Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.472/2007
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5A_472/2007 /bnm

Urteil vom 12. November 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Eva Nill,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Zemp Gsponer,

Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer
als Appellationsinstanz nach ZPO, vom 22. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Beschwerdeführer) und Y.________ (Beschwerdegegnerin) heirateten
am 26. August 1994. Mit Aussöhnungsbegehren vom 30. Juni 2006 verlangte die
Beschwerdegegnerin beim Amtsgericht Luzern-Stadt die Scheidung der Ehe. Der
Beschwerdeführer klagte seinerseits am 2. Juli 2006 beim Friedensrichteramt
A.________ auf Scheidung. Dieses Verfahren wurde sistiert.

B.
Das im Kanton Luzern anhängig gemachte Scheidungsverfahren wurde vorerst auf
die Frage beschränkt, ob die Beschwerdegegnerin die zweijährige
Trennungsfrist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten habe. Mit Teilurteil vom 21.
Dezember 2006 stellte das Amtsgericht Luzern-Stadt, II. Abteilung, fest, dass
bei Einreichung des Aussöhnungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin die
zweijährige Trennungsfrist nach Art. 114 ZGB abgelaufen gewesen sei, und
forderte den Beschwerdeführer zur Klageantwort auf. Das Obergericht des
Kantons Luzern, II. Kammer, wies die dagegen eingereichte Appellation des
Beschwerdeführers mit Urteil vom 22. Juni 2007 ab und bestätigte das
erstinstanzliche Urteil.

C.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht mit dem Begehren, das angefochtene Urteil des Obergerichts
aufzuheben und auf die Scheidungsklage der Beschwerdegegnerin nicht
einzutreten, bzw. diese abzuweisen.

D.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung ist mit Verfügung
des Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 24.
September 2007 entsprochen worden, nachdem sich das Obergericht dem Gesuch
nicht widersetzt und die Beschwerdegegnerin dazu nicht Stellung genommen
hatte. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers gilt der angefochtene Entscheid als
letztinstanzliches Teilurteil über die Frage, ob die Trennungsfrist gemäss
Art. 114 ZGB eingehalten worden ist. Unbestrittenermassen handelt es sich
dabei um einen letztinstanzlichen Entscheid (Art. 75 Abs. 1 OG), der
allerdings das Scheidungsverfahren nicht abschliesst und somit nicht als
Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG gilt. Überdies liegt auch kein
Teilentscheid im Sinn von Art. 91 lit. a BGG vor, zumal weder die erste
Instanz noch das Obergericht über den Scheidungsantrag entschieden haben.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich demzufolge um einen
Zwischenentscheid.

2.
2.1 Das vorliegende Urteil beruht weder auf einer ausdrücklichen Vorschrift
des Bundesrechts über die sachliche und örtliche Zuständigkeit noch auf
entsprechenden Zuständigkeitsregeln, die sich sinngemäss aus einer einzelnen
Norm oder aus der Gesamtheit der bundesrechtlichen Ordnung ergeben (vgl. BGE
97 I 55 E. 2 S. 56). Damit liegt kein Zwischenentscheid über die
Zuständigkeit im Sinn von Art. 92 Abs. 1 BGG vor. Gegen selbständig eröffnete
Zwischenentscheide nach Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

2.2 Der nicht wieder gutzumachende Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
entspricht dem nicht wiedergutzumachenden Nachteil von Art. 87 Abs. 2 OG.
Vorausgesetzt wird somit auch bei Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ein Nachteil
rechtlicher Natur, mithin ein Nachteil, der auch durch einen für den
Beschwerdeführer günstigen Endentscheid des Bundesgerichts nicht mehr behoben
werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4). An diesem rechtlichen Nachteil fehlt es
im vorliegenden Fall, zumal der betreffende Zwischenentscheid zusammen mit
dem Endentscheid der Anfechtung unterliegt, da er sich auf den Endentscheid
auswirken kann (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dass mit einem bundesgerichtlichen
Urteil über den nunmehr angefochtenen Zwischenentscheid allenfalls eine
Zeitersparnis verbunden wäre, stellt für sich keinen rechtlichen Nachteil dar
(vgl. dazu: BGE 120 Ib 97 E. 1c S. 100). Im Übrigen zeigt der
Beschwerdeführer auch nicht auf, inwiefern ein rechtlicher Nachteil vorliegen
könnte.

2.3 Nach der Rechtsprechung zur Berufungsfähigkeit von Zwischenentscheiden
nach Massgabe von Art. 50 Abs. 1 OG, welcher dem Wortlaut von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG im Wesentlichen entspricht, war auf eine Berufung von vornherein
nicht einzutreten, wenn der Berufungskläger überhaupt nicht dartat, warum ein
Ausnahmefall vorliegt, mithin die Eintretensfrage schlechthin übersah. Wo er
aber ausdrücklich geltend machte, die Bedingungen von Art. 50 Abs. 1 OG seien
erfüllt, war zu differenzieren: Lag klar auf der Hand, dass ein bedeutender
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich
sein wird, d.h. ging das bereits unzweifelhaft aus dem angefochtenen Urteil
oder aus der Natur des Falles hervor, durfte auf lange Ausführungen
verzichtet werden. Andernfalls hatte der Berufungskläger im Einzelnen
darzutun, welche Tatfragen offen sind und welche weitläufigen
Beweiserhebungen in welchem zeitlichen und kostenmässigen Umfang erforderlich
sind. Überdies hatte er unter Angabe der Fundstelle nachzuweisen, dass er die
betreffenden Beweise im kantonalen Verfahren bereits angerufen oder
entsprechende Anträge in Aussicht gestellt hatte (BGE 116 II 741 E. 1; 118 II
91 E. 1a). Angesichts des weitgehend übereinstimmenden Wortlautes von Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG mit jenem von Art. 50 Abs. 1 OG ist die hierzu entwickelte
Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Bestimmung anzuwenden (statt vieler:
Urteil 4A_109/2007 vom 30. Juli 2007 E. 2.4).

Der Beschwerdeführer behauptet weder ausdrücklich noch sinngemäss, durch die
Herbeiführung eines Endentscheides könnte ein bedeutender Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden. Auf die
Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin ist für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht zu entschädigen; sie hat sich zum Gesuch um aufschiebende
Wirkung nicht vernehmen lassen. In der Sache ist keine Vernehmlassung
eingeholt worden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II.
Kammer als Appellationsinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: