Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.494/2007
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5A_494/2007/bnm

Urteil vom 10. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 7. September 2007 des
Verwaltungsgerichts.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde (nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) gegen das Urteil
vom 7. September 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (am 30. Juli 2007 wegen ... Störung
gestützt auf Art. 397a ZGB zum zweiten Mal notfallmässig in die
Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die
Verlängerung der (ursprünglich bis zum 27. August 2007 befristeten)
fürsorgerischen Freiheitsentziehung bis zum 21. September 2007 abgewiesen
hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht in seinem vorausgegangenen Urteil vom 10. August
2007 betreffend die frühere Beschwerde der Beschwerdeführerin erwogen hatte,
bei dieser bestehe nach wie vor ein ... Zustandsbild, weshalb sie bis zur
vollständigen Remission stationär behandelt werden müsse, weil sie bei
sofortiger Entlassung mangels Krankheitseinsicht die ... Medikamente
absetzen, sich auf Grund des ungenügenden Realitätsbezugs latent gefährden
und eine erhebliche Belastung für ihre Umwelt darstellen würde, was eine
baldige Rehospitalisation zur Folge hätte,
dass das Verwaltungsgericht (nach bundesgerichtlichem
Nichteintretensentscheid 5A_441/2007 vom 23. August 2007) im vorliegend
angefochtenen Entscheid vom 7. September 2007 (betreffend Verlängerung der
Massnahme bis zum 21. September 2007) erwog, der Zustand der
Beschwerdeführerin, die sich nunmehr der Behandlung unterziehe und die
Medikamente regelmässig einnehme, scheine sich zwar endlich verbessert zu
haben, indessen sei die Beschwerdeführerin noch nicht vollends stabilisiert,
weshalb sich eine Zurückbehaltung in der Klinik bis zum Ablauf der Massnahme
rechtfertige, zumal der Austritt jetzt geplant und eine allenfalls notwendige
ambulante Nachbetreuung organisiert werden könne,
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. September 2007 sein kann,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, wie der Beschwerdeführerin bereits
im Urteil 5A_441/2007 entgegengehalten worden ist, nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht ebenso
wenig auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Urteil vom
7. September 2007 eingeht wie sie seinerzeit im Verfahren 5A_441/2001 auf die
Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 10. August 2007 eingegangen
war,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen
anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 7. September 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: