Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.505/2007
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2007


5A_505/2007 /bnm

Urteil vom 30. Oktober 2007
Der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X.________, vertreten durch die Eltern,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Y.________,

gegen

Kantonsgerichtsgericht von Graubünden. Kantonsgerichtsausschuss, Vorinstanz,
Poststrasse 14, 7002 Chur.

Kindesschutz,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, vom 9. Juli 2007.

hat nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen vom 10. September 2007,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 3. Oktober 2007 (unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde
bei Säumnis) aufgefordert worden ist, den einverlangten, nicht eingegangenen
Kostenvorschuss von 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist
von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung dem Bundesgericht in bar zu zahlen
oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an
einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht von
Graubünden, Kantonsgerichtsausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: