Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.487/2007
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5A_487/2007

Urteil vom 30. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Möckli.

1. A.X.________,
2.B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungs- und Konkursamt K.________.

Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 27. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Auf ein entsprechendes Begehren der Y.________ AG eröffnete der
Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen mit Entscheid vom
5. Juli 2007 über A.X.________ den Konkurs.
Auf Appellation von A.X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern
diesen Entscheid am 27. August 2007.

B.
Dagegen sowie gegen das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern
vom 12. Juni 1987 in Sachen B.X.________ haben A.X.________ und B.X.________
am 28. September 2007 Beschwerde eingereicht mit den Begehren um Aufhebung
der betreffenden Urteile und Anweisung der Berner Justiz, den ganzen Fall
F.________/X.________ wieder aufzurollen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2007
wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung und um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Von vornherein nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie von
B.X.________ erhoben worden und soweit sie gegen das vor 20 Jahren ergangene
Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern gerichtet ist.
Soweit die Beschwerde von A.X.________ erhoben worden ist und sich gegen das
Konkurserkenntnis richtet, ist sie als Beschwerde in Zivilsachen
entgegenzunehmen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).

2.
Die von der Y.________ AG gegen A.X.________ in Betreibung gesetzte Forderung
beruht auf einer Solidarbürgschaftserklärung über Fr. 100'000.--. Die
Beschwerde erschöpft sich in Ausführungen zu deren Hintergrund und zu den
angeblich unlauteren Machenschaften der Y.________ AG.
Wie bereits das Obergericht zutreffend festgehalten hat, kann jedoch der
Konkursrichter die materielle Begründetheit der - auf einem rechtskräftigen
Zahlungsbefehl basierenden - Konkursforderung nicht mehr überprüfen.
Entsprechend geht die Rüge, das Obergericht habe sich mit den betreffenden
Ausführungen nicht auseinandergesetzt, ins Leere.
Auch vor Bundesgericht bringt A.X.________ nichts vor, was im Ansatz geeignet
wäre, einen Mangel im Konkursverfahren bzw. beim Konkurserkenntnis darzutun;
ebenso wenig werden Aufhebungsgründe im Sinn von Art. 174 Abs. 2 SchKG
vorgebracht.

3.
Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann.
Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das erneute Gesuch um aufschiebende
Wirkung gegenstandslos. Das sinngemäss ebenfalls wiederholte Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde, wie die
vorstehenden Erwägungen zeigen, offensichtlich von Anfang an aussichtslos war
(Art. 64 Abs. 1 BGG).
Gemäss Verfahrensausgang ist die Gerichtsgebühr den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, sowie dem Betreibungs- und Konkursamt
K.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli