflösung des Güterstandes der allgemeinen Gütergemeinschaft zum
Alleineigentum am landwirtschaftlichen Gewerbe "W.________" gelangen, wenn die
entsprechende Klausel im Ehevertrag zu ihren Gunsten formuliert worden wäre. Es
läge somit in ihrer alleinigen Entscheidungsbefugnis, ob sie anlässlich der
Auflösung des Gesamteigentums am landwirtschaftlichen Gewerbe dessen Zuweisung
verlangte oder nicht. Im vorliegenden Fall wird der Beschwerdeführerin jedoch
gar keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, weshalb sie auch nicht über eine
wirtschaftliche Verfügungsmacht verfügt, die Voraussetzung zur Geltendmachung
eines Zugrechtes wäre. Somit muss auch gefolgert werden, dass bei Nichtbestehen
einer ehevertraglichen Regelung zugunsten eines Ehegatten ebenfalls nicht davon
gesprochen werden kann, dass der Ansprecher von sich aus zum Alleineigentum
gelangen könnte, weshalb auch diesfalls kein Zugrecht bestünde, zumal die
Gütergemeinschaft in der Regel auch gegen den Willen eines Gesamteigentümers
aufgelöst werden kann (Art. 236 ZGB; vgl. dazu: Geiser, Ehegüterrecht und
bäuerliches Bodenrecht, in: Güter- und erbrechtliche Fragen zur einfachen
Gesellschaft und zum bäuerlichen Bodenrecht, 2005, S. 103). Gemeinschaftliches
Eigentum von zwei Personen mit gleichen Anteilen genügt nach dem Gesagten für
die Ausübung des Zugrechts dann nicht, wenn der die Integralzuweisung
beanspruchende Gesamteigentümer im Falle der Auflösung des dem Gesamteigentum
zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses sein Gesamteigentum verliert.

3.
Nach dem Gesagten muss gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin weder
Eigentümerin des landwirtschaftlichen Gewerbes "W.________" ist, noch
wirtschaftlich darüber verfügt. Sie kann folglich das durch Art. 21 Abs. 1 BGBB
zur Verfügung stehende Zugrecht nicht ausüben und erfährt bezüglich des sich im
Nachlass befindenden Betriebes in der Erbteilung keine Vorzugsbehandlung.

Somit muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66
Abs. 1 BGG) und - da eine Vernehmlassung eingeholt worden ist -
entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Ruppen