Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.500/2007
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5A_500/2007/bnm

Urteil vom 30. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X._______,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau (Zivilgericht,
2. Kammer), Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Wechsel des unentgeltlichen Anwalts im Appellationsverfahren (Erbteilungs-
und Herabsetzungsprozess).

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 30. Juli 2007 des
Obergerichts des Kantons Aargau.

Nach Einsicht
in die als Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG entgegengenommenen Eingaben gegen
den Beschluss vom 30. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Aargau, das ein
Gesuch der Beschwerdeführerin um einen Wechsel ihres unentgeltlichen Anwalts
(in einem Appellationsverfahren betreffend Erbteilung und Herabsetzung) sowie
Beweisanträge abgewiesen hat,
in die - das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
wegen Aussichtslosigkeit abweisende - Verfügung des Bundesgerichts vom 8.
November 2007 samt Ansetzung einer Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des
(der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2007 auferlegten)
Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Vorschuss fristgerecht
geleistet worden sei,

in Erwägung,

dass das Aargauer Obergericht im Beschluss vom 30. Juli 2007 erwog, für den
beantragten Anwaltswechsel wären objektive, eine sachgerechte Vertretung
nicht mehr gewährleistende Gründe erforderlich, solche Gründe seien
vorliegend indessen nicht ersichtlich, weil der Vertreter der
Beschwerdeführerin (entgegen deren Behauptung) ihre 119 Seiten an
Fax-Eingaben der Appellation beigelegt habe, dieser hätte selbst bei
unterbliebener Beilage sämtlicher Eingaben die Interessen der
Beschwerdeführerin nicht pflichtwidrig wahrgenommen, der unbelegte Vorwurf
der Beschwerdeführerin, die Appellation sei "schrottreif, unbrauchbar und
völlig wertlos", erweise sich als haltlos und ungebührlich, ein Anwalt sei
nicht bereits deswegen zu ersetzen, wenn er die kritiklose Übernahme der
Parteiauffassung ablehne, objektive Gründe für einen Anwaltswechsel lägen
somit keine vor, weitere Beweismassnahmen seien unnötig und auf eine
mündliche Appellationsverhandlung könne im Einverständnis beider Parteien
verzichtet werden,
dass offen bleiben kann, ob und inwieweit der obergerichtliche Beschluss vom
30. Juli 2007, der einen Zwischenentscheid darstellt (Art. 93 BGG), einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann und daher der selbstständigen Anfechtbarkeit
unterliegt, weil die vorliegende Beschwerde nach Art. 72ff. BGG so oder so
unzulässig ist,
dass nämlich auf diese Beschwerde zum vornherein nicht einzutreten ist,
soweit die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht nach Ablauf der (durch die
Gerichtsferien erstreckten) 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG)
zahlreiche weitere Eingaben und Unterlagen eingereicht hat, mit denen sie
ihre Beschwerde zu ergänzen sucht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht,
soweit sie rechtzeitig sind, nicht nach den erwähnten gesetzlichen
Anforderungen mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 30. Juli
2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt und die Prozessgeschichte
- ohne nach Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen
zu erheben - aus eigener Sicht zu schildern, zahlreichen Gerichtspersonen
sowie Rechtsanwälten kriminelles und sonst rechtswidriges Verhalten
vorzuwerfen, unter Verweis auf "sämtliche Eingaben" und die "ganze umfassende
Korrespondenz" den heutigen Anwalt als "penetrant-arrogant" und seine
Appellation als "mickrigen Appellations-Pfusch" zu bezeichnen sowie ein
"Prozess-Feind-konformes" Komplott des Anwalts mit der Gegenpartei zu
behaupten, zumal Verweise auf Schriftstücke ohnehin unzulässig sind, weil die
Beschwerdeschrift selbst die nach Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG
vorausgesetzte Begründung zu enthalten hat,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Aargau
(Zivilgericht, 2. Kammer) und Rechtsanwalt Z.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: