Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.483/2007
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5A_483/2007 /blb

Urteil vom 10. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach,
8023 Zürich.

Ausscheidung von Kompetenzgütern im Konkurs,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 23. August 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 25. September 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 7. September 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 500.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der am 26.
September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass sich das vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht innerhalb der Nachfrist
mit Telefax übermittelte (sinngemässe) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
als unzulässig erweist (Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in:
ZBJV 143/2007 S. 67f. Ziff. IV), weil bundesgerichtliche Eingaben
rechtsgültig nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch
Übergabe an das Bundesgericht oder (zu dessen Handen) an die Schweizerische
Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder aber durch Sendung mit anerkannter
elektronischer Signatur (Art. 42 Abs. 4 BGG) eingereicht werden können,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet
noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für
den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) und darauf hingewiesen
wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106
Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei rechtzeitiger
Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
erkannt:

1.
Auf das nachträgliche Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht
eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich
und dem Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: