II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.477/2007
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5A_477/2007 /blb Verfügung vom 19. September 2007 Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung Bundesrichter Raselli, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. X. ________, Beschwerdeführer, gegen Y.________, Beschwerdegegnerin. Beistandschaft, Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer. Der Präsident hat nach Einsicht in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Juli 2007 des Obergerichts des Kantons Zürich, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe (nach sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abweisender Verfügung vom 6. September 2007) mit Schreiben vom 14. September 2007 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und (entsprechend dem Antrag des Beschwerdeführers) auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet wird, verfügt: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. 3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 19. September 2007 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: