Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.497/2007
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5A_497/2007 /blb

Urteil vom 24. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Reinmar J. Salzgeber.

Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. August 2007 des
Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 24. August
2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn, das auf einen Rekurs der
Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht des Kantons Solothurn erwog, die Beschwerdeführerin habe
trotz der (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis ergangenen)
Aufforderung zur Vorschusszahlung, die gemäss BGE 116 Ia 90 E. 2a als
(zufolge Nichtabholens der Gerichtsurkunde bei der Post) am letzten Tag der
postalischen Abholfrist zugestellt gelte, den Kostenvorschuss nicht bezahlt,
weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein
unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen Entscheid
mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen
auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der (allein anfechtbare)
Beschluss vom 24. August 2007 des Obergerichts des Kantons Solothurn rechts-
oder verfassungswidrig sein soll,
dass dies insbesondere für die Beschwerdevorbringen gilt, mit denen die
Beschwerdeführerin eine Erbstreitigkeit schildert und die Verrechnung mit
angeblichen Gegenforderungen erklärt,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: