Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.501/2007
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5A_501/2007 /blb

Urteil vom 22. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Michel.

Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil
des Kantonsgerichts Schwyz, Zivilkammer,
vom 21. August 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 21. August 2007
des Kantonsgerichts Schwyz,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit (ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisender) Verfügung vom 30. Oktober 2007 samt
zweiter Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 6. November 2007
unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den
(ihr mit Verfügung vom 13. September 2007 auferlegten, jedoch trotz erster
Nachfristansetzung vom 8. Oktober 2007 nicht eingegangenen) Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren zweiten Nachfrist von
5 Tagen seit der am 7. November 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht
in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei
oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10
Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der
Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag
fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der zweiten
Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren
Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall
eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: