Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.475/2007
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5A_475/2007 /blb

Urteil vom 10. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

gegen

Präsident des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, Poststrasse 3, 4410 Liestal.

Unentgeltliche Rechtspflege (fürsorgerische Freiheitsentziehung),

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Präsidenten des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht,
vom 29. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Das Vormundschaftsamt V.________ wies am 13. Januar 2007 X.________ im
Rahmen einer vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung für längstens
zehn Wochen in die Kantonale Psychiatrische Klinik (KPK) ein. X.________
beschwerte sich dagegen beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Der Präsident
des Kantonsgerichts setzte die Verhandlung auf den 26. Januar 2007 an, worauf
ihm Rechtsanwalt Dr. Nicolas Roulet mit Schreiben vom 18. Januar 2007
mitteilte, er vertrete die Interessen der Eingewiesenen und habe sich den
Verhandlungstermin vorgemerkt. Für dieses Verfahren wurde um unentgeltliche
Prozessführung ersucht.

A.b Am 26. Januar 2007 wies der Präsident des Kantonsgerichts sowohl die
Beschwerde gegen die vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung als auch
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ab und erhob in der Sache keine
Kosten. Zur Begründung der Abweisung der unentgeltlichen Prozessführung
brachte er vor, die Beschwerdeführerin habe weder Unterlagen zu ihren
Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch ein Zeugnis zur Erlangung der
unentgeltlichen Prozessführung eingereicht, weshalb ihre Bedürftigkeit nicht
genügend glaubhaft gemacht sei.

A.c Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 5. April 2007 die von der
Beschwerdeführerin gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege
eingereichte Beschwerde in Zivilsachen gut, da es die Begründung des
Kantonsgerichtspräsidenten als überspitzt formalistisch und die
Beschwerdeführerin als bedürftig erachtete (5A_72/2007).

B.
Mit Urteil vom 29. Juni 2007 wies der Präsident des Kantonsgerichts das
Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale
FFE-Beschwerdeverfahren erneut ab (Ziff. 1), diesmal mit der Begründung, das
Verfahren habe sich als aussichtslos erwiesen. Er erhob ferner keine
Verfahrenskosten (Ziff. 2), schlug die ausserordentlichen Kosten wett
(Ziff. 3) und wies überdies das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung für das FFE-Beschwerdeverfahren ab (Ziff. 4).

C.
Mit der als Beschwerde in Zivilsachen bezeichneten Eingabe vom 3. September
2007 ersucht die Beschwerdeführerin darum, es sei das Urteil des Präsidenten
des Kantonsgerichts vom 29. Juni 2007 aufzuheben und ihr im
Beschwerdeverfahren Nr. 850 07 25 vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft die
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung durch ihren Anwalt zu
bewilligen; eventuell sei die Angelegenheit zur Neuregelung des
Kostenentscheids im obgenannten Beschwerdeverfahren an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventuell sei Ziff. 4 des Urteils des
Kantonsgerichtspräsidenten vom 29. Juni 2007 aufzuheben und ihr für das
genannte Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft die
unentgeltliche Verbeiständung zu bewilligen. Für den Fall, dass die Kosten
des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht dem Staat auferlegt werden, ersucht
sie um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG),
mit dem die unentgeltliche Verbeiständung im Verfahren der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen
Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob
er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach
diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese
betrifft einen kantonalen Entscheid über die fürsorgerische
Freiheitsentziehung (Art. 397a ZGB), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen
gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Mit der Beschwerde in
Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95
lit. a BGG), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das
Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des
Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG).

1.3 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BV), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1
lit. b OG). Das bedeutet, dass in der Beschwerdeschrift entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG
(Botschaft, a.a.O., 4.1.2.4, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die Gesetzesartikel brauchen
allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden, falls aus den Vorbringen
hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die Vorinstanz verstossen
haben soll (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteil 5A_129/2007 vom 28. Juni 2007,
E. 1.4).
Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, die Angelegenheit sei zur
Neuregelung des Kostenentscheids im obgenannten Beschwerdeverfahren an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Dieser Antrag ist wohl dahingehend zu verstehen,
dass die Angelegenheit an den Präsidenten zurückzuweisen ist, wenn das
Bundesgericht zwar die Aussichtslosigkeit verneint und die Bestellung eines
unentgeltlichen Anwalts als notwendig erachtet, jedoch nicht selbst einen
Anwalt für das Beschwerdeverfahren bestimmen und dessen Entschädigung regeln
kann.

1.4 Wird eine Sachverhaltsfeststellung als verfassungswidrig beanstandet,
muss die behauptete Verfassungsverletzung in der Beschwerdeschrift gerügt
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); es muss mit anderen Worten den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft, a.a.O.,
4.1.2.4, S. 4294) entsprechend neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O., 4.1.4.2, S. 4338) dargelegt
werden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.), inwiefern diese Feststellungen
verfassungswidrig sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40), bzw. inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen.

2.
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 397f Abs. 2 ZGB
beanstandet, ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten. Die
Beschwerdeführerin hat selbst einen Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen
beauftragt, so dass sich die Frage nicht mehr stellte, ob ihr im Verfahren
der fürsorgerischen Freiheitsentziehung von Amtes wegen ein Rechtsbeistand
beizugeben sei. Vorliegend geht es einzig darum, ob ihr in diesem Verfahren
die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren sei.

2.1 Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat nach
Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, steht ihr überdies ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gelten entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin grundsätzlich auch im
Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Strittig ist im
vorliegenden Fall die Aussichtslosigkeit des kantonalen, die fürsorgerische
Freiheitsentziehung betreffenden Beschwerdeverfahrens.

2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder
jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die
über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem
Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf
eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen
können, weil er sie nichts kostet (BGE 109 Ia 5 E. 4 mit Hinweisen; 119 Ia
251 E. 3b; 122 I 267 E. 2b; 124 I 304 E. 2c).

2.3 Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung des
Prozessstoffes abzuschätzen, wobei es im Rechtsmittelverfahren um die
Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs geht (Haefliger, Alle Schweizer sind vor
dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167 f. Ziffer 6). Die Frage lautet, ob das
Rechtsmittel offenbar prozessual unzulässig oder aussichtslos ist (BGE 60 I
179 E. 1 S. 182; 78 I 193 E. 2 S. 195). Dass der angefochtene Entscheid oder
das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, genügt für die Bejahung
der Erfolgsaussichten nicht; entscheidend ist allein, ob das Rechtsmittel
voraussichtlich gutgeheissen werden muss.
Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach
den Verhältnissen zur Zeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
gestellt wird (BGE 122 I 5 E. 4a). Hinsichtlich der Aussichtslosigkeit ist
frei zu prüfende Rechtsfrage, welche Umstände bei der Beurteilung der
Prozessaussichten in Betracht fallen und ob sie für oder gegen eine
hinreichende Erfolgsaussicht sprechen; allein auf Willkür zu prüfende
Tatfrage bildet hingegen, ob und wieweit einzelne Tatumstände erstellt sind
(BGE 124 I 304 E. 2b S. 307).

2.4  Die Beschwerdeführerin macht geltend, die kantonale Beschwerdeinstanz
sei verpflichtet gewesen, anlässlich der Anhörung vom 26. Januar 2007 einen
ärztlichen Sachverständigen beizuziehen. Der Umstand, dass der Bericht vom
24. Januar 2007 von einem Arzt mitunterzeichnet worden sei, genüge entgegen
der Ansicht des Kantonsgerichtspräsidenten nicht. Die erste richterliche
Instanz habe einen Sachverständigen beizuziehen, welchem die betroffene
Person zur Wahrung ihres rechtlichen Gehörs Ergänzungsfragen stellen könne,
was vorliegend nicht möglich gewesen sei, weshalb nicht allein auf die
Ausführungen des behandelnden Psychologen und auf die schriftliche
Stellungnahme der Kantonalen Psychiatrischen Klinik Basel-Landschaft hätte
abgestellt werden dürfen. Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, dass
das Verfahren allein deshalb nicht aussichtslos gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin hat durch ihren Anwalt ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege stellen lassen. Massgebend für die Beurteilung der
Aussichtslosigkeit sind damit die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt. Ihre
Beanstandungen bezüglich des Ablaufs des kantonalen Beschwerdeverfahrens
können nicht dazu dienen, die Nichtaussichtslosigkeit des im
Beschwerdeverfahren gestellten Rechtsbegehrens (Begehren um Entlassung)
darzutun. Die Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens beurteilte sich
einzig danach, ob bei summarischer Prüfung anhand der tatsächlichen
Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die
fürsorgerische Freiheitsentziehung zu Unrecht erfolgt oder zu Unrecht weiter
aufrechterhalten worden zu sein schien. Auf die Ausführungen der
Beschwerdeführerin ist somit nicht einzutreten.
Abgesehen davon ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Urteils,
dass der begutachtende Psychologe als Hilfsperson des Oberarztes Dr. med.
D.________ gehandelt und der Oberarzt den Bericht unterzeichnet hat. Wurde
somit der Bericht unter der Verantwortung eines Facharztes erstellt, so ist
dies im Lichte von Art. 397e ZGB nicht zu beanstanden (siehe dazu: Alexander
Imhof, Der formelle Rechtsschutz, insbesondere die gerichtliche Beurteilung
bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, Diss. Bern 1999, S. 112,
Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 103 zu Art. 374 ZGB) und kann somit ohne
weiteres auf diesen Bericht abgestellt werden, welcher den Gesundheitszustand
der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
bestätigt. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, wie sich daraus die
Nichtaussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens herleiten liesse. Dass die
Beschwerdeführerin dem Psychologen anlässlich der Verhandlung vom 26. Januar
2007 keine Fragen habe stellen können, wird nicht substanziiert behauptet.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Umstand, dass sie sich
bereits mehrmals und dabei grösstenteils freiwillig in der Kantonalen
Psychiatrischen Klinik aufgehalten habe, lasse nicht darauf schliessen, dass
die nunmehr zur Beurteilung anstehende Einweisung auf dem Weg der
fürsorgerischen Freiheitsentziehung gerechtfertigt und das
Beschwerdeverfahren damit aussichtslos sei, wie dies der
Kantonsgerichtspräsident annehme. Es sei daher verständlich, dass sich die
Beschwerdeführerin gegen die Einweisung wehre.
Hinzu komme, dass im vorliegenden Fall im Bericht der KPK vom 24. Januar 2007
grundsätzlich eine andere Hauptdiagnose gestellt worden sei als in den
früheren Fällen. Während für die letztgenannte Einweisung eine manische
Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven
Störung als Grund angegeben worden seien, hätten die früheren
Freiheitsentzüge wegen einer rezidivierenden depressiven Störung sowie wegen
Alkohol- und Benzodiazepin-Abhängigkeit erfolgen müssen. Aufgrund der neuen
Diagnose lasse sich nicht sagen, dass sie schutzbedürftig sei, weil dies in
den früheren Fällen zugetroffen habe. Ferner nehme der Bericht vom 24. Januar
2007 nicht eindeutig zur Frage der besonderen Schutzbedürftigkeit Stellung.
Zwar sei darin von einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung die Rede, doch
werde nicht näher ausgeführt, worin diese bestehe.
Schliesslich sei auf das ambivalente Verhalten der KPK hinzuweisen, welche
die Beschwerdeführerin am 9. Januar 2007, mithin nur zwei Tage nach der
Entweichung aus der Anstalt aus dem fürsorgerischen Freiheitsentzug entlassen
habe. Auch im Rahmen der vorliegenden Beurteilung der fürsorgerischen
Freiheitsentziehung sei die Beschwerdeführerin Anfang März erneut entwichen,
ohne dass die Anstalt versucht hätte, sie ein weiteres Mal zu
hospitalisieren.

3.2 Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin ist von vornherein nicht
einzutreten, soweit sie sich auf Ereignisse beruft, die sich nach dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege zugetragen haben, sind diese doch für die
Beurteilung der Aussichtslosigkeit nicht massgebend. Nach der Entlassung der
Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2007 erfolgte die Einweisung vom 13. Januar
2007, die schliesslich zur Verhandlung vom 26. Januar 2007 führte, so dass
sich aus dem Verhalten der KPK im massgebenden Zeitpunkt nichts für den
Standpunkt der Beschwerdeführerin gewinnen lässt.
Sodann ergibt sich aus dem nunmehr angefochtenen Urteil vom 29. Juni 2007,
dass die Beschwerdeführerin am 13. Januar 2007 eingewiesen wurde, da sie in
der Nacht des 13. Januar 2007 mit Steinen auf Autos warf. Anlässlich dieser
Einweisung wurde bei ihr eine manische Episode mit psychotischen Symptomen im
Rahmen einer bipolaren affektiven Störung resp. Bipolar I Erkrankung
(Erkrankung mit manischen und depressiven Episoden) sowie ein
Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und Benzodiazepinen festgestellt. Es lässt
sich mithin nicht sagen, die Diagnose sei im Vergleich zu früheren Fällen
anders ausgefallen, so dass im konkreten Fall nicht mehr von einer
Schutzbedürftigkeit ausgegangen werden dürfe. Die Beschwerdeführerin wurde
zudem bereits am 6. Januar 2007 wegen akuter Fremd- und Selbstgefährdung
eingewiesen, wobei sie am frühen Morgen des Einweisungstages durch
verschiedene ungewöhnliche Verhaltensweisen aufgefallen war. So hatte sie
Autos zum Anhalten gezwungen, Autotüren aufgerissen, einer Automobilistin die
Brille entrissen und an einer Tankstelle mehrere Zapfhähne aus der Halterung
gerissen. Bereits bei der Einweisung sei neben einem manischen Zustandsbild
ein wahnhaftes Erleben der Beschwerdeführerin erkennbar gewesen. Wenige
Stunden nach der Einlieferung sei die Beschwerdeführerin entwichen. Da die
sofort eingeleitete Fahndung während zweier Tage ohne Erfolg blieb, sei die
fürsorgerische Freiheitsentziehung am 9. Januar 2007 aufgehoben worden. Am
10. Januar 2007 suchte die Beschwerdeführerin die Polizei auf, da sie sich zu
Hause bedroht fühlte, was zu einer erneuten Aufnahme in einer Akutstation
führte. Da sich in der Folge die Selbst- und Fremdgefährdung ausschliessen
liess, wurde die Beschwerdeführerin entlassen, worauf es zum Vorfall vom
13. Januar 2007 kam, welcher eine erneute Einweisung erheischte. Nach dem von
einem Psychologen unter der Verantwortung des Chefarztes verfassten Bericht
droht der Beschwerdeführerin bei unbehandeltem Verlassen der Klinik erneut
eine akute Selbst- und Fremdgefährdung in Form von Verwahrlosung, nicht
ausreichender Ernährung und Auseinandersetzungen mit Drittpersonen. Entgegen
der Behauptung der Beschwerdeführerin wurde damit die Selbst- und
Fremdgefährdung genau umschrieben. Aufgrund dieses Berichtes, des ärztlichen
Einweisungsgutachtens und der geschilderten Vorfälle durfte der
Kantonsgerichtspräsident bei summarischer Prüfung des Prozessstoffes ohne
Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV annehmen, dass die Beschwerdeführerin
pflegebedürftig sei, ihr diese Pflege nur in einer Anstalt gewährt werden
könne und eine derzeitige Entlassung nicht in Frage komme. Dies rechtfertigte
auch die Schlussfolgerung, das FFE-Beschwerdeverfahren sei aussichtslos. Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin setzen sich mit den im angefochtenen
Urteil wiedergegebenen tatsächlichen Umständen nicht genügend auseinander.
Soweit auf diese Ausführungen überhaupt eingetreten werden kann, sind sie
nicht geeignet, eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV durch eine
ungerechtfertigte Annahme der Aussichtslosigkeit darzutun. Damit aber kann
offen bleiben, ob sich die Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts
aufgedrängt hätte und insoweit Art. 29 Abs. 3 BV verletzt worden sei.

4.
4.1 Der Kantonsgerichtspräsident hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um
unentgeltliche Verbeiständung für das Verfahren betreffend Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das FFE-Beschwerdeverfahren verweigert.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr könne nicht vorgeworfen werden, sie
habe das Verfahren veranlasst. Der Präsident hätte die Aussichtslosigkeit
aufgrund der nunmehr genannten Motive bereits in seiner Entscheidung vom
26. Januar 2007 festhalten können. Zudem sei ihr am 3. Mai 2007 im Hinblick
auf die Beurteilung der Aussichtslosigkeit Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt worden, ohne dass ihr bei dieser Gelegenheit ein Rückzug des
Gesuchs nahegelegt worden sei. So könne ihr der unterbliebene Rückzug nicht
vorgeworfen werden.

4.2 Weder nennt die Beschwerdeführerin eine kantonale Norm, welche vom
Präsidenten willkürlich angewendet worden wäre, noch zeigt sie auf, inwiefern
der Kostenentscheid sonst wie Bundesrecht verletzt. Insoweit kann auf die
Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

6.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundegerichtliche Verfahren
ist abzuweisen, da sich die Beschwerde aufgrund der tatsächlichen
Gegebenheiten des konkreten Falles von Anfang an als aussichtslos erwiesen
hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: