Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.461/2007
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5A_461/2007/bnm

Urteil vom 8. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der
II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Sutter,

Definitive Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. Juni 2007 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 26. Juni 2007 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (auf sein erstes Fristerstreckungsgesuch hin
ergangener) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG vom 19. September
2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist,
den (ihm mit Verfügung vom 30. August 2007 auferlegten, jedoch nicht
eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht
erstreckbaren Nachfrist bis zum 28. September 2007 dem Bundesgericht in bar
zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3)
entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der
Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei
oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei
Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10
Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der
Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag
fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass das vom Beschwerdeführer dem Bundesgericht am letzten Tag der Nachfrist
mit Telefax übermittelte Gesuch um nochmalige Fristerstreckung unzulässig ist
(Mitteilung des Schweizerischen Bundesgerichts, in: ZBJV 143/2007 S. 67f.
Ziff. IV), weil bundesgerichtliche Eingaben rechtsgültig nur in den
gesetzlich vorgeschriebenen Formen, d.h. durch Übergabe an das Bundesgericht
oder (zu dessen Handen) an die Schweizerische Post (Art. 48 Abs. 1 BGG) oder
aber durch Sendung mit anerkannter elektronischer  Signatur (Art. 42 Abs. 4
BGG) eingereicht werden können,
dass im Übrigen dem zweiten Fristerstreckungsgesuch in Anbetracht der
ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist nicht hätte
stattgegeben werden können,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkannt:

1.
Auf das zweite Gesuch um Erstreckung der Kostenvorschussfrist wird nicht
eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied:                               Der
Gerichtsschreiber: