Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.498/2007
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5A_498/2007/bnm

Urteil vom 28. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.

F. ________-Familienstiftung,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,

gegen

1.Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
2.Kanton Obwalden, 6060 Sarnen,
3.Einwohnergemeinde E.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler,

Widerspruchs- und Anfechtungsklage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, vom 5. Juli
2007.

Sachverhalt:

A.
S. ________ errichtete am 18. Juli 1975 die "F.________-Familienstiftung". Er
verpflichtete sich, der Stiftung als Grundkapital das Eigentum an der
Liegenschaft L.________ zu verschaffen. Die Stiftung erwarb am 18. Oktober
1975 die Parzelle Nr. xxxx im Halte von 4'012 m² (Wohnhaus mit Umschwung). Im
Jahr 2000 überbaute der Stifter das Grundstück neu mit einem Einfamilienhaus
und dazugehörigem Pferdestall und Schwimmbad.

Laut Errichtungsurkunde bezweckt die Stiftung, die Liegenschaft L.________
(Parzelle Nr. xxxx) der Familie des Stifters zu erhalten und das
wirtschaftliche und berufliche Fortkommen derselben nach Möglichkeit sicher
zu stellen durch das Ausrichten von Beiträgen in näher umschriebenen Fällen,
unter anderem an bedürftige oder in Not geratene Familienmitglieder. Die
Beiträge werden vorab aus Kapitalerträgen und Stiftungszuwendungen bestritten
(Art. 4) unter Vorbehalt eines Notstandes, der es gestattet, einen Viertel
des Grundkapitals aufzuzehren (Art. 3 Abs. 2). Organe der Stiftung sind der
Stiftungsrat (Art. 6 ff.), eine Stiftungsverwaltung, die einem Mitglied des
Stiftungsrats oder einem Dritten übertragen werden kann (Art. 10 f.), sowie
die Kontrollstelle (Art. 12). Der Stiftungsrat besteht aus zwei Mitgliedern
(Präsident und Beisitzer). Als erste Mitglieder wurden der Stifter und seine
Ehefrau eingesetzt. Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem
Stiftungsrat bezeichnet das verbleibende das neue Mitglied (Art. 6).
Einzelzeichnungsberechtigt ist der Präsident (Art. 7), dessen Stimme an der
Stiftungsratssitzung bei Stimmengleichheit doppelt zählt (Art. 8 der
Errichtungsurkunde).

S. ________ demissionierte am 3. Oktober 2002 als Präsident des Stiftungsrats
und bezeichnete X.________ als Präsidentin und Y.________ als Beisitzerin.
Die Familienstiftung belastete die Parzelle Nr. xxxx am 14. Januar 2004 zu
Gunsten von S.________ mit einem Wohnrecht.

B.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden und die
Einwohnergemeinde E.________ (fortan: Beschwerdegegner) betrieben S.________
im März 2004 für ausstehende Steuern der Jahre 1987 bis 1992. Sie erhielten
einen provisorischen Verlustschein über rund 4.9 Mio. Franken. Auf Grund
eines Steuerarrestes gegen S.________ vom 11./17. Oktober 2005 mit
anschliessender Nachpfändung vom 11. November 2005 wurde das Grundstück
L.________, Parzelle Nr. xxxx mit Arrest belegt und gepfändet. Der
betreibungsamtliche Schätzungswert beträgt rund 1 Mio. Franken
(einschliesslich Inventar). Als Eigentümerin der Parzelle Nr. xxxx erhob die
F.________-Familienstiftung (hiernach: Beschwerdeführerin)
Eigentumsansprache, die die Beschwerdegegner bestritten.

Auf Klage der Beschwerdegegner entschied das Kantonsgericht Obwalden, der
Anspruch der Beschwerdeführerin am Eigentum des Grundstücks Nr. xxxx wird für
das Arrestverfahren Nr. 200511 / Betreibungsamt Obwalden aberkannt und es
wird festgestellt, dass dieses Grundstück für das Verfahren der
Arrestprosequierung dem Vollstreckungssubstrat S.________ zuzurechnen ist,
ohne das zu seinen Gunsten eingeräumte Wohnrecht. Weiter wurde der Anspruch
der Beschwerdeführerin am Eigentum der Fahrnisgegenstände Positionen 01 bis
27 und 33 gemäss Nachpfändung vom 11. November 2005 in den Betreibungen
Nr. 20040743 bis 20040755 und 20041077 des Betreibungsamtes Obwalden
aberkannt und festgestellt, dass diese Gegenstände dem Vollstreckungssubstrat
S.________ zuzurechnen sind (Urteil vom 26. April 2006).

Die Appellation der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons
Obwalden ab (Urteil vom 5. Juli 2007).

C.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Klage der
Beschwerdegegner abzuweisen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Die Beschwerdegegner schlossen - ausser bezüglich der
Fahrnisgegenstände - auf Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung und
stellten ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung, dessen
Abweisung wiederum die Beschwerdeführerin antrug. Das Obergericht hat auf
Vernehmlassungen verzichtet. Es wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung gewährt, das Gesuch um Sicherstellung hingegen abgewiesen
(Präsidialverfügungen vom 26. September 2007 und vom 4. Oktober 2007). In der
Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Sie
gestattet die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 III 446 E. 3.1
S. 447; 133 I 201 E. 1 S. 203), so dass die Erhebung der subsidiären
Verfassungsbeschwerde entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht
erforderlich ist (Art. 113 BGG). Auf die Beschwerde kann eingetreten werden.
Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.

2.
Hauptstreitpunkt ist der umgekehrte Durchgriff, der es ausnahmsweise
gestatten soll, das Eigentum der Beschwerdeführerin, einer juristischen
Person, in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner S.________ zu pfänden
und nötigenfalls zu verwerten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes
vorauszuschicken:
2.1 Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen ist zu beachten.
Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt erstens die Abhängigkeit der
juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die
Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie
beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche
Selbstständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass
Gesetzesvorschriften umgangen, dass Verträge nicht erfüllt oder dass sonstwie
berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom
beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen"
(zuletzt: BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493 und 737 E. 2.3 S. 742), d.h. -
fallbezogen - in die Zwangsvollstreckung gegen die beherrschende Person das
Vermögen der beherrschten Person einzubeziehen (für den Arrest: BGE 102 III
165 E. II/1 S. 169/170; 126 III 95 E. 4 S. 97 f.).
2.2 Die erste Voraussetzung des Durchgriffs besteht in der wirtschaftlichen
Identität von juristischer Person und ihrem Mitglied. Sie beinhaltet die
Möglichkeit der Beherrschung und bedingt ein Abhängigkeitsverhältnis, das
irgendwie - zulässig oder unzulässig, lang- oder kurzfristig, zufällig oder
planmässig - geartet sein kann und das auf Anteilseignerschaft oder aber auf
anderen Gründen beruht wie vertraglichen Bindungen oder familiären,
verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen. Die zweite
Voraussetzung des Durchgriffs besteht in der rechtsmissbräuchlichen Berufung
auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person. Es bedarf nicht
der Gründung einer juristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken, sondern
es genügt die missbräuchliche Verwendung bzw. die missbräuchliche Berufung
auf die Trennung zwischen juristischer Person und beherrschender Person. Zur
Annahme von Rechtsmissbrauch müssen geradezu eine Massierung
unterschiedlicher und ausserordentlicher Verhaltensweisen im Sinne
eigentlicher Machenschaften und eine qualifizierte Schädigung Dritter
vorliegen. Typische Fallgruppen sind namentlich die Sphären- und
Vermögensvermischung, d.h. die ungenügende Beachtung der Selbstständigkeit
der juristischen Person gegenüber der beherrschenden Person, die
Fremdsteuerung, z.B. durch Verfolgung von Sonderinteressen der beherrschenden
Person zulasten der juristischen Person, oder die Unterkapitalisierung der
juristischen Person in einer Weise, dass ihre Lebensfähigkeit gefährdet ist
(vgl. für einen Überblick: Weber, Juristische Personen, SPR II/4, Basel 1998,
§ 10/III/B S. 188 ff., und für eine Zusammenstellung der teilweise nicht
veröffentlichten Rechtsprechung: Groner, Wann haftet ein Aktionär - und
warum?, SJZ 101/2005 S. 1 ff., S. 4 ff. Ziff. III/A).

2.3 Das Durchgriffsproblem kann sich bei allen juristischen Personen und
damit auch bei Stiftungen (vgl. BGE 115 Ib 517 E. 13d/aa S. 554),
insbesondere bei Familienstiftungen stellen (vgl. Weber, a.a.O., § 6/IV/C,
S. 104 bei Anm. 130; Vez, La fondation: lacunes et droit désirable, Diss.
Fribourg 2004, S. 83 f. N. 279 und S. 95 N. 322). Die Stiftung ist ein
rechtlich verselbstständigtes Zweck- oder Sondervermögen. Möglichkeiten der
Einflussnahme und Beherrschung der Stiftung bestehen vorab auf der Ebene der
Organisation (vgl. BGE 120 II 137 E. 3c-d S. 140 ff.), weshalb insbesondere
die zur Vertretung der Stiftung befugten Personen im Handelsregister
eingetragen werden müssen (Art. 81 Abs. 2 ZGB), eine Revisionsstelle
vorgeschrieben ist (Art. 83a-83b ZGB) und eine staatliche Aufsicht besteht
(Art. 84 ZGB). Familienstiftungen indessen bedürfen keiner Eintragung in das
Handelsregister (Art. 52 Abs. 2 ZGB), unterstehen der staatlichen Aufsicht
nicht (Art. 87 Abs. 1 ZGB) und sind von der Pflicht befreit, eine
Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 87 Abs. 1bis ZGB). In Anbetracht der
gesetzlichen Regelung kann die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung einer
Familienstiftung durch die sie vertretenden Personen bestehen. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführerin (S. 6 Ziff. 9-10) stellt sich die
Durchgriffsfrage vor allem auch bei Familienstiftungen.

3.
Das Obergericht hat die wirtschaftliche Identität der Beschwerdeführerin mit
ihrem Stifter, dem heutigen Schuldner, bejaht.

3.1 Gemäss den Bestimmungen der Errichtungsurkunde über den Stiftungsrat
(Art. 6 ff.) ist dessen Präsident allein verfügungsberechtigt. Er zeichnet
für die Stiftung (Art. 7) und kann sämtliche Beschlüsse auch gegen den Willen
des zweiten Mitglieds des Stiftungsrats durchsetzen, zumal seine Stimme an
der Stiftungsratssitzung bei Stimmengleichheit doppelt zählt (Art. 8 der
Errichtungsurkunde). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Schuldner
von 1975 bis 2002 einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Stiftungsrats
war. Formell hat er diese Funktion im Oktober 2002 abgegeben. Das Obergericht
ist davon ausgegangen, dass der Schuldner gleichwohl - faktisch - die
Stiftung weiterhin beherrscht habe. Es hat dargelegt, dass zwischen dem
Schuldner und den beiden neu eingesetzten Stiftungsrätinnen persönliche und
geschäftliche Beziehungen bestanden hätten und dass dem Schuldner dadurch die
indirekte Verfügungsmacht über die Stiftung erhalten geblieben sei. Einen
Beleg dafür hat das Obergericht namentlich in der Tatsache erblickt, dass die
Stiftungsrätinnen dem Schuldner ein Wohnrecht eingeräumt hätten. Dieses
Wohnrecht am Grundkapital der Stiftung habe nicht in deren Interesse gelegen,
hätte doch der Stiftungszweck durch den Abschluss eines Mietvertrags besser
erreicht werden können, wenn überhaupt davon ausgegangen werden wollte, beim
Schuldner habe die für Leistungen der Stiftung vorausgesetzte "Notlage"
vorgelegen (E. 5a S. 22 f. und E. 5i S. 30 f. des angefochtenen Urteils).

Stichhaltiges wendet die Beschwerdeführerin dagegen nicht ein. Sie anerkennt,
dass der Schuldner Präsident ihres Stiftungsrats während langer Jahre war und
damit sämtliche Entscheidungsbefugnisse in seiner Person vereinigt hat (S. 5
Ziff. 6 und S. 6 f. Ziff. 12). Dass seine Stellung auch nach der formellen
Demission als Präsident des Stiftungsrats nicht geändert hat, vermag die
Beschwerdeführerin mit der einfachen Behauptung des Gegenteils nicht
erfolgreich in Frage zu stellen (S. 8 Ziff. 17). Sie zeigt in keiner
nachvollziehbaren Weise auf, inwiefern dem Schuldner ein Wohnrecht an der
gesamten Liegenschaft eingeräumt werden musste, obwohl der Schuldner als
Destinatär der Stiftung auf Grund seiner angeblichen Notlage ohnehin Anspruch
darauf gehabt hätte, im Sinne des Stiftungszweckes das Einfamilienhaus zu
bewohnen (S. 7 Ziff. 15 der Beschwerdeschrift). Als einleuchtend und
naheliegend erscheint die unwidersprochene Erklärung des Obergerichts, der
Schuldner habe sich im Frühjahr 2004 zusätzlich für Fall von
Zwangsvollstreckungen absichern wollen, weil Ende 2003 die Steuerforderungen
und Steuerbussen gegen ihn rechtskräftig wurden (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.315-318/2003 vom 24. Oktober 2003, versendet am
12. November 2003).

Auf Grund der festgestellten Tatsachen und Indizien durfte das Obergericht
annehmen, dass der Schuldner bei der Beschwerdeführerin eine beherrschende
Stellung eingenommen hat, und zwar bis Oktober 2002 direkt in der Funktion
des Präsidenten des Stiftungsrats und danach indirekt auf Grund seiner engen
Beziehungen zu den von ihm neu eingesetzten Stiftungsrätinnen.

3.2 Die Errichtungsurkunde sieht eine Kontrollstelle vor (Art. 12).
Organisatorisch ist damit eine gewisse Beschränkung der weitreichenden
Entscheidungsbefugnisse des Stiftungsratspräsidenten gewährleistet. Nach
Art. 12 bestimmt der Stiftungsrat jeweils auf die Dauer von vier Jahren eine
Kontrollstelle (Abs. 1), die alle zwei Jahre die Stiftungsrechnung prüft,
eine allfällige Wertschriftenverwaltung überwacht und dem Stiftungsrat über
ihre Tätigkeit Bericht und Antrag erstattet (Abs. 2). In tatsächlicher
Hinsicht steht fest, dass bis im Oktober 2002 keine Kontrollstelle vorhanden
war und die alsdann neu eingesetzte Kontrollstelle der Steuerbehörde
mitteilen musste, es fehlten Jahresrechnungen der Stiftung, und dass die
Beschwerdeführerin ihre Buchführung weiterhin nicht belegt hat. Das
Obergericht hat daraus gefolgert, das Fehlen der vorgeschriebenen
Kontrollstelle sowie das Unterlassen der Buchführung hätten es dem Schuldner
ermöglicht, frei und ohne Kontrolle über das Vermögen der Beschwerdeführerin
wie über sein eigenes zu verfügen (E. 5b S. 23 f. des angefochtenen Urteils).

Die Beschwerdeführerin behauptet nichts Gegenteiliges und weist lediglich
darauf hin, dass seitens der Aufsichtsbehörde all die vielen Jahre nie eine
Rüge laut geworden sei (S. 7 Ziff. 13 der Beschwerdeschrift). Welche
Aufsichtsbehörde gemeint sein soll, ist unklar. Die Beschwerdeführerin
untersteht als Familienstiftung keiner staatlichen Stiftungsaufsicht (E. 2.3
hiervor) und hat gemäss aktenkundigem Auszug aus dem Handelsregister auch
keiner Aufsichtsbehörde unterstanden (KB 80). Richtig ist, dass bei
Familienstiftungen eine gewisse Kontrolle durch die Steuerbehörden
stattfindet (Künzle, Stiftungen und Nachlassplanung, in: Stiftung in der
juristischen und wirtschaftlichen Praxis, Zürich 2001, S. 1 ff., S. 18).
Diesbezüglich hat das Obergericht aber - unwidersprochen (vgl. S. 7 Ziff. 16
der Beschwerdeschrift) - festgehalten, dass die Steuerbehörden die
Beschwerdeführerin nicht als selbstständiges Steuersubjekt anerkannt und das
Stiftungsvermögen direkt beim Schuldner besteuert haben (E. 5b S. 23 f. des
angefochtenen Urteils; vgl. zu dieser Praxis: Riemer, Berner Kommentar, 1975,
N. 596 des System. Teils und N. 34 zu aArt. 88/89 ZGB; Wipfli, Besteuerung
der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, Diss. Basel 2000,
Druck Muri/Bern 2001, S. 196 und S. 200 ff.).

In Anbetracht der Sachlage durfte das Obergericht davon ausgehen, dass der
Schuldner als Stifter in seinen umfassenden Entscheidungsbefugnissen weder
durch die vorgesehene Kontrollstelle noch von Seiten staatlicher Behörden
eingeschränkt war.

3.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Schuldner die
Beschwerdeführerin allein beherrscht hat. Bis zu seinem formellen Rücktritt
im Oktober 2002 haben ihm wegen der Organisation der Stiftung sämtliche
Entscheidungsbefugnisse in allen Belangen zugestanden, die er ohne
nachhaltige Kontrolle ausüben konnte. Nach seinem Ausscheiden aus dem
Stiftungsrat hat die entscheidende Einflussmöglichkeit des Schuldners auf
Grund seiner Beziehung zu den beiden neuen Stiftungsrätinnen fortbestanden.

4.
Die Art und Weise, wie der Schuldner seine umfassenden
Entscheidungsbefugnisse ausgeübt hat, belegen eine missbräuchliche Verwendung
der Beschwerdeführerin. Das Obergericht durfte ohne Verletzung von
Bundesrecht das Vorliegen sowohl der Sphären- und Vermögensvermischung als
auch der Fremdsteuerung bejahen.

4.1 Eine ungenügende Beachtung der Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin
als juristischer Person durch den Schuldner als sie beherrschende Person hat
das Obergericht zur Hauptsache darin erblickt, dass der Schuldner die als
Stiftungsvermögen zugewendete Liegenschaft über Jahre hinweg selber bewohnt
hat, ohne die Voraussetzungen (z.B. Notlage) zu erfüllen, die erst einen
Anspruch auf Leistungen der Stiftung begründen. Es hat daraus weitergehend
gefolgert, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine nichtige
Unterhalts- oder Genussstiftung (E. 4b/cc S. 18 f., E. 5f. S. 27 f. und E. 6a
S. 33). Die Beurteilung hat das Obergericht durch das Verhalten des
Schuldners bei der Überbauung der Liegenschaft und im Pfändungsverfahren
bestätigt gesehen. Der Schuldner habe zwischen seiner und der Person der
Beschwerdeführerin nicht unterschieden (E. 5d S. 26 f. und E. 5g S. 28 des
angefochtenen Urteils).
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Schuldner sei ihr Destinatär und habe
deshalb die Liegenschaft bewohnen dürfen, bestreitet aber nicht oder
jedenfalls nicht ausreichend substantiiert, dass der Schuldner die
Voraussetzungen für Leistungen gemäss dem Stiftungszweck früher nicht erfüllt
hat; er soll sich erst seit ein paar Jahren in der vorausgesetzten Notlage
befinden (S. 4 f. Ziff. 4-7 der Beschwerdeschrift). In rechtlicher Hinsicht
ist heute unbestritten, dass sich der Stifter bestimmte Sonderrechte am
Stiftungsvermögen vorbehalten kann (vgl. Riemer, a.a.O., N. 368 ff. des
System. Teils). Dass eigentliche Sonderrechte zu Gunsten des Stifters
begründet worden wären, ist hier indessen nicht festgestellt. Auf Grund des
obergerichtlichen Sachverhalts muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass
der Schuldner als Stifter und Präsident des Stiftungsrats während langer
Jahre rechtswidrig gehandelt und das Stiftungsvermögen zweckwidrig genutzt
hat. Dieses Verhalten kann ein Indiz für die wahren Absichten des Stifters
sein und die Annahme einer Simulation oder Gesetzesumgehung rechtfertigen
(vgl. Riemer, a.a.O., N. 65 und N. 155 des System. Teils). Selbst wenn hier
nicht so weit gegangen werden wollte, weil inzwischen die Voraussetzung einer
Notlage im Sinne des Stiftungszweckes eingetreten sein könnte, durfte das
Verhalten des Stifters und heutigen Schuldners zumindest dahin gehend
gewürdigt werden, er habe zwischen seiner Person und der Beschwerdeführerin
nie unterschieden.

Das zusätzlich berücksichtigte Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit
der Überbauung und im Pfändungsverfahren durften als Bestätigung der
Würdigung angesehen werden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin
geht es nicht darum, dass der Schuldner als damaliger Stiftungsratspräsident
die Baueingaben und Verträge unterzeichnen musste (S. 7 Ziff. 14 der
Beschwerdeschrift). Aufgefallen ist dem Obergericht vielmehr, dass der
Schuldner persönlich als Bauherr und nicht für die Beschwerdeführerin als
Bauherrin gehandelt und eine Klarstellung der tatsächlichen
Vertretungsverhältnisse nicht für nötig befunden hat (E. 5d S. 26 f. des
angefochtenen Urteils). Auch daraus durfte geschlossen werden, dass der
Schuldner keinen Unterschied zwischen sich und der Beschwerdeführerin gemacht
und ihr Eigentum als sein Eigentum betrachtet hat.

4.2 Eine Verfolgung von Sonderinteressen des Schuldners als beherrschender
Person zulasten der Beschwerdeführerin als juristischer Person hat das
Obergericht darin erblickt, dass der Schuldner bereits im Jahre 1991 Konten
der Beschwerdeführerin für die Abwicklung eigener Liegenschaftsgeschäfte
eingerichtet und benutzt und Inhaberobligationen mit
Grundpfandverschreibungen, die zulasten des Grundstücks der
Beschwerdeführerin begründet wurden, für seine eigenen Zwecke verwendet habe.
Noch wenige Monate vor seinem formellen Ausscheiden aus dem Stiftungsrat habe
der Schuldner am 10. Juli 2002 Grundpfandverschreibungen mit
Inhaberobligationen im Betrag von insgesamt Fr. 650'000.-- bei einem Vorgang
von Fr. 885'000.-- errichten lassen. Der Schuldner habe diese
Grundpfandverschreibungen zu Zwecken eingesetzt, die der Aufgabe der Stiftung
fremd seien, und dadurch faktisch das Stiftungsvermögen in Widerspruch zum
Stiftungszweck und zur Vorschrift der Errichtungsurkunde über die Erhaltung
des Grundkapitals (Art. 3 Abs. 2) ausgehöhlt (E. 5c S. 25 f., E. 5h S. 28 f.
und E. 6a S. 32 ff. des angefochtenen Urteils). Die obergerichtliche
Würdigung, die sich auf eine Vielzahl einzeln aufgezählter Belege und
Indizien stützt, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren gegenteiligen
Behauptungen nicht in Frage zu stellen, geschweige denn mit dem nicht näher
begründeten Vorbringen zu entkräften, der Schuldner habe Geld - wenn
überhaupt - stets im Namen, im Interesse und zu Gunsten der
Beschwerdeführerin angelegt (S. 6 f. Ziff. 12-13 der Beschwerdeschrift).
Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, der Schuldner habe mit
dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu deren Lasten eigene Interessen
verfolgt.

4.3 Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Schuldner das Vermögen
der Beschwerdeführerin ab deren Gründung als sein eigenes betrachtet und auch
verwendet hat und die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin als
juristischer Person in keinem Zeitpunkt ernst genommen oder beachtet hat.
Dass er die Beschwerdeführerin lediglich gegenüber Steuerbehörden und nunmehr
in den gegen ihn gerichteten Betreibungen als eigenes Rechtssubjekt anerkannt
wissen wollte, hat das Obergericht zur Annahme berechtigt, der Schuldner
berufe sich missbräuchlich auf die Trennung zwischen der Person der
Beschwerdeführerin und ihm selber.

5.
Die Voraussetzungen eines Durchgriffs durften aus den dargelegten Gründen
(E. 2-4 hiervor) bejaht werden mit der Folge, dass in die Zwangsvollstreckung
gegen den Schuldner das Vermögen der Beschwerdeführerin einzubeziehen ist.
Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Familienstiftung als
nichtige Unterhalts- oder Genussstiftung zu qualifizieren ist, wie dies das
Obergericht zusätzlich angenommen hat (E. 4 S. 16 ff. des angefochtenen
Urteils). Die Widerspruchsklage der Beschwerdegegner durfte gutgeheissen
werden.

6.
Mit ihrer Widerspruchsklage haben die Beschwerdegegner eine Anfechtungsklage
gegen das am 14. Januar 2004 errichtete Wohnrecht zu Gunsten des Schuldners
eingereicht. Das Obergericht hat sich mit den Voraussetzungen der Anfechtung
eines Wohnrechts einlässlich befasst (vgl. BGE 130 III 235 Nr. 30). Es hat
die Anfechtbarkeit der Einräumung des Wohnrechts sowohl nach Art. 286 Abs. 2
Ziff. 2 SchKG (Schenkungsanfechtung) als auch nach Art. 288 SchKG
(Absichtsanfechtung) bejaht und das als Personaldienstbarkeit im Grundbuch
eingetragene Wohnrecht für betreibungsrechtlich bedeutungslos erklärt (E. 7
S. 34 ff. des angefochtenen Urteils). Mit der obergerichtlichen Begründung
setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihre spärlichen
Vorbringen gehen in diesem Punkt an den wesentlichen Urteilsgründen vorbei
(S. 8 Ziff. 18-20 der Beschwerdeschrift). Auf die Beurteilung der
Anfechtungstatbestände ist unter diesen Umständen nicht einzugehen (Art. 42
Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).

7.
Die Beschwerde muss nach dem Gesagten abgewiesen werden, soweit darauf
einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66
Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind mit Blick auf den Ausgang der
Gesuchsverfahren nicht angebracht. In der Sache wurden auch keine
Vernehmlassungen eingeholt (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, als
Appellationsinstanz in Zivilsachen, sowie dem Betreibungsamt Obwalden
(Flüelistrasse 1, 6061 Sarnen) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten