Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.478/2007
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5A_478/2007 /aka

Urteil vom 20. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber von Roten.

X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,

gegen

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,
Beschwerdegegner,
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Müller.

Dienstbarkeit, Fahrwegrecht.

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer
als Appellationsinstanz,
vom 29. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Parzelle Nr. 1000 befindet sich auf dem Gebiet der Gemeinde E.________.
Sie ist in ihrem nördlichen Teil mit dem Dreifamilienhaus "F.________"
überbaut und grenzt an die (öffentliche) G.________strasse, die seit je her
als Zufahrt benutzt wird. Gemäss Bauprojekt soll das Drei- durch ein
Fünffamilienhaus mit im Süden angebauter Autoeinstellhalle ersetzt werden.
Geplant ist eine neue Erschliessung in südlicher Richtung hangabwärts durch
ein Tor an der Grenze zur Parzelle Nr. 2000 und dann über einen bestehenden
Weg, der als Zufahrt zum Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 2000 dient und in die
(private) H.________strasse einmündet. Die Erschliessung stützt sich auf ein
im Grundbuch eingetragenes Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle Nr. 2000 und
zu Gunsten der Parzelle Nr. 1000. Im Baubewilligungsverfahren wurde gegen die
geplante Erschliessung eingesprochen. Die Baubehörden verwiesen die Sache zum
Entscheid über Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts auf den Zivilweg.

B.
Miteigentümer der Parzelle Nr. 1000 sind heute A.________, B.________,
C.________ und D.________ (hiernach: Beschwerdegegner). Sie erhoben Klage
gegen X.________, den Eigentümer der Parzelle Nr. 2000 (fortan:
Beschwerdeführer). Die Klagebegehren lauteten im Wesentlichen auf
Feststellung der Berechtigung aus der Dienstbarkeit. Der Beschwerdeführer
schloss auf Abweisung der Klage und beantragte widerklageweise, das
Fahrwegrecht im Grundbuch zu löschen. Das Amtsgericht Luzern-Land und - auf
Appellation des Beschwerdeführers hin - das Obergericht des Kantons Luzern
erkannten, dass die Beschwerdegegner gestützt auf das Fahrwegrecht zu Gunsten
ihres Grundstücks Nr. 1000 und zu Lasten von Grundstück Nr. 2000 berechtigt
sind, für ihr projektiertes Wohnhaus die Zufahrt von der H.________strasse
über das Grundstück Nr. 2000 zu benutzen, und dass der Beschwerdeführer eine
Durchfahrt mit einer Breite von max. 3.2 m zu dulden und die bestehende
Gartenmauer im Grenzbereich der Grundstücke Nrn. 1000 und 2000 so zu kürzen
bzw. anzupassen hat, dass eine Durchfahrt nach Massgabe einer
öffentlich-rechtlichen Baubewilligung bis zu einer Breite von 3.2 m
gewährleistet ist. Die Widerklage wurde abgewiesen (Urteile vom 17. November
2006 und vom 29. Juni 2007).

C.
Dem Bundesgericht beantragt der Beschwerdeführer zur Hauptsache, die Klage
der Beschwerdegegner abzuweisen und seine Widerklage gutzuheissen. Er
erneuert vor Obergericht gestellte und abgewiesene Beweisanträge. Seinem
Gesuch um aufschiebende Wirkung, deren Erteilung sich weder die
Beschwerdegegner noch das Obergericht widersetzt hatten, wurde entsprochen
(Präsidialverfügung vom 20. September 2007). Es sind die Akten, in der Sache
aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Auf
formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang einzugehen sein.

2.
Im kantonalen Verfahren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, aus der
Entstehungsgeschichte des Fahrwegrechts ergebe sich, dass dessen Eintrag im
Grundbuch ungerechtfertigt sei. Die Zumarchung vom 21. September 1931 durch
den Rechtsvorgänger der Beschwerdegegner sei gesetzeswidrig gewesen. Entweder
hätte die Zumarchung abgelehnt oder das Fahrwegrecht auf die südliche Hälfte
des Grundstücks Nr. 1000 beschränkt werden müssen. Beides sei nicht erfolgt,
weshalb der Eintrag heute ungerechtfertigt sei. Das Obergericht habe diesen
Einwand zu Unrecht als unbegründet beurteilt (S. 13 f. Ziff. 2) und
bundesrechtliche Beweisvorschriften verletzt (S. 15 f. Ziff. 3.1-3.5 der
Beschwerdeschrift).

2.1 Bis in die Dreissigerjahre des letzten Jahrhunderts wurde das Gebiet
"H.________" landwirtschaftlich genutzt. Eigentümer eines grossen Grundstücks
(alt-Parz. Nr. 3000) war I.________. Er trennte davon Baugrundstücke ab,
unter anderem die Parzellen Nrn. 1000 und 2000, und baute auf der Parzelle
Nr. 1000 das Dreifamilienhaus "F.________", das er bis zum Verkauf im Jahre
1943 auch selber bewohnte. Die Parzelle Nr. 1000 umfasste damals nur den
nördlichen Teil an der G.________strasse, während die südliche Hälfte noch
zur Parzelle Nr. 2000 gehörte. I.________ errichtete am 29. August 1931 das
heute streitige "Fahrwegrecht" zu Gunsten seiner Parzelle Nr. 1000 und zu
Lasten seiner Parzelle Nr. 2000. Die an der öffentlichen G.________strasse
gelegene Parzelle Nr. 1000 erhielt dadurch - von der örtlichen Lage her
betrachtet - eine Verbindung in südlicher Richtung hangabwärts zur privaten
H.________strasse, die damals durch Begründung einer Vielzahl von
Dienstbarkeiten geschaffen wurde. Am 21. September 1931 vergrösserte
I.________ seine Parzelle Nr. 1000 um den heutigen südlichen Teil, den er von
der Parzelle Nr. 2000 abtrennte und mit der Parzelle Nr. 1000 vereinigte.
Begründung des Fahrwegrechts und Zumarchung erfolgten während der
Grundbucheinführung in der Gemeinde E.________, die im Jahre 1930 mit der
Anlage der Bereinigungshefte begann und am 1. Mai 1934 mit der Inkraftsetzung
des eidgenössischen Grundbuchs endete (vgl. Thalmann, Die Einführung des
eidgenössischen Grundbuchs im Kanton Luzern 1929-2004, Kriens 2004, S. 48 und
S. 103 ff.).
2.2 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung
über sie nach seinem Belieben verfügen (Art. 641 Abs. 1 ZGB). Die Teilung
eines Grundstücks oder die Vereinigung mehrerer Grundstücke wird in
verfahrensrechtlicher Hinsicht durch die Verordnung betreffend das Grundbuch
(GBV, SR 211.432.1) geregelt (vgl. Art. 945 Abs. 2 ZGB). Die
Grundbuchverordnung kennt zwei Arten der Vereinigung mehrerer aneinander
grenzender Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer gehören, nämlich die
Vereinigung im engeren Sinne und die Zuschreibung oder Zumarchung. Die
Vereinigung im engeren Sinne bedeutet, dass die zusammengelegten Grundstücke
ein neues Grundbuchblatt mit neuer Nummer erhalten und ihre bisherigen
Grundbuchblätter geschlossen werden. In Art. 91 f. GBV ist geregelt, wie
insbesondere Dienstbarkeiten an den einzelnen Grundstücken bei deren
Zusammenlegung zu behandeln sind. Die Zuschreibung oder Zumarchung bedeutet,
dass ein Grundstück unter Beibehaltung seiner bisherigen Nummer um die Fläche
eines anderen Grundstücks oder eines Teils davon vergrössert wird. Sie setzt
gemäss Art. 93 GBV voraus, dass die zugemessene Fläche unbelastet ist
(vgl. Deschenaux, Das Grundbuch, SPR V/3/1, Basel 1988, § 6/VI/2 S. 95 ff.).
Als - nicht vorgesehene - dritte Variante wird in der Praxis das Verfahren
der Zuschreibung oder Zumarchung angewendet, selbst wenn die Grundstücke
nicht lastenfrei sind. Dieses vereinfachte Verfahren ist zulässig, soweit die
Art. 91 f. GBV über die Behandlung insbesondere der Dienstbarkeiten
eingehalten werden (vgl. Steinauer, Les droits réels, I, 4.A. Bern 2007,
S. 243 N. 669a).

2.3 Die vom Beschwerdeführer beanstandete Zumarchung ist im vereinfachten
Verfahren erfolgt, indem die Parzelle Nr. 1000 um einen Teil der Parzelle
Nr. 2000 erweitert wurde. Im Grundbuch war dabei ein Fahrwegrecht zu Gunsten
der Parzelle Nr. 1000 und zu Lasten der Parzelle Nr. 2000 eingetragen.
Streitig ist zunächst die grundbuchliche Behandlung des Fahrwegrechts.

2.3.1 Sind Grunddienstbarkeiten zugunsten der Grundstücke eingetragen, so
kann die Vereinigung gemäss Art. 91 Abs. 3 GBV nur stattfinden, wenn die
Eigentümer der belasteten Grundstücke dazu einwilligen oder wenn durch die
Vereinigung keine Vergrösserung der Belastung eintritt. Die Vorschrift
schützt die belasteten Eigentümer. Jede Dienstbarkeit berechtigt und belastet
stets das ganze Grundstück (vgl. Liver, Zürcher Kommentar, 1980, N. 24 und
N. 30 zu Art. 730 und N. 17 zu Art. 743 ZGB). Wird die Fläche des
berechtigten Grundstücks durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück oder
einem Teil davon vergrössert, kann das eine Vergrösserung der Bedürfnisse des
berechtigten Grundstücks und damit eine Mehrbelastung bewirken, die dem
Verpflichteten gemäss Art. 739 ZGB nicht zugemutet werden darf. Die
Vereinigung von Grundstücken soll deshalb nur dann im Grundbuch vollzogen
werden, wenn entweder die Einwilligung der Eigentümer der
dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke vorliegt oder eine Mehrbelastung infolge
Vereinigung ausgeschlossen werden kann (vgl. BGE 114 II 426 E. 2d S. 430;
Liver, a.a.O., N. 22 zu Art. 739 ZGB; Steinauer, Les droits réels, II, 3.A.
Bern 2002, S. 398 N. 2300a).

2.3.2 Das Obergericht hat festgehalten, im Zeitpunkt der Zumarchung am
21. September 1931 sei I.________ Eigentümer der Grundstücke Nrn. 1000 und
2000 gewesen. Indem er einen Teil des Grundstücks Nr. 2000 mit dem Grundstück
Nr. 1000 vereinigt habe, habe er als Eigentümer des dienstbarkeitsbelasteten
Grundstücks gleichzeitig die Einwilligung gemäss Art. 91 Abs. 3 GBV erteilt
(E. 4 S. 5). Die Auffassung kann nicht beanstandet werden. Die Eintragungen
im Grundbuch erfolgen gemäss Art. 963 Abs. 1 ZGB auf Grund einer
schriftlichen Erklärung des Eigentümers des Grundstücks, auf das sich die
Verfügung bezieht. Der Grundsatz wird in Art. 20 GBV für
Eigentümerdienstbarkeiten wiederholt, d.h. für Dienstbarkeiten zu Gunsten und
zu Lasten von Grundstücken, die - wie hier - alle dem gleichen Eigentümer
gehören (vgl. Art. 733 ZGB). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers bedarf
es diesbezüglich keiner weiteren Belege. Der Mutationsplan (kläg.Bel. 4), das
Bereinigungsheft Nr. 217 (kläg.Bel. 6) und der aktuelle Auszug aus dem
Grundbuch (kläg.Bel. 22) liegen im Recht. Dass I.________ die Zumarchung
gemäss Mutationsplan angemeldet hat, ergibt sich aus dem Bereinigungsheft, in
dem die Parzelle Nr. 2000 im "alten" Zustand ursprünglich mit einer Fläche
von 22 a 86 m², im "neuen" Zustand aber mit einer Fläche von 15 a 41 m²
verzeichnet ist, die der heutigen Fläche praktisch entspricht (15 a 34 m²).
Das Vorliegen der Anmeldung und damit der vorbehaltlosen Einwilligung zur
Zumarchung im Sinne von Art. 91 Abs. 3 GBV durch den allein befugten
Eigentümer I.________ durfte deshalb bejaht werden.

2.3.3 Neben der Zustimmung des Eigentümers I.________ hat der
Beschwerdeführer die Einwilligung des Nachbarn und Eigentümers der Parzelle
Nr. 999 für erforderlich gehalten. Das Obergericht ist davon ausgegangen,
einer Einwilligung anderer Personen, insbesondere des Eigentümers des
Grundstücks Nr. 999, bedürfe es nicht (E. 4 S. 5). Das strittige Fahrwegrecht
zu Gunsten der Parzelle Nr. 1000 mündet auf der damit belasteten Parzelle
Nr. 2000 in die private H.________strasse, die ostwärts über die Parzelle
Nr. 999 wieder zur öffentlichen G.________strasse führt. Die
H.________strasse wurde durch Begründung von Fahrwegrechten geschaffen, die
unter anderem zu Lasten der Parzelle Nr. 999 und zu Gunsten von rund fünfzehn
umliegenden Grundstücken eingetragen sind. Zu diesen wegrechtsberechtigten
Grundstücken gehören die Bauparzellen Nrn. 1000 und 2000 (kläg.Bel. 21). Es
ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Verschiebung der Grenze zwischen
den Parzellen Nrn. 1000 und 2000 auf das Fahrwegrecht zu Lasten der Parzelle
Nr. 999 auswirken könnte. Die berechtigte Grundstücksfläche bleibt gleich
gross. Die Parzelle Nr. 999 ist zudem weder unmittelbar dienendes noch direkt
in die Zumarchung einbezogenes Grundstück, die allein die Parzellen Nrn. 1000
und 2000 und das zwischen diesen beiden Grundstücken bestehende Fahrwegrecht
betrifft. Der grundbuchliche Vollzug einer Vereinigung würde erschwert oder
sogar verunmöglicht, wenn alle von der Zusammenlegung auch nur mittelbar
betroffenen Grundeigentümer einbezogen werden müssten. Der Eigentümer der
Parzelle Nr. 999 als Nachbar muss die ihm selbst - auf Grund der seine
Parzelle belastenden Dienstbarkeit - zustehenden Rechtsbehelfe ergreifen. Ein
Anspruch auf förmlichen Einbezug in das Vereinigungsverfahren oder eine
entsprechende behördliche Pflicht, die Einwilligung auch von indirekt
Betroffenen einzufordern, bestehen nicht. Die Einwilligung des Eigentümers
der Parzelle Nr. 999 zur Zumarchung vom 21. September 1931 war deshalb nicht
erforderlich.

2.4 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Fahrwegrecht wäre
zumindest auf die südliche Hälfte der Parzelle Nr. 1000 zu beschränken und
entsprechend im Grundbuch einzutragen gewesen.

2.4.1 Obwohl die Dienstbarkeit stets das ganze Grundstück belastet und
berechtigt, kann ihre Ausübung vertraglich oder auf Grund des Zwecks und
Inhalts der Dienstbarkeit auf einen Teil oder eine bestimmte Stelle des
herrschenden oder des dienenden Grundstücks oder beider Grundstücke
beschränkt sein (vgl. Liver, a.a.O., N. 24 und N. 30 zu Art. 730 und N. 17 zu
Art. 743 ZGB). Da es sich vorliegend um eine Eigentümerdienstbarkeit handelt
(E. 2.3.2 soeben), bedarf es freilich keines Vertrags. Der Eigentümer von
berechtigtem und belastetem Grundstück kann das gewünschte
Dienstbarkeitsverhältnis durch einseitiges Rechtsgeschäft gestalten
(vgl. Liver, a.a.O., N. 12 zu Art. 733 ZGB).

2.4.2 Die Zumarchung ist hier mit der vorbehaltlosen Einwilligung des
Eigentümers der dienstbarkeitsbelasteten Parzelle erfolgt (E. 2.3.2 soeben)
und hat zu einer Ausdehnung der Dienstbarkeitsberechtigung auf die ganze neue
Grundstücksfläche geführt. Verhielte es sich so, wie der Beschwerdeführer
meint, wäre die Berechtigung zudem nicht auf den südlichen Teil der neuen
Grundstücksfläche beschränkt, sondern auf die bisher berechtigte Fläche des
Grundstücks Nr. 1000 und damit auf den nördlichen Teil (vgl. BGE 114 II 426
E. 2d S. 431 und die Besprechungen in: ZBGR 72/1991 S. 37 f. und von
Steinauer, A propos des réunions de biens-fonds, in: FS Grossen, Basel 1992,
S. 275 ff., S. 280 ff.). Der heutige Grundbucheintrag lautet somit richtig
"Fahrwegrecht zG Nr. 1000" und nicht "Fahrwegrecht für die südliche Hälfte
der Parzelle Nr. 1000". Bereits aus dieser rechtlichen Überlegung durfte die
beantragte Edition weiterer Grundbuchbelege abgelehnt werden (vgl. BGE 133
III 189 E. 5.2.2 S. 195).

2.4.3 Das Obergericht hat eine Beschränkung der Ausübung auf den südlichen
Teil der Parzelle Nr. 1000 auf Grund des Zwecks der Eigentümerdienstbarkeit,
die Parzelle insgesamt verkehrsmässig zu erschliessen, verneint. Auf die
beantragte Einvernahme der Tochter von I.________ hat das Obergericht
verzichtet, weil die Zeugin aus eigener Wahrnehmung den Parteiwillen im Jahre
1931 nicht bezeugen könne (E. 5.2.1.3 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer wendet
dagegen nichts Stichhaltiges ein. Auf die Beurteilung der Beweiseignung der
von ihm beantragten Zeugenaussage geht er nicht ein, so dass eine Verletzung
seines Beweisführungsanspruchs nicht dargetan ist (vgl. BGE 131 I 153 E. 3
S. 157). In der Sache mag es zutreffen, dass I.________ ursprünglich sechs
Bauparzellen mit einer Fläche von je 7-8 a bilden wollte, d.h. die Parzelle
Nr. 2000 mit der Fläche von rund 22 a gedrittelt werden sollte. Die Belege,
aus denen der Beschwerdeführer dies ableitet, datieren vom 26. bzw. 27. Mai
1931 (bekl.Bel. 6 und 7). Die Begründung des Fahrwegrechts und die Zumarchung
sind gemäss dem Erwerbsgrund, d.h. dem Schlussprotokoll im
Bereinigungsverfahren (BGE 131 III 345 E. 1.3 S. 348) indessen erst später
erfolgt, nämlich am 29. August 1931 und am 21. September 1931, so dass aus
der zeitlichen Abfolge geschlossen werden müsste, I.________ habe sich anders
entschieden und seine ursprünglichen Pläne aufgegeben. Sachverhaltsrügen,
wonach das Gegenteil richtig sei, begründet und belegt der Beschwerdeführer
nicht. Was die Ermittlung des Zwecks auf Grund der damaligen Verhältnisse aus
den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks (BGE 130 III 554 E. 3.2 S. 559)
angeht, kann das obergerichtliche Urteil nicht beanstandet werden. Da
I.________ sein Grundstück im "H.________" ab 1930 in einzelne Bauparzellen
aufzuteilen begann, durfte angenommen werden, er habe mit dem streitigen
Fahrwegrecht und allen weiteren Wegrechten die bestmögliche, künftige
Entwicklungen berücksichtigende Erschliessung gewährleisten wollen. Darin
besteht auch der praktisch wichtigste Anwendungsfall für die Begründung von
Eigentümerdienstbarkeiten (vgl. Liver, a.a.O., N. 19 ff. zu Art. 733 ZGB;
Steinauer, II, a.a.O., S. 369 N. 2235). Hat der Eigentümer zum Zweck der
Erschliessung seine Parzelle Nr. 2000 zu Gunsten seiner Parzelle Nr. 1000
belastet und anschliessend in die Zumarchung eines Teils der Parzelle
Nr. 2000 zur Parzelle Nr. 1000 vorbehaltlos eingewilligt, durfte angenommen
werden, berechtigt sei die ganze Parzelle Nr. 1000 mit der gesamten und nicht
bloss der bisher berechtigten Grundstücksfläche.

2.5 Aus den dargelegten Gründen verletzt es kein Bundesrecht, dass das
Obergericht den Einwand des Beschwerdeführers abgewiesen hat, der Eintrag des
Fahrwegrechts zu Gunsten der Parzelle Nr. 1000 und zu Lasten der Parzelle
Nr. 2000 sei ganz oder teilweise ungerechtfertigt. Das Obergericht durfte
vielmehr davon ausgehen, der Eintrag beruhe auf einem gültigen Rechtsgrund
und einem verbindlichen einseitigen Rechtsgeschäft des damaligen Eigentümers
beider Parzellen. Bei diesem Ergebnis brauchte es sich mit dem guten Glauben
der aus der Dienstbarkeit berechtigten Eigentümer nicht weiter zu befassen
(vgl. E. 5.4 S. 8 des angefochtenen Urteils). Zusätzlich beantragte
Beweisabnahmen durfte das Obergericht nach dem Gesagten ablehnen, so dass die
vor Bundesgericht erneuerten Beweisanträge unzulässig sind (vgl. Art. 99
Abs. 1 BGG).

3.
Das Obergericht hat ausgeführt, der Beschwerdeführer setze sich mit der
amtsgerichtlichen Begründung, weshalb seine Widerklage auf Löschung des
Fahrwegrechts abzuweisen sei, nicht auseinander. Auf die Appellation sei
insofern nicht einzutreten. Das Obergericht hat den geltend gemachten
Verzicht dann aber trotzdem beurteilt und verneint (E. 3 S. 5 f.). Der
Beschwerdeführer erneuert seinen Einwand und rügt eine falsche Anwendung von
Art. 736 ZGB sowie Willkür in der Annahme, er habe seine Appellation nicht
ausreichend begründet (S. 9 ff. Ziff. 1 der Beschwerdeschrift).

3.1 Nach Art. 736 Abs. 1 ZGB kann der Belastete die Löschung einer
Dienstbarkeit verlangen, wenn diese für das berechtigte Grundstück alles
Interesse verloren hat. Unter dem Interesse für das berechtigte Grundstück
bzw. dem Interesse des Berechtigten versteht die Rechtsprechung das Interesse
des Eigentümers des berechtigten Grundstücks an der Ausübung der
Dienstbarkeit gemäss deren Inhalt und Umfang. Nach dem Grundsatz der
Identität der Dienstbarkeit ist in erster Linie zu prüfen, ob der Eigentümer
des berechtigten Grundstücks noch ein Interesse daran hat, die Dienstbarkeit
zum ursprünglichen Zweck auszuüben, und wie sich dieses Interesse zu jenem
verhält, das anlässlich der Begründung der Dienstbarkeit bestand (BGE 130 III
554 E. 2 S. 556).

3.2 Das Fahrwegrecht hat die Erschliessung der Parzelle Nr. 1000 bezweckt
(vgl. E. 2.4.3 hiervor) und soll zu diesem Zweck benutzt werden. Entgegen der
Darstellung des Beschwerdeführers kann die Parzelle Nr. 1000 nach wie vor
überbaut werden. Es besteht zwar ein Verbot für Hochbauten im südlichen Teil
der Parzelle Nr. 1000 zu Gunsten der östlich gelegenen Parzelle Nr. 4000,
doch schliesst dieses Bauverbot die Überbaubarkeit mit einer
Autoeinstellhalle nicht aus, so dass das Interesse an der Erschliessung in
die H.________strasse weiter besteht (für einen gegenteiligen Fall: BGE 130
III 393 Nr. 49). Auf Grund der topographischen Verhältnisse (Hanglage) ist
eine Erschliessung der projektierten Autoeinstellhalle von der
H.________strasse her erforderlich. Das Fahrwegrecht ist insoweit auch nicht
zwecklos geworden, weil die Parzelle Nr. 1000 im Norden an die öffentliche
G.________strasse grenzt (BGE 130 III 554 E. 3.3 S. 559 f.).
3.3 Allein die Tatsache, dass eine Dienstbarkeit während längerer Zeit weder
ausgeübt noch geltend gemacht wird und der Eigentümer insoweit den Besitz
unbelastet geniessen kann, führt nicht "per se" zum Untergang der
Dienstbarkeit (BGE 95 II 605 E. 2a S. 610; 123 III 461 E. 3a, in: ZBGR
80/1999 S. 125; 130 III 306 E. 5.1, in: ZBGR 86/2005 S. 47 f.; Steinauer, II,
a.a.O., S. 376 N. 2246 f.). Es trifft zwar zu, dass eine Verjährung der
Dienstbarkeiten wegen Nichtausübung während zehn Jahren einst zur Diskussion
stand. Die entsprechende Vorschrift wurde dann aber nicht Gesetz, so dass
eine Verjährung der Dienstbarkeiten schlechthin ausgeschlossen ist
(vgl. Liver, a.a.O., N. 186 ff. zu Art. 734 ZGB). Aus der Tatsache, dass die
Dienstbarkeit seit Jahrzehnten nicht zu Gunsten der berechtigten Parzelle
Nr. 1000 ausgeübt worden sein soll, kann deshalb nichts abgeleitet werden. Im
Übrigen steht unangefochten fest, dass das Fahrwegrecht in den
Siebzigerjahren des letzten Jahrhunderts als Zufahrt zum Mähen des südlichen
Teils der Parzelle Nr. 1000 noch benutzt wurde.

3.4 Der Untergang einer Dienstbarkeit ist durch ausdrücklichen oder
stillschweigenden Verzicht, unter Einschluss von entsprechend eindeutigem
konkludenten Verhalten, möglich. Dazu gehört beispielsweise die "Gestattung
der Verbauung eines Wegrechts" (BGE 127 III 440 E.  2a S. 442; 128 III 265
E. 4a S. 269). Die Unmöglichkeit der Ausübung kann den Tatbestand des
Art. 736 ZGB erfüllen (vgl. Liver, a.a.O., N. 16 zu Art. 736 ZGB; Steinauer,
II, a.a.O., S. 385 N. 2267a). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das
Fahrwegrecht nicht verbaut wurde, sondern an der Grenze stets eine Breite von
zwei Metern aufwies. Zutreffen mag, dass I.________ den Bau einer
Bruchsteinmauer gestattete, die die Ausübung des Fahrwegrechts erschwert hat.
Daraus muss nicht zwingend geschlossen werden, als Eigentümer des
berechtigten Grundstücks habe er damit auf sein Fahrwegrecht konkludent
verzichtet. Von einer Verzichtserklärung könnte nur ausgegangen werden, wenn
die Umstände unzweideutig auf diese Absicht hinweisen und eine andere
Auslegung ausgeschlossen oder als höchst unwahrscheinlich anzusehen ist
(vgl. Liver, a.a.O., N. 107 zu Art. 734 ZGB). Der Beschwerdeführer bringt
nichts Stichhaltiges vor, was für einen derartigen Verzicht sprechen könnte.
Es kann auf Grund der Akten ergänzt werden, dass das Fahrwegrecht auf einer
Breite von zwei Metern offen geblieben und durch ein Tor im Zaun gesichert
worden ist. Wer aber ein Tor in den Zaun baut, verzichtet nicht auf den
Durchgang. Eine hüfthohe, leicht zu beseitigende Bruchsteinmauer kann zudem
nicht als - hier teilweise - Verbauung gelten. Eine Absicht, das Fahrwegrecht
aufzugeben, durfte ohne Verletzung von Bundesrecht verneint werden (Art. 97
Abs. 1 BGG).

3.5 Die Abweisung der auf Art. 736 Abs. 1 ZGB gestützten Begehren erweist
sich nach dem Gesagten nicht als bundesrechtswidrig. Ob die Appellation des
Beschwerdeführers in diesem Punkt den formellen Anforderungen genügt hat,
kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.

4.
Eine Verletzung von Art. 8 ZGB und Art. 738 ZGB erblickt der Beschwerdeführer
schliesslich darin, dass das Obergericht die Ausübung des Fahrwegrechts in
tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt (S. 16 Ziff. 3.6) und bei der Auslegung
nicht berücksichtigt habe (S. 17 f. Ziff. 5). Willkürlich sei die Annahme, er
habe die Breite der Durchfahrt nicht angefochten (S. 16 f. Ziff. 4 der
Beschwerdeschrift).

4.1 Das Obergericht hat den Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts anhand des
Erwerbsgrundes ermittelt, da sich Rechte und Pflichten aus dem
Grundbucheintrag "Fahrwegrecht" nicht deutlich ergäben (E. 5 S. 6 ff.). Die
Auslegung des Erwerbsgrundes ficht der Beschwerdeführer nicht bzw. nicht mit
Erfolg an (vgl. E. 2.4.3 hiervor).

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Art, wie die
Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben
ausgeübt worden sei, weder berücksichtigt noch festgestellt. Der Einwand ist
unbegründet. Für die Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Dienstbarkeit
gibt Art. 738 ZGB eine Stufenordnung vor. Massgebend ist danach der
Grundbucheintrag, soweit sich Rechte und Pflichten daraus deutlich ergeben
(Abs. 1). Nur wenn sein Wortlaut unklar ist, darf im Rahmen des Eintrags auf
den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden. Ist auch der Erwerbsgrund nicht
schlüssig, kann sich der Inhalt der Dienstbarkeit - im Rahmen des Eintrags -
aus der Art ergeben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem
Glauben ausgeübt worden ist (Abs. 2; BGE 132 III 651 E. 8 S. 655). Da Rechte
und Pflichten hier aus dem Erwerbsgrund abgeleitet werden konnten (E. 4.1
soeben), ist für weitere Auslegungsmittel kein Raum mehr geblieben. Das
Obergericht hat deshalb weder bundesrechtliche Auslegungsregeln noch
Beweisvorschriften verletzt, indem es die Art, wie das Fahrwegrecht während
längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden sein soll,
nicht berücksichtigt und dazu keinen Beweis abgenommen hat.

4.3 Das Obergericht hat weiter festgehalten, die vom Amtsgericht festgelegte
Breite der Durchfahrt von maximal 3.2 m habe der Beschwerdeführer nicht
angefochten. Gehe es bei der fraglichen Dienstbarkeit um die verkehrsmässige
Erschliessung, ergebe sich die Breite des Wegrechts aus dem Bedürfnis des
herrschenden Grundstücks. Dieses gehe dahin, eine Strasse in der Breite
erstellen zu können, welche den heutigen Erkenntnissen und Anforderungen an
eine Zufahrt zu genügen vermöchten, wie es bei der geforderten Strassenbreite
von 3.2 m der Fall sei (E. 5.3 S. 8). Der Beschwerdeführer rügt Willkür in
der tatsächlichen Annahme des Obergerichts, er habe die Breite der Durchfahrt
nicht angefochten, wendet aber gegen die Auslegung nichts ein, massgebend
seien die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks, denen eine Durchfahrt von
3.2 m Breite angemessen sei. Mangels Anfechtung der materiellen Beurteilung
ist auf die formelle Frage der tatsächlichen Anfechtung nicht einzutreten
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Auch in diesem Punkt hat es bei der obergerichtlichen
Auslegung sein Bewenden.

5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht hingegen entschädigungspflichtig, da in der Sache
keine Vernehmlassung eingeholt worden ist und da die Beschwerdegegner sich
mit der Erteilung der aufschiebenden Wirkung einverstanden erklärt haben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: