II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.499/2007
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5A_499/2007/bnm Verfügung vom 19. September 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. X.________, Beschwerdeführer, gegen Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), Postfach 7475, 3001 Bern. Zustellung eines Zahlungsbefehls. Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern. Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen), in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. September 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt A.________ und dem Obergericht des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen) schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. September 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: