Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.485/2007
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5A_485/2007/bnm

Urteil vom 19. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, nebenamtlicher Bundesrichter Riemer,
Gerichtsschreiber Gysel.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

1.Y.________,
2.Z.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Keller,

Willensvollstreckung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich vom 28. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ war von dem im September 2005 verstorbenen W.________ als
Willensvollstrecker bezeichnet worden. Einzige Erbinnen sind die beiden
Töchter Y.________ und Z.________.

B.
Mit Eingabe vom 6. September 2006 erhoben Y.________ und Z.________ beim
Bezirksgericht B.________ Beschwerde gegen X.________ und beantragten, die
geeigneten Vorkehren zu treffen, damit dieser seine Tätigkeit als
Willensvollstrecker vorantreibe, sie regelmässig über seine Tätigkeit
informiere und ihnen darüber unaufgefordert Auskunft erteile. Ausserdem sei
der Willensvollstrecker anzuhalten, ihnen eine Reihe von - im Einzelnen
bezeichneten - Unterlagen sofort zu übergeben.

Die Einzelrichterin im summarischen Verfahren am Bezirksgericht B.________
wies X.________ mit Verfügung vom 7. Dezember 2006 an, nachlass- bzw.
mandatsbezogene Fragen innert zwei bis drei Werktagen schriftlich (per Brief,
Fax oder E-Mail) zu beantworten oder darzulegen, weshalb er dazu nicht in der
Lage sei. Ferner habe er die Teilung des Nachlasses beförderlich
voranzutreiben und den Erbinnen persönlich oder einem allfälligen Vertreter
auf das Ende jeden Monats schriftlich über seine Tätigkeit Rechenschaft
abzulegen. Dem Willensvollstrecker wurde zudem aufgegeben, innert zehn Tagen
die Steuerbescheinigungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 für den Erblasser
und die Erbinnen sowie sämtliche Unterlagen zu den Landparzellen in
Norditalien und zu den in A.________ gelegenen Grundstücken den Erbinnen in
Kopie zuzustellen oder diesen die Möglichkeit einzuräumen, sich selbst Kopien
zu erstellen. Die Verfahrenskosten wurden X.________ auferlegt, der zudem
verpflichtet wurde, den Erbinnen eine Prozessentschädigung zu zahlen.

X. ________ rekurrierte, worauf das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons
Zürich mit Beschluss vom 28. Juni 2007 das Herausgabebegehren betreffend
Unterlagen zur Liegenschaft in A.________ als gegenstandslos geworden
abschrieb und die einzelrichterliche Verfügung teilweise aufhob und in
verschiedenen Punkten neu fasste. Es legte fest, dass der Willensvollstrecker
innert zwei bis drei Werktagen auf einschlägige Fragen der Erbinnen zu
reagieren habe und aus seiner Reaktion zumindest der Zeitrahmen für die
abschliessende Behandlung des Anliegens ersichtlich sein müsse
(Dispositiv-Ziffer 1.1). Alsdann habe der Willensvollstrecker die
Nachlassteilung beförderlich voranzutreiben und die Erbinnen laufend
unaufgefordert über die wichtigsten Ereignisse und über sämtliche bereits
ausgeführten oder beabsichtigten Massnahmen und Verwaltungshandlungen zu
orientieren, wobei dort, wo im Interesse des Nachlasses unverzügliches
Handeln geboten sei, und bei Handlungen, die Nachlassgegenstände im Wert von
unter Fr. 10'000.-- beträfen oder Kosten von unter Fr. 1'000.-- auslösten, er
sich auf eine zeitnahe nachträgliche Information beschränken dürfe
(Dispositiv-Ziffer 1.2). Schliesslich wies das Obergericht den
Willensvollstrecker an, den Erbinnen innert zehn Tagen die
Steuerbescheinigungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 in Kopie zuzustellen
oder ihnen die Möglichkeit einzuräumen, selbst Kopien zu erstellen
(Dispositiv-Ziffer 1.3). Das Obergericht bestätigte den erstinstanzlichen
Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 4),
auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Zehntel den Erbinnen und
zu neun Zehnteln X.________ (Dispositiv-Ziffer 6) und verpflichtete diesen
zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die Erbinnen
(Dispositiv-Ziffer 7).

C.
Mit Eingabe vom 3. September 2007 erhebt X.________ gegen den Beschluss des
Obergerichts Beschwerde in Zivilsachen, eventualiter subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Er verlangt, den Beschluss sowohl in der Sache als
auch bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und den Fall
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; allenfalls habe das
Bundesgericht den kantonalen Entscheid selbst abzuändern.

Y. ________ und Z.________ (Beschwerdegegnerinnen) erklären, auf eine
Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten.

Erwägungen:

1.
Seit dem Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) am 1. Januar 2007
sind nach diesem Datum gefällte Entscheide auf dem Gebiet der Aufsicht über
die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen mit Beschwerde in
Zivilsachen anzufechten (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 BGG). Der für eine
Sache der vorliegenden Art erforderliche Streitwert von 30'000 Franken
(Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist nach den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid bei weitem erreicht, wovon auch der Beschwerdeführer ausgeht.
Soweit dieser hilfsweise eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhebt,
erübrigt sich diese (vgl. Art. 113 BGG).

Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich sodann um einen Endentscheid
(Art. 90 BGG). Er stammt zudem von der letzten kantonalen Instanz, zumal
gegen Entscheide, die das Obergericht als Aufsichtsbehörde über
Willensvollstrecker fällt, die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht offen
steht (§ 284 Ziff. 2 der Zürcher Zivilprozessordnung [ZPO];
D. von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach
zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 7). Auf die Beschwerde ist
mithin auch aus der Sicht von Art. 75 Abs. 1 BGG einzutreten.

2.
2.1 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Unter dieses fallen auch
verfassungsmässige Rechte des Bundes (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I
201 E. 1 S. 203).

2.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerde in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Für
Rügen der Verletzung von Bundesgesetzesrecht entsprechen die
Begründungsanforderungen denjenigen der altrechtlichen Berufung (BGE 133 IV
286 E. 1.4 S. 287). Wird die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht, ist
- entsprechend den altrechtlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
- klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzutun, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 133 III 393 E. 6 S. 397; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Bei der Willkürrüge
(Art. 9 BV) ist in der erwähnten Form aufzuzeigen, inwiefern der kantonale
Entscheid offensichtlich unhaltbar sein, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch stehen bzw. eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzen oder sonst wie in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen soll (BGE 133 I 149 E. 3.1 S. 153 mit
Hinweisen). Auf rein appellatorische Kritik, wie sie allenfalls in einem
Berufungsverfahren zulässig ist, wird nicht eingetreten (BGE 130 I 258 E. 1.3
S. 261 f. mit Hinweisen).

3.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht, das Obergericht habe
ohne Begründung von ihm angebotene Beweise ohne Erklärung nicht abgenommen
und dadurch gegen Art. 8 ZGB verstossen bzw. seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) missachtet.

3.1 Die in erster Linie die Verteilung der Beweislast regelnde Bestimmung von
Art. 8 ZGB verleiht der belasteten Partei einen bundesrechtlichen Anspruch
auf Abnahme von Beweisen, die zum Nachweis rechtserheblicher Tatsachen - nach
Massgabe des kantonalen Prozessrechts frist- und formgerecht - angeboten
worden sind. Das Bundesrecht bestimmt indessen nicht, wie der Sachrichter das
Ergebnis der Beweiserhebungen zu würdigen habe, und verbietet ihm somit
namentlich nicht, einem beantragten Beweismittel auf Grund einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung, weil er seine Überzeugung bereits aus
anderen Beweisen gewonnen hat und davon ausgeht, dass weitere Abklärungen am
massgeblichen Beweisergebnis nichts mehr zu ändern vermöchten, die
Tauglichkeit abzusprechen (dazu BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 129 III 18
E. 2.6. S. 24 f., mit Hinweisen). Die im erwähnten Sinn vorweggenommene
Beweiswürdigung vermag das Übergehen eines Beweisantrags freilich nur
insofern zu rechtfertigen, als nicht dargetan ist, dass sie gegen das
Willkürverbot (Art. 9 BV) verstösst (vgl. BGE 130 III 321 E. 5 S. 327 mit
Hinweisen).

3.2 Der vom Beschwerdeführer ebenfalls als verletzt betrachtete Anspruch auf
rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV gebietet, dass das Gericht
die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhört und bei der
Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die
Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, hat dieses
ferner seinen Entscheid zu begründen. Dabei ist jedoch nicht erforderlich,
dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander
setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr genügt
es, wenn sich aus den Erwägungen ergibt, dass und warum das Gericht die
Darstellung einer Partei nicht für stichhaltig erachtet hat, damit diese den
Entscheid sachgerecht anfechten kann (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236 mit
Hinweisen).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer verweist auf den von ihm im Rekurs an das Obergericht
gestellten Antrag, es seien zu allen Punkten seiner Sachdarstellung die
Beschwerdegegnerinnen persönlich zu befragen, und rügt, dass die Vorinstanz
den Verzicht auf diese Einvernahmen mit keinem Wort begründet habe.

Diese Vorbringen treffen an sich zu. Dass er bereits im bezirksgerichtlichen
Verfahren einen Antrag des angeführten Inhalts gestellt hätte, macht der
Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Es ist
freilich einzuräumen, dass nach § 267 in Verbindung mit § 278 ZPO im
Rekursverfahren grundsätzlich kein Novenverbot besteht. Indessen ist
festzuhalten, dass das Beweisbegehren auf Befragung der Beschwerdegegnerinnen
(die ja dann ohnehin zur Einreichung einer Rekursantwort eingeladen wurden),
ihrer Vertreterin und des Beschwerdeführers selbst in keiner Weise
substantiiert worden war. So wurde nirgends im Rekurs dargetan, zu welchen
konkreten Sachverhaltselementen die genannten Personen angerufen würden und
weshalb ihre Befragung von Nutzen sein soll. Das Übergehen eines derart
allgemein formulierten Beweisantrags kann von vorherein nicht gegen Art. 8
ZGB verstossen. Dass ein pauschales Begehren unbeachtet bleibt, ist zudem so
selbstverständlich, dass es für den Verzicht auf die verlangten Befragungen
keiner Begründung bedurfte. Auch von einer Missachtung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) kann in diesem
Zusammenhang demnach keine Rede sein.

4.2 Zu seinen Vorbringen, es treffe nicht zu, dass er seine Aufgabe als
Willensvollstrecker verschleppe bzw. die Beschwerdegegnerinnen (Erbinnen)
ungenügend informiere, will der Beschwerdeführer "sachdienliche Beweismittel"
angeboten haben. Er scheint damit wiederum die erwähnten Befragungen
anzusprechen. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten, wird
doch nicht dargetan, was die angerufenen Personen hätten bestätigen sollen.

4.3 Unter Hinweis auf die entsprechende Stelle in seinem kantonalen Rekurs
erklärt der Beschwerdeführer alsdann, er habe geltend gemacht, dass per
30. Mai 2006 die überwiegenden Teile des Nachlassvermögens bereits verteilt
worden seien, was nachzuweisen die beantragten Befragungen geeignet gewesen
wären. Das Obergericht habe die angebotenen Beweise indessen nicht abgenommen
und sinngemäss erklärt, es habe keine partielle Teilung stattgefunden. Damit
habe die Vorinstanz gegen die Art. 8 ZGB und 9 BV verstossen.

Auch in diesem Punkt legt der Beschwerdeführer nicht dar, was die angerufenen
Personen bezüglich der geltend gemachten teilweisen Teilung hätten bestätigen
sollen. Auf die Beschwerde ist demnach auch insofern nicht einzutreten. Im
Übrigen enthält der angefochtene Beschluss an der vom Beschwerdeführer
bezeichneten Stelle (S. 17) nichts, woraus sich ergäbe, das Obergericht sei
davon ausgegangen, es sei überhaupt noch nichts geteilt worden.

4.4 Ferner beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Obergericht sein
Vorbringen, die verlangten Grundbuchauszüge über die Liegenschaft in
A.________ seien den Beschwerdegegnerinnen bereits am 29. Mai 2006 gefaxt
worden, kommentarlos übergangen habe. Soweit ersichtlich, haben sich die
Beschwerdegegnerinnen im Rekursverfahren zu diesem Vorbringen nicht geäussert
und es somit auch nicht bestritten. Es ist unter diesen Umständen nicht
ersichtlich, was das Obergericht zu diesem Punkt hätte ausführen sollen bzw.
was eine Befragung der angerufenen Personen, wäre sie denn an dieser Stelle
konkret beantragt worden, hätte beitragen können. Auf das zur Liegenschaft in
A.________ weiter Vorgebrachte ist mangels hinreichender Substantiierung
nicht einzutreten: Der Beschwerdeführer begnügt sich mit einer unzulässigen
Verweisung auf die kantonale Rechtsschrift und legt nicht dar, was für
Beweise er abzunehmen beantragt habe und weshalb. Letzteres gilt auch für die
von ihm im Zusammenhang mit Bescheinigungen betreffend den T________--Verlag,
mit Steuerunterlagen, mit dem Thema der ungenügenden Kommunikation mit den
Beschwerdegegnerinnen und mit den Aktien der V.________ AG erhobenen Rügen
der Nichtabnahme von Beweisen.

4.5 Zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf der ungenügenden Kommunikation bringt
der Beschwerdeführer vor, das Obergericht sei auf seine Sachdarstellung nicht
eingegangen. Anhand verschiedener im Rekurs erwähnter Vorkommnisse habe er
dargelegt, dass die Beschwerdegegnerinnen seine Aufgabe als
Willensvollstrecker erschwert hätten. All diese Umstände hätten bei der
Prüfung der Frage, ob er rechtzeitig und hinreichend informiert habe,
berücksichtigt werden müssen.

An der vom Beschwerdeführer genannten Stelle des angefochtenen Entscheids hat
das Obergericht dem Vorwurf ungenügender Kommunikation mit der Feststellung
beigepflichtet, ein Indiz liege darin, dass der Beschwerdeführer den Grund,
weshalb er die Unterlagen zur Liegenschaft in A.________ nicht früher habe
zustellen können, erst im Nachhinein genannt habe. Warum die Vorinstanz in
diesem Zusammenhang zu dem von ihm beanstandeten Verhalten der
Beschwerdegegnerinnen hätte Stellung nehmen müssen, legt der Beschwerdeführer
nicht dar, so dass auf die Rüge der Gehörsverletzung mangels hinreichender
Substantiierung nicht einzutreten ist.

5.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht an verschiedenen Stellen eine
Verletzung der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime vor. Diese Rügen sind
ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Namentlich wird nicht dargelegt,
inwiefern die angerufenen Verfahrensgrundsätze hier zum Tragen kommen sollen.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass diese die Beteiligten nicht davon entbinden,
durch Hinweise zum Sachverhalt oder Bezeichnung von Beweisen am Verfahren
mitzuwirken (BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183 f. mit Hinweisen).

6.
6.1 Das Obergericht hält fest, der Beschwerdeführer habe gewisse E-Mails der
Beschwerdegegnerinnen und ihrer Rechtsvertreterin, die berechtigte Anliegen
enthalten hätten und keinesfalls schikanös oder missbräuchlich gewesen seien,
ignoriert und wochenlang nicht beantwortet oder sei in seiner Antwort auf die
gestellten Fragen nicht eingegangen. In Würdigung einer Reihe von Beispielen
gelangte es zum Schluss, die Einzelrichterin habe zu Recht die Weisung
erteilt, E-Mails der Beschwerdegegnerinnen oder ihrer Rechtsvertreterin
innert zwei bis drei Werktagen zu beantworten, und sei es auch nur im Sinne
einer Eingangsbestätigung mit einer Erklärung, weshalb die gewünschten
Auskünfte nicht sofort erteilt werden könnten. Die Vorinstanz hielt
zusätzlich fest, dass aus den Reaktionen des Beschwerdeführers auf jeden Fall
der Zeitrahmen für die abschliessende Behandlung des jeweiligen Anliegens
ersichtlich sein müsse. Unter Hinweis auf den Informationsanspruch der
Beschwerdegegnerinnen hat das Obergericht alsdann in Bestätigung der
einzelrichterlichen Verfügung den Beschwerdeführer angewiesen, den
Beschwerdegegnerinnen verschiedene Steuerbescheinigungen zuzustellen oder
jenen zu gestatten, davon Kopien zu erstellen. Bezüglich der herausverlangten
Grundbuchauszüge und übrigen Unterlagen zu den Parzellen in Norditalien hob
es den erstinstanzlichen Entscheid auf, weil nicht davon auszugehen sei, dass
der Beschwerdeführer über solche Unterlagen verfüge. Das Unterlagen zur
Liegenschaft in A.________ betreffende Herausgabebegehren wurde von der
Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.2 Der Beschwerdeführer erklärt, er habe die in Frage stehenden
Steuerbescheinigungen längst zugestellt und auch die Kopien aller
Steuererklärungen mehrfach ausgehändigt. Dass er dies bereits im kantonalen
Verfahren dargelegt habe, macht er indessen nicht geltend, so dass das
Vorbringen als neu erscheint (Art. 99 Abs. 1 BGG) und deshalb unbeachtlich
ist. Im Übrigen setzt sich der Beschwerdeführer nicht in einer Art. 42 Abs. 2
BGG genügenden Form mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Mit der
Rüge des überspitzten Formalismus scheint er sich an den detaillierten
Anweisungen zur Beantwortung von E-Mails zu stossen. Indessen sind seine
Vorbringen nicht darzutun geeignet, dass die Vorinstanz mit ihrer
ausführlichen Regelung von dem ihr zustehenden Ermessen einen
bundesrechtswidrigen Gebrauch gemacht oder sonst wie gegen Bundesrecht,
namentlich gegen die von ihm angerufenen Art. 517, 518 und 595 ZGB,
verstossen hätte.

7.
Der Beschwerdeführer ficht den Beschluss des Obergerichts (formell)
schliesslich sowohl hinsichtlich der Bestätigung des erstinstanzlichen
Entscheids über die Kosten- und Entschädigungsfolgen als auch hinsichtlich
der Regelung dieser Folgen für das Rekursverfahren an.

7.1
7.1.1 Für die Bemessung der Gerichtsgebühr in Beschwerdeverfahren gegen
Willensvollstrecker hat das Obergericht unter Hinweis auf seine Praxis den
Nachlasswert als massgebend erklärt. Dem Umstand, dass solche Verfahren
überschaubarer seien als etwa Teilungsprozesse bezüglich eines Nachlasses
gleichen Umfangs, sei durch Ausschöpfen der Reduktionsfaktoren für das
summarische Verfahren Rechnung zu tragen. Seien keine Angaben vorhanden,
dürfe auf die Steuerwerte abgestellt werden. Der letzte Steuerwert des
Nachlassvermögens betrage nach den im Rekursverfahren neu eingereichten
Dokumenten hier 5,015 Mio. Franken. Die Einzelrichterin, die wie das
Obergericht die Gerichtsgebühr auf 7'500 Franken ansetzte, war ihrerseits von
einem letzten steuerbaren Reinvermögen des Erblassers von rund 7,3 Mio.
Franken ausgegangen.

7.1.2 Der Beschwerdeführer bezeichnet einen Streitwert von über 5 Mio.
Franken als "jedenfalls merkwürdig und absonderlich". Dass er in seinem
Rekurs an das Obergericht die Höhe der von der erstinstanzlichen Richterin
festgesetzten Gerichtsgebühr bzw. den dieser zugrunde gelegten Streitwert
angefochten hätte, macht er indessen nicht geltend. Insofern sind seine
Vorbringen neu und unbeachtlich. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf BGE
126 II (recte: III) 446 und die Bemerkung, dass im Gegensatz zum dortigen
Fall der Auskunftsanspruch der Beschwerdegegnerinnen nie strittig gewesen
sei, gehen insofern an der Sache vorbei, als die Vorinstanz den Steuerwert
des Nachlasses als für die Bemessung der Gerichtsgebühr massgebliche
Grundlage betrachtet hat. Dass Letzteres in grundsätzlicher Hinsicht oder
zumindest im vorliegenden - aufgrund der tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid als immerhin verhältnismässig aufwendig erscheinenden
- Fall in der angenommenen Höhe von etwas mehr als 5 Mio. Franken vollkommen
unhaltbar sei und die Vorinstanz damit das einschlägige kantonale
Prozessrecht willkürlich angewendet hätte, legt der Beschwerdeführer nicht
substantiiert dar. Ebenso wenig begründet er seinen Eventualstandpunkt, in
Willensvollstreckerangelegenheiten habe sich der Streitwert auch für das
kantonale Verfahren nach Bundesrecht zu bestimmen.

7.2 Während die Einzelrichterin den Beschwerdeführer zur vollumfänglichen
Bezahlung der Gerichtskosten verpflichtet hatte, wurden die Kosten für das
Rekursverfahren zu neun Zehnteln dem Beschwerdeführer und zu einem Zehntel
den Beschwerdegegnerinnen auferlegt. Mit der vom Obergericht bestätigten
erstinstanzlichen Kostenauflage setzt sich der Beschwerdeführer nicht
auseinander. Was er zur Verlegung der Kosten des Rekursverfahrens ausführt,
ist rein appellatorischer Natur und deshalb nicht darzutun geeignet, dass das
Obergericht das Ermessen, das ihm bei seinem Entscheid aufgrund des
kantonalen Prozessrechts zustand, in willkürlicher Weise ausgeübt hätte.

7.3 Der Beschwerdeführer befasst sich weder mit der vom Obergericht
bestätigten Parteientschädigung, die die erstinstanzliche Richterin den
Beschwerdegegnerinnen zugesprochen hatte, noch mit der von der Vorinstanz für
das Rekursverfahren zugesprochenen Parteientschädigung. Soweit auch diese
Punkte angefochten werden, ist auf die Beschwerde demnach ebenfalls von
vornherein nicht einzutreten.

8.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen, die auf eine Vernehmlassung
verzichtet haben, sind  keine Kosten erwachsen, die die Zusprechung einer
Parteientschädigung rechtfertigen würden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel