Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.462/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A_462/2007/don

Urteil vom 11. März 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Gysel.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Walter Furrer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Reber.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts (Zivilkammer) des Kantons
Solothurn vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________, beide geboren 1964, heirateten im Februar 1989. Sie
sind die Eltern der beiden Kinder A.________, geboren 1996, und B.________,
geboren am 1998. Seit 1. Januar 2002 leben sie getrennt. Im Rahmen eines im
Jahre 2002 durchgeführten Eheschutzverfahrens wurde X.________ verpflichtet, an
den Unterhalt seiner Kinder monatlich je Fr. 1'050.-- zuzüglich Kinderzulagen
und an denjenigen der Ehefrau einen solchen von monatlich Fr. 2'560.-- zu
zahlen.

B.
Mit Eingabe vom 1. Juni 2004 reichte Y.________ beim Richteramt R.________ das
Vorladungsbegehren auf Ehescheidung ein. Beide Ehegatten erklärten, dass für
die Dauer des Scheidungsverfahrens die eheschutzrichterlichen Massnahmen weiter
gelten sollen. Auf Begehren von X.________ wurde der Unterhaltsbeitrag für
Y.________ am 16. Dezember 2005 mit Wirkung ab 1. August 2005 auf monatlich Fr.
1'400.-- herabgesetzt.

Der Präsident des Richteramtes R.________ sprach ebenfalls am 16. Dezember 2005
die Scheidung der Ehe aus. Gleichzeitig verpflichtete er X.________ unter
anderem, an den Unterhalt der unter die elterliche Sorge der Mutter gestellten
beiden Kinder Beiträge von monatlich je Fr. 1'100.-- und an denjenigen von
Y.________ bis zu deren Erreichen des AHV-Alters solche von monatlich Fr.
1'300.-- zu zahlen.

Beide Parteien appellierten an das Obergericht des Kantons Solothurn. Am 20.
Juni 2007 erkannte dieses unter anderem, dass der Y.________ zugesprochene
Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 1'500.-- festgesetzt werde
(Dispositiv-Ziff. 4). Es hielt ausdrücklich fest, dass bei der Festsetzung der
Unterhaltsbeiträge von einem monatlichen Nettoeinkommen von X.________ von Fr.
8'000.-- und von einem solchen von Y.________ von Fr. 880.-- (jeweils ohne
Kinderzulagen und einschliesslich 13. Monatslohn) ausgegangen worden sei
(Dispositiv-Ziff. 7).

C.
X.________ führt mit Eingabe vom 23. August 2007 Beschwerde in Zivilsachen und
beantragt, die Dispositiv-Ziffern 4 und 7 des obergerichtlichen Urteils
aufzuheben, vorzumerken, dass keine Partei der anderen persönliche
Unterhaltsbeiträge zu bezahlen habe, und bei ihm von einem monatlichen
Nettoeinkommen von Fr. 5'200.-- auszugehen.

Vernehmlassungen zur Beschwerde sind nicht eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Gegenstand der Beschwerde ist ein letztinstanzlicher Endentscheid in einer
Zivilsache vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art.
90 BGG). Der für die Zulassung der Beschwerde erforderliche Streitwert von
30'000 Franken (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist bei einer Kapitalisierung der
Unterhaltsbeiträge, die im kantonalen Verfahren strittig geblieben waren,
offensichtlich erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG). Auf die von der
unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) rechtzeitig eingereichte Beschwerde
(Art. 100 Abs. 1 BGG) ist aus formeller Sicht mithin ohne weiteres einzutreten.

2.
Mit Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).

2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist deshalb weder durch die in der Beschwerdeschrift erhobenen
Argumente noch durch die vorinstanzliche Begründung eingeschränkt; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem geltend gemachten Grund gutheissen, eine
Beschwerde aber auch mit einer von der vorinstanzlichen Argumentation
abweichenden Begründung abweisen. Angesichts der in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
festgelegten allgemeinen Begründungspflicht prüft das Bundesgericht allerdings
grundsätzlich nur die erhobenen Rügen. Es ist auf jeden Fall nicht gehalten,
wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu
untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

2.2 Unter das Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG fallen auch
verfassungsmässige Rechte des Bundes (BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I 201
E. 1 S. 203). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur
insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet
worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das bedeutet, dass - entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG - klar und
detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 III
393 E. 6 S. 397; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).

2.3 Nach Art. 105 Abs. 1 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den
Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). Wird eine willkürliche Feststellung von Tatsachen geltend gemacht, ist
neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellung für den Ausgang des
Verfahrens klar und detailliert darzutun, inwiefern diese offensichtlich
unhaltbar sein soll, d.h. mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch
stehe, auf einem offenkundigen Versehen beruhe oder sich sachlich in keiner
Weise rechtfertigen lasse (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kann sich mit anderen Worten nicht darauf beschränken, den
bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen
oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz, die
den dargelegten Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten. Vorbehalten
bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG,
die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255).

3.
3.1 Das Obergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers, die Liegenschaft der
Parteien so rasch wie möglich zu veräussern, abgewiesen und der
Beschwerdegegnerin an jener ein bis zum 31. Juli 2014 (16. Altersjahr des
Sohnes B.________) befristetes Wohnrecht eingeräumt (Dispositiv-Ziffern 6.2 und
6.3). Zur Begründung verweist es auf Art. 121 ZGB, wonach gewährleistet sein
soll, dass ein Ehegatte und namentlich die Kinder im Scheidungsfall unabhängig
von den bisherigen Rechtsverhältnissen in der Wohnung verbleiben könnten, wenn
dies aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt erscheine. Aus dem
Wortlaut der angerufenen Bestimmung gehe deutlich hervor, dass die Interessen
der Kinder, die bisher in der Familienwohnung gelebt hätten, anderen Interessen
grundsätzlich vorgingen. Sodann hält die Vorinstanz fest, dass nach den
Ausführungen der Beschwerdegegnerin die Kinder durch die Trennung sehr litten
und psychische Probleme hätten, die behandelt werden müssten. Das Haus in
T.________ bilde insbesondere in dieser sehr belasteten Zeit eine wichtige
Konstante für die Kinder. Demgegenüber begründe der Beschwerdeführer, der sich
zum Begehren der Beschwerdegegnerin mit keinem Wort äussere, seinen Antrag auf
Veräusserung des Hauses lediglich damit, dass er nicht genug Geld habe, um die
Unterhaltsbeiträge zu zahlen.

3.2 Auf die Ausführungen des Obergerichts nimmt der Beschwerdeführer einzig
insofern Bezug, als er erklärt, dass wir es in der Schweiz mit Helden zu tun
hätten oder aber die Zukunft ganz düster aussehe, wenn Kinder sich nur (gut)
entwickeln könnten, falls sie in einem Eigenheim und dazu in einer
"geschützten" Umgebung wie in T.________ aufwüchsen. Damit setzt er sich
indessen nicht in einer den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG
genügenden Form mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. In diesem
Punkt ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

4.
4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen hat das Obergericht unter anderem
festgehalten, die Beschwerdegegnerin leide an der unheilbaren Krankheit
Multiple Sklerose und arbeite heute zu 20 %. Mehr könne ihr angesichts ihres
Gesundheitszustandes nicht zugemutet werden. Der behandelnde Arzt, Dr. med.
C.________, führe in seinem Bericht vom 9. April 2007 aus, dass die
Arbeitsfähigkeit in sieben Jahren, d.h. im Zeitpunkt des 16. Altersjahres von
B.________, im besten Fall bei 20 % bleiben werde. Mit einer Verbesserung des
Zustandes gegenüber der heutigen Situation könne nicht gerechnet werden, so
dass der Beschwerdeführer zu verpflichten sei, der Beschwerdegegnerin einen
Unterhaltsbeitrag bis zur Erreichung des AHV-Alters zu zahlen.

4.2 In diesen Ausführungen der Vorinstanz liegt eine Würdigung von
tatsächlichen Gegebenheiten. Der Beschwerdeführer hätte deshalb dartun müssen,
dass diese willkürlich sei oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruhe (s. oben E. 2.3). Dass letzteres der Fall sei, macht er nicht
geltend. Seine Vorbringen, eine Krankheit sei in der Regel nicht ein statischer
Zustand, sondern einer permanenten Veränderung unterworfen und es finde gerade
auch auf diesem Gebiet (gemeint wohl der Multiplen Sklerose) eine nicht
unerhebliche Forschung statt, sind im Übrigen rein appellatorischer Natur und
auf jeden Fall nicht geeignet, die Feststellungen der Vorinstanz als
willkürlich erscheinen zu lassen.

5.
5.1 Bezüglich der Einkommenssituation auf Seiten des Beschwerdeführers hat das
Obergericht festgehalten, dieser habe bereits während des Eheschutz- und dann
auch noch während des Scheidungsverfahrens seine Arbeitsstelle sehr oft
gewechselt, wobei der Bruttolohn immer leicht gesunken sei. Heute verdiene der
Beschwerdeführer als Mechaniker brutto Fr. 72'000.-- im Jahr. Auf die stetige
Verschlechterung der Einkommenslage angesprochen, habe er erklärt, er habe
psychische Probleme gehabt und sich in Therapie begeben müssen; bei der
früheren Arbeitgeberin habe er Schwierigkeiten bekommen, er habe dann etwas
anderes gefunden und dabei versucht, das Einkommen in gleicher Höhe zu halten;
am Arbeitsplatz habe er aber nicht zu leisten vermocht, was abgemacht gewesen
sei, so dass er das Angebot als Mechaniker angenommen habe; jetzt gehe es ihm
psychisch besser, er müsse nicht für andere schauen. Die Vorinstanz hält dafür,
dass mit dem definitiven Abschluss des Scheidungsverfahrens sich der angebliche
psychische Druck erheblich verringern dürfte, so dass der gut ausgebildete
Beschwerdeführer seinen Arbeitseinsatz werde steigern können. Es sei nicht
ausgeschlossen, dass er bereits wieder eine besser bezahlte Arbeitsstelle bei
seiner jetzigen Arbeitgeberin in Aussicht habe, sei es doch eher erstaunlich,
dass ein "gewöhnlicher" Mechaniker, der nicht im Aussendienst tätig sei, ein
Geschäftsauto zur Verfügung habe. Dem Beschwerdeführer sei unter den
angeführten Umständen ein Nettoeinkommen von monatlich Fr. 8'000.--
anzurechnen.

5.2 Dass die tatsächlichen Annahmen der Vorinstanz zu seinem Einkommen
willkürlich wären, macht der Beschwerdeführer selbst nicht geltend. Seine
Vorbringen, es handle sich bei diesen Annahmen um reine Spekulationen und es
sei nicht einzusehen, weshalb sich verschiedene Unternehmen dazu hergäben, ihm
einen schlechteren Vertrag zu geben und dann einen besseren in Aussicht zu
stellen, sind denn auch nicht geeignet, die vorinstanzlichen Annahmen als
vollkommen unhaltbar erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für das zu den
obergerichtlichen Ausführungen betreffend die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten psychischen Probleme Vorgebrachte. Gegen den Gedankengang der
Vorinstanz ist im Übrigen insofern nichts einzuwenden, als bei einer Belastung
durch das Scheidungsverfahren davon ausgegangen werden durfte, dass nach dessen
Abschluss sich die psychische Verfassung des Beschwerdeführers verbessern
werde, was sodann eine Steigerung des Arbeitseinsatzes bis auf das frühere
Niveau ermöglichen werde.

6.
Soweit auf die Beschwerde einzutreten ist, ist sie nach dem Gesagten
abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen zur Beschwerde
eingeholt worden und der Beschwerdegegnerin somit keine Kosten erwachsen sind,
entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (Zivilkammer) des Kantons
Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Gysel