Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.464/2007
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5A_464/2007 /blb

Urteil vom 25. Oktober 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, Postfach 7475,
3001 Bern.

Unentgeltliche Rechtspflege (besitzesrechtlicher Schadenersatz),

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid
des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom
3. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (Beschwerdeführer) strengte vor den Gerichtsbehörden des Kantons
Bern ein Verfahren gegen Y.________ und Z.________ (Beklagte) an, das nunmehr
noch einen besitzesrechtlichen Schadenersatzanspruch des Berechtigten
gegenüber dem bösgläubigen Besitzer (Art. 940 Abs. 1 ZGB) zum Gegenstand hat.
Den Schadenersatzanspruch leitet er aus unrechtmässigen Besitz der Beklagten
am Hotelmobiliar ab, welches sich im Eigentum der S.________ AG befand. Diese
Ansprüche sollen von der Gesellschaft auf K.________ und von dessen Erben auf
den Beschwerdeführer übertragen worden sein.

B.
Mit Entscheid vom 2. Mai 2007 wies der Gerichtspräsident 2 des
Gerichtskreises XII Frutigen-Niedersimmental das Gesuch des Beschwerdeführers
um unentgeltliche Prozessführung für dieses Verfahren ab, regelte die
entsprechenden Kostenfolgen und verfügte die Sistierung des Hauptverfahrens
wie auch des Verfahrens betreffend Leistung einer Kostensicherheit bis zum
rechtskräftigen Entscheid über die unentgeltliche Prozessführung. Zur
Begründung der Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung brachte er
vor, das Verfahren sei aussichtslos. Den hiergegen eingelegten Rekurs des
Beschwerdeführers wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
3. Juli 2007 ab. Auch diese Instanz kam zum Schluss, das auf die Bezahlung
von Schadenersatz gerichtete Verfahren sei aussichtslos.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihm sei die
unentgeltliche Prozessführung für das Verfahren zu bewilligen. Eventuell sei
die Sache zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er ebenso um
unentgeltliche Rechtspflege. In der Sache ist keine Vernehmlassung eingeholt
worden.

D.
Dem Antrag des Beschwerdeführers, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu
erteilen, wurde nach Anhörung des Obergerichts mit Verfügung des Präsidenten
der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 19. September 2007
entsprochen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG),
mit dem die unentgeltliche Prozessführung in einem Forderungsprozess
verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des
Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen
ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).
1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese
betrifft einen Schadenersatzprozess im Zusammenhang mit behauptetem
unrechtmässigem Besitz an Hotelmobiliar; nach Ansicht des Beschwerdeführers
übersteigt der Streitwert Fr. 8'000.--. Es darf angenommen werden, dass er
bei weitem über Fr. 30'000.-- liegt, so dass der entsprechende Entscheid mit
Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gezogen werden kann (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Somit ist die Beschwerde in Zivilsachen auch gegen den
vorgenannten Zwischenentscheid gegeben. Mit dieser kann eine Verletzung von
Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), zu dem laut der
Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Beanstandet
werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts (Art. 95 lit. b BGG).

1.3 Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Das bedeutet, dass
in der Beschwerdeschrift entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG (Botschaft zur
Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, 4.1.2.4, S. 4294)
auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen
zu zeigen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Die
Gesetzesartikel brauchen allerdings nicht ausdrücklich genannt zu werden,
falls aus den Vorbringen hervorgeht, gegen welche Regeln des Bundesrechts die
Vorinstanz verstossen haben soll (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteil
5A_129/2007 vom 28. Juni 2007, E. 1.4).
1.4 Wird eine Sachverhaltsfeststellung als verfassungswidrig beanstandet,
muss die behauptete Verfassungsverletzung in der Beschwerdeschrift gerügt
werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); es muss mit anderen Worten den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (Botschaft, a.a.O.,
4.1.2.4, S. 4294) entsprechend neben der Erheblichkeit der gerügten
Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O., 4.1.4.2, S. 4338) dargelegt
werden (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.), inwiefern diese Feststellungen
verfassungswidrig sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem
offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE
120 Ia 31 E. 4b S. 40), bzw. inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen.

1.5 Gemäss Art. 99 BGG dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, ist in der
Beschwerdeschrift darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Anlass zur
Geltendmachung von Noven geboten hat (BGE 133 III 393 E. 3).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, das Obergericht habe
die Frage, ob Ansprüche aus Art. 940 ZGB abgetreten werden können, nie
abgeklärt, was einer Rechtsverweigerung gleichkomme. Ferner liege eine
willkürliche Annahme einer hier bestrittenen Rechtslage vor, wenn die
Vorinstanz behaupte, es stehe nach den verbindlichen Feststellungen früherer
Verfahren fest, dass die Beklagten stets der Ansicht gewesen seien, sie
hätten das Mobiliar von der T.________ AG gemietet. Darüber sei nie Beweis
geführt worden. Ferner unterstelle ihm die Vorinstanz in willkürlicher Weise,
er habe selbst eingeräumt, dass er die Beklagten erstmals im Oktober 1997 auf
die angeblich "wahren Eigentumsverhältnisse" hingewiesen habe. Aus dem
Einvernahmeprotokoll der Hauptverhandlung vom 2. November 2004 gehe hervor,
dass der Beklagte darauf hingewiesen habe, im Juli 1995 das vom 18. November
1995 datierte Schreiben der Bank B.________ Filiale F.________ zugestellt
erhalten zu haben, aus welchem sich ergebe, dass die S.________ AG
Eigentümerin des Hotel-Mobiliars sei. Als willkürlich bezeichnet der
Beschwerdeführer ferner die Erwägung der Vorinstanz, dass K.________ ohnehin
nur die zur Zeit des Pfändungsvertrages vom April 1996 bestehenden Ansprüche
habe erwerben können; dabei würden sowohl Ziff. 2 der Bestätigungserklärung
der S.________ AG vom 23. Juli 1998 als auch der Grundsatz übersehen, wonach
der bösgläubige Besitzer für die gesamte Dauer des unrechtmässigen
Besitzesentzuges hafte. Ausser Acht gelassen habe das Obergericht
schliesslich, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Ziff. 2 der Erklärung
der S.________ AG vom 23. Juli 1998 und der Annahmeerklärung der Erben des
K.________ vom 14. September 1998 zumindest für die Zeit vom Oktober 1997 bis
zur Löschung der S.________ AG über eine Schadenersatzforderung aus
unrechtmässigem Besitz verfügte.

2.2 Die Begründung der Rechtsverweigerung erschöpft sich in einer blossen
Behauptung, die den vorgenannten Begründungsanforderungen bei weitem nicht
genügt. Darauf ist nicht einzutreten.

2.3 Das Obergericht hat die Frage, ob Verantwortlichkeitsansprüche nach
Art. 940 Abs. 1 ZGB der Zession unterliegen können, offen gelassen, weil es
davon ausgegangen ist, die Beklagten seien vor Oktober 1997 gutgläubig
gewesen; der Beschwerdeführer gründe seine Forderungen auf den Pfandvertrag
vom 19. April 1996 und das Pfandverwertungsprotokoll vom 3. Juli 1997; der
Pfandvertrag könne vorab nur Ansprüche zum Gegenstand gehabt haben, die zu
diesem Zeitpunkt existierten, womit später entstandene Forderungen, d.h.
solche, bei denen allenfalls vom bösen Glauben der Beklagten auszugehen wäre,
weder an K.________ verpfändet noch in die Verwertung vom Juli 2007 (gemeint
ist wohl 1997) hätten fallen können. Somit bestehe auch keine Möglichkeit,
dass der Beschwerdeführer entsprechende Forderungen habe erwerben können.
Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern das Obergericht
mit dieser Erwägung Bundesrecht verletzt. Insbesondere wird weder eine
willkürliche Feststellung des im Pfandvertrag vom 19. April 1996 bzw. im
Verwertungsprotokoll vom 3. Juli 1997 geäusserten Parteiwillens noch eine
willkürliche Auslegung dieser Urkunden rechtsgenüglich dargetan. In diesem
Zusammenhang hätte der Beschwerdeführer anhand der vorgenannten Urkunden
substanziiert dartun müssen, dass die nunmehr strittigen vergangenen und
zukünftigen Schadenersatzansprüche nach dem Willen der Eigentümerin des
Mobiliars an K.________ zediert worden, später auf dessen Erben und
schliesslich auf ihn übergegangen sind. Soweit sich der Beschwerdeführer auf
das Einvernahmeprotokoll der Hauptverhandlung vom 2. November 2004, ein
Schreiben vom 18. November 1995 sowie ein Schreiben vom 23. Juli 1998 und die
Annahmeerklärung der Erben des K.________ vom 14. September 1998 beruft, um
damit darzutun, dass die Beklagten bereits seit 1995 bösgläubig waren, kann
nicht darauf eingegangen werden; das gilt ebenso für die Bemühung des
Beschwerdeführers, mit diesen Belegen einen Übergang der
Schadenersatzansprüche von der Eigentümerin des Mobiliars an K.________ bzw.
an dessen Erben und schliesslich an ihn selbst aufzuzeigen. Weder behauptet
der Beschwerdeführer, noch zeigt er substanziiert auf, dass er diese Belege
im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege rechtzeitig zur Begründung der
Nichtaussichtslosigkeit seiner Klage vorgetragen hat. Sie gelten daher als
neu und unzulässig, umso mehr als der Beschwerdeführer nicht einmal
ansatzweise darzulegen versucht, dass der angefochtene Entscheid zur
Vorlegung von Noven Anlass geboten hat. Auf die mit unzulässigen Noven
begründeten Willkürrügen ist insgesamt nicht einzutreten.

3.
Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

4.
Dem Gesuch des Beschwerdeführers, ihm im bundesgerichtlichen Verfahren die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, hat
sich doch die Beschwerde nicht zuletzt aufgrund der in unzulässiger Weise
vorgebrachten Noven als von Anfang an aussichtslos erwiesen (Art. 64 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche
Verfahren wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: