Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.476/2007
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5A_476/2007 /zga

Urteil vom 2. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.

A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________, Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Burkhardt,
Konkursamt des Bezirks K.________,

Erwahrung der Konkursforderungen, Kollokationsplan,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von
Graubünden, Kantonsgerichtsaus-schuss, als Aufsichtsbehörde über
Schuldbetreibung und Konkurs, vom 20. August 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 4. Oktober 2006 wurde über die Z.________ Generalunternehmung AG in
Liquidation (fortan: Z.________) der Konkurs eröffnet. Der Konkurs wird im
summarischen Verfahren durchgeführt. Forderungen angemeldet haben unter
anderem A.________, die B.________ AG sowie C.________.

A.a A.________ ist Rechtsanwalt von Beruf. Er war ab 1996 Domizilhalter und
ab Juni 2000 Liquidator der Z.________. In deren Konkurs meldete er
Forderungen aus anwaltlicher Vertretung zwischen 1999 und 2005,
Liquidatorenhonorare und Domizilgebühren an. Die eingegebenen Forderungen von
insgesamt Fr. 320'383.-- wurden konkursamtlich im Betrag von Fr. 300'383.--
anerkannt und in der dritten Klasse kolloziert.

A.b Die B.________ AG ist in den Bereichen Treuhand, Revision und Beratung
tätig. Sie meldete Honorarforderungen für Dienstleistungen von 1996 bis 2006
an. Die eingegebenen Forderungen von insgesamt Fr. 36'842.50 wurden
konkursamtlich im vollen Betrag anerkannt und in der dritten Klasse
kolloziert.

A.c C.________ stand mit einem früheren Verwaltungsrat der Z.________ in
Geschäftsbeziehungen. Er ist mit Forderungen aus nicht rechtskräftigen
Urteilen von insgesamt Fr. 577'247.45 im Kollokationsplan vorgemerkt.

B.
Auf Beschwerde von C.________ hin wies das Kantonsgericht Graubünden die von
A.________ angemeldeten Forderungen gesamthaft und die von der B.________ AG
angemeldeten Forderungen im Fr. 16'551.60 übersteigenden Betrag ab. Es hielt
dafür, die Gläubiger hätten ihre Forderungen nicht hinreichend belegt
(Entscheid vom 20. August 2007).

C.
A.________ (hiernach: Beschwerdeführer) beantragt dem Bundesgericht, den
kantonsgerichtlichen Entscheid aufzuheben und die Beschwerde von C.________
(im Folgenden: Beschwerdegegner) abzuweisen. Es sind die Akten, aber keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist zulässig (vgl. BGE 133 III 350
Nr. 40). Der Beschwerdeantrag geht insofern zu weit, als auch die Wegweisung
von Forderungen der B.________ AG aus dem Kollokationsplan angefochten wird,
wozu der Beschwerdeführer in diesem Verfahren nicht legitimiert ist (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG). Der Beschwerdeführer hat einen Ordner mit
"Urkundenbeilagen gestützt auf Art. 99 BGG" eingereicht, legt jedoch nicht
dar, inwieweit das Vorbringen neuer Beweismittel zulässig ist, weil "erst der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt" (Art. 99 Abs. 1 BGG). Soweit sie
nicht bereits dem Kantonsgericht vorgelegen haben, sind die neu ins Recht
gelegten Beweisurkunden unbeachtlich (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Mit
diesen Vorbehalten kann auf die Beschwerde grundsätzlich eingetreten werden.
Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.

2.
Streitig sind die Anforderungen an die Erwahrung der im Konkurs angemeldeten
Forderungen (S. 11 f. Ziff. 13) und die Frage, ob die vom Beschwerdeführer
angemeldeten Forderungen gestützt auf die von ihm beigebrachten Belege hätten
kolloziert werden müssen (S. 2 ff. Ziff. 1-12). Soweit sich der
Beschwerdeführer gegen einen angeblichen Vorwurf der Prozessiererei wehrt,
ist darauf nicht einzutreten (S. 12 Ziff. 14 der Beschwerdeschrift), da
blosse Erwägungen keine Beschwer bedeuten (vgl. BGE 130 III 321 E. 6 S. 328).
Der Streitpunkt, ob das Kantonsgericht die angemeldeten Forderungen auf Grund
der beigebrachten Beweisurkunden für hinreichend belegt hätte ansehen müssen,
betrifft die Beweiswürdigung (BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 130 III 591
E. 5.4 S. 602), die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft (Art. 97
Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 9 BV; vgl. zum Begriff: BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9 und
173 E. 3.1 S. 178).

3.
Gemäss Art. 244 SchKG prüft die Konkursverwaltung die eingegebenen
Forderungen und macht die zu ihrer Erwahrung nötigen Erhebungen. Die Prüfung
erfolgt anhand der Beweismittel (Schuldscheine, Buchauszüge usw.), die der
Gläubiger gemäss Art. 232 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG der Anmeldung seiner
Forderungen beizulegen hat. Erscheint eine Forderung als nicht hinreichend
belegt, so kann die Verwaltung sie abweisen oder dem Ansprecher zur
Einreichung weiterer Beweismittel eine Frist ansetzen (Art. 59 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesgerichts über die Geschäftsführung der Konkursämter,
KOV, SR 281.32). Die Konkursverwaltung entscheidet über die Anerkennung der
Forderungen (Art. 245 SchKG). Beruht eine angemeldete Forderung auf einem
bereits vor der Konkurseröffnung in Rechtskraft erwachsenen und
vollstreckbaren Urteil eines schweizerischen Gerichts, ist die
Konkursverwaltung an die urteilsmässigen Feststellungen über Bestand und Höhe
der Forderung gebunden (Hierholzer, Basler Kommentar, 1998, N. 15 zu Art. 244
SchKG; ausführlich zur Prüfungstätigkeit der Konkursverwaltung: Braconi, La
collocation des créances en droit international suisse de la faillite, Diss.
Zürich 2004, Druck 2005, S. 75 ff., mit Hinweisen).

Obwohl in Art. 17 Abs. 1 SchKG die gerichtliche Klage - hier die
Kollokationsklage - grundsätzlich vorbehalten wird, ist die Verletzung der
Prüfungspflicht durch die Konkursverwaltung mit Beschwerde bei der
Aufsichtsbehörde zu rügen (BGE 96 III 106 Nr. 18). Wird die Beschwerde gegen
die Aufnahme einer nicht hinreichend belegten Forderung gutgeheissen, hat das
die Aufhebung der entsprechenden Kollokationsverfügung und eine Änderung des
Kollokationsplans im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zur Folge (BGE 93 III 59
E. 2 S. 64 ff.; vgl. Brunner/Reutter, Kollokations- und Widerspruchsklagen
nach SchKG, 2.A. Bern 2002, S. 35 ff.). Die Gutheissung der Beschwerde und
die Wegweisung einer nicht hinreichend belegten Forderung aus dem
Kollokationsplan hindert den Gläubiger nicht daran, Bestand und Höhe seiner
Forderung im Kollokationsprozess zu beweisen (Braconi, a.a.O., S. 66, mit
Hinweisen).

Das Kantonsgericht hat darauf abgestellt (E. 1.3 S. 4 ff.) und ist insoweit
von den zutreffenden rechtlichen Grundlagen ausgegangen.

4.
Zum Beleg seiner Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit für die Z.________
reichte der Beschwerdeführer Urteile verschiedener Gerichte ein, aus denen
der angemeldete Forderungsbetrag hervorgehen soll (Bst. A-F). Seine
Forderungen für diverse andere Verrichtungen (Bst. G) sowie sein
Liquidatorenhonorar und die Domizilgebühr (Bst. H) belegte der
Beschwerdeführer nicht. Für die angemeldeten Forderungen von insgesamt
Fr. 320'383.-- verwies er zusätzlich auf die Jahresrechnung mit Bilanz der
Z.________ per 31. Dezember 2005, wo sein Guthaben unter den transitorischen
Passiven aufgeführt sei.

4.1 Gerichtlich festgesetzte Prozessentschädigungen stehen - jedenfalls
ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege - der Partei selber zu und nicht
ihrem Anwalt, es sei denn, das massgebende Verfahrensgesetz enthalte eine
gegenteilige Vorschrift (z.B. Art. 260 Abs. 3 ZPO/VS, Art. 116 ZPO/FR) oder
ermögliche eine gegenteilige Anordnung im Urteil (z.B. Art. 180 LPC/GE,
Art. 156 CPC/NE). Derartige Sonderregelungen behauptet der Beschwerdeführer
nicht. Seine im Konkurs der Z.________ angemeldeten Forderungen stützt er
folgerichtig nicht unmittelbar auf die eingereichten Urteile. Die
Prüfungsbefugnis der Konkursverwaltung war insoweit auch nicht eingeschränkt
(vgl. E. 3 hiervor).

4.2 Der Beschwerdeführer leitet seine Forderungen gegen die Z.________ aus
anwaltlicher Vertretung nur indirekt aus den eingereichten Urteilen ab. Er
macht geltend, die gerichtlich festgesetzten Entschädigungen an die
obsiegende Partei, wie sie aus den Urteilen hervorgingen, belegten seine
Honorarforderungen in mindestens gleicher Höhe gegen seinen eigenen Klienten,
d.h. gegen die von ihm in den jeweiligen Prozessen vertretene Z.________.

4.2.1 Der Vertrag zwischen Anwalt und Klient ist ein einfacher Auftrag gemäss
Art. 394 ff. OR (BGE 127 III 357 E. 1a S. 359). Das kantonale Recht kann
bestimmen, welche Vergütung der Auftraggeber dem Anwalt für die
Prozessführung vor den Gerichten des Kantons schuldet (BGE 117 II 282 E. 4a
S. 283; Urteil 2P.318/2006 vom 27. Juli 2007, E. 8). Die Regelungen sind
unterschiedlich. Das im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geschuldete
Honorar kann betragsmässig der gerichtlich zuerkannten Prozessentschädigung
an die obsiegende Partei entsprechen, muss aber nicht (vgl. zu verschiedenen
Lösungen: Höchli, Das Anwaltshonorar, Diss. Zürich 1991, S. 40 ff.).
4.2.2 Die Bundesgerichtsurteile, die der Beschwerdeführer zum Beleg seiner
Forderungen eingereicht hat, sind alle vor dem 1. Januar 2007 ergangen.
Massgebend war damit der Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei
für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 (AS 1978 1956).
Nach Art. 10 ist der Tarif nicht anwendbar auf das Verhältnis zwischen dem
Anwalt und seiner eigenen Partei. Der Grund dafür liegt in den
unterschiedlichen Bemessungskriterien (BGE 88 I 110 E. 2 S. 115). Während für
die gerichtlich zuerkannte Prozessentschädigung an die obsiegende Partei das
Erfolgsprinzip massgebend ist (vgl. BGE 119 Ia 1 E. 6b S. 2 f.),
ausnahmsweise gemildert durch das Veranlassungs- oder Verschuldensprinzip
sowie durch das Billigkeitsprinzip (vgl. BGE 113 II 323 E. 9c-d S. 342 ff.;
112 Ib 322 E. 7 S. 333; 109 II 144 E. 4 S. 152), beruht das Honorar des
Anwalts gegenüber seinem Klienten auf dem Zeitaufwand, der Schwierigkeit und
Bedeutung der Sache, der Verantwortung u.ä. (vgl. BGE 93 I 116 E. 5
S. 122 f.). Soweit der Beschwerdeführer seine Honorarforderungen gegen die
Z.________ auf bundesgerichtlich zuerkannte Prozessentschädigungen an die
obsiegende Partei stützt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der dafür
massgebende Tarif dient nicht der Bestimmung des Honorars im Verhältnis
zwischen Anwalt und Klient. Die eingereichten Auszüge aus
Bundesgerichtsurteilen belegen die im Konkurs angemeldeten Forderungen aus
anwaltlicher Vertretung nicht.

4.2.3 Die kantonalen Urteile, die der Beschwerdeführer zum Beleg seiner
Forderungen eingereicht hat, stammen alle von bündnerischen Gerichten aus der
Zeit zwischen 1999 und 2005. Die Prozessentschädigung an die obsiegende
Partei gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO/GR (sog. aussergerichtliche Entschädigung)
wird nach der kantonsgerichtlichen Rechtsprechung auf Grund der
Honorarordnung bzw. der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes
festgelegt (PKG 2005 Nr. 6 E. 3 S. 39 f.). Der Anwalt kann eine Honorarnote
einreichen, ist dazu aber nicht verpflichtet (PKG 2005 Nr. 5 S. 37 f.). In
diesem Sinne trifft die Darstellung des Beschwerdeführers zu, dass die
Prozessentschädigung in der Regel anhand der Honorarnote des Anwalts der
obsiegenden Partei gestützt auf die massgebenden Honoraransätze des
kantonalen Anwaltsverbandes gerichtlich festgelegt wird.

Daraus darf nun aber nicht gefolgert werden, dass die gerichtlich festgelegte
Prozessentschädigung zwingend der Minimalforderung entspricht, die der Anwalt
gegen seinen eigenen Klienten hat. Das kann im Einzelfall so sein. Als
Grundsatz gilt jedoch, dass Anwalt und Klient das Honorar - gemäss
Honorarordnung (Art. 1) - frei vereinbaren können. Eine kantonale
Verkehrsübung, wonach das Honorar des Anwalts gegenüber dem eigenen Klienten
mindestens der gerichtlich festgesetzten Entschädigung an die obsiegende
Partei entspricht, hat das Kantonsgericht dabei verneint (E. 2.1a S. 8). Die
Feststellung betrifft eine Tatfrage und ist für das Bundesgericht verbindlich
(Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 86 II 256 Nr. 40; 117 II 282 E. 4c S. 285 und 286
E. 5a S. 289; 128 III 22 E. 2c S. 25). Soweit der Beschwerdeführer heute das
Gegenteil behauptet und zu beweisen sucht, ohne ausnahmsweise zulässige
Sachverhaltsrügen zu erheben und zu begründen, kann auf seine Vorbringen
nicht eingetreten werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 IV 150
E. 1.3 S. 152). Zu bedenken ist schliesslich, dass sich der Anwalt - gemäss
Honorarordnung (Art. 12) - bevorschussen lassen kann, so dass von vornherein
betragsmässig ein Unterschied zwischen gerichtlicher Prozessentschädigung an
die obsiegende Partei und dem bestünde, was der Anwalt von seinem Klienten im
Falle einer Bevorschussung noch fordern könnte. Die Massgeblichkeit der
gerichtlich festgelegten Prozessentschädigung für die Vergütung, die der
Anwalt von seinem Klienten fordern kann, wird - soweit ersichtlich - auch in
der Lehre nicht bejaht (vgl. Sterchi, Gerichts- und Parteikosten im
Zivilprozess, in: Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution,
unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 11 ff., S. 18; Testa, Die zivil-
und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten,
Diss. Zürich 2000, Druck 2001, S. 244; anders im Bereich früherer
Zwangstarife: Kocher, Anwaltstarif und Kostenmoderation, FS für den
Aargauischen Juristenverein 1936-1986, Aarau 1986, S. 221 ff., S. 223; Frey,
Der Basler Anwaltsgebührentarif, Basel 1985, S. 30, mit Hinweis auf die
frühere Tarifordnung BL).

Besteht die Möglichkeit freier Honorarvereinbarung und fehlt die behauptete
Verkehrsübung, durfte das Kantonsgericht davon ausgehen, die eingereichten
Auszüge aus bezirks- und kantonsgerichtlichen Urteilen über
Prozessentschädigungen an die obsiegende Partei vermöchten die im Konkurs
angemeldeten Honorarforderungen des Beschwerdeführers betragsmässig nicht
hinreichend zu belegen.

4.3 Das Kantonsgericht hat weiter festgestellt, für seine behaupteten
Forderungen aus anwaltlicher Tätigkeit während zehn Jahren habe der
Beschwerdeführer keine schriftlichen Unterlagen - weder eine Vollmacht noch
eine Honorarvereinbarung noch Honorarrechnungen usw. - vorgelegt (E. 2.1b
S. 9). Der Beschwerdeführer hält dagegen, der Vorwurf sei unberechtigt, zumal
er als alleiniger Liquidator und zugleich alleiniger Aktionär der Z.________
sich selber hätte Vollmachten, Honorarrechnungen u.ä. ausstellen müssen. Die
Z.________ habe in der fraglichen Zeit zudem über praktisch keine
finanziellen Mittel mehr verfügt, zumal ihr Vermögen ab 1996 mit Arrest
belegt gewesen sei. Als juristische Person habe sie auch nicht um
unentgeltliche Rechtspflege nachsuchen können.

Unter dem Blickwinkel, ob und inwiefern der Beschwerdeführer seine
Forderungen aus anwaltlicher Vertretung hinreichend belegt hat, ist der
Einwand unbegründet. Zum einen hätte der Beschwerdeführer sein Honorar
gerichtlich bestätigen lassen können, was angesichts der prekären
wirtschaftlichen Lage der von ihm vertretenen Firma auch nahegelegen haben
müsste. Gemäss Art. 27 ZPO/GR überprüft der Einzelrichter oder der Präsident
der letzten kantonalen Instanz auf Begehren einer Partei oder ihres
Rechtsvertreters dessen Rechnung und setzt den Anspruch fest. Dasselbe war
nach dem damals geltenden Bundesrechtspflegegesetz von 1943 möglich (Art. 161
OG). Zum anderen ist der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben bei
mehreren Gesellschaften Domizilhalter und in der Regel alleiniger
Verwaltungsrat. Es hätte deshalb von ihm erwartet werden dürfen, dass er
seine Honorarforderungen aus zehnjähriger Anwaltstätigkeit buchhalterisch
korrekt erfassen und durch die Revisionsstelle prüfen lässt. Das
Kantonsgericht ist auch dieser Frage nachgegangen und hat festgestellt, die
verwiesene Jahresrechnung und Bilanz 2005 der Z.________ sei kein Beleg für
die vom Beschwerdeführer angemeldeten Forderungen im Konkurs der Z.________
(E. 3.1b S. 13 ff.). Der Beschwerdeführer geht auf die Entscheidbegründung
mit keinem Wort ein, so dass Weiterungen dazu unterbleiben können (vgl. BGE
133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

Der Beschwerdeführer hat sich wegen seiner Stellung und Funktion in der
Z.________ in keinen Beweisschwierigkeiten, geschweige denn in einer
regelrechten Beweisnot befunden. Er hätte nach dem Gesagten Belege für seine
Honorarforderungen beschaffen oder zumindest für buchhalterische Klarstellung
sorgen können. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, dass das Kantonsgericht
die angemeldeten Forderungen mangels hinreichender Belege aus dem
Kollokationsplan weggewiesen hat.

5.
Im Einzelnen wendet sich der Beschwerdeführer gegen die kantonsgerichtliche
Beurteilung der Forderung über Fr. 66'958.-- aus anwaltlicher Vertretung
(Bst. A) und die Anwaltskosten von Fr. 23'000.-- für das Inkasso der
genannten Forderung (Bst. B).

Die Forderung von Fr. 66'958.-- umfasst Prozessentschädigungen an Y.________
und die Z.________ als obsiegende, vom Beschwerdeführer vertretene
Streitgenossen, die diesen Betrag dem Beschwerdeführer zahlungshalber
abgetreten haben. Gerichtlich steht fest, dass Y.________ und die Z.________
Solidargläubiger der abgetretenen Prozessentschädigungen waren, die der
Beschwerdegegner deshalb mit eigenen Forderungen gegen Y.________
rechtswirksam verrechnen konnte und verrechnet hat (Urteil 4C.4/2004 vom
20. April 2004, E. 4). Der Beschwerdeführer schliesst daraus, im Zeitpunkt
der Zession hätten die Forderungen bereits nicht mehr bestanden (S. 10
Ziff. 11 der Beschwerdeschrift).
Unter diesen Umständen durfte willkürfrei angenommen werden, die
Abtretungsvereinbarung vermöge nicht zu belegen, ob und in welchem Umfang dem
Beschwerdeführer die angemeldete Honorarforderung gegen die Z.________
und/oder gegen Y.________ zusteht und inwiefern ihm die Z.________ allein
oder gemeinsam mit Y.________ für den Inkassoaufwand haftet. Soweit der
Beschwerdeführer seine Forderungen zusätzlich aus den gerichtlich
festgelegten Prozessentschädigungen ableiten will, muss auf hiervor Gesagtes
(E. 4) verwiesen werden. Das Kantonsgericht hat die beiden angemeldeten
Forderungen (Bst. A und B) deshalb mangels hinreichender Belege aus dem
Kollokationsplan wegweisen dürfen. Auf seine Überlegungen zu
zessionsrechtlichen Fragen ist bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.

6.
Der Beschwerdeführer nimmt weiter Bezug auf seine Forderung als Liquidator
und Domizilhalter (Bst. H). Seine Ausführungen gehen an der
Entscheidbegründung vorbei. Das Kantonsgericht hat nicht die Berechtigung
oder Angemessenheit der Forderungen beurteilt, sondern deren Wegweisung aus
dem Kollokationsplan angeordnet, weil die Forderungen gänzlich unbelegt
geblieben sind (E. 3.1e S. 16 f.). Dieser Feststellung widerspricht der
Beschwerdeführer nicht. Was seine Vorbringen zu weiteren Forderungen
(Bst. C-F) betrifft, kann auf hiervor Gesagtes (E. 4) verwiesen werden. Dass
seine Forderung für diverse andere Verrichtungen (Bst. G) bereits vom
Konkursamt als unbelegt abgewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer vor
Kantonsgericht nicht angefochten und stellt er vor Bundesgericht auch nicht
in Frage.

7.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit
darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer wird damit kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Kantonsgerichtsausschuss, als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: