Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.47/2007
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{T 0/2}
5A_47/2007 /blb

Verfügung vom 24. April 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001
Bern.

Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar 2007 des
Obergerichts des Kantons Bern.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 14. Februar
2007 des Obergerichts des Kantons Bern,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (an die von ihm angegebene Adresse versandter)
Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 9. März 2007 (unter
Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde bei Säumnis) aufgefordert
worden ist, den (ihm mit Verfügung vom 27. Februar 2007 auferlegten, jedoch
nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist von 5 Tagen seit der als (zufolge Nichtabholung
innert der postalischen Abholfrist: Art. 44 Abs. 2 BGG) am 19. März 2007
erfolgt geltenden Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG) sowie darauf
hingewiesen wird, dass auf die (den Begründungsanforderungen der Art. 42
Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügende) Beschwerde auch bei
rechtzeitiger Vorschusszahlung nicht eingetreten worden wäre,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern und dem
Betreibungs- und Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. April 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: