Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.482/2007
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5A_482/2007/bnm

Urteil vom 17. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

K. ________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ (Beklagte),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Muriel Houlmann,

und

T.________ (Tochter),
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Frau lic. iur. Marianne Berchtold,

Ehescheidung, Elternrechte und -pflichten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 19. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Nach kurzer Bekanntschaftszeit heirateten K.________ (Ehemann), Jahrgang
1959, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang 1975, am xxxx 1999. Sie wurden
Eltern der Tochter T.________ (Tochter), geboren am xxxx 2001. Die Ehefrau
verliess am 11. November 2002 gemeinsam mit der Tochter die Wohnung der
Familie. Das Getrenntleben musste gerichtlich geregelt werden. Für dessen
Dauer wurde das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt, dem Vater ein
Besuchsrecht an jedem Samstagnachmittag ab 12.00 Uhr bis 18.00 Uhr eingeräumt
und der Unterhalt geregelt (Eheschutzverfügungen vom 23. Januar 2003). Über
ein weitergehendes Besuchsrecht sollten sich die Eltern unter Wahrung der
Kindesinteressen von Fall zu Fall verständigen (Eheschutzverfügungen vom
22. Mai 2003). Ein Begehren des Ehemannes auf Änderung der Obhutszuteilung
konnte als durch Rückzug erledigt abgeschrieben werden (Verfügungen vom
19. November 2003). Die Ehefrau lebt mit einem neuen Partner zusammen.

B.
Am 5. Dezember 2004 reichte der Ehemann die Klage auf Scheidung der Ehe ein.
Die Ehefrau war mit der Scheidung und der Anordnung einer Beistandschaft für
das Kind einverstanden. Dem Kind wurde ein Prozessbeistand bestellt
(Verfügungen vom 2. und vom 23. Februar 2005). Im Rahmen vorsorglicher
Massnahmen während des Scheidungsverfahrens wurden die Eheschutzverfügungen
geändert und dabei das Besuchsrecht auf mehrere ganze Tage im Monat
erweitert, ein Beistand für Besuchsrechtsfragen eingesetzt und die
Unterhaltsleistungen angepasst (Verfügungen vom 13. und vom 23. Mai sowie vom
13. Oktober 2005). Ein Rekurs der Ehefrau gegen die Besuchsrechtsregelung
blieb erfolglos (Beschluss vom 25. November 2005). Eine
Nichtigkeitsbeschwerde des Ehemannes wurde für unzulässig erklärt (Beschluss
vom 18. Januar 2006).

C.
Im Hauptverfahren blieben die Scheidung der Ehe, die Feststellung, sich aus
Güterrecht nichts mehr zu schulden, und der gegenseitige Verzicht auf
nachehelichen Unterhalt unstreitig. In diesen Punkten wurde das
erstinstanzliche Urteil am 19. Dezember 2006 rechtskräftig. Strittig war die
Regelung der Kinderbelange. Die Einzelrichterin am Bezirksgericht Uster
(Urteil vom 31. August 2006) und - auf Appellation des Ehemannes hin - das
Obergericht des Kantons Zürich wiesen das Begehren des Ehemannes ab, beiden
Elternteilen die elterliche Sorge für das Kind T.________ gemeinsam zu
belassen. Die obergerichtliche Regelung hat folgenden Wortlaut:

1.
Die aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Tochter T.________, geboren am
xxxx 2001, wird unter die elterliche Sorge der Beklagten gestellt.

2.
Die für die Tochter T.________ mit rechtskräftiger Verfügung vom 13. Mai 2005
angeordnete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird mit dem weiteren
Auftrag an die Beiständin ergänzt, die Parteien in Besuchsrechtsfragen zu
beraten, zwischen ihnen zu vermitteln, die Modalitäten des Besuchsrechts
festzulegen, bei Übernachtungen des Kindes beim Kläger zu prüfen, ob das Kind
in einem vom Kläger separierten Raum eine Übernachtungsmöglichkeit hat, und
diese Modalitäten jeweils der veränderten Situation anzupassen, und wird
aufrecht erhalten.

3.
Der Kläger wird berechtigt erklärt, die Tochter T.________ jedes zweite
Wochenende von Samstag 8.45 Uhr bis Sonntag 18.15 Uhr sowie in den Jahren mit
gerader Jahreszahl an Ostern (Karfreitag 8.45 Uhr bis Ostermontag 18.15 Uhr)
und Weihnachten (25. Dezember 8.45 Uhr bis 26. Dezember 18.15 Uhr) und in den
Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten (Pfingstsamstag 8.45 Uhr bis
Pfingstmontag 18.15 Uhr) und Neujahr (31. Dezember 8.45 Uhr bis 1. Januar
18.15 Uhr) auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

Weiter wird der Kläger berechtigt erklärt, die Tochter T.________ jährlich in
den Schulferien während 14 Tagen auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in
die Ferien zu nehmen.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten die Ausübung des
Ferienbesuchsrechts mindestens drei Monate im Voraus anzumelden bzw. mit ihr
abzusprechen.

4.
Der Kläger wird mangels momentaner Leistungsfähigkeit von der Pflicht zur
Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen für die Tochter T.________
befreit.

Erzielt der Kläger jedoch ein Fr. 3'300.-- übersteigendes monatliches
Nettoeinkommen, so ist der Fr. 3'300.-- übersteigende Betrag als monatlicher
Unterhaltsbeitrag für die Tochter T.________ bis zum Maximalbetrag von
Fr. 650.-- geschuldet, zahlbar im Voraus, je auf den Ersten des Monats ab
Rechtskraft des Urteils bis zum vollendeten 18. Lebensjahr der Tochter,
vorbehältlich früherer voller Erwerbsfähigkeit und längstens bis die
Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, unter Vorbehalt
von Ansprüchen aus Art. 277 Abs. 2 ZGB.

Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten entsprechende Lohnänderungen
sofort und unaufgefordert mitzuteilen und ihr die entsprechenden Unterlagen
zuzustellen.
Das Obergericht entschied ferner neu über die berufliche Vorsorge und die
Gerichtsgebühr (Urteil vom 19. Juli 2007).

D.
Dem Bundesgericht beantragt der Kläger (fortan: Beschwerdeführer), seine
Berufung gutzuheissen und die Sache unter Vorgabe angemessener Anweisungen zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Seine Anfechtung
beschränkt sich auf die Regelung der Kinderbelange und der Gerichtskosten. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Befreiung
von der Bezahlung von Gerichtskosten und den Ausstand der Bundesrichter, die
am Urteil 5C.11/2006 mitgewirkt haben. Es sind die Akten, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

E.
Der Instruktionsrichter der II. zivilrechtlichen Abteilung hat dem Gesuch der
Prozessbeiständin des Kindes T.________ um Aufnahme in den Mitteilungssatz
entsprochen (Verfügung vom 21. November 2007).

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Sie richtet
sich gegen die Gestaltung der Elternrechte und hat im Umfang der Begehren
aufschiebende Wirkung (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Das Begehren lautet in
der Sache auf Rückweisung an das Obergericht und ist an sich unzulässig, wenn
das Bundesgericht in der Sache - wie hier - selbst entscheiden kann (Art. 42
Abs. 1 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1). Auf Grund der Beschwerdebegründung und
des angefochtenen Urteils ist zu Gunsten des Beschwerdeführers anzunehmen,
dessen Anträge lauteten in der Sache gleich wie vor Obergericht. Auf die
Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden im
Sachzusammenhang zu erörtern sein.

2.
Der Beschwerdeführer beantragt den Ausstand der Bundesrichter, die am Urteil
5C.11/2006 mitgewirkt haben. Er begründet seinen Antrag damit, dass im
besagten Urteil eine Rechtsfrage unrichtig beantwortet worden sei, die sich
in seinem Verfahren erneut stelle. In Anbetracht dessen dürfte für die damals
mitwirkenden Bundesrichter ein Interessenkonflikt gemäss Art. 34 BGG bestehen
(S. 4 und S. 22 ff. Ziff. 3 der Beschwerdeschrift). Die Ausstandsgründe
gemäss Art. 34 Abs. 1 BGG erfassen das Handeln einer Gerichtsperson in
eigener Sache oder in Angelegenheiten, in denen die betreffende
Gerichtsperson bereits in anderer Stellung tätig war. Die Mitwirkung in einem
früheren Verfahren des Bundesgerichts bildet gemäss Art. 34 Abs. 2 BGG für
sich allein keinen Ausstandsgrund. Dass Gerichtspersonen eine reine
Rechtsfrage beantwortet haben, noch dazu in einem Urteil, in das offenbar
weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdegegnerin noch sonst Beteiligte
des vorliegenden Verfahrens einbezogen waren, ist kein gesetzlich
vorgesehener Ausstandsgrund. Diese Feststellung, dass keine nach Massgabe des
Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend gemacht werden und dass damit die
Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren fehlt, darf die in der
Sache zuständige Abteilung treffen unter Mitwirkung auch der
Gerichtspersonen, gegen die sich das unzulässige Ausstandsbegehren richtet.
Diese unter Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes von 1943 geltende
Praxis (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1c S. 304; 114 Ia 278 E. 1) bleibt für den
Ausstand von Gerichtspersonen gemäss Art. 34 ff. BGG massgebend (Urteil
2F_2/2007 vom 25. April 2007, E. 3.2). Auf das Ausstandsbegehren des
Beschwerdeführers ist somit nicht einzutreten.

3.
Der Beschwerdeführer erhebt mehrere Rügen gegen das Verfahren. Er bemängelt
die Durchführung der Kindesanhörung (S. 42 f. Ziff. 11) und mehrere
unrichtige oder ungenaue Feststellungen des Obergerichts (S. 44 f. Nrn. 1-4
der Beschwerdeschrift).

3.1 Das Obergericht hat das Kind T.________, geboren am xxxx 2001, am 23. Mai
2007 angehört (vgl. S. 27 des Protokolls, act. 155). Obgleich er eingeladen
wurde, zum Protokoll der Anhörung Stellung zu nehmen (act. 216), hat der
Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme verzichtet (act. 217). Heute rügt er,
das Gericht habe seine Tochter weder zur elterlichen Sorge noch dazu befragt,
welcher Elternteil wichtige, das Kind angehende Entscheidungen treffen solle.
Ungeachtet seiner fraglichen Zulässigkeit ist der Einwand unbegründet. Im
Sinne einer Richtlinie geht das Bundesgericht davon aus, dass die
Kindesanhörung grundsätzlich ab dem sechsten Altersjahr möglich ist (BGE 131
III 553 E. 1.2.3 S. 557; 133 III 553 E. 3 S. 554). Kleinere Kinder sind dabei
nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen, können sie sich doch
hierüber noch gar nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen
Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinn eine stabile Absichtserklärung
abgeben. Die Aussagen jüngerer Kinder haben deshalb für die Zuteilungsfrage
nur einen beschränkten Beweiswert. Bei ihnen geht es in erster Linie darum,
dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen kann und über
ein zusätzliches Element bei der Sachverhaltsfeststellung und
Entscheidfindung verfügt (BGE 131 III 553 E. 1.2.2 S. 557; 133 III 146 E. 2.6
S. 150/151). Allgemein ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der Frage der
Zuteilung der elterlichen Sorge ein Kind erst ab dem 12. Altersjahr
urteilsfähig ist (Urteil 5C.293/2005 vom 6. April 2006, E. 4.2, in: FamPra.ch
2006 S. 760). Das Obergericht hat das sechsjährige Kind insofern begründet
nicht die Fragen gestellt, die der Beschwerdeführer ihm hätte stellen lassen
wollen. Die obergerichtliche Kindesanhörung kann nicht beanstandet werden.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt ferner unzutreffende Darstellungen des
Obergerichts zu seinen Anträgen, falsch angewendete Zitierregeln und eine
fehlende Abmahnung des Bezirksgerichts wegen unrichtiger Rechtsprechung.
Mangelhafte - unrichtige oder fehlende - Feststellungen behebt das
Bundesgericht nur dann, wenn sie für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein können. Inwiefern diese Voraussetzung hier erfüllt sein könnte, ist
weder ersichtlich noch dargetan (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 132 III 545
E. 3.3.2 S. 548).

3.3 Die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers erweisen sich nach dem Gesagten
teils als unbegründet und teils als unzulässig.

4.
Hauptstreitpunkt bildet die Frage, ob die elterliche Sorge über das Kind
T.________ beiden Elternteilen gemeinsam zu belassen oder einem Elternteil
allein zu übertragen ist. Mit der Beantwortung der Streitfrage auf Grund
sämtlicher Umstände in seinem Fall befasst sich der Beschwerdeführer eher am
Rande (vorab S. 28 ff. Ziff. 5 und S. 40 f. Ziff. 8). Seine Rügen betreffen
zur Hauptsache die angebliche Völkerrechtswidrigkeit von Art. 133 Abs. 3 ZGB
über die gemeinsame elterliche Sorge (S. 5 ff. und S. 10 ff. Ziff. 1-4 der
Beschwerdeschrift).

4.1 Für die Zuteilung der elterlichen Sorge sind gemäss Art. 133 Abs. 2 ZGB
alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend. Haben die Eltern sich
in einer genehmigungsfähigen Vereinbarung über ihre Anteile an der Betreuung
des Kindes und die Verteilung der Unterhaltskosten verständigt, so belässt
das Gericht auf gemeinsamen Antrag gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB beiden Eltern
die elterliche Sorge, sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist.

4.1.1 Das Kindeswohl geniesst Verfassungsrang und gilt in der Schweiz als
oberste Maxime des Kindesrechts in einem umfassenden Sinn (vgl. BGE 132 III
359 E. 4.4.2 S. 373 mit Hinweisen). Zentral für die Entscheidung über die
elterliche Sorge ist deshalb das Wohl des betroffenen Kindes im konkreten
Einzelfall und nicht das Interesse seiner Eltern oder die
gesellschaftspolitische Forderung nach einer gleichmässigen Verteilung von
Elternrechten.

4.1.2 Als wissenschaftlich erhärtet darf gelten, dass jene Kinder die
traumatischen Erfahrungen der Scheidung besser verarbeiten, die mit beiden
Eltern weiterhin gute und enge Beziehungen unterhalten können. Solche
Kontakte werden begünstigt, wenn beiden Eltern auch nach der Scheidung die
elterliche Sorge zusteht. Eltern sollen deshalb - wenn immer möglich - auch
nach der Scheidung gemeinsam die volle Verantwortung für das Kind übernehmen
können, sofern sie dies wollen und dazu auch in der Lage sind. Vorausgesetzt
ist, dass beide Eltern die Voraussetzungen für die alleinige Zuweisung des
Sorgerechts erfüllen. Grundlegend ist weiter, dass die Eltern nicht nur
kooperationswillig, sondern trotz der Scheidung auch zur Kooperation fähig
sind (vgl. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, S. 128 und S. 130, mit Hinweisen;
seither: Urteil 5C.42/2001 vom 18. Mai 2001, E. 3b, in: FamPra.ch 2001
S. 824 f.).
4.1.3 Die Voraussetzungen für die alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge
erfüllt, wer das Verlangen des Kindes nach stabilen Lebensverhältnissen und
unmittelbarer Betreuung und Pflege zu befriedigen vermag. Weitere wesentliche
Kriterien sind die Beziehungen zwischen dem Kind und den Eltern, deren
Persönlichkeit (z.B. Erziehungsfähigkeit, körperliche und geistige Gesundheit
usw.) und Verhältnisse (z.B. eigene Betreuungsmöglichkeit, berufliche
Situation und Belastung, neue Partnerschaften, allgemeine Lebenssituation
usw.) sowie die Persönlichkeit des Kindes und allenfalls das Verhältnis
mehrerer Kinder untereinander. Unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls ist
auch zu prüfen, bei welchem Elternteil die Bereitschaft grösser ist, dem Kind
den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Es kommt somit
entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Die einzelnen Kriterien
vollständig aufzuzählen und deren Gewichtung untereinander vorzuschreiben,
ist deshalb weder möglich noch notwendig. Dem Sachgericht muss ein
erheblicher Ermessensspielraum eingeräumt werden (vgl. Botschaft, a.a.O.,
S. 124 f., mit Hinweisen; seither: Urteile 5C.238/2005 vom 2. November 2005,
E. 2.1, und 5C.212/2005 vom 25. Januar 2006, E. 4.2, in: FamPra.ch 2006
S. 195 und S. 754 f.).
4.2 Beide kantonalen Gerichte sind davon ausgegangen, die elterliche Sorge
den Parteien gemeinsam zu belassen, sei mit dem Wohl des Kindes T.________
unvereinbar.

4.2.1 Das Bezirksgericht hat ausgeführt, die Äusserungen des
Beschwerdeführers brächten derart negative Empfindungen gegenüber der
Beschwerdegegnerin zum Ausdruck, dass das Kindeswohl geradezu gefährdet wäre,
würde das Sorgerecht den Parteien gemeinsam belassen. Der Beschwerdeführer
bestätige, dass es an Kooperation und Kommunikation zwischen den geschiedenen
Ehegatten fehle. Das Bezirksgericht hat dem Kurzbericht des Kinder- und
Jugendpsychiatrischen Dienstes (KJPD) vom 24. Mai 2006 zugestimmt, wonach zu
befürchten sei, dass die Konflikte zwischen den Parteien auch nach Vorliegen
eines definitiven Gerichtsentscheids anhalten würden, wie auch immer dieser
ausfalle (E. 1.3b S. 17 f.). Das Obergericht hat die Auffassung grundsätzlich
geteilt, eine gemeinsame elterliche Sorge könne keinesfalls im Interesse des
Kindes sein, sofern sich die Eltern - wie vorliegend - über Erziehungsfragen
in keiner Weise einig seien und es an Kooperation praktisch gänzlich mangle,
was im Übrigen auch der Beschwerdeführer anerkenne, die Schuld dafür jedoch
fast ausschliesslich der Beschwerdegegnerin zuweise (E. II/1b S. 16). Das
Obergericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien nach wie vor
Probleme im Bereich der Kooperation und Kommunikation bestünden, die sich
negativ auf das Kindeswohl auswirken könnten, auch wenn das bis anhin noch
nicht offensichtlich zu Tage getreten sei. Es hat den Einwand des
Beschwerdeführers unter Hinweis auf den Kurzbericht des KJPD und den Bericht
der Beiständin verworfen, Meinungsdifferenzen zwischen Elternteilen müssten
keineswegs immer zwingend das Wohl des Kindes schädigen (E. II/1d S. 20 des
obergerichtlichen Urteils).

4.2.2 Stichhaltiges bringt der Beschwerdeführer dagegen nicht vor. Seine
fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit und seine innere Haltung belegen
auch heute Aussagen der Art, es stehe "der Beklagten durchaus frei, sich (im
Rahmen eines neuen Verfahrens beim Obergericht) doch noch für ein gemeinsames
Sorgerecht zu entscheiden, unter Übernahme der Verfahrenskosten sowie unter
Akzeptanz der Anträge des Klägers" (S. 7 der Beschwerdeschrift).
Kooperationswille und -fähigkeit ist indessen Grundvoraussetzung dafür, dass
im wohlverstandenen Interesse des Kindes eine elterliche Sorge durch beide
Elternteile überhaupt in Betracht fällt. Das unmündige Kind schuldet den
Eltern Gehorsam, hat aber auch ein Recht darauf, dass die Eltern seine Pflege
und Erziehung leiten und die nötigen Entscheidungen treffen (vgl. Art. 301
Abs. 1 und 2 ZGB). Dieser Anspruch des Kindes auf einen festen Rahmen und
Führung kann nicht erfüllt werden, wenn sich die Eltern sowohl im
Grundsätzlichen der Erziehung als auch in vielen Fragen des Alltags uneins
sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Stellung des heutigen
Lebenspartners der Beschwerdegegnerin (z.B. S. 30 f. der Beschwerdeschrift)
bestätigen nicht nur den Befund des KJPD, dass bei den Eltern ein
gegenseitiges Misstrauen und eine grosse Verletztheit spürbar sind, sondern
auch dessen Befürchtung, dass die nur vordergründig mit der Frage der
Sorgerechtszuteilung zusammenhängenden Konflikte auch nach Vorliegen eines
definitiven Gerichtsentscheids anhalten werden und diesfalls psychische
Beeinträchtigungen bei T.________ zu erwarten sind (act. 134/1). Von einer
künftigen Zusammenarbeit im Interesse des Kindes kann unter diesen Umständen
nicht ausgegangen werden.

4.2.3 Aus den dargelegten Gründen verletzt die obergerichtliche
Ermessensbetätigung kein Bundesrecht, eine elterliche Sorge von
Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin gemeinsam sei mit dem Wohl ihres
Kindes T.________ nicht vereinbar.

4.3 Aus den Urteilen beider kantonalen Gerichte geht hervor, dass der
Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die alleinige Zuteilung der
elterlichen Sorge nicht erfüllt und dass die elterliche Sorge der
Beschwerdegegnerin zuzuweisen ist.

4.3.1 Trotz günstiger Faktoren (z.B. innige Beziehung und Zuneigung, Zeit für
die persönliche Betreuung zufolge Arbeitslosigkeit und bessere Unterstützung
in schulischen Belangen) hat das Bezirksgericht die Erziehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers verneint auf Grund des Umstands, dass der Beschwerdeführer
ein eher zurückgezogenes Leben führe. Seinen eigenen Erklärungen nach habe er
eine Beziehung, nämlich diejenige zu seiner Tochter. Er sehe es als seine
Lebensaufgabe an, seiner Tochter einen guten Start ins Leben zu geben und
sich in den nächsten vierzehn Jahren viel um sie zu kümmern. Er habe aus
persönlichen Gründen mit seiner Familie keinen Kontakt und einen sehr guten
und verlässlichen Freund, den er etwa einmal im Monat treffe. Diesen Mangel
an sozialen Kontakten hat das Bezirksgericht als Nachteil gewertet, weil ein
Kind für seine Entwicklung den Kontakt zu anderen Menschen brauche. Das
Kindeswohl verlange den Eltern mehr ab als eine systematische Planung des
Lebens des Kindes, der Entscheidung von Fragen rein über seine berufliche
Zukunft oder seine Religionszugehörigkeit. Umgekehrt ist das Bezirksgericht
davon ausgegangen, die Beschwerdegegnerin biete ihrer Tochter ein sozial
zuträgliches Umfeld mit Kontakten zu Schulkameraden, der Tagesmutter, der
Schwester der Mutter und auch zum Beschwerdeführer. Mit dem Partner der
Beschwerdegegnerin habe das Kind einen unbeschwerten Umgang. Insgesamt sei
das Kind T.________ unter die elterliche Sorge der Beschwerdegegnerin zu
stellen (E. 1.3c S. 18 ff.). Für das Obergericht war in dieser Frage
entscheidend, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, seine Tochter
weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, und stets davon ausgegangen
sei, das Kind werde weiterhin bei der Beschwerdegegnerin wohnen (E. II/1c
S. 17). Auf Grund der Tatsache, dass sich das Kind seit der Trennung seiner
Eltern bei der Beschwerdegegnerin befindet und es ihm offenbar gut gehe, hat
das Obergericht keine plausiblen Gründe dafür erkennen können, an diesem
stabilen Umfeld etwas zu verändern (E. II/1d S. 21 des obergerichtlichen
Urteils).

4.3.2 Die Forderung des Kindes nach Stabilität und Kontinuität in seinen
Lebensverhältnissen und nach unmittelbarer Betreuung und Pflege durch einen
Elternteil sind entscheidende Faktoren für die Beurteilung der
Erziehungsfähigkeit. Sie haben hier gegen den Beschwerdeführer gesprochen.
Aber auch dessen Lebenssituation, die als eher isoliert und als praktisch
ausschliesslich auf die Beziehung zu seiner Tochter hin orientiert bezeichnet
werden durfte, hat vor allem das Bezirksgericht richtig in seine
Gesamtwürdigung einbezogen. Die kantonalen Gerichte haben damit die
wesentlichen Kriterien genannt und - entgegen der Rüge des Beschwerdeführers
- kein Recht verweigert, indem sie auf weitere Beurteilungskriterien nicht
mehr näher eingegangen sind (vgl. BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445). Dass der
Lebenspartner der Beschwerdegegnerin, aber auch die Tagesmutter, die
Lehrerin, die Tante und schlicht jede Drittperson, mit der das Kind näher in
Kontakt tritt, dessen Entwicklung und auch Erziehung mehr oder weniger stark
beeinflussen und prägen, trifft zu, ist aber kein Nachteil für das
Kindeswohl, soll doch das Kind in einem sozialen Umfeld aufwachsen, soziale
Kompetenzen erwerben und in diesem Sinne bei der Beschwerdegegnerin ein nach
heutigen Massstäben "normales" Leben führen dürfen. Der Beschwerdeführer
wendet weiter ein, das Obergericht habe nicht beachtet, bei welchem
Elternteil die Bereitschaft grösser sei, dem Kind den Kontakt auch zum
anderen Elternteil zu ermöglichen. Die sog. Bindungstoleranz kann ein
erheblicher Gesichtspunkt sein, wenn die Erziehungsfähigkeit beider
Elternteile gegeben ist (vgl. BGE 115 II 206 E. 4b S. 210; 117 II 353 E. 4e
S. 358). Letzteres durfte im vorliegenden Fall verneint werden, so dass auf
dieses Kriterium nicht näher einzugehen war.

4.3.3 Insgesamt verletzt die obergerichtliche Beurteilung kein Bundesrecht,
die elterliche Sorge sei im wohlverstandenen Interesse des Kindes T.________
der Beschwerdegegnerin allein zuzuweisen.

4.4 Zur Hauptsache befasst sich der Beschwerdeführer mit der angeblichen
Völkerrechtswidrigkeit der schweizerischen Regelung über die gemeinsame
elterliche Sorge beider Elternteile. Das Obergericht hat dazu einlässlich
Stellung genommen, gleichzeitig aber die bezirksgerichtliche Beurteilung
bestätigt, auf Grund sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls
widerspreche die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl, das durch die
alleinige Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin am besten
gewährleistet werden könne (E. II/1 S. 11 ff. des angefochtenen Urteils). Die
Würdigung kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden. Eine
Sorgerechtsregelung, die mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre, wird indessen
weder in ernstzunehmenden politischen Vorstössen verlangt noch in der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;
SR 0.101; vgl. BGE 120 Ia 369 E. 4b S. 375) oder im Protokoll Nr. 7 zur EMRK
vorgeschlagen (SR 0.101.07; vgl. Art. 5 Satz 2: "Dieser Artikel verwehrt es
den Staaten nicht, die im Interesse der Kinder notwendigen Massnahmen zu
treffen.") noch im Übereinkommen über die Rechte des Kindes befürwortet (KRK;
SR 0.107; vgl. Art. 3 Abs. 1: "... ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt,
der vorrangig zu berücksichtigen ist."). Die vom Beschwerdeführer
aufgeworfene Frage, ob die gemeinsame elterliche Sorge beider Elternteile
gemäss Art. 133 Abs. 3 ZGB von einer genehmigungsfähigen Vereinbarung und von
einem gemeinsamen Antrag abhängig gemacht werden darf, ist rein theoretischer
Natur, wenn sich hier die gemeinsame Sorge als mit dem Kindeswohl nicht
vereinbar erweist. Zur Beantwortung bloss theoretischer Fragen aber ist die
Beschwerde - wie bis anhin - nicht gegeben (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG;
vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157; 131 II 649 E. 3.1 S. 651).

4.5 Soweit sie die elterliche Sorge betrifft, ist die Beschwerde aus den
dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5.
Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer ein Besuchsrecht an jedem
Freitag von 12.00 Uhr bis Samstag 18.30 Uhr und an jedem dritten Freitag von
12.00 Uhr bis Sonntag 18.30 Uhr, ein Ferienrecht an sechs
aufeinanderfolgenden Tagen während den Sport-, Frühlings-, Herbst- sowie
Weihnachtsferien und an zwölf aufeinanderfolgenden Tagen während den
Sommerferien sowie eine Regelung für Geburts- und Weihnachtstage beantragt.
Beide kantonalen Gerichte haben demgegenüber auf Grund sämtlicher Umstände
des konkreten Einzelfalls das praxisgemässe Besuchsrecht an jedem zweiten
Wochenende, eine jährlich wechselnde Feiertagsregelung und ein zweiwöchiges
Ferienrecht für angemessen gehalten. Der Beschwerdeführer fordert ein
Besuchs- und Ferienrecht im Sinne seiner Anträge (S. 32 ff. Ziff. 6 und 7 der
Beschwerdeschrift).

5.1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen
Verkehr (Art. 133 Abs. 1 i.V.m. Art. 273 Abs. 1 ZGB). Für dessen Regelung
sind alle für das Kindeswohl wichtigen Umstände massgebend; auf einen
gemeinsamen Antrag der Eltern und, soweit tunlich, auf die Meinung des Kindes
ist Rücksicht zu nehmen (Art. 133 Abs. 2 ZGB). Was als angemessener
persönlicher Verkehr zu gelten hat, beurteilt sich anhand sämtlicher Umstände
im konkreten Einzelfall. Als oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des
persönlichen Verkehrs gilt immer das Kindeswohl, vor dem allfällige
Interessen der Eltern zurückzustehen haben (BGE 130 III 585 E. 2.1
S. 587 f.). Weil das Gericht bei der Regelung des persönlichen Verkehrs auf
sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB), übt das Bundesgericht eine gewisse
Zurückhaltung in der Überprüfung daheriger Urteile (BGE 120 II 229 E. 4a
S. 235; 131 III 209 E. 3 S. 210).

5.2 Beide kantonalen Gerichte haben ein Besuchsrecht an jedem zweiten
Wochenende für angemessen gehalten.

5.2.1 Das Bezirksgericht hat erwogen, ein Beginn des Besuchsrechts am
Freitagnachmittag sei mit Blick auf wechselnde Stundenpläne auf längere Sicht
nicht durchführbar und widerspreche dem Bedürfnis des Kindes, schulfreie
Nachmittage mit seinen Kameraden zu verbringen. Es ist davon ausgegangen, die
Einräumung eines ausgedehnten Besuchsrechts, damit der Beschwerdeführer
erzieherisch und ausbildnerisch einwirken und die Erziehung durch die
Sorgerechtsinhaberin gegebenenfalls korrigieren könne, sei unzulässig und dem
Kindeswohl nicht förderlich (E. 2.3 S. 26 f.). Das Obergericht hat
insbesondere Erkenntnisse aus der Psychologie beigefügt, wonach nicht die
Häufigkeit der Besuche, sondern die Qualität der Kind-Vater-Beziehung
entscheidend sei (E. II/2c S. 23 ff. des obergerichtlichen Urteils).

5.2.2 Im Rahmen der Scheidung ist grundsätzlich eine auf Dauer angelegte
Regelung zu treffen, auch wenn im Bedarfsfall nachträgliche Änderungen
möglich bleiben (Art. 134 ZGB; vgl. BGE 130 III 585 E. 2.2.2 S. 590). Es
erscheint deshalb nicht als sinnvoll, Besuchsrechte an schulfreien
Nachmittagen einzuräumen, die gemäss den Feststellungen der kantonalen
Gerichte mit dem jeweiligen Stundenplan ändern können. Weiter haben die
kantonalen Gerichte zutreffend hervorgehoben, dass eine ausschliessliche oder
einseitige Orientierung des heranwachsenden Kindes an Erwachsenen nicht
wünschenswert sein kann. Das Kind soll seine Freizeit auch mit seinen
Kameraden verbringen dürfen und inskünftig altersgerecht eine gewisse
Freiheit in der Gestaltung seiner Freizeit beanspruchen können. Was der
Beschwerdeführer an unrichtigen und ungenauen Feststellungen und
Unterstellungen den kantonalen Gerichten vorhält, ist für die Beurteilung des
Besuchsrechts nicht entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Es verletzt auch
kein Bundesrecht, den Wünschen des sechsjährigen Mädchens keine
ausschlaggebende Bedeutung beizumessen. Dessen Äusserungen durften mit Blick
auf die Mittel- und Langfristigkeit der Besuchsrechtsregelung als nicht
gefestigt angesehen werden (für ein zehnjähriges Kind: Urteil 5C.293/2005 vom
6. April 2006, E. 4.2, in: FamPra.ch 2006 S. 760). Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Arbeit der Prozessbeiständin
rügt, ist hervorzuheben, dass das Gericht die Besuchsrechtsregelung trifft
und nicht die Beiständin, auf deren Bericht und Vortrag aber beweiswürdigend
abgestellt werden darf. Inwiefern diese Beweiswürdigung geradezu willkürlich
sein könnte (Art. 9 BV; vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und 173 E. 3.1 S. 178),
vermag der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht darzutun (Art. 106
Abs. 2 BGG). Die Darstellung, die Beiständin übernehme unkritisch den
Standpunkt der Beschwerdegegnerin und verhalte sich deswegen
geschlechterdiskriminierend, beruht auf blossen Behauptungen des
Beschwerdeführers selbst und wird nicht eigens belegt. Rügen gegen die
Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung des Obergerichts sind im
Übrigen vor dem kantonalen Kassationsgericht vorzutragen. Darauf hat das
Obergericht hingewiesen, dessen Urteil in diesen Punkten nicht
letztinstanzlich ist (Art. 75 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 133
III 585 E. 3.4 S. 588).

5.2.3 Gegen die Häufigkeit der Besuchsrechtstage bringt der Beschwerdeführer
nichts Stichhaltiges vor. Zum einen ist nicht einzusehen, weshalb die
gleichmässige Aufteilung der Wochenenden unter beiden Elternteilen nicht
sachgerecht sein soll (vgl. Schwenzer, Basler Kommentar, 2006, N. 15 zu
Art. 273 ZGB, mit Hinweisen). Auf Grund der Beurteilung der kantonalen
Gerichte steht fest, dass sich das Kind T.________ während der Trennungszeit
- mit einmal wöchentlich stundenweise ausgeübtem Besuchsrecht des
Beschwerdeführers - gut entwickelt hat. Das ist unbestritten, ändert aber
nichts daran, dass auch die Beschwerdegegnerin als Sorgerechtsinhaberin das
Kind an ganzen Wochenenden soll betreuen dürfen und nicht bloss an den vom
Beschwerdeführer angebotenen Sonntagen. Zum anderen wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die vom Obergericht zitierte Lehrmeinung, die veraltet
sein soll, weil der Autor bei der Zweitauflage seines Werkes im Jahre 1994
bereits achtzig Jahre alt gewesen sei. Der Einwand ist unberechtigt, zumal
das Obergericht seine Auffassung auch mit einem Literaturzitat aus dem Jahre
2006 begründet hat, wonach häufige Kontakte der Kinder zum Vater nur dann
vorteilhaft sind, wenn keine chronischen oder destruktiven Konflikte
vorliegen (E. II/2c S. 25 mit Hinweis auf Bodenmann, Folgen der Scheidung für
die Kinder aus psychologischer Sicht, in: Kind und Scheidung, Zürich 2006,
S. 73 ff.). Diese Bedingung ist im vorliegenden Fall offenkundig nicht
erfüllt (vgl. E. 4.2.2 hiervor).

5.2.4 Schliesslich verletzt es kein Bundesrecht, dass namentlich das
Bezirksgericht auf den Zweck des Besuchsrechts abgestellt hat. Es soll die
Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen verwirklichen und damit der
Identitätsfindung des Kindes dienen (vgl. BGE 127 III 295 E. 4 S. 298 f.). Im
Vordergrund steht nicht, dem besuchsberechtigten Elternteil zu ermöglichen,
die Erziehung des Kindes durch den Sorgerechtsinhaber zu überprüfen und
allenfalls korrigierend einzugreifen. Gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB ist vielmehr
alles zu unterlassen, was die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. Dem
Besuchsberechtigten ist es untersagt, das Kind gegen den Sorgerechtsinhaber
einzunehmen, dessen Erziehung oder auch nur dessen Autorität in Frage zu
stellen. Schwere Verstösse des besuchsberechtigten Elternteils gegen diese
Loyalitätspflicht können gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB Einschränkungen des
persönlichen Verkehrs zur Folge haben, soweit sie das Kindeswohl gefährden
(vgl. Schwenzer, a.a.O., N. 2 f. und N. 6 zu Art. 274 ZGB, mit Hinweisen).
Die rechtlichen Annahmen des Bezirksgerichts treffen zu und gelten für den
Beschwerdeführer, soweit er beabsichtigt, das von ihm geforderte Besuchsrecht
auch dazu einzusetzen, um dem nach seiner Auffassung ungenügenden
erzieherischen Einfluss der Beschwerdegegnerin "Paroli bieten zu können"
(vgl. die Wiedergabe der bezirksgerichtlichen Ausführungen in E. II/2b
S. 23 f. des obergerichtlichen Urteils). Dass der Beschwerdeführer hier das
Obergericht mit dem Bezirksgericht verwechselt (S. 34 f. Ziff. 7), ändert
nichts an der Richtigkeit der gerichtlichen Beurteilung.

5.2.5 Insgesamt kann die Regelung des Besuchsrechts - jedenfalls auf Grund
der Beschwerdevorbringen - nicht beanstandet werden.

5.3 Die kantonalen Gerichte haben das Ferienbesuchsrecht auf zwei Wochen im
Jahr beschränkt.

5.3.1 Das Bezirksgericht ist davon ausgegangen, es sei zu Gunsten des
Kindeswohls eine klare Regelung zu treffen und namentlich der Meinung des
Beschwerdeführers zu widersprechen, mit Ferienrechten könne man handeln
(E. 2.3 S. 27). Das Obergericht hat das gerichtsüblich auf jährlich zwei
Wochen festgesetzte Ferienbesuchsrecht zusätzlich damit begründet, ein
weitergehendes Besuchsrecht komme einstweilen nicht in Betracht, weil das
Kind T.________ bis anhin noch praktisch nie beim Beschwerdeführer
übernachtet habe und mit ihm noch nie in den Ferien gewesen sei. Diese
Auffassung habe auch die Prozessbeiständin vertreten. Sie habe es für nicht
ausgeschlossen erachtet, dass die Ausschliesslichkeit des Kontakts zum Vater
bei Aufenthalten bei ihm bei längerer Dauer schwierig werden könnte (E. II/2d
S. 27 des obergerichtlichen Urteils mit Hinweis auf act. 169 S. 6).

5.3.2 Die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers sind unberechtigt.
Die Ausführungen des Obergerichts betreffen das Ferienbesuchsrecht an
mehreren aufeinanderfolgenden Tagen. Dass das Kind das bisher nur
stundenweise zugelassene Besuchsrecht statt mit dem Vater auch mit anderen
Personen hätte verbringen sollen, wird entgegen der Darstellung in der
Beschwerdeschrift (S. 38) nirgends behauptet. Sodann trifft es zwar zu, dass
sich die wiedergegebene Auffassung der Prozessbeiständin nicht im zitierten
act. 169 findet. Sie stammt praktisch wörtlich aus der Stellungnahme, die die
Prozessbeiständin an der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2007 verlesen
und in schriftlicher Form zu den Akten gegeben hat (S. 23 des Protokolls,
act. 155). Es heisst darin, T.________ habe sich zudem bisher nie mehr als
einen Tag am Stück beim Vater aufgehalten, weshalb der Mangel an Kontakten zu
anderen Kindern oder Erwachsenen auch keine Rolle gespielt habe. Da
T.________ als Sechsjährige die einzige Bezugsperson des Vaters sei, könne
aber nicht ausgeschlossen werden, dass diese Ausschliesslichkeit des Kontakts
bei einem längeren - zu ergänzen: als dem vom Bezirksgericht festgelegten -
Aufenthalt schwierig für sie werde (act. 191). Die obergerichtliche
Feststellung erweist sich damit - abgesehen von der Angabe des unzutreffenden
Belegs - nicht als offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gegen die
inhaltliche Richtigkeit der wiedergegebenen Auffassung wendet der
Beschwerdeführer nichts ein. Sinngemäss gilt auch hier das im Zusammenhang
mit der elterlichen Sorge zur Notwendigkeit sozialer Kontakte Ausgeführte
(E. 4.3.2 hiervor).

5.3.3 Auf die Urteilsbegründung betreffend das Ferienbesuchsrecht nimmt der
Beschwerdeführer im Weiteren keinen erkennbaren Bezug. Soweit er seine
Ausführungen zum Besuchsrecht an den Wochenenden auch auf das
Ferienbesuchsrecht bezogen wissen will, muss auf Gesagtes (E. 5.2) verwiesen
werden.

5.4 Das gerichtlich bestimmte Feiertagsbesuchsrecht schliesslich ist
unangefochten geblieben.

5.5 Soweit sie sich gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs richtet,
muss die Beschwerde aus den dargelegten Gründen abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist.

6.
Das Obergericht hat der Beiständin gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB den
zusätzlichen Auftrag erteilt, bei Übernachtungen des Kindes beim
Beschwerdeführer zu prüfen, ob das Kind in einem vom Beschwerdeführer
separierten Raum eine Übernachtungsmöglichkeit hat. Der Beschwerdeführer hält
die Anordnung für bundesrechtswidrig, beleidigend und diskriminierend, weil
ihm damit unterstellt werde, für seine eigene Tochter eine Gefahr im Sinne
des sexuellen Missbrauchs darzustellen (S. 43 Ziff. 12 der
Beschwerdeschrift).

6.1 Der Anspruch auf persönlichen Verkehr ist nicht absolut, sondern - neben
dem Kindeswohl - insbesondere auch durch das Persönlichkeitsrecht des Kindes
begrenzt (vgl. Hegnauer, Berner Kommentar, 1997, N. 56 zu aArt. 273 ZGB, mit
Hinweisen). Dieses Persönlichkeitsrecht muss bei der gerichtlichen Festlegung
der Besuchsrechtsordnung beachtet werden. Zu deren Umsetzung und Durchführung
können dem Beistand einzeln umschriebene Aufträge erteilt werden
(vgl. Breitschmid, Basler Kommentar, 2006, N. 14 ff. zu Art. 308 ZGB, mit
Hinweisen). Anordnungen betreffend die Übernachtung des Kindes kommen in der
Praxis vor. Sie stehen - entgegen der Annahme des Beschwerdeführers - nicht
zwingend vor dem Hintergrund des Verdachts auf sexuellen Missbrauch des
Kindes und beinhalten deshalb auch keinen entsprechenden Vorwurf (vgl. Urteil
5C.209/2005 vom 23. September 2005, E. 2, in: FamPra.ch 2006 S. 191 f., wo
das gut sechsjährige Kind bei den Grosseltern übernachten sollte, weil der
besuchsberechtigte Vater in einem besetzten Haus wohnte, das er
gegebenenfalls kurzfristig verlassen musste, und weil eine gewisse Gefahr von
gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Rechtsradikalen oder Polizeikräften
bestand).

6.2 Beide Beiständinnen des Kindes haben vor Obergericht den Anspruch des
Kindes auf eine eigene Schlafmöglichkeit betont. Das Obergericht hat
anerkannt, dass einem Kind im Alter von T.________ - mit zunehmendem Alter
ohnehin - ein Recht auf eine gewisse Intimsphäre und eine Rückzugsmöglichkeit
für die Nacht zusteht (E. II/2c S. 26 f. des obergerichtlichen Urteils). Der
Beschwerdeführer wendet dagegen nichts Stichhaltiges ein. Wie dieses Recht
des Kindes und der Anspruch des Beschwerdeführers auf persönlichen Verkehr
mit dem Kind letztlich gegeneinander abzuwägen sind, kann hier dahingestellt
bleiben. Denn in tatsächlicher Hinsicht steht unangefochten fest, dass der
Beschwerdeführer allein in einer 3 oder 3 ½ - Zimmerwohnung mit einem
Kinderzimmer, einem Wohn- und Essraum sowie einem Elternschlafzimmer lebt.
Auf Grund der Wohnverhältnisse kann das berechtigte Bedürfnis des Kindes nach
einem eigenen Schlafraum problemlos befriedigt werden. Dass der
Beschwerdeführer das Kinderzimmer als Büro und Werkraum nutzt und das
Wohnzimmer vollständig möbliert hat, ändert daran nichts. Dem Obergericht
kann vielmehr beigepflichtet werden, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar
ist, dem Kind in einem der Zimmer einen eigenen Schlafplatz einzurichten, und
zwar für jede Übernachtung und nicht bloss im Falle mehrtägiger Aufenthalte
des Kindes. Da der Beschwerdeführer dazu offenbar nur widerstrebend bereit
ist, kann nicht beanstandet werden, dass das Obergericht der Beiständin einen
darauf bezogenen Überwachungsauftrag erteilt hat.

6.3 Der Auftrag des Obergerichts an die Beiständin betreffend Übernachtungen
des Kindes beim Beschwerdeführer verletzt aus den dargelegten Gründen kein
Bundesrecht.

7.
Die Regelung bzw. Bemessung der Unterhaltsbeiträge und der Gerichtskosten
hängt nach Auffassung des Beschwerdeführers ausschliesslich von der
Entscheidung über die elterliche Sorge und über den persönlichen Verkehr ab
(S. 41 f. Ziff. 9 und 10 der Beschwerdeschrift). Da diesbezüglich keine
Änderungen vorzunehmen sind (E. 2-6 hiervor), bleibt es auch beim
obergerichtlichen Urteil, soweit es den Kindesunterhalt und die
Gerichtskosten betrifft.

8.
Die Beschwerde muss gesamthaft abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten
ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seinem Gesuch um Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten kann
entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64
Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt,
indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli von Roten