Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.492/2007
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5A_492/2007/bnm

Urteil vom 21. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Schett.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Huber,

gegen

1.A.________,
2.B.________,
3.C.________,
4.D.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwälte Peter Hess und  Sandro Tobler,

Testamentsanfechtung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Zivilrechtliche
Abteilung, vom 3. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Y.________ war in zweiter Ehe mit Z.________ verheiratet. Sie hatten
keine gemeinsamen Kinder und lebten in Deutschland. Am 16. April 1974 schloss
Y.________ mit seinen vier Kindern aus erster Ehe einen Erbverzichtsvertrag
ab. Am 8. Mai 1977 erstellte das Ehepaar Y.________ und Z.________ ein
gemeinschaftliches Testament im Sinne von § 2267 BGB. Ein zweites
gemeinschaftliches Testament wurde am 5. Dezember 1977 bzw. 5. Dezember 1978
errichtet. Am 30. August 1980 verstarb Y.________. Mit Datum vom 12.
September 1981 schloss Z.________ mit ihrem Sohn X.________ (im Folgenden:
Beschwerdeführer) aus erster Ehe einen Leibrentenvertrag. 1982 nahm sie
Wohnsitz im Kanton Zug und errichtete am 19. März 1983 bzw. 9. Januar 1990
ein eigenhändiges Testament, in welchem sie den Beschwerdeführer als
Alleinerben einsetzte. Z.________ verstarb am 1998 in E.________.

A.b Am 17. September 1999 reichten die Kinder von Y.________, nämlich
A.________, B.________, C.________ und D.________ (im Folgenden:
Beschwerdegegner) beim Kantonsgericht Zug Klage betreffend
Testamentsanfechtung, Feststellung und Auskunftserteilung ein. Mit Urteil vom
24. März 2006 stellte das Kantonsgericht Zug in teilweiser Gutheissung der
Klage fest, dass das Testament von Z.________ vom 19. März 1983 bzw.
7. Januar 1990 unwirksam sei (Ziff. 1), dass die Parteien Erben zu einem
Fünftel am Nachlass von Z.________ (gestorben 1998) seien (Ziff. 2) und dass
Iebzeitige Verfügungen von Z.________ im Umfang von Fr. 537'569.65 nichtig
und folglich ihrem Nachlass hinzuzurechnen seien (Ziff. 3). lm Übrigen wies
es die Klage ab (Ziff. 4). Die Gerichtskosten auferlegte es vollumfänglich
dem Beschwerdeführer (Ziff. 5) und verpflichtete diesen zur Zahlung einer
Entschädigung an die Beschwerdegegner (Ziff. 6).

Mit Eingabe vom 18. April 2006 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um
Erläuterung, auf welches das Kantonsgericht Zug mit Beschluss vom 1. Juni
2006 nicht eintrat.

A.c Gegen dieses Urteil reichten beide Parteien Berufung beim Obergericht des
Kantons Zug ein.
Mit Urteil vom 3. Juli 2007 wurde die Berufung der Beschwerdegegner
abgewiesen (Ziff. 1). In teilweiser Gutheissung der Berufung des
Beschwerdeführers wurden die Dispositiv Ziffern 1, 5 und 6 des Urteils des
Kantonsgerichts Zug vom 24. März 2006 aufgehoben (Ziff. 2). Das Testament der
Z.________ vom 19. März 1983 bzw. 7. Januar 1990 wurde mit Ausnahme der
Einsetzung des Beschwerdeführers zum Testamentsvollstrecker als unwirksam
erklärt (Ziff. 3). lm Übrigen wurde das Urteil des Kantonsgerichts Zug vom
24. März 2006 bestätigt (Ziff. 4).

B.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts mit Eingabe vom 5.
September 2007 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und eventualiter
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, es seien die
Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 des obergerichtlichen Entscheids aufzuheben.
Ferner seien der Antrag 4 der Klage im erstinstanzlichen Verfahren vor dem
Kantonsgericht vollumfänglich abzuweisen und die Kosten- und
Parteientschädigungen in den vorinstanzlichen Verfahren neu zu verlegen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das
neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Das Kantonsgericht hat - zusammengefasst - erwogen, gemäss Art. 90 Abs. 1
IPRG unterstehe der Nachlass einer Person mit letztem Wohnsitz in der Schweiz
dem schweizerischen Recht. Die gegenseitige Verfügung der Eheleute Y.________
und Z.________ vom 5. Dezember 1977 / 5. Dezember 1978 sei gemäss Art. 95
IPRG nach deutschem Recht zu beurteilen. Neben der Erbberechtigung
unterständen auch die Zusammensetzung des Nachlasses und die Zulässigkeit der
von den Beschwerdegegnern beantragten Teilung deutschem Recht. Auch die
Frage, ob Z.________ nach dem Tod ihres Ehemannes habe letztwillig verfügen
können, entscheide sich nach deutschem Recht (Art. 90 Abs. 2 IPRG).

1.3 Gemäss Art. 96 lit. a BGG kann mit Beschwerde gerügt werden,
ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische
internationale Privatrecht vorschreibt, und nach lit. b, das nach dem
schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht,
sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine
vermögensrechtliche Sache betrifft. Die Rügen in der vorliegenden Beschwerde
beschlagen nur Art. 96 lit. b BGG. Da eine vermögensrechtliche Streitsache,
die den Streitwert von 30'000 Franken bei weitem übersteigt (Art. 74 Abs. 1
lit. b BGG), vorliegt, kann gegen das angefochtene Urteil lediglich
vorgebracht werden, das Obergericht habe ausländisches Recht willkürlich im
Sinne von Art. 9 BV angewendet (Art. 96 lit. b BGG e contrario). Entgegen der
Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid ist das zulässige
Rechtsmittel nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde, sondern die
Beschwerde in Zivilsachen (zum Ganzen: BGE 133 III 446 E. 3.1).

Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen letztinstanzlichen
kantonalen Endentscheid (Art. 90 BGG), so dass auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden kann.

1.4 Nicht eingetreten werden kann von vornherein auf das Begehren, der Antrag
4 der Klage im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Kantonsgericht sei
abzuweisen (Es sei festzustellen, dass die planmässige Übertragung des
Gesamtvermögens an den Beschwerdeführer gemäss § 138 BGB nichtig sei), denn
gemäss Art. 90 BGG bildet einzig der kantonale Endentscheid
Anfechtungsobjekt; und darin geht es um die Frage, ob gewisse Verfügungen
nichtig seien.

1.5
1.5.1 Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an,
sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der
bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift
ist deshalb anzuführen, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll
und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (BGE 133 III 393
E. 6 mit Hinweis auf BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.). In diesem Sinn prüft
das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen, während es auf
ungenügende Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid
nicht eintritt (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 130 I 258 E. 1.3 S. 262).

1.5.2 In der Beweiswürdigung verfügt das Sachgericht über einen weiten
Spielraum des Ermessens (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Dass die Ergebnisse des
Beweisverfahrens auch Schlüsse gestatten, die nicht mit den vom Sachgericht
gezogenen übereinstimmen, bedeutet nicht schon Willkür (BGE 116 Ia 85 E. 2b
S. 88). Beweiswürdigung erscheint vielmehr erst dann als willkürlich, wenn
das Sachgericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich
verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges Beweismittel, das
für sein Urteil wesentlich sein könnte, unberücksichtigt gelassen hat oder
wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Folgerungen
getroffen hat. Der Beschwerdeführer hat darzutun, inwiefern die
Sachverhaltsermittlung an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261), der sich auf
das Ergebnis auswirkt (BGE 131 I 217 E. 2.1 S. 219).

1.6 Für die Rügen der Verletzung von Bundesrecht und internationalem Recht
entsprechen die aus Art. 42 Abs. 2 BGG fliessenden Begründungsanforderungen
denjenigen, die für die Berufung, die Nichtigkeitsbeschwerde und die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde galten (BGE 133 IV 286 E. 1.4; zur Berufung:
BGE 116 II 745 E. 3).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt als Erstes eine unzutreffende Sachdarstellung
im Sinne von Art. 97 BGG. Die Vorinstanz habe die von ihm geltend gemachte
Verletzung der Dispositionsmaxime mit der Begründung zurückgewiesen, die
Beschwerdegegner hätten ihren Verzicht auf ihr ursprüngliches
Feststellungsbegehren an den Vorbehalt geknüpft, dass über ihr neues
Feststellungsbegehren entschieden werde. Diese Sachverhaltsdarstellung sei
offensichtlich aktenwidrig.

2.1.1 In Ergänzung zu den Rügen, die sich auf Art. 95 f. BGG stützen, sind
unter den engen Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG auch Vorbringen gegen
die Sachverhaltsfeststellung zulässig. Ein solcher Einwand kann nach der
letztgenannten Bestimmung nur erhoben werden, wenn die Feststellung des
Sachverhalts durch die Vorinstanz offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E.
1.2.2).
2.1.2 Im angefochtenen Urteil wird ausgeführt, das Kantonsgericht sei zum
Schluss gekommen, dass Z.________ Barwerte im Umfang von insgesamt Fr.
558'572.25 ohne Gegenleistung auf den Beschwerdeführer übertragen habe, und
dass diese Schenkungen ohne Eigeninteresse von Z.________ erfolgt seien. Sie
sei nach dem Tode von Y.________ an das wechselbezügliche Testament gebunden
gewesen, habe jedoch das ihr grundsätzlich zustehende freie Verfügungsrecht
unter Lebenden missbraucht, indem sie Vermögenswerte auf den Beschwerdeführer
übertragen und damit ihren dereinstigen Nachlass geschmälert habe. Dieses
Verhalten überschreite die Grenze dessen, was angesichts der Umstände noch
als den guten Sitten entsprechend gelten könne. Die lebzeitigen Verfügungen
in der genannten Höhe, durch die sie nachweislich ohne Eigeninteresse
Vermögenswerte auf den Beschwerdeführer übertragen habe, seien deshalb in
Anwendung von § 138 BGB nichtig.
Die Vorinstanz fährt fort, der Beschwerdeführer wende dagegen ein, diese
Entscheidung sei - sofern denn Ziff. 3 des Dispositivs des angefochtenen
Entscheides als Entscheidung über das in Ziff. 4 der Rechtsbegehren der
Beschwerdegegner angeführte Begehren zu verstehen sein sollte - aufgrund
eines Verstosses gegen die Dispositionsmaxime aufzuheben. Die
Beschwerdegegner hätten Ziff. 4 ihrer Begehren nämlich in ihrem Schriftsatz
vom 4. Januar 2001 fallengelassen. Dies habe zur Folge, dass das
Kantonsgericht über dieses Begehren überhaupt nicht mehr habe entscheiden
dürfen.

2.1.3 Im angefochtenen Urteil wurde dazu erwogen, gemäss § 64 ZPO/ZG könne
eine Partei jederzeit durch schriftliche Erklärung vom Rechtsstreit abstehen,
wobei auch Abstand von nur einem Teil des Klagebegehrens möglich sei. Dabei
werde vorausgesetzt, dass die Parteierklärung nicht bzw. nicht mehr mit
Vorbehalten oder Bedingungen belastet sei (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar
zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, § 188 N. 18).
Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, denn die Beschwerdegegner
hätten in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2001 erklärt, dass das
Feststellungsbegehren gemäss Ziff. 4 ihres Rechtsbegehrens fallengelassen
werde und stattdessen durch das Begehren ersetzt werde, wonach festzustellen
sei, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern gemäss § 2287 BGB zum
Wertersatz verpflichtet sei. Der Abstand vom ursprünglichen
Feststellungsbegehren stehe somit unter dem Vorbehalt, dass an dessen Stelle
über das neu formulierte Feststellungsbegehren befunden werde. Das
Kantonsgericht komme diesbezüglich zu Recht zum Schluss, dass dieses neue
Begehren von den Beschwerdegegnern zu spät geltend gemacht worden sei und
deshalb nicht mehr zu berücksichtigen sei. Damit habe es über das
ursprüngliche Begehren der Kläger befinden müssen. Eine Verletzung der
Dispositionsmaxime liege demnach nicht vor.

2.1.3.1 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine
Verletzung der Begründungspflicht, weil das Obergericht auf seine
Ausführungen zur Dispositionsmaxime nicht eingegangen sei. Er habe dazu in
der Berufungsantwort und an der Hauptverhandlung einlässlich Stellung
genommen.

Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer behauptete in Ziffer 2.4.1
seiner Berufungsantwort vom 18. September 2006 ohne weitere Begründung
einfach das Gegenteil, und in seinen Plädoyernotizen begründete er die
Verletzung der Dispositionsmaxime einzig damit, dass der Antrag fallen
gelassen worden sei. Das Obergericht hat sich zur Dispositionsmaxime unter
verschiedenen Gesichtswinkeln geäussert und insbesondere in E. 3b S. 9 seines
Urteils auch den nun vom Beschwerdeführer angesprochenen Aspekt so behandelt,
dass ihn der Beschwerdeführer ohne weiteres beim Bundesgericht anfechten
konnte (dazu: BGE 126 I 97 E. 2b S. 102/103).

2.1.3.2 Der Beschwerdeführer sieht im Wieder-Aufleben-Lassen des
ursprünglichen Antrages auf Feststellung der Nichtigkeit eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und infolgedessen im Erkenntnis des Kantonsgerichts
(Ziff. 3) eine Verletzung der Dispositionsmaxime.

Prozesshandlungen und Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen;
unmassgeblich ist der wirkliche Wille (BGE 105 149 E. 2a S. 152). Ob die
Prozesserklärung vom 4. Januar 2001 so zu verstehen ist, dass die
Abstandserklärung vom ursprünglichen Feststellungsbegehren unter dem
Vorbehalt stand, dass an dessen Stelle über das neu formulierte
Feststellungsbegehren befunden werde, wie die Vorinstanzen geschlossen haben,
ist eine Frage der Auslegung und berührt damit eine Rechtsfrage. Da das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG),
schadet dem Beschwerdeführer nicht, Tat- und Rechtsfragen vermengt und statt
der Verletzung von Bundesprivatrecht die Verletzung des Willkürverbots gerügt
zu haben, weil das Obergericht trotz Fehlens einer entsprechenden Erklärung
stillschweigend einen Vorbehalt angenommen habe.

Obwohl Prozesshandlungen der Parteien im Allgemeinen bedingungsfeindlich
sind, ist es zulässig, ein (Eventual-)Begehren für den Fall zu stellen, dass
ein Hauptbegehren nicht geschützt wird (Max Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. A. 1979, S. 262). Es war den Beschwerdegegnern daher
unbenommen, das ursprüngliche Begehren durch ein neues zu ersetzen und jenes
zum Eventualbegehren zu machen für den Fall, dass das neue Begehren
unzulässig sein sollte. Stellt man bloss auf den Wortlaut der
Prozesserklärung ab, fehlt es allerdings an einem solchen Vorbehalt.
Gleichwohl konnte die Prozesserklärung nach Treu und Glauben nicht so
verstanden werden, dass die Beschwerdegegner das ursprüngliche Rechtsbegehren
definitiv, das heisst selbst für den Fall aufgeben wollten, dass sich das
neue Rechtsbegehren aus irgend einem Grund als unzulässig erweisen sollte. In
ihrer Gesamtheit konnte die Prozesserklärung vernünftigerweise nicht anders
verstanden werden, als dass das Fallenlassen des ursprünglichen
Rechtsbegehrens stillschweigend nur für den Fall gemeint war, dass das neue
behandelt werde. Indem die Vorinstanzen in die Prozesserklärung einen
impliziten Vorbehalt hineininterpretiert haben, haben sie Bundesrecht (Art.
18 OR) nicht verletzt.

3.
Sodann bestreitet der Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdegegner für ihr Feststellungsbegehren betreffend die Nichtigkeit der
lebzeitigen Verfügungen von Z.________.

3.1 Das Obergericht hat diesbezüglich unter anderem erwogen, sowohl das
schweizerische als auch das deutsche Recht machten das Vorliegen des
Feststellungsinteresses übereinstimmend davon abhängig, dass eine
Ungewissheit über die Rechtsstellung der Beschwerdegegner bestehe, die
Fortdauer dieser Rechtsungewissheit den Beschwerdegegnern nicht zumutbar sei
und, dass die genannte Ungewissheit nicht auf andere Weise, d.h. eine
Leistungs- oder Gestaltungsklage behoben werden könne. Der Beschwerdeführer
mache dazu geltend, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner bestehe kein
rechtliches Interesse an der blossen Feststellung der Nichtigkeit einzelner
oder mehrerer lebzeitiger Verfügungen von Z.________. Wenn und soweit die
Beschwerdegegner der Meinung gewesen seien, der Nachlass von Z.________ sei
durch nichtige Verfügungen geschmälert worden, so hätten sie nicht die
Feststellungsklage der Nichtigkeit dieser Verfügungen beantragen, sondern
eine Leistungsklage auf Rückgewähr des dem Nachlass Entzogenen in den
Nachlass nach § 2039 BGB erheben können und müssen. Dieser Ansicht könne
nicht gefolgt werden, denn - wie das Kantonsgericht richtigerweise festhalte
- wäre den Beschwerdegegnern die Leistungsklage nach § 2287 BGB wohl möglich
gewesen, doch würden sie damit nicht dasselbe Ziel erreichen. Dies deshalb,
weil der Herausgabeanspruch davon abhängig sei, ob der Beschenkte noch
bereichert sei, während die Nichtigkeit von Iebzeitigen Verfügungen
unmittelbar Einfluss auf die Höhe des Nachlasses habe. Das
Feststellungsinteresse der Beschwerdegegner sei somit entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers zu bejahen.

3.2 Dagegen trägt der Beschwerdeführer vor, diese Begründung entbehre
jeglicher Logik und sei nicht nachvollziehbar. Er habe nicht auf die
Leistungsklage gemäss § 2287 BGB verwiesen, sondern auf jene nach § 2039 BGB.
Wenn die Beschwerdegegner der Meinung seien, der Nachlass von Z.________ sei
durch nichtige Verfügungen geschmälert worden, hätten sie eine Leistungsklage
auf Rückzahlung des dem Nachlass Entzogenen nach § 2039 BGB erheben können
und müssen. Es kann offen gelassen werden, ob die Vorbringen den
Begründungsanforderungen genügen (E. 1.5.1 hiervor), denn der
Beschwerdeführer setzt sich insbesondere mit dem Aspekt der Bereicherung
nicht auseinander. Ob es am Feststellungsinteresse mangelte, weil eine
Leistungsklage möglich gewesen wäre, hängt vom materiellen deutschen Recht
ab. Dass das angefochtene Urteil diesbezüglich auf einer willkürlichen
Auslegung des BGB beruht, wird nicht substanziiert dargetan.
Im Übrigen weist der Beschwerdeführer indessen selber darauf hin, dass mit
der Leistungsklage nach § 2039 BGB nur Leistung in den Nachlass begehrt
werden könne. Er belegt damit nicht, dass es willkürlich ist, das
Feststellungsinteresse an der Nichtigkeit von lebzeitigen Verfügungen zu
bejahen, weil die Feststellung der Nichtigkeit unmittelbar Einfluss auf die
Höhe des Nachlasses habe, während dem Anspruch auf Leistung in den Nachlass
diese Unmittelbarkeit fehle.

4.
Ferner wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht vor, es habe mit der
Qualifizierung der lebzeitigen Verfügungen von Z.________ als sittenwidrig im
Sinne von § 138 BGB den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) und klares Recht (Art. 9 BV) verletzt.

4.1
4.1.1 Das Kantonsgericht hat unter anderem ausgeführt (E. 6.1 S. 13), gemäss
§ 2286 werde das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch
Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, durch einen Erbvertrag nicht
beschränkt. Diese Bestimmung sei auf wechselbezügliche Verfügungen in einem
gemeinschaftlichen Testament anwendbar (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 62.
A., München 2003, N. 4 zu § 2286 BGB). Die Rechtsprechung zur sogenannten
Aushöhlungsnichtigkeit sei vom Bundesgerichtshof in Zivilsachen schon im
Entscheid BGHZ 59, 343 aufgegeben worden. Die Anwendung von § 2287 habe
alsdann nur noch vorausgesetzt, dass kein lebzeitiges Interesse des
Erblassers an der Verfügung erkennbar sei. Ob der Erblasser überwiegend den
Beschenkten begünstigen oder den Vertragserben habe benachteiligen wollen,
sei daher nicht mehr entscheidend gewesen (BGHZ 59, 350). Die geänderte
Rechtsprechung bedeute jedoch nicht, dass § 138 BGB in diesem Zusammenhang
gar nicht mehr anwendbar wäre. Wie der Bundesgerichtshof im selben Entscheid
(BGH 59, 348) des Weiteren ausgeführt habe, finde § 138 dann noch Anwendung,
wenn weitere Momente hinzukämen, z.B. ein anstössiges Zusammenwirken beider
Parteien, um die in einem entgeltlichen Erbvertrag übernommene Bindung im
Ergebnis wirkungslos zu machen und einen Dritten zu bereichern.

4.1.2 Der Beschwerdeführer hat vor beiden kantonalen Instanzen die
Anwendbarkeit von § 138 BGB mit der Begründung bestritten, dass § 138 BGB
ausschliesslich die Nichtigkeit einzelner Rechtsgeschäfte regle. § 138 BGB
beschlage jedoch das Problem der unzulässigen Rechtsausübung nicht. Die
Anwendbarkeit des § 138 BGB neben § 2287 BGB sei auf Ausnahmefälle
beschränkt, in denen ganz besondere Umstände des Einzelfalls die
Sittenwidrigkeit des betreffenden Rechtsgeschäftes begründeten. Das bedeute,
dass eine Partei, die sich auf die Sittenwidrigkeit Iebzeitiger Verfügungen
berufe, die Umstände, die diesbezüglich von Bedeutung seien, für jede
einzelne Verfügung konkret darzutun und zu beweisen habe. Die pauschale
Behauptung der Sittenwidrigkeit einer unbestimmten Vielzahl von Verfügungen
qua unzulässige Rechtsausübung reiche hierzu keinesfalls aus.
Dazu hat das Obergericht erwogen, wie die Erstinstanz zu Recht ausführe,
hätten die Beschwerdegegner in der Replik ausgeführt, die Leibrentenverträge
hätten dazu gedient, das Vermögen nach und nach auf den Beschwerdeführer zu
übertragen. lm Übrigen sei zu beachten, dass die Beschwerdegegner mangels
Edition durch den Beschwerdeführer gar nicht in der Lage gewesen seien,
konkrete Rechtsgeschäfte zu bezeichnen. Erst nach Erhältlichmachen einiger
der angeforderten Unterlagen sei es den Beschwerdegegnern möglich gewesen,
näher auszuführen, welche einzelnen Geschäfte nichtig seien und in welchem
Umfang der Nachlass durch nichtige Verfügungen geschmälert worden sei. Die
Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegner nicht einzelne
Rechtsgeschäfte bezeichnet hätten, sondern das Vorgehen insgesamt rügten, sei
demnach zurückzuweisen. Was die Ziff. 10.1 und 10.2 der vorinstanzlichen
Erwägungen betreffe, erkläre der Beschwerdeführer ohne nähere Begründung,
diese seien völlig ungeeignet, um die Anwendung des § 138 BGB zu
rechtfertigen. Gemäss § 201 Abs. 1 ZPO sei die Berufung jedoch zu begründen,
andernfalls auf die entsprechende Rüge nicht einzutreten sei.

4.2 Obwohl die Vorinstanz auf die Rügen des Beschwerdeführers mit Bezug auf
die E. 10.1 und 10.2 des Urteils des Kantonsgerichts (S. 28 ff.) nicht
eingetreten ist, muss darauf zum Verständnis der nachfolgenden Erwägungen
kurz eingegangen werden.

Das Kantonsgericht hat ausgeführt, die Beschwerdegegner trügen vor, sie
hätten aufgrund des Erbverzichtsvertrages ab 1974 bis zum Tode ihrer Mutter
am 28. Oktober 1992 erhebliche Summen aufgebracht, welche zuerst ihrem Vater
und dann Z.________ zugeflossen seien. Die Zahlung von je DM 25'000.-- an
jeden der vier Beschwerdegegner habe vor allem diese Verpflichtung
ausgeglichen. Dem Erbverzichtsvertrag vom 16. April 1974 sei zu entnehmen,
dass die Beschwerdegegner sich verpflichtet hätten, ihren Vater und
Z.________ ab 30. September 1975 von allen Unterhaltsansprüchen
freizustellen, welche die Mutter der Beschwerdegegner habe erheben können.
Des Weiteren hätten sie sich verpflichtet, Z.________ ab 30. September 1975
mit maximal DM 700.-- zu entschädigen, sollte sie nach dem Tode des Vaters
einen Nachteil dadurch erleiden, dass auch die Mutter der Beschwerdegegner
eine Hinterlassenenrente erhalten würde. Diese Darstellung werde vom
Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Aus den handgeschriebenen
Aufstellungen, welche er jeweils mit den Steuererklärungen von Z.________
eingereicht habe, seien die Zahlungen der "Stiefkinder gem. not. Vertrag vom
16. April 1974" deklariert. So habe es sich z. B. im Jahre 1985 um DM
7'614.--, 1986 um DM 7'752.-- gehandelt. Dem Schreiben der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 27. Mai 2003 sei zu entnehmen,
dass die Witwenrente von Z.________ ab November 1992, d.h. dem Folgemonat
nach dem Tod der ersten Ehefrau, von DM 515.93 auf DM 1'306.50 gestiegen sei.
Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdegegner während rund 12 Jahren, d.h.
vom 30. August 1980 (Tod des Vaters) bis zum 28. Oktober 1992 (Tod der
Mutter) die Witwenrente von Z.________ aufgestockt hätten. Allein mit diesen
Zahlungen hätten sie bereits den grössten Teil des "Entgeltes" für ihren
Erbverzicht aufgebraucht.
Das Kantonsgericht fährt fort, Z.________ habe während langer Zeit direkt und
indirekt von der Vereinbarung ihres verstorbenen Ehemannes mit dessen
Nachkommen profitiert. Sie selbst sei nach dem Tod von Y.________ an das
wechselbezügliche Testament gebunden gewesen, habe jedoch das ihr
grundsätzlich zustehende freie Verfügungsrecht unter Lebenden missbraucht,
indem sie Vermögenswerte auf ihren eigenen Sohn übertragen und damit ihren
dereinstigen Nachlass geschmälert habe. Dieses Verhalten überschreite die
Grenze dessen, was angesichts der Umstände noch als den guten Sitten
entsprechend gelten könne. Die lebzeitigen Verfügungen, durch die sie
nachweislich ohne Eigeninteresse Vermögenswerte auf den Beschwerdeführer
übertragen habe, seien deshalb nichtig. Die Nichtig-Erklärung der lebzeitigen
Verfügungen bewirke, dass der Nachlass von Z.________ nicht überschuldet
gewesen sei, sondern im Gegenteil Barwerte von Fr. 558'572.25 aufgewiesen
habe.

4.2.1 Von vornherein kann auf die Rüge nicht eingetreten werden, es sei von
den Vorinstanzen nicht berücksichtigt worden, dass den Beschwerdegegnern
aufgrund des Erbverzichtsvertrages DM 100'000.-- zugeflossen seien. Der
Beschwerdeführer übergeht dabei, dass diese Summe durch die von den
Beschwerdegegnern erbrachten Unterhaltsleistungen in etwa aufgebraucht worden
ist. Da in der Beschwerde nicht dargelegt wird, inwiefern diese tatsächliche
Feststellung willkürlich sein soll, ist darauf nicht einzutreten (E. 1.5.1
hiervor).

4.2.2 Sodann trägt der Beschwerdeführer vor, bei Erbschaften sei die
Anwendbarkeit von § 138 BGB auf wirklich extreme Ausnahmefälle beschränkt.
Wie erwähnt (E. 4.1.1 hiervor) hat der Bundesgerichtshof erwogen, § 138 BGB
finde in erbrechtlichen Angelegenheiten weiterhin noch Anwendung, wenn ein
anstössiges Zusammenwirken beider Parteien vorliege, um die in einem
entgeltlichen Erbvertrag übernommene Bindung im Ergebnis wirkungslos zu
machen und einen Dritten zu bereichern. Gemäss den Ausführungen des
Kantonsgerichts (E. 4.2 hiervor) haben die Beschwerdegegner auch die
Witwenrente der Mutter des Beschwerdeführers geäufnet, welche ihrerseits
Vermögenswerte auf ihren Sohn übertrug und damit ihren dereinstigen Nachlass,
von dem gemäss dem gemeinschaftlichen Testament vom 8. Mai 1977 jeder Erbe
einen Fünftel erhalten sollte, verringert hat. Aufgrund dieser Gegebenheiten
ist das Obergericht nicht in Willkür verfallen, indem es das Verhalten des
Beschwerdeführers und dasjenige seiner Mutter als anstössig bewertet hat. Und
indem die Vorinstanz die Verfügungen der Mutter des Beschwerdeführers als
nichtig im Sinne von § 138 BGB betrachtet hat, wurde ausländisches Recht
nicht willkürlich angewendet.

4.2.3 Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die Vorinstanz sei auch
deshalb in Willkür verfallen, weil nicht festgestellt worden sei, dass jede
einzelne Verfügung sittenwidrig und damit nichtig nach § 138 BGB sei. Er
beruft sich dabei namentlich auf den Entscheid des Bundesgerichtshofs in
Zivilsachen 53, 369 ff. und insbesondere S. 379.
In diesem Urteil wurde ausgeführt (S. 379), jede Partei habe die
tatsächlichen Voraussetzungen für eine von ihr in Anspruch genommene günstige
Rechtsfolge darzutun und zu beweisen. Dabei könnten tatsächliche Vermutungen
und Erfahrungssätze und damit auch die Grundsätze des sogenannten
Anscheinsbeweises, wenn die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen
gegeben seien, Bedeutung gewinnen. Jede Partei habe die Umstände, die bei der
Beurteilung der Frage der Sittenwidrigkeit der letztwilligen Verfügung
jeweils zu ihren Gunsten von Bedeutung sein könnten, darzutun und zu
beweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers wurde den
Beschwerdegegnern die Beweislast auferlegt (Urteil des Kantonsgerichts, S. 22
Ziff. 8.2.1), und sie sind denn auch mit etlichen Behauptungen nicht
durchgedrungen, insbesondere damit, dass die Leibrentenverträge Schenkungen
an den Beschwerdeführer dargestellt hätten. In dem vom Beschwerdeführer
zitierten Urteil war eine Testamentsverfügung auf ihre Sittenwidrigkeit hin
zu überprüfen, während im vorliegenden Fall die kantonalen Gerichte Zahlungen
oder Forderungsverzichte seitens der Mutter des Beschwerdeführers zu prüfen
hatten. Die kantonalen Behörden haben ausführlich und im Einzelnen dargelegt,
weshalb und in welchem Umfang das Vorgehen aufgrund der ganz besonderen
Umstände sittenwidrig war. Dieses über Jahre dauernde Zusammenwirken zwischen
dem Beschwerdeführer und seiner Mutter war mit jeder einzelnen Zahlung, für
die keine Gegenleistung erfolgte, sittenwidrig, ohne dass dies für jede
Überweisung ausdrücklich wiederholt werden musste. Auch diesem Aspekt liegt
keine willkürliche Missachtung von § 138 BGB zugrunde. Da sich das
Kantonsgericht (E. 9 und E. 10) und das Obergericht (Urteil E. 3e) damit
befasst haben, kann von einer Gehörsverweigerung keine Rede sein.

4.2.4 Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, er habe weitere Einwände gegen
die angebliche Sittenwidrigkeit vorgebracht, welche aber zu Unrecht als
verspätet zurückgewiesen worden seien. Er legt aber nicht dar, welche
Bestimmung diesbezüglich inwiefern in verfassungswidriger Weise angewendet
worden sei. Darauf ist nicht einzutreten.

5.
5.1 Das Kantonsgericht hat im Zeitraum vom März 1987 bis 4. April 1991 Fr.
95'494.-- und vom 25. Juni 1996 bis 28. Juli 1997 Fr. 93'000.--, total Fr.
188'494, als sittenwidrige Schenkungen festgestellt. Mit Bezug auf diejenigen
der ersten Periode wurde bemerkt, dass vor 1992 (d.h. bevor die Begünstigten
namentlich aufgeführt wurden) sämtliche Überweisungen, bei denen nicht
aufgrund des Betrags davon auszugehen sei, dass es sich um die Bezahlung von
laufenden Rechnungen gehandelt habe, dem Beschwerdeführer zugekommen seien.
Dies rechtfertige sich um so mehr, als der Beschwerdeführer die Edition der
Detailbelege verhindert habe, welche im Unterschied zu den Barbezügen den
Beweis erbringen könnten. Das Kantonsgericht hat sich dabei auf § 163 Abs. 1
ZPO/ZG abgestützt. Mit Bezug auf die Betreffnisse der zweiten Periode wurde
ausgeführt, ab 1996 hätten die Belege nur noch kleine Vergütungsaufträge
angeführt, z. B an Versicherungen, während die grossen Summen (deren 5
zwischen 11'000 und 26'000 DM) in bar bezogen worden seien.

5.2 Das Obergericht hat dazu lediglich erwähnt, der Beschwerdeführer habe
kritisiert, soweit das Gericht an verschiedenen Stellen seiner Erwägungen
seine (des Beschwerdeführers) Weigerung, bei der Beweiserhebung mitzuwirken,
zum Anlass genommen habe, von den Beschwerdegegnern tatsächlich nicht
erbrachte Beweise gleichwohl als erbracht zu erachten, könne dem nicht
gefolgt werden. Nach Meinung des Beschwerdeführers sei die von den
Beschwerdegegnern initiierte Beweismitteledition von Anfang an rechtswidrig
gewesen, weshalb ihm keinesfalls vorgeworfen werden könne, dass er sich
geweigert habe, an einer rechtswidrigen Beweiserhebung mitzuwirken. Das
Obergericht hat den Einwand unter Verweis auf die Ausführungen unter Ziff. 3
(recte: 4) zurückgewiesen und eine rechtswidrige Beweiserhebung verneint.
Der Beschwerdeführer wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Pflicht der
Urkundenedition diene der Sachaufklärung. Werde der Sachverhalt aufgeklärt,
indem die betreffenden Unterlagen - wie und durch wen auch immer - dem
Gericht zugänglich gemacht würden, bedürfe es keiner tatsächlichen
Beweisvermutung mehr. Diesen Unterlagen könne aber gerade nicht entnommen
werden, dass die entsprechenden Zahlungen dem Beschwerdeführer zugeflossen
seien. Selbst wenn dem so wäre, so könnte den Dokumenten nicht entnommen
werden, dass es sich bei diesen Überweisungen um böswillige oder gar
sittenwidrige Schenkungen gehandelt habe.
Es kann offen gelassen werden, ob diese und die weiteren hier vorgebrachten
Argumente den Begründungsanforderungen genügen (E. 1.5.1 hiervor), denn sie
sind nicht einschlägig. Das Kantonsgericht - und soweit angefochten das
Obergericht - haben die zahlreichen Zahlungen der Erblasserin geprüft und
diejenigen, welche ohne Gegenleistung an den Beschwerdeführer geflossen sind,
in freier Beweiswürdigung ausgeschieden. Diese Beweiswürdigung ist nicht
willkürlich erfolgt. Die kantonalen Behörden durften das prozessuale
Verhalten des Beschwerdeführers und insbesondere seinen hartnäckigen Versuch,
den Zugang zu den Beweismitteln zu verhindern, angemessen würdigen. Damit
sind sie nicht in Willkür verfallen.

5.3 Auch die Bewertung der Zahlungen als Schenkungen ist nicht willkürlich:
Es sind gerade die über zahlreiche Jahre hinweg geleisteten grundlosen
Zahlungen an den Beschwerdeführer, die - wie ohne Willkür festgestellt werden
darf - das sittenwidrige Aushöhlen der Erbmasse und damit das sittenwidrige
Umgehen der gegenseitigen Testamente bewirkten.

6.
Als Nächstes bringt der Beschwerdeführer vor, mit Nachtrag 6 zum
Leibrentenvertrag vom 12. September 1981 hätten Z.________ und er seine
Rentenverpflichtung mit Wirkung per 1. Januar 1997 auf monatlich Fr. 2'000.--
reduziert. Das Kantonsgericht habe diese Reduktion als Schenkung beurteilt
und festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich Fr. 30'890.-- anrechnen
lassen müsse. Die Begründung des Obergerichts sei unzutreffend und
willkürlich.

6.1 Das Obergericht hat dazu erwogen, die Erstinstanz qualifiziere die
Herabsetzung der Leistungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber Z.________
aus dem Leibrentenvertrag durch den Nachtrag 6 als Schenkung. Der
Beschwerdeführer rüge, dem könne nicht gefolgt werden. Wie nach deutschem
Recht sei eine Anpassung von Leibrenten aufgrund einer wesentlichen Änderung
der Geschäftsgrundlage durchaus zulässig. Der Beschwerdeführer habe jedoch
nicht ausgeführt, inwiefern eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage
vorgelegen habe. Wie die Erstinstanz zu Recht zu bedenken gebe, liege es in
der Natur der Sache, dass ein Rentengläubiger länger Ieben könne, als
ursprünglich erwartet. Von einer wesentlichen Änderung der Geschäftsgrundlage
könne diesbezüglich keine Rede sein, womit der Einwand des Beschwerdeführers
zurückzuweisen sei.

6.2 Der Beschwerdeführer beruft dabei insbesondere auf Palandt (a.a.O., N. 6
zu § 759 BGB) und argumentiert, er habe die unvorhersehbare
Risikoverschlechterung trotz des aleatorischen Charakters jeden
Leibrentenvertrages nicht uneingeschränkt auf sich nehmen müssen. Eine
signifikante Änderung der generellen Lebenserwartung könne jedoch zu einer so
starken Störung des Äquivalenzprinzips führen, dass sich eine
Vertragsanpassung aufdränge. Dass es sich dabei um eine sittenwidrige und
damit nichtige Schenkung gemäss § 138 BGB gehandelt haben könnte, sei völlig
absurd.
Im angeführten Zitat wird jedoch ausgeführt, bei der Prüfung, ob sich die
Geschäftsgrundlage verändert habe, sei auf die Entstehung der
Leibrentenverpflichtung und auf ihren Zweck (Unterhaltsicherung,
Leistungsaustausch) zurückzugehen. Dazu wird in der Beschwerde nichts
vorgetragen. Die Überlegung des Obergerichts, beim Rentenvertrag liege keine
wesentliche Änderung der Vertragsgrundlage vor, wenn die Rentengläubigerin
älter werde, als erwartet worden sei, ist nicht willkürlich. Daran ändert
nichts, dass auch die allgemeine Lebenserwartung sich während der
Vertragsdauer etwas erhöht hat. Handelte es sich dabei um eine Schenkung, ist
es nicht willkürlich, diese zu den anderen sittenwidrigen Zuwendungen zu
zählen. Eine verfassungswidrige Rechtsanwendung ist demnach nicht gegeben.

7.
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, mit Nachtrag 7 zum Leibrentenvertrag
vom 12. September 1981 habe Z.________ ihm mit Wirkung per 15. Juli 1998 ihr
gesamtes bewegliches Vermögen - mit Ausnahme ihrer Rentenstammrechte der
deutschen Rentenversicherung - übertragen. Die Vorinstanzen seien der
Auffassung, diese Vereinbarung sei kein Leibrentenvertrag und hätten ihm
insgesamt Fr. 43'646.-- zu Unrecht aufgerechnet. Er beruft sich auf Art. 9
und 29 Abs. 2 BV.

7.1 Das Obergericht hat dazu erwogen, die weiteren Ausführungen des
Beschwerdeführers zum Nachtrag 7 vermöchten nicht zu überzeugen. Das Institut
eines sogenannten "unechten Leibrentenvertrages", wie es von ihm geltend
gemacht werde, sei weder dem deutschen noch dem schweizerischen Recht
bekannt. Mit dem Kantonsgericht könne deshalb festgehalten werden, dass
Nachtrag 7 nicht als Leibrentenvertrag zu qualifizieren sei. Somit stehe auch
fest, dass die in Nachtrag 7 vorgesehene Übertragung der Vermögenswerte der
Erblasserin auf den Bescherdeführer nicht im Austauschverhältnis zu einer
Gegenleistung erfolgt sei.

Sodann wurde in formeller Hinsicht bemerkt, soweit der Beschwerdeführer
bezüglich der Ziff. 8 und 9 der erstinstanzlichen Erwägungen pauschal auf
seine detaillierte Stellungnahme des vom 31. März 2004 (Beilage zum
Schriftsatz selben Datums) verweise, sei er auf § 201 Abs. 1 ZPO/ZG zu
verweisen, wonach die schriftlich einzureichende Berufung zu begründen und
anzugeben sei, in welchen Punkten das erstinstanzliche Urteil angefochten
werde, welche neuen Vorbringen angerufen und welche Anträge gestellt würden.
Es obliege dem Rechtsmittelkläger, der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen
darzulegen, welche seiner Anträge und Beweismittel seines Erachtens nicht
oder ungenügend berücksichtigt worden seien und inwiefern die Vorinstanz
seiner Meinung nach materielles Recht oder Prozessvoraussetzungen verletze.
Pauschale, unsubstantiierte Rügen genügten nicht. Der erwähnte Verweis genüge
diesen Anforderungen keineswegs, weshalb darauf nicht eingetreten werden
könne.

7.2 Der Beschwerdeführer erwidert dazu, es sei ihm und seiner Mutter
freigestanden, einen Vertrag sui generis abzuschliessen. Da dieses
Rechtsgeschäft nach der Wohnsitznahme von Z.________ in der Schweiz erfolgte
und nicht deutschem Recht unterstellt wurde, haben auch die kantonalen
Gerichte das schweizerische Recht angewendet. Der Vorwurf des
Beschwerdeführers geht fehl. Aus dem Nachtrag 7 geht unter anderem hervor,
dass sich der Beschwerdeführer verpflichtete, die Wohnung seiner Mutter im
Altersheim vollständig einzurichten und lebenslänglich alle durch die Rente
der Bundesversicherung für Angestellte nicht gedeckten Forderungen zu
erfüllen. Er gelangte in den Besitz des gesamten Hausrats seiner Mutter und
wurde ermächtigt, von den Bankkonten seiner Mutter "nach Belieben Gebrauch zu
machen und uneingeschränkt über die Konten zu verfügen". Das Kantonsgericht
hatte somit das Vorliegen eines Leibrentenvertrags zu Recht mit der
Begründung verneint, die Leibrente dürfe nicht von der Bedürftigkeit des
Leibrentengläubigers abhängig gemacht werden, weil damit dem Erfordernis der
Bestimmtheit der Rentenhöhe nicht Genüge getan sei (Marc Schaetzle, Berner
Kommentar, 2. A., Bern 1978, N. 38 zu Art. 516 OR). Eine
Bundesrechtsverletzung liegt demnach nicht vor.

7.3 Das Obergericht ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm
Fr. 43'646.-- nicht als Schenkungen angerechnet werden könnten, mangels
hinreichender Begründung gestützt auf § 201 Abs. 1 ZPO/ZG nicht eingetreten.
In der Beschwerde wird dagegen bloss vorgebracht, diese Ablehnung sei
unverständlich, aktenwidrig und verstosse eklatant gegen Art. 9 BV. Der
Beschwerdeführer legt überhaupt nicht dar, inwiefern das Obergericht
kantonales Zivilprozessrecht willkürlich angewendet haben soll (E. 1.5.1
hiervor), weshalb das Bundesgericht nicht prüfen kann, ob seine tatsächlichen
Einwendungen vom Obergericht hätten berücksichtigt werden müssen. Eine
Missachtung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor, denn der Beschwerdeführer
konnte die Zurückweisung mit der angeführten Begründung ohne weiteres
anfechten (BGE126 I 97 E. 2b S. 102/103).

8.
8.1 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, seine Mutter habe ihm
anlässlich seines Geburtstags 1994 Fr. 40'000.--, 1995 Fr. 25'000.-- und 1996
wiederum Fr. 25'000.-- geschenkt. Die Vorinstanz habe diese Schenkungen dem
Nachlass von Z.________ hinzugerechnet und habe damit klares Recht verletzt.

8.1.1 Das Obergericht führt dazu - zusammengefasst - aus, vom
Beschwerdeführer ebenfalls gerügt würden die Erwägungen der Erstinstanz
bezüglich des von ihm zu erbringenden Nachweises des lebzeitigen
Eigeninteresses von Z.________. Das Gericht ignoriere, dass sich die
Lebensverhältnisse der Erblasserin seit der Erstellung des gemeinschaftlichen
Testaments der Eheleute Y.________ und Z.________ im Verlauf der Jahre
grundlegend verändert hätten. Dass er nur "zu vage" behauptet habe, er habe
sich um seine Mutter gekümmert, entspreche nicht den Tatsachen. Richtig sei
vielmehr zum einen, dass er ganz konkret und ausführlich die Gründe, die
seine Mutter zur Schenkung von Fr. 90'000.-- bewogen hätten, in Ziff. 3 der
detaillierten Stellungnahme vom 31. März 2004 im Einzelnen dargelegt habe. So
habe er ganz konkret und detailliert erläutert, in welcher Weise und in
welchem Umfang er und seine heutige Ehefrau Z.________ ab 1987 unterstützt
und betreut hätten.

In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz erwogen, § 2287 BGB bestimme für
den Erbvertrag, dass der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen
sei, von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe der Schenkung nach
Bereicherungsrecht verlangen könne, wenn der Erblasser die Schenkung in der
Absicht vorgenommen habe, den Vertragserben zu benachteiligen. Nach
feststehender Rechtsprechung sei die Vorschrift entsprechend anzuwenden auf
wechselbezügliche Ietztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen
Testaments, das nach dem Tode des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich
geworden sei (BGHZ, 66, 8, S. 15 mit weiteren Hinweisen). Bei der Anwendung
der genannten Bestimmung müsse darauf abgestellt werden, ob ein lebzeitiges
Eigeninteresse des Erblassers an seiner Vermögensdisposition anzuerkennen sei
oder ob die Verfügung allein darauf angelegt sei, dass ein anderer als der
Vertrags- oder Schlusserbe wesentliche Vermögensteile nach dem Tod des
Erblassers ohne angemessene, in den Nachlass fliessende Gegenleistung habe
erhalten sollen. Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers wäre etwa
anzuerkennen, wenn es diesem darum gegangen sei, seine Altersversorgung zu
sichern oder zu verbessern; es könnte auch in der Erfüllung einer sittlichen
Verpflichtung liegen, so etwa wenn der Erblasser mit dem Geschenk einer
Person, die ihm im besonderen Masse geholfen habe, seinen Dank habe abstatten
wollen (BGHZ, 66, 8, S. 16). Der Beschwerdeführer habe in seiner
detaillierten Stellungnahme vom 31. März 2004 ausgeführt, die Erblasserin
habe jeweils seinen Geburtstag zum Anlass genommen, sich ihm und insbesondere
auch seiner damaliger Lebensgefährtin gegenüber erkenntlich zu zeigen. Der
tiefere Grund für diese den Umfang gewöhnlicher Gelegenheitsgeschenke
übersteigenden Zuwendungen sei primär die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
und dessen heutige Ehefrau trotz ihrer beidseitigen beruflichen Belastungen
jederzeit für die Erblasserin da gewesen seien und sie sowohl faktisch wie
psychisch nach besten Kräften unterstützt hätten. Mit Ausnahme der Erledigung
ihrer Zahlungen ab 1992 führe der Beschwerdeführer aber nicht aus, in welcher
Weise und in welchem Umfang er sich um seine Mutter gekümmert habe. Die
Übernahme der Zahlungen allein könne für die Annahme besonderer Hilfe und
damit einer sittlichen Verpflichtung nicht ausreichen. Was die vom
Beschwerdeführer behaupteten Versorgungsleistungen nach dem
Oberschenkelhalsbruch Anfang 1997 anbelange, seien diese für die vorliegende
Frage nicht von Belang, da die Schenkungen der insgesamt Fr. 90'000.-- in den
Jahren 1994 bis 1996 erfolgt seien. Es sei also kein lebzeitiges Interesse
von Z.________ an der Vermögensdisposition zu erkennen. Der Einwand des
Beschwerdeführers erweise sich als unbegründet.

8.1.2 Der Beschwerdeführer trägt dagegen vor, dass ihm und seiner heutigen
Ehefrau bereits im Testament seiner Mutter von 1983 Anerkennung für ihre
Unterstützung der Erblasserin ausgesprochen worden sei. Die Erblasserin habe
wegen ihrem Krebsleiden mit psychischen und physischen Problemen zu kämpfen
gehabt. Hätte die Vorinstanz seinen Vortrag zur Kenntnis genommen, hätte sie
zum Schluss kommen müssen, dass die Schenkungen von Z.________ ihrem
lebzeitigen Eigeninteresse entsprochen habe und von einer Sittenwidrigkeit
keine Rede sein könne.

Die Einwände gehen fehl. Ein lebzeitiges Eigeninteresse wird gemäss Palandt
angenommen, wenn nach dem Urteil eines objektiven Beobachters die Verfügung
in Anbetracht der gegebenen Umstände und unter Berücksichtigung der
erbvertraglichen Bindung als billigenswert und gerechtfertigt erscheint
(Bürgerliches Gesetzbuch, 66. A. 2007, N. 7 zu § 2287 BGB, S. 2393). Die vom
Beschwerdeführer schon im kantonalen Verfahren vorgebrachten und vor
Bundesgericht wiederholten Beweggründe seiner Mutter genügen dazu nicht. Mit
der Auffassung, die Übernahme der Zahlungen allein könne für die Annahme
besonderer Hilfe und damit einer sittlichen Verpflichtung nicht ausreichen,
hat die Vorinstanz keine verfassungswidrige Rechtsanwendung begangen. Denn
die Zahlungen der Mutter haben - was selbst der Beschwerdeführer einräumt -
nicht den Charakter von Gelegenheitsgeschenken. Letzteres könnte nur dann in
Betracht gezogen werden, wenn im Nachlass liquide Mittel von mehreren
Millionen Franken vorhanden wären, was offensichtlich nicht zuzutreffen
scheint. Dies hat zur Folge, dass mit diesen Zuwendungen der Nachlass der
Beschwerdegegner in sittenwidriger Weise verkleinert wurde und der
Beschwerdeführer die Bereicherung herauszugeben hat.

8.2
8.2.1 Der Beschwerdeführer ist ferner der Meinung, der Gesamtbetrag der von
den Vorinstanzen vorgenommenen Aufrechnungen sei nochmals um den Betrag von
Fr. 90'000.-- zu kürzen, weil die zu Unrecht beanstandeten Schenkungen in den
von den Vorinstanzen in den Jahren 1994 bis 1996 aufgerechneten Zahlungen
enthalten seien. Das Kantonsgericht habe diesen Einwand als nicht überzeugend
erachtet. Da die nachgewiesenen Überweisungen weder zeitlich noch der Höhe
nach mit den Schenkungsbeträgen übereinstimmten, hätte es - so das
Kantonsgericht - dem Beschwerdeführer oblegen, seine Bestreitung zu
substantiieren (E. 8.4). Es verstehe sich von selbst, dass im Verhältnis von
Mutter und Sohn der Einhaltung blosser Zahlungstermine in der Regel keine
materielle Bedeutung beigemessen werde, hat der Beschwerdeführer in seiner
Berufung dem entgegengehalten (Ziff. 9.2 und 9.3). Das Obergericht habe sich
dazu im Zusammenhang mit den angesprochenen Schenkungen (E. 11) nicht
geäussert. Mit Bezug auf einen anderen Streitpunkt habe es diesen Einwand als
verspätet zurückgewiesen (E. 9, S. 18). Die Feststellung, der Einwand sei
verspätet, sei aktenwidrig und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV.

8.2.2 In Ergänzung zu dem vom Beschwerdeführer zitierten Passus des
Kantonsgerichts kann diesem Urteil ferner entnommen werden, dass die
Beschwerdegegner verlangt hatten, die in den Steuererklärungen KB 14 und 15
deklarierten Schenkungen an den Beschwerdeführer von insgesamt Fr. 90'000.--
zu den Überweisungen hinzuzurechnen. Der Beschwerdeführer behaupte, die
Beträge seien in den Überweisungen von ca. Fr. 250'000.-- in den Jahren 1993
bis 1998 enthalten, doch seien die Zahlungen nicht genau auf das Datum seines
Geburtstages erfolgt. Es sei vereinbart gewesen, dass er von den
Überweisungen seiner Mutter die Schenkungsbeträge für sich habe behalten
dürfen. Darauf ist das Kantonsgericht - wie erwähnt - mangels hinreichender
Begründung in seiner Erwägung 8.4 nicht eingetreten.

Wie der Beschwerdeführer richtig erwähnt, hat die Vorinstanz in der Erwägung
11 dazu nichts ausgeführt, jedoch in der Erwägung 9 festgestellt, ebenfalls
verspätet im Sinne der eben genannten Bestimmung (§ 205 Abs. 1 ZPO/ZG)
erfolge der Einwand des Beschwerdeführers, es verstehe sich von selbst, dass
im Verhältnis zwischen Mutter und Sohn der Einhaltung blosser Zahlungstermine
in der Regel keine essentielle Bedeutung beigemessen werde. Diesen Satz hat
das Obergericht der Berufungsschrift des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2006
entnommen (S. 19 Ziff. 9.2). Dabei wurde vom Beschwerdeführer zudem
ausgeführt, damit werde die Begründung zum Vorhalt des Kantonsgerichts in der
Erwägung 8.1.3 nachgeholt, dass der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht
habe, die Zahlung per 1. Januar 1994 im Betrag von Fr. 60'000.-- sei in den
Überweisungen aus dem Altersparkonto von Z.________ im Umfang von Fr.
136'000.-- enthalten. In Ziff. 9.3 der Berufung schrieb der Beschwerdeführer
(bloss), "Gleiches gilt hinsichtlich der Schenkungen von insgesamt
Fr. 90'000.--, die Z.________ dem Beklagten in den Jahren 1994 bis 1996 hat
zukommen lassen". Sinngemäss wurde damit auch die Bestreitung der Schenkungen
"nachgeholt". Die Auseinandersetzung mit diesen Zuwendungen findet sich in
der Erwägung 8.4 des kantonsgerichtlichen Urteils.

8.2.3 Gemäss § 205 Abs. 1 ZPO/ZG sind neue Begehren, neue tatsächliche
Behauptungen, Bestreitungen, Einreden und Beweismittel nur zulässig, wenn
eine Partei wahrscheinlich macht, dass sie jene früher entweder nicht gekannt
oder trotz aller Anstrengung nicht habe anrufen können. Mit Bezug auf die
behauptete doppelte Aufrechnung des Schenkungsbetrages von Fr. 90'000.-- hat
das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten (E. 8.4 S. 24), es hätte
ihm oblegen, "seine Bestreitung zu substantiieren". Nicht eingetreten werden
kann auf das Vorbringen, er habe auf ein erstmals in der Urteilsbegründung
des Kantonsgerichts aufgetauchtes Argument reagiert und habe keine
Veranlassung gehabt, den Einwand zu begründen. Denn mit dem blossen Hinweis
auf § 201 ZPO/ZG, das Argument sei nicht verspätet, sondern zulässig im Sinne
dieser Bestimmung gewesen, kann eine willkürliche Verletzung kantonalen
Rechts nicht dargetan werden (E. 1.5.1 hiervor). Der Beschwerdeführer hat dem
Kantonsgericht in seiner Berufung (explizit) keine Verletzung von kantonalem
Recht vorgeworfen, insbesondere keine Überdehnung der Substanziierungslast
und damit eine Vereitelung des materiellen Bundesrechts (BGE 108 II 337 ff.;
vgl. auch statt vieler: Oscar Vogel/Karl Spühler, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 7. A., 10. Kapitel, N. 55 ff., S. 264/265). Das
Obergericht war somit nicht gehalten, diese Bestreitung entgegenzunehmen,
sondern es konnte sie als neu, weil ver spätet vorgetragen, ansehen, ohne in
Willkür zu verfallen.

9.
Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Kosten-
und Entschädigungspunkt die Streitwertberechnung der Vorinstanz. Letzterer
hätte auf rund 3 Mio. Franken festgesetzt werden müssen.

9.1 Das Obergericht hat dazu - zusammengefasst - ausgeführt, der
Beschwerdeführer bringe vor, der Streitwert der Teilungsklage nach § 2042 BGB
bestimme sich nicht nach der Höhe des vom Gericht für berechtigt erachteten
Teils der von den Beschwerdegegnern geltend gemachten Ansprüche, sondern nach
dem vollen Wert des zu Verteilenden oder allenfalls nach dem von den
Beschwerdegegnern geltend gemachten Interesse. Da die Beschwerdegegner neben
ihrem Feststellungsbegehren auch ein auf diesem Feststellungsbegehren
basierendes Leistungsbegehren gestellt hätten, bestimme sich der Streitwert
nach Letzterem.

Die Vorinstanz hat dem u.a. entgegengehalten, die Beschwerdegegner hätten in
ihrer Eingabe vom 30. Dezember 2003 die Nichtigerklärung von Iebzeitigen
Verfügungen in der Höhe von Fr. 1'858'857.85 verlangt. Gemäss der
unangefochten gebliebenen Feststellung der Erstinstanz betrage der Erbteil
der Beschwerdegegner insgesamt vier Fünftel. Der Betrag, um welchen sich die
Beschwerdegegner bei Gutheissung der Klage besser gestellt hätten, belaufe
sich damit auf Fr. 1'487'086.30, woraus sich bis hierhin ein Streitwert in
gleicher Höhe ergebe. Bezüglich des Antrages 5 (Erbteilung) sei mit der
Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Teilungsanspruch der
Beschwerdegegner im Eventualstandpunkt anerkenne, die Teilung aber mangels
Erfüllung der Voraussetzungen gemäss geltendem deutschem Recht noch nicht
möglich sei. Es rechtfertige sich daher, sowohl bezüglich der Höhe des
Streitwerts als auch bezüglich der Frage des Obsiegens und Unterliegens
diesen Antrag ausser Acht zu lassen. Der Streitwert des vorinstanzlichen
Verfahrens sei demnach unter Berücksichtigung der Anträge 1 und 3 der
Beschwerdegegner mit rund 1.5 Mio. Franken zu beziffern.

9.2 Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht im Sinne von
Art. 106 Abs. 2 BGG auseinander (E. 1.5.1 hiervor) und trägt vor, das von den
Beschwerdegegnern erhobene Begehren um Feststellung der Nichtigkeit
einerseits und ihr Erbteilungsbegehren andererseits beträfen offensichtlich
je einen selbständigen Streitgegenstand. Mit diesen und den weiteren
Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, inwiefern die
Auffassung des Obergerichts willkürlich sein soll, indem es für den
Teilungsanspruch der Beschwerdegegner keinen Streitwert festgelegt hat, weil
die Teilung mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäss geltendem deutschem
Recht noch nicht möglich sei. Denn nach der ständigen Praxis des
Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der
angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 f. mit
Hinweisen). Auf die Rüge des Beschwerdeführers sowie auf den Antrag auf
Neuverteilung der Kosten- und Parteientschädigungen kann demnach nicht
eingetreten werden.

10.
Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird damit
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegner entfällt, da sie nicht zur
Vernehmlassung aufgefordert wurden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 12'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett