Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.490/2007
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5A_490/2007 /blb

Urteil vom 19. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Bandi.

Einsetzung eines Erbenvertreters nach Art. 602
Abs. 3 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2007 des
Regierungsrats des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. August 2007
des Regierungsrats des Kantons Bern, der eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die (auf Begehren des Beschwerdegegners hin erfolgte)
Ernennung eines Erbenvertreters nach Art. 602 Abs. 2 ZGB abgewiesen hat,
soweit er darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass der Regierungsrat im Wesentlichen erwog, die Gültigkeit eines von einer
Schwester des Beschwerdeführers errichteten Testaments könne im
regierungsrätlichen Verfahren nicht überprüft werden, es bestünden wichtige
Gründe für die Ernennung eines Erbenvertreters, die 1958 angefallene
Erbschaft sei bis heute ungeteilt, die Parteien (Erben) lägen im Streit, der
Beschwerdeführer und eine Schwester zahlten die Mietzinse aus einer
Erbschaftsliegenschaft nicht mehr auf das Erbengemeinschaftskonto, sondern
auf ein Konto der Schwester ein, weshalb für den Nachlass ein erhöhtes
Missbrauchsrisiko bestehe, ein Ende des seit 2003 hängigen
Erbteilungsprozesses sei nicht abzusehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Entscheid
des Regierungsstatthalters von Trachselwald mitanficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
in nachvollziehbarer Weise mit den entscheidenden Erwägungen des
Regierungsrats auseinandersetzt,
dass insbesondere der Verweis auf eine Beilage keine rechtsgenügliche
Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darstellt, weil die
Beschwerdeschrift selbst die Beschwerdebegründung zu enthalten hat,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der regierungsrätlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern
der angefochtene Entscheid vom 8. August 2007 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Regierungsrat des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: