Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.511/2007
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5A_511/2007/bnm

Urteil vom 20. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen (Abteilung V), Unterstrasse 28,
9001 St. Gallen.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde gegen den Entscheid vom 31. August 2007 der
Verwaltungsrekurskommission.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid vom 31. August 2007 der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, die eine Klage der Beschwerdeführerin gegen ihre am 16.
August 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Einweisung in die
Kantonale Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Verwaltungsrekurskommission - auf Grund ärztlicher Berichte und nach
Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, die an einer ...  leidende
Beschwerdeführerin habe keine Krankheitseinsicht und müsse stationär
behandelt werden, weil sie bei sofortiger Entlassung die ... Medikamente
nicht mehr einnehmen und innert kurzer Zeit sich selbst gefährden würde,
zumal die Beschwerdeführerin weder über finanzielle Mittel noch über ein
soziales Netz verfüge und die Wohnsituation unsicher sei,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf
einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil
sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S.
40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht zwar die Tatsachenfeststellungen der
Verwaltungsrekurskommission pauschal bestreitet, jedoch keine den erwähnten
Begründungsanforderungen entsprechenden Rügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen der
Verwaltungsrekurskommission über den Krankheitszustand der
Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende
Selbstgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den
Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2
BGG),
dass auf Grund des von der Verwaltungsrekurskommission festgestellten
Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Einweisung der
Beschwerdeführerin in die Kantonale Psychiatrische Klinik A.________
bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Verwaltungsrekurskommission
des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. September 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: