Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.506/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_506/2007 /bnm

Sitzung vom 28. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Levante.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Harold Külling,

gegen

1. Y.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Humbel,
2. Z.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Vaterschaftsanfechtung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, vom 11. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ wurde am 2. September 1943 während der Ehe von Y.________ und
Z.________ geboren. Die Ehe wurde um 1950 geschieden. Am 6. Dezember 2005 erhob
X.________ beim Bezirksgericht Baden Klage gegen ihre (wiederverheirate) Mutter
Z.________ und den vormaligen Ehemann Y.________ und beantragte die
Feststellung, dass Y.________ nicht ihr Vater sei. Mit Urteil vom 28. November
2006 wies das Bezirksgericht Baden die Klage ab. Zur Begründung hielt es im
Wesentlichen fest, die Klage auf Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft des
Ehemannes (Art. 256 ZGB) sei verspätet und es lägen keine wichtigen Gründe im
Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB vor, um die Klagefrist wiederherzustellen.
Sodann hat das Bezirksgericht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf
(blosse) Kenntnis der eigenen genetischen Abstammung vom hochbetagten, sich
einem DNA-Test widersetzenden Beschwerdegegner verneint.

B.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhob X.________ Appellation, welche das
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mit Urteil vom 11.
Juli 2007 abwies.

C.
Mit Eingabe vom 11. September 2007 führt X.________ Beschwerde in Zivilsachen
und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und
es sei festzustellen, dass Y.________ nicht ihr Vater sei.
Y.________ (Beschwerdegegner) beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Z.________ (Beschwerdegegnerin) hat sich nicht
vernehmen lassen. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Entscheid in einer Zivilsache nicht vermögensrechtlicher Natur (Art.
72 Abs. 1 BGG). Die rechtzeitig erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist
grundsätzlich zulässig.

1.2 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat die Begehren zu enthalten (Art. 42
Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin verlangt in der Sache (wie im kantonalen
Verfahren) die Feststellung, dass der Beschwerdegegner nicht ihr Vater sei. Die
kantonalen Instanzen haben dieses Begehren - erstens - als Klage auf Anfechtung
der Ehelichkeitsvermutung (Art. 256 ZGB) und - zweitens - als Antrag auf
(blosse) Feststellung der eigenen genetischen (Nicht-)Abstammung vom
Beschwerdegegner behandelt. Aus der Beschwerdeschrift geht hervor, dass die
Beschwerdeführerin an diesen Begehren festhält.

1.3 Weiter hat die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).
Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis
zur staatsrechtlichen Beschwerde gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591). Auf die
Vorbringen des Beschwerdeführerin ist nur soweit einzutreten, als sie den
Begründungsanforderungen genügen.

1.4 Mit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG kann insbesondere die Verletzung
von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt
werden (Art. 95 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei bedeutet
"offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin, insbesondere zu den Umständen
des erfolglosen Versuches, mit dem Beschwerdegegner eine DNA-Analyse
durchführen, im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht keine Stütze
finden (Art. 105 Abs. 1 BGG), können diese nicht berücksichtigt werden, zumal
keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 97 BGG gerügt wird. Der
Antrag auf Befragung der Zeugin R.________ ist unzulässig. Die
Beschwerdeführerin behauptet selber nicht, dass erst der Entscheid der
Vorinstanz Anlass zum Beweisantrag gegeben habe (Art. 99 Abs. 1 BGG); ebenso
wenig legt sie dar, inwiefern der bereits im kantonalen Verfahren gestellte und
von der Vorinstanz abgewiesene Antrag auf einer Rechtsverletzung (Art. 42 Abs.
2 BGG) oder einer Verletzung von Grundrechten (Art. 106 Abs. 2 BGG) beruhe.

2.
Die Beschwerdeführerin, welche das Kindesverhältnis anficht, ist im Rubrum des
angefochtenen Urteils mit einer Adresse in Deutschland aufgeführt. Das
Obergericht hat zur Frage, ob ein internationales Verhältnis (vgl. Art. 1 Abs.
1 GestG; Art. 1 Abs. 1 IPRG) vorliege, keine Erwägungen getroffen, und ist im
ganzen Urteil - wie bereits das Bezirksgericht - von einem reinen
Inlandsachverhalt ausgegangen. In den Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Urteil (Art. 105 Abs. 1 BGG) findet sich kein Hinweis in
tatsächlicher Hinsicht, welcher die Annahme eines Auslandbezugs erlauben würde.
Die Beschwerdeführerin selber geht von einem reinen Inlandsachverhalt aus; sie
macht nicht etwa geltend, das Obergericht habe ausländisches Recht nicht
angewendet, obwohl das schweizerische internationale Privatrecht dies
vorschreibe (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 131 III 26 E. 12.4 S. 32). Unter
diesen Umständen ist - mit dem Obergericht und der Beschwerdeführerin - von
einem Inlandsachverhalt auszugehen.

3.
3.1 Ist ein Kind während der Ehe geboren, so gilt der Ehemann als Vater (Art.
255 Abs. 1 ZGB; Art. 12 Abs. 1 SchlT ZGB). Diese Vermutung kann das Kind beim
Gericht anfechten, wenn während seiner Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der
Ehegatten aufgehört hat, wobei sich die Klage gegen den Ehemann und die Mutter
richtet (Art. 256 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 256c Abs. 2 ZGB hat
das Kind die Anfechtungsklage spätestens ein Jahr nach Erreichen des
Mündigkeitsalters zu erheben. Nach Ablauf der Frist wird eine Anfechtung
zugelassen, wenn die Verspätung mit wichtigen Gründen entschuldigt wird (Art.
256c Abs. 3 ZGB).

Vorliegend hat der gemeinsame Haushalt der Beschwerdegegner spätestens durch
die Scheidung um ca. 1950 - während der Unmündigkeit der (im Jahre 1943
geborenen) Beschwerdeführerin - aufgehört. Die Klage ist hier im Jahre 2005 und
damit viele Jahre nach Erreichen des Mündigkeitsalters des Kindes eingereicht
worden. Umstritten ist, ob die Verspätung im Sinne von Art. 256c Abs. 3 ZGB mit
wichtigen Gründen entschuldigt werden kann.

3.2 Ein wichtiger Grund zur verspäteten Klageeinreichung liegt unter anderem
dann vor, wenn der Kläger zuvor keine zureichende Veranlassung zu Zweifeln an
der Abstammung und zur Anhebung der Anfechtungsklage hatte. Blosse Zweifel ohne
bestimmte Anhaltspunkte bilden indessen keine Grundlage zur Anfechtungsklage
mit ihren sehr strengen Anforderungen. Es geht nicht an, einem
Klageberechtigten die Klageerhebung zuzumuten, bevor er die erforderlichen
Grundlagen zur Klage besitzt. Wohl können aber die Umstände so liegen, dass der
Kläger gehalten ist, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu
verschaffen, und dass das Unterlassen von Abklärungen als unentschuldbar
erscheint (BGE 132 I 1 E. 2.2 S. 4). Art. 256c Abs. 3 ZGB eröffnet keine
zusätzliche Frist; es obliegt dem Kläger, die Klage so rasch als möglich
einzureichen, nachdem der Grund für die Verzögerung weggefallen ist (BGE 132 I
1 E. 3.2 S. 5).

4.
4.1 Am 30. Juni 2005 gelangte die Beschwerdeführerin mit einer Anfrage und dem
"Antrag auf Durchführung eines Vaterschaftstest" an das Bezirksgericht Baden,
welches am 18. Juli 2005 auf die Notwendigkeit der Klage hinwies. Vom 14.
November 2005 datiert die Vollmacht an den Rechtsanwalt, der drei Wochen später
(am 6. Dezember 2005) die Anfechtungsklage einreichte. Das Obergericht hat
aufgrund seiner Feststellungen angenommen, das Resultat des mit dem Onkel
S.________ (Bruder von Y.________) im August 2004 durchgeführten
Vaterschaftstests habe der Beschwerdeführerin bereits Anlass zur Klageerhebung
gegeben; die Klage sei auf jeden Fall verspätet, weil sie nach Antwort des
Bezirksgerichts Mitte Juli 2005 vier Monate bis zur Klageeinleitung habe
verstreichen lassen, zumal Gründe für die Verzögerung weder vorgebracht noch
ersichtlich seien.

4.2 Zu prüfen ist, wann die Beschwerdeführerin zureichende Veranlassung zu
Zweifeln an ihrer Abstammung und zur Anhebung der Anfechtungsklage hatte (E.
3.2).
4.2.1 Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der 90-Jahre
erstmals von ihrem Onkel S.________ erfuhr, dass er ihr leiblicher Vater sei.
Gestützt darauf hat die Beschwerdeführerin sich bei ihrer Mutter über die
Umstände erkundigt; diese bestritt zum damaligen Zeitpunkt eine Vaterschaft von
S.________. Damit hat die Beschwerdeführerin das Naheliegenste unternommen, um
sich über die tatsächlichen Verhältnisse Klarheit zu verschaffen. Aus dem
angefochtenen Urteil gehen keine weiteren Umstände (wie z.B. die Kenntnis einer
Fertilitätsstörung des Beschwerdegegners) hervor, welche die Beschwerdeführerin
bereits damals zu weiteren Abklärungen hätten veranlassen müssen. Das
Obergericht hat daher zu Recht angenommen, dass die Anfechtungsklage nicht
aufgrund der festgestellten Umstände anfangs der 90-Jahre als verspätet zu
betrachten ist.
4.2.2 Im Jahre 2004 führte die Beschwerdeführerin eine DNA-Analyse mit
S.________ durch. Als Anlass gibt die Beschwerdeführerin einen Zeitungsbericht
über die unkomplizierte Durchführung von Vaterschaftstests an. Im angefochtenen
Urteil selber finden sich in tatsächlicher Hinsicht keine Anhaltspunkte zu den
Umständen (wie neue Hinweise auf die Vaterschaft von S.________), welche die
Beschwerdeführerin zu ihrem Vorgehen veranlasst haben. Am 11. August 2004
erhielt die Beschwerdeführerin jedoch Kenntnis davon, dass S.________ mit einer
Wahrscheinlichkeit von 99,999945 % der leibliche Vater der Beschwerdeführerin
sei, allerdings unter dem Vorbehalt, "dass der Kindesmutter innerhalb der
Empfängniszeit kein naher Blutsverwandter des möglichen Vaters beigewohnt hat".
Wegen des Vorbehalts im Gutachten hatte sie allerdings keine Gewissheit, ob
S.________ oder der Beschwerdegegner - als dessen Bruder ein naher
Blutsverwandter - als leiblicher Vater in Frage kommt. In der Tat erfordern
sog. Bruderfälle in der Vaterschaftsbegutachtung eine besondere Abklärung
(Walter Bär/Adelgunde Kratzer, DNA-Gutachten in der Vaterschaftsbegutachtung,
AJP 2002 S. 361; Thomas Rauscher, Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, Berlin 2000, N. 148 zu Vorbemerkungen zu §§ 1591 ff.). In
Anbetracht des Vorbehaltes im Gutachten hatte die Beschwerdeführerin jedoch
hinreichenden Anlass, sich über die tatsächlichen Verhältnisse Gewissheit zu
verschaffen und weitere Abklärungen zu treffen. Davon geht das Obergericht zu
Recht aus. Die Beschwerdeführerin selbst stellt nicht in Frage, dass sie nach
dem Vorliegen der DNA-Analyse im August 2004 Anlass zu weiteren Abklärungen
hatte.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Schwester habe nach Erhalt des
Gutachtens vom August 2004 mit dem Beschwerdegegner Kontakt aufgenommen, um
diesen zur Durchführung eines Vaterschaftstests zu bewegen, was aber nicht
gelungen sei. Ihre Vorbringen, mit welchen sie die Umstände des erfolglosen
Versuches schildert, finden im angefochtenen Urteil in tatsächlicher Hinsicht
jedoch keine Stütze (Art. 105 Abs. 1 BGG), ebenso wenig die Behauptung des
Beschwerdegegners, dass am 14. April 2005 ein Arztbesuch erfolgt sei. Das
Obergericht hat festgehalten, dass aufgrund der Akten nicht eruierbar sei, ob
und wann die Beschwerdeführerin versucht habe, den Beschwerdegegner zu einer
DNA-Analyse zu bewegen. Es hat zu Recht angenommen, dass die Frage nicht
entscheidend sei, da die blosse Weigerung des Beschwerdegegners die Verzögerung
nicht entschuldbar macht, zumal andere Gründe nicht festgestellt sind. Weder
das Zuwarten mit der Befragung des Beschwerdegegners noch - im Falle der
unverzüglichen Befragung - das Abwarten auf das Interesse des Beschwerdegegners
oder die Reaktion nach dessen Desinteresse können die Zeitspanne bis Dezember
2005 bzw. von 16 Monaten entschuldigen, nach welcher die Beschwerdeführerin die
Anfechtungsklage erhoben hat. Die Klage erweist sich demnach als verspätet.
4.2.4 Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin erst im Juni/Juli 2005 - um den
Zeitpunkt, als sie sich an das Bezirksgericht wandte - aufgrund des Verhaltens
des Beschwerdegegners Anlass zur Klage gehabt hätte, würde am Ergebnis nichts
ändern. Auch in diesem Fall verstrichen mehr als vier Monate bis zur
Klageerhebung, ohne dass triftige Gründe für das Zuwarten dargetan sind. Das
Bundesgericht hat entschieden, dass die Frist von vier Monaten zur
Klageerhebung (vorbehältlich triftiger Gründe) nicht entschuldbar sei (Urteil
5C.217/2006 vom 19. Februar 2007, E. 5). Entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin unterscheidet das Gesetz in Bezug auf die Klagefrist nicht,
ob der Vater oder das Kind auf Anfechtung des Kindesverhältnisses klagt (vgl.
Art. 256c ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl., Bern 1999,
Rz. 6.14). Weder die Konsultation eines Rechtsanwalts noch der behauptete
Postverkehr nach Deutschland (der im Übrigen nur unwesentlich länger als im
Inland ist) vermögen hier einen triftigen Grund für das Zuwarten darzustellen.
Wohl hat das Bundesgericht erwogen, dass im Fall, in dem das Interesse des
Klägers an der Zulassung der Klage das gegenteilige Interesse des Beklagten
eindeutig überwiegt, sich die Annahme eines wichtigen Grundes unter Umständen,
die sonst hierfür nicht ausreichen würden, rechtfertigen kann (Urteil 5C.130/
2003 vom 14. Oktober 2003, E. 3, FamPra.ch 2004 S. 147). Das blosse Interesse
der Beschwerdeführerin an der Kenntnis der eigenen Abstammung vermag die
Wiederherstellung der Frist trotz der hier unzureichenden Gründe allerdings
nicht zu überwiegen. Zur Kenntnis der Abstammung ist die Aufhebung des
Kindesverhältnisses nicht zwingend erforderlich (Audrey Leuba/Philippe Meier/
Suzette Sandoz, Quelle famille pour le XXIème siècle?, in: Rapports suisses
présentés au XVIème Congrès international de droit comparé, Bd. I, Zürich 2002,
S. 168), sondern genügt die grundsätzliche Anerkennung eines Anspruchs auf
Auskunft (dazu E. 5).
4.2.5 Selbst die Berücksichtigung des Schreibens, mit welchem sich die
Beschwerdeführerin im Juni 2005 an das Bezirksgericht gewendet hat, ändert
nichts daran, dass die Klage verspätet ist. Wird eine Klage wegen
Unzuständigkeit oder eines anderen formellen Fehlers von der Hand gewiesen, so
läuft die Nachfrist von 60 Tagen gemäss Art. 139 OR (vgl. BGE 98 II 176 E. 10
S. 183; Hegnauer, a.a.O., Rz. 6.14). Nach den Feststellungen im angefochtenen
Urteil hat das Bezirksgericht mit Antwort vom 18. Juli 2005 mitgeteilt, dass
die Eingabe nicht als Vaterschaftsklage entgegengenommen werden könne. Die
Beschwerdeführerin beruft sich daher zu Recht nicht auf Art. 139 OR, denn die
Klage vom 6. Dezember 2006 wurde nach Ablauf dieser Nachfrist eingereicht.

4.3 Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, dass sie die Klage
eingereicht habe, weil sie vom Bezirksgericht dazu aufgefordert worden sei. Sie
nimmt dabei Bezug auf die Antwort des Bezirksgerichts vom 18. Juli 2005, in
welchem festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin "ein Anrecht habe zu
erfahren, wer ihr genetischer Vater sei". Es verstosse gegen Treu und Glauben
und das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn die kantonalen Instanzen die
Anfechtungsklage dennoch abgewiesen hätten mit der Begründung, dass die Klage
verspätet sei. Der Vorwurf einer Verletzung der Bundesverfassung geht fehl. Der
von der Beschwerdeführerin zitierte Hinweis des Bezirksgerichts bildet keine
Grundlage, dass sie auf die Gutheissung der Anfechtungsklage vertrauen konnte.
Der Hinweis bezieht sich nicht auf die an Voraussetzungen gebundene Klage zur
Anfechtung des Kindesverhältnisses, zumal die Beschwerdeführerin selber
festhält, dass sie deren Prozessrisiko erkannt habe. Schliesslich legt die
Beschwerdeführerin nicht dar, dass die kantonale Verfassung (§ 22 Abs. 1 KV/AG;
Anspruch auf faire Behandlung) weitergehende Rechte als die Bundesverfassung
gewähren würde. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

4.4 Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang sinngemäss vorbringt,
die Nichtzulassung zur Anfechtung des Ehelichkeitsvermutung sei EMRK-widrig,
kann ihr nicht gefolgt werden.
4.4.1 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat anerkannt, dass
die Bindung der Vaterschaftsanfechtungsklage an Fristen nicht per se
konventionswidrig ist, zumal verschiedene Staaten die Klage auch nach Ablauf
der Frist unter bestimmten Umständen - in der Schweiz gemäss Art. 256c Abs. 3
ZGB - zulassen (Urteil vom 12. Januar 2006 i.S. Mizzi c. Malta, §§ 88 und 110).
Allerdings kann eine rigide Anwendung der Verjährungsfrist die Ausübung der in
Art. 6 und Art. 8 EMRK garantierten Rechte verhindern (Urteil i.S. Mizzi, §
134). Der EGMR verlangt schliesslich, dass es grundsätzlich möglich sein muss,
ein rechtskräftiges Vaterschaftsurteil gestützt auf eine DNA-Analyse in
Revision zu ziehen (Urteil vom 9. November 2006 i.S. Tavli c. Türkei, §§ 35,
36; Urteil vom 10. Oktober 2006 i.S. Paulík c. Slowakei, § 58).
4.4.2 Vorliegend geht es nicht um die Korrektur eines Vaterschaftsurteils,
sondern um die vom Kind erhobene Klage auf Anfechtung der gesetzlichen
Vermutung, dass der Ehemann der Mutter der Vater ist. Dass die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall keine effektive Möglichkeit gehabt
habe, die Ehelichkeitsvermutung anzufechten, wenn die 16 Monate bzw. mehr als
vier Monate nach Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte erhobene Klage als
verspätet erachtet wird (E. 4.2), behauptet sie nicht und ist auch nicht
ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Nichtzulassung der
Beschwerdeführerin zur Anfechtungsklage mit der EMRK vereinbar.

4.5 Nach dem Dargelegten ist insoweit nicht zu beanstanden, wenn das
Obergericht mit Bezug auf die Klage der Beschwerdeführerin zur Anfechtung der
Ehelichkeitsvermutung (Art. 255 ZGB) zur Auffassung gelangt ist, dass die
Anfechtungsklage verspätet und abzuweisen ist.

5.
5.1 Das Obergericht hat die Klage der Beschwerdeführerin auf Anfechtung der
Ehelichkeitsvermutung gemäss Art. 256 ZGB zu Recht abgewiesen. Damit bleibt der
Beschwerdegegner der rechtliche Vater der Beschwerdeführerin. Das Obergericht
hat - mit Bezug auf die beantragte (blosse) Feststellung der Abstammung -
geprüft, ob gestützt auf Art. 8 EMRK ein grundrechtlicher Anspruch auf Kenntnis
der eigenen Abstammung bestehe, welcher der Beschwerdeführerin unabhängig von
der Anfechtungsklage zustehe. Es hat unter Hinweis auf das Urteil des EGMR vom
13. Juli 2006 i.S. Jäggi c. Schweiz (VPB 2006 Nr. 116) anerkannt, dass die
Beschwerdeführerin ein gewichtiges Interesse habe, ihre leiblichen Eltern zu
kennen. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen einer Abwägung der Interessen auf die
Vorbringen des Beschwerdegegners gestützt, wonach er wegen seines hohen Alters
(90 Jahre) nicht bereit sei, sich einer DNA-Untersuchung zu unterziehen und er
"die Angelegenheit" auf sich ruhen lassen wolle. Der Beschwerdegegner habe
geltend gemacht, dass ihn die wissenschaftliche Gewissheit, die
Beschwerdeführerin sei nicht seine leibliche Tochter, psychisch zu stark
belasten würde und der Arzt ihm die Untersuchung wegen des Alters ausgeredet
habe; er wolle damit nichts mehr zu tun haben, zumal "es ja als erwiesen
anzusehen sei". Gestützt auf diese Vorbringen hat die Vorinstanz geschlossen,
dass sich der Beschwerdegegner auf schwerwiegende Interessen berufe und sich
aus gerechtfertigten Gründen gegen den Eingriff in seine körperliche und
psychische Integrität wehre. Die Beschwerdeführerin selber lässt offen, ob ein
absoluter Anspruch auf Kenntnis der eigenen, genetischen Abstammung bestehe.
Sie beruft sich einzig auf die EMRK und rügt, dass die nach Art. 8 EMRK
vorzunehmende Interessenabwägung jedenfalls dazuführe, ihren Anspruch auf
Kenntnis der eigenen Abstammung zuzulassen.

5.2 Umstritten ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführerin
als volljähriges und eheliches Kind Anspruch auf Kenntnis der eigenen
Abstammung hat.
5.2.1 Nach dem Urteil des EGMR i.S. Jäggi (§§ 38 und 40) umfasst das Recht auf
Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK wichtige Aspekte der persönlichen
Identität; zu diesen gehört die Kenntnis der eigenen Abstammung, wobei das
fortgeschrittene Alter einer Person deren Interesse an der Kenntnis der eigenen
Abstammung in keiner Weise verringert. Wer versucht, seine Abstammung zu
erfahren, hat ein schwerwiegendes und von der EMRK geschütztes Interesse daran,
die hierfür verfügbaren Informationen zu erhalten.

Der EGMR geht im Urteil i.S. Jäggi (§ 43) davon aus, dass die Regeln über die
Zulässigkeit der Vaterschaftsklage nicht als Argument zum Schutz der
Rechtssicherheit genügen, um einem Kind das Recht auf Kenntnis der eigenen
(genetischen) Abstammung zu verweigern. Das Obergericht hat daher zu Recht
geprüft, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung
hat, obwohl die Anfechtungsklage (gemäss Art. 256c Abs. 2 und 3 ZGB) verwirkt
ist. Weiter hat der EGMR anerkannt, dass bei der Beurteilung des Anspruchs auf
Kenntnis der eigenen Abstammung notwendig ist, die Rechte Dritter zu schützen;
dies kann die Möglichkeit, jemanden zu einer medizinischen Analyse wie einem
DNA-Test zu zwingen, ausschliessen (§ 38 im Urteil i.S. Jäggi; in Bestätigung
des Urteils des EGMR vom 7. Februar 2002 i.S. Mikulic c. Kroatien, § 64; vgl.
Samantha Besson, Das Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, ZSR 2005 I
S. 58). Das Obergericht hat diese Rechtsprechung, wonach Interessen Dritter
vorbehalten sind, nicht verletzt, wenn es eine konkrete Interessenabwägung
vorgenommen hat (§ 37 und 38 im Urteil i.S. Jäggi; Regina E. Aebi-Müller,
EGMR-Entscheid Jäggi c. Suisse: Ein Meilenstein zum Recht auf Kenntnis der
eigenen Abstammung?, Jusletter 2. Oktober 2006, Rz. 8).
5.2.2 In der schweizerischen Lehre ist anerkannt, dass das Wissen über die
genetische Abstammung für den Einzelnen auch unabhängig von einer rechtlichen
Zuordnung von Bedeutung sein kann (vgl. Regina E. Aebi-Müller, Abstammung und
Kindesverhältnis - wo stehen wir heute?, in: Festgabe zum Schweizerischen
Juristentag 2007, Zürich 2007, S. 129 ff.; Leuba/Meier/Sandoz, a.a.O.; Sabrina
Burgat/Olivier Guillod, Les actions tendant à la destruction du lien de la
filiation, spécialement l'action en désaveu de paternité, in: Bohnet [Hrsg.],
Quelques actions en annulation, Neuenburg 2007, Ziff. 151, S. 48 f.). Das
Bundesgericht hat bereits entschieden, dass der Anspruch, die leiblichen Eltern
zu kennen, dem volljährigen Adoptivkind von Verfassungs wegen unabhängig von
einer Abwägung mit entgegenstehenden Interessen zusteht und entsprechend
unbedingt sei; es handelt sich um ein unverzichtbares und nicht verwirkbares
Recht (BGE 128 I 63 E. 5 S. 77 f.). Wenn das Recht auf Achtung des Privatlebens
wichtige Aspekte der persönlichen Identität einschliesslich der Kenntnis der
eigenen, genetischen Abstammung gewährt, muss dieses Recht grundsätzlich allen
Kindern zustehen, also auch einem - wie der Beschwerdeführerin - in der Ehe
geborenen Kind (vgl. Andrea Büchler, Sag mir, wer die Eltern sind ...
Konzeptionen rechtlicher Elternschaft im Spannungsfeld genetischer Gewissheit
und sozialer Geborgenheit, AJP 2004 S. 1183). Allerdings unterscheidet sich die
Lage des ehelichen (oder ausserehelichen) Kindes von derjenigen des
Adoptivkindes: Es liegen keine Daten im Zivilstandsregister oder bei Behörden
vor, sondern diese müssen von den involvierten Personen eingebracht werden;
dies macht den Zugang zur Kenntnis nicht nur in praktischer Hinsicht, sondern
wegen der rechtlich geschützten Interessen der anderen Parteien auch in
rechtlicher Hinsicht schwieriger (vgl. Besson, a.a.O., S. 61 f.). Die
staatlichen Organe haben jedoch dafür zu sorgen, dass die Grundrechte, soweit
sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden (Art. 35 Abs. 3 BV).

5.3 Zu prüfen ist, auf welche privatrechtliche Grundlage sich der Anspruch auf
Kenntnis der eigenen Abstammung stützen kann, wenn er unter Privaten geltend
gemacht wird und wenn beteiligte Personen - wie der Beschwerdegegner - sich
weigern, für Abklärungen zur Verfügung zu stehen. Denn ohne Zustimmung der
betroffenen Person sind genetische Untersuchungen nur gestützt auf eine
besondere gesetzliche Grundlage auf Anordnung des Gerichts zulässig (Art. 5
Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über
genetische Untersuchungen am Menschen; GUMG, SR 810.12).
5.3.1 Der Anspruch auf Erforschung der eigenen Herkunft gehört nach allgemeiner
Auffassung zum von Art. 28 ZGB gewährleisteten Schutz der Identität (Mario M.
Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Aufl., Bern
1993, Ziff. 6.4.2.3.2, S. 136). Sodann entspringt aus der zwischen Eltern und
Kindern geltenden Beistandspflicht gemäss Art. 272 ZGB die Pflicht zur
gegenseitigen Information, soweit diese zur Wahrung schutzwürdiger Interessen
erforderlich ist (Ingeborg Schwenzer, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
3. Aufl. 2006, N. 5 zu Art. 272 ZGB). Auch wenn die Pflichten aus Art. 272 ZGB
grundsätzlich nicht klagbar sind (vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 9 zu Art. 272
ZGB), so ergibt sich aus dieser Leitbildnorm und einer grundrechtskonformen
Auslegung des privatrechtlichen Schutzes der Identität, dass sich das Kind zur
Geltendmachung seines Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung auf das
Persönlichkeitsrecht berufen kann (vgl. Mélanie Bord, Existe-t-il un droit
général d'accéder aux données relatives à ses origines?, in: Bord/Premand/
Sandoz/Piotet [Hrsg.], Le droit à la connaissance de ses origines, Genf 2006,
S. 59; Aebi-Müller, EGMR-Entscheid Jäggi, a.a.O., Rz. 6).
5.3.2 Für die Mitwirkungsplicht, aber auch die Aktiv- und Passivlegitimation im
Rahmen der Durchsetzung des Anspruchs ausserhalb einer im Gesetz vorgesehenen
Statusklage ist die verfahrensrechtliche Grundlage zu klären. Die Feststellung
der Vaterschaft bildet Gegenstand einer Vorfrage in der Statusklage (BGE 79 II
253 E. 4 S. 259), welche das Kindesverhältnis und damit ebenfalls die
persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB regelt (BGE 108 II
344 E. 1b S. 348). Vorliegend wird die Statusklage zusätzlich mit dem Antrag
auf blosse Feststellung der eigenen Abstammung verbunden, jedoch sind die
Klagevoraussetzungen zur Statusklage nicht gegeben. Da Gegenstand der
Statusklagen ebenfalls die Aufklärung der Abstammung ist, erscheint aufgrund
des Sachzusammenhangs in verfahrensrechtlicher Hinsicht naheliegend, für die
Durchsetzung des Anspruchs auf Kenntnis der eigenen Abstammung die
Mitwirkungspflicht für Statusklagen in analoger Weise anzuwenden, ohne dass die
Rechtswirkungen der Statusklage eintreten (in diesem Sinn ["Klage eigener Art"]
Vincent Stauffer, Les secrets et la détermination des liens biologiques entre
individus par des tests génétiques, in: Zen-Ruffinen [Hrsg.], Les secrets et le
droit, Genf 2004, S. 184; Jeanine de Vries Reilingh, Le droit fondamental de
l'enfant à connaître son ascendance, AJP 2003 S. 371; a.M. wohl Philippe Meier/
Martin Stettler, Droit de la filiation, Bd. I, 3. Aufl., Genf 2005, Ziff. 383
f.: persönlichkeitsrechtliche Klage). Die analoge Anwendung von Art. 254 Ziff.
2 ZGB bei Anfechtung der Ehelichkeitsvermutung bedeutet, dass die
Beschwerdeführerin den Auskunftsanspruch zu Recht gegen die Mutter und den als
Vater vermuteten Ehemann richtet und die Parteien und Dritte an Untersuchungen
mitzuwirken haben, die zur Aufklärung der Abstammung nötig sind, und ohne
Gefahr für die Gesundheit sind (vgl. BGE 112 Ia 248 E. 3 S. 249; Urteil 5P.466/
2001 vom 20. Februar 2002, E. 5c, zusammengefasst in: digma 2002 S. 91).

5.4 Bleibt zu prüfen, ob dem persönlichkeitsrechtlichen Interesse der
Beschwerdeführerin auf Kenntnis der eigenen Abstammung ein überwiegendes
Interesse des Persönlichkeitsschutzes der Eltern entgegensteht (vgl. Art. 28
Abs. 2 ZGB).
5.4.1 Vorliegend steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin hinreichenden
Anlass hat, um ihren Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung geltend zu
machen; es gibt keinen Hinweis, dass die Durchsetzung auf blosser persönlicher
Animosität gründen würde (vgl. Meier/Stettler, a.a.O., Ziff. 384 und Fn. 732).
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, weshalb Interessen, welche ein
Minderjähriger an einem festen familiären Identifikationsgefüge hat und welche
der Untersuchung zur Klärung der Frage, ob der soziale bzw. rechtliche Vater
auch sein genetischer Vater ist, entgegenstehen (vgl. Art. 268c Abs. 1 ZGB),
nicht zu erörtern sind.
5.4.2 Der Beschwerdegegner hat wohl ein Interesse, dass die biologische
Vaterschaft nicht überprüft wird; denn er könnte das Kind seiner Ehegattin als
sein eigenes erzogen haben. Der Einwand des Beschwerdegegners, er wolle wegen
seines hohen Alters mit der Sache nichts zu tun haben und die allfällige
Gewissheit, dass er nicht der leibliche Vater sei, vermögen indessen das
grundsätzlich hoch einzustufende Interesse der Beschwerdeführerin an der
Kenntnis der eigenen Abstammung nicht zurückzudrängen, zumal er sich offenbar
selber bereits damit abgefunden hat, dass "es ja erwiesen sei", mithin er wohl
nicht der leibliche Vater sei. Unter diesen Umständen ist nicht gerechtfertigt,
von der Beschwerdeführerin zu verlangen, ein existenzielles
Aufklärungsbedürfnis, welches durch die Sicherheit über die Abstammung behoben
werden kann, näher darzulegen (Urteil i.S. Jäggi, § 40). Insoweit ist kein
gewichtiger Grund ersichtlich, welcher den Beschwerdegegner in seinen
persönlichen Rechten ernsthaft berühren würde.
5.4.3 Bei der Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches sowie bei der
Blutentnahme handelt es sich um leichte Eingriffe in das Recht auf körperliche
Integrität, wenn keine aussergewöhnlichen gesundheitlichen Risiken bestehen
(BGE 124 I 80 E. 2d S. 82; 128 II 259 E. 3.3 S. 269). Vorliegend besteht kein
Anhaltspunkt, dass die Durchführung des Tests die Gesundheit des 90-jährigen
Beschwerdegegners beeinträchtigen könnte und daher unverhältnismässig sei. Im
Weiteren hat die Beschwerdegegnerin (als Mutter) keine Interessen geltend
gemacht, welche dem Anspruch ihres Kindes auf Klärung der Abstammung
entgegenstehen könnten. Die Beschwerdeführerin rügt daher zu Recht, dass die
vorinstanzliche Interessenabwägung nicht haltbar ist. Ihr Anspruch auf Kenntnis
der eigenen Abstammung ist zu ihrem Schutz gerechtfertigt; die Durchsetzung ist
zumutbar und unter dem Blickwinkel des Verhältnismässigkeitsprinzips nicht zu
beanstanden.

5.5 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde insoweit begründet und
gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Auskunft zur
Feststellung der eigenen Abstammung verweigert wurde. In diesem Punkt ist die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gegenüber den
Mitwirkungspflichtigen die Anordnungen zur Durchsetzung des Anspruchs treffe,
zumal die Regelung des Verfahrens und die zur Duldungspflicht erforderlichen
Zwangsmittel grundsätzlich vom kantonalen Recht bestimmt werden (vgl. Meier/
Stettler, a.a.O., Rz. 215; Urteil 5P.444/2004 vom 2. Mai 2005, E. 3.3,
FamPra.ch 2005 S. 944 f.).

6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit mit dem angefochtenen
Urteil die Verwirkung der Anfechtungsklage gemäss Art. 256 ZGB bestätigt wurde.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und das angefochtene Urteil insoweit
aufzuheben, als der Beschwerdeführerin der Anspruch auf Kenntnis der eigenen
Abstammung verweigert wurde; insoweit ist das angefochtene Urteil aufzuheben
und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Die Sache ist ebenfalls zur Neuverteilung der Kosten des
vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 67 Abs.
1 BGG).

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten für das bundesgerichtliche
Verfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, wobei die Beschwerdegegner
die ihnen gemeinsam auferlegte Hälfte der Gerichtskosten zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung zu tragen haben (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Die
Parteikosten werden wettgeschlagen (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
1.1 Die Beschwerde in Zivilsachen wird insoweit gutgeheissen, als der Anspruch
der Beschwerdeführerin auf Kenntnis der eigenen Abstammung verweigert wurde.
Insoweit wird das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2.
Kammer, vom 11. Juli 2007 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.

1.2 Im Übrigen wird die Beschwerde in Zivilsachen abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Die Sache wird zur Neuverteilung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die
Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden den Parteien je zur Hälfte
auferlegt. Die Beschwerdegegner haben die ihnen gemeinsam auferlegte Hälfte der
Gerichtskosten zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.

4.
Die Parteikosten werden wettgeschlagen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Levante