Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.465/2007
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5A_465/2007/bnm

Urteil vom 29. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

A.________ (als Nebenintervenient im Anfechtungsprozess gegen seine Ehefrau
B.________,
Beschwerdeführer,
B.________,
Verfahrensbeteiligte,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Hardmeier, substituiert durch
Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,

gegen

Staat und Stadt Zürich, c/o Steueramt der Stadt Zürich, Börsenstrasse 10,
Postfach, 8022 Zürich,
Kanton Zürich, vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Abteilung Direkte
Bundessteuer, Beckenhofstrasse 5, 8090 Zürich,
C.________ AG,
D.________ AG,
E.________,
Beschwerdegegner.

Anfechtung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juli 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juli 2007
des Zürcher Obergerichts, das auf die Anträge des Beschwerdeführers (in
seiner Einsprache gegen die obergerichtliche Aufforderung an die
Beschwerdegegner zur Einreichung einer Antwort auf eine - von B.________ als
vom Beschwerdeführer unterstützter Partei eingereichte - kantonale Berufung
in einem Anfechtungsprozess) nicht eingetreten ist und die Fristansetzung zur
Berufungsantwort bestätigt hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer mache auch nicht ansatzweise
Gründe für einen Ausschluss oder eine Ablehnung von Oberrichter Dr. B. Suter
glaubhaft, seine Beschwer durch die angefochtene Verfügung sei nicht
ersichtlich, sodann habe er als Intervenient auf Seiten der Berufungsklägerin
B.________ keinen Anspruch auf die gerichtliche Zustellung eines Doppels
deren Berufungsschrift, sondern müsse diese direkt bei der unterstützten
Partei anfordern,
dass auf das (allein zum Zwecke der Blockierung der Justiz gestellte und
damit missbräuchliche) Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten der II.
zivilrechtlichen Abteilung und Gerichtsschreiber Füllemann nicht einzutreten
ist (BGE 111 Ia 148 E. 2, 105 Ib 301 E. 1c und d),
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Obergerichts eingeht und erst recht nicht nach den erwähnten
Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss vom
11. Juli 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren (ohne
Parteiverhandlung) zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: