Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.45/2007
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5A_45/2007 /bnm

Sitzung vom 6. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Ruppen.

BSC Young Boys Betriebs AG,
Papiermühlestrasse 77, 3014 Bern,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bachmann, Falkengasse 3, Postfach 5023,
6000 Luzern 5,

gegen

Stadtgemeinde Zürich,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Polizeidepartement,
dieses vertreten durch Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst,
Bahnhofquai 3, Postfach 2214, 8021 Zürich.

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, vom 22. Januar 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 28. Juli 2004 fand im Fussballstadion Hardturm (Heimstadion des
Grasshopper Clubs Zürich) in Zürich das UEFA Champions League
Qualifikationsspiel zwischen dem BSC Young Boys und Roter Stern Belgrad
statt, wobei die Organisation des Fussballspiels auf die Grasshopper Fussball
AG übertragen worden war. Aufgrund des durch dieses Spiel verursachten
(erhöhten) Polizeieinsatzes stellte die Stadtpolizei Zürich am 9. August 2004
der BSC Young Boys Betriebs AG eine Abrechnung in der Höhe von Fr. 156'607.15
zu, die nach einem Schreiben der BSC Young Boys Betriebs AG am 26. August
2004 auf Fr. 83'861.95 korrigiert wurde. Durch ein mit "Verrechnung
Polizeieinsatz vom 28. Juli 2004 im Zusammenhang mit dem Fussball
Champions-League Qualifikation YB - Roter Stern Belgrad im Stadion Hardturm,
Zürich 5 / Bew. F20-04-13583" betiteltes Schreiben vom 23. November 2004
stellte die Stadtpolizei Zürich, Abteilung Bewilligungen, der BSC Young Boys
Betriebs AG die definitive Rechnung in der Höhe von Fr. 83'861.95 zu und
versah diese mit einer Rechtsmittelbelehrung.

B.
B.aMit Eingabe vom 8. Dezember 2004 erhob die BSC Young Boys Betriebs AG
Einsprache beim Stadtrat der Stadt Zürich gegen die Rechnung vom 23. November
2004 und beantragte, den Rechnungsbetrag auf Fr. 24'840.-- (10'350 Zuschauer
x Fr. 2.40) zu reduzieren.

B.b Mit Beschluss Nr. 340/2005 vom 9. März 2005 wies der Stadtrat der Stadt
Zürich die Einsprache ab. Im Entscheiddispositiv Ziffer 4 wurde darauf
hingewiesen, dass gegen den Einspracheentscheid innert 30 Tagen nach Erhalt
beim Statthalteramt des Bezirkes Zürich Rekurs erhoben werden könne.

Mit Rechtskraftbescheinigung vom 7. Juli 2006 bestätigte das  Statthalteramt
des Bezirkes Zürich, dass gegen den stadträtlichen Beschluss kein Rekurs
eingegangen und dieser daher in Rechtskraft erwachsen sei.

C.
C.aAm 6. Juli 2006 stellte die Stadtgemeinde Zürich das Betreibungsbegehren
gegen die BSC Young Boys Betriebs AG für den Betrag von Fr. 83'861.95 nebst
Zins zu 5 % ab dem 27. Juni 2006, worauf dieser am 4. August 2006 der
Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Die Betriebene schlug daraufhin das Recht
vor.

C.b Am 16. Oktober 2006 stellte die Stadtgemeinde Zürich das Gesuch um
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2006
erteilte der Gerichtspräsident 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen in der
Betreibung Nr. 20641235 des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle
Bern, für den Betrag von Fr. 83'861.95 nebst Zins zu 5 % ab dem 27. Juni 2006
die definitive Rechtsöffnung.

C.c Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006 appellierte die BSC Young Boys Betriebs
AG gegen diesen Entscheid an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte
die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides sowie die Verweigerung der
definitiven Rechtsöffnung. Am 22. Januar 2007 entschied das Obergericht, dass
in der genannten Betreibung die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von
Fr. 83'861.95 nebst Zins zu 5 % ab dem 27. Juni 2006 erteilt werde.

D.
Die BSC Young Boys Betriebs AG (fortan: Beschwerdeführerin) ist mit
Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Februar 2007 im Sinne von Art. 72 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) an das Bundesgericht gelangt. Sie
verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Verweigerung
der definitiven Rechtsöffnung. Am 11. April 2007 reichte die
Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerde vom 22. Februar 2007 ein.

Die Stadtgemeinde Zürich (fortan: Beschwerdegegnerin), vertreten durch das
Polizeidepartement, schliesst in ihrer Stellungnahme auf Abweisung der
Beschwerde. Das Obergericht hat sich nicht vernehmen lassen.

Mit Verfügung vom 13. März 2007 gewährte der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG unterliegen der Beschwerde in
Zivilsachen auch Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Beim
vorliegenden Entscheid über die definitive Rechtsöffnung handelt es sich um
einen solchen Entscheid.

1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000 beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG), es sei denn, es bestehe ein vorliegend nicht gegebener Ausnahmegrund
nach Art. 74 Abs. 2 BGG. Im zu beurteilenden Fall beträgt der Streitwert
gemäss den Angaben des Obergerichts Fr. 83'861.95 (Art. 112 Abs. 1 lit. d
i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG), so dass dieser einem Eintreten nicht
entgegensteht.

1.3 Die Beschwerde ist nach Art. 90 BGG zulässig gegen Entscheide, die das
Verfahren abschliessen. Beim Entscheid über die definitive Rechtsöffnung
handelt es sich um einen Endentscheid im Sinne dieser Bestimmung, so dass
auch diese Voraussetzung gegeben ist (BGE 133 III 399 E. 1.4 S. 400). Auf die
im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist
grundsätzlich einzutreten.

1.4 Mit der Beschwerde kann die Verletzung von eidgenössischem (Art. 95 BGG)
und ausländischem (Art. 96 BGG) Recht gerügt werden, es sei denn, beim
angefochtenen Entscheid handle es sich um eine vorsorgliche Massnahme,
wogegen nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist
(Art. 98 BGG). Vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG sind
einstweilige Verfügungen (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege, BBl 2001, 4.1.4.2, S. 4336). Die definitive - wie
auch die provisorische - Rechtsöffnung ist keine einstweilige Verfügung. Der
Rechtsöffnungsrichter befindet nicht über den Bestand der in Betreibung
gesetzten Forderung, sondern über deren Vollstreckbarkeit, auch wenn
vorfrageweise materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind. Der
Entscheid über die definitive - oder provisorische - Rechtsöffnung ist daher
keine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (vgl. BGE 133 III 399
E. 1.5 S. 400). Damit sind die Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig, wozu
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG), worunter auch die
verfassungsmässigen Rechte fallen, auch die Verletzung von interkantonalem
Recht (Art. 95 lit. e BGG) zu zählen ist, wobei mit Letzterem vor allem die
Konkordate gemeint sind. Das Bundesgericht prüft frei, ob die behaupteten
Rechtsverletzungen gegeben sind. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist
jedoch nur soweit einzutreten, als sie den Begründungsanforderungen genügen.
Die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Auch
Verfassungsrügen sind in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG) wobei sich bezüglich derer die Begründungspflicht an
die für die staatsrechtliche Beschwerde geltenden Anforderungen anlehnt (Art.
90 Abs. 1 lit. b des Bundesrechtspflegegesetzes [OG]; vgl. die Botschaft,
a.a.O., S. 4294). Demnach prüft das Bundesgericht auch weiterhin nur klar und
einlässlich erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 131 I 313 E. 2.2
S. 315; 125 I 71 E. 1c S. 76; 123 II 552 E. 4d S. 558). Hingegen tritt es auf
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 130 I
258 E. 1.3 S. 261; 131 I 291 E. 1.5 S. 297).

1.5 Die dem Bundesgericht nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist
eingereichte ergänzende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 11. April 2007 ist
verspätet und somit unbeachtlich. Dasselbe Schicksal teilt denn auch das mit
dieser Eingabe eingereichte Beweismittel (Online-Beitrag zur Sendung 10vor10
vom 10. April 2007 des Schweizer Fernsehens). Demgegenüber sind die von der
Beschwerdeführerin in ihrer (ursprünglichen) Eingabe vom 22. Februar 2007 dem
Bundesgericht unterbreiteten Beweismittel nicht neu und damit zulässig
(Art. 99 BGG), da die Beschwerdeführerin diese bereits vor Vorinstanz
vorgebracht hat.

2.
Nach Art. 80 und Art. 81 Abs. 1 SchKG ist die definitive Rechtsöffnung zu
erteilen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil
beruht und der Betriebene nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit
Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder wenn er die
Verjährung anruft. Demgegenüber ist die definitive Rechtsöffnung bezüglich
eines in einem anderen Kanton ergangenen Urteils zu verweigern, wenn der
Betriebene nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich vertreten
gewesen war (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Darüber hinaus ist die definitive
Rechtsöffnung ebenfalls zu verweigern, wenn sie sich auf eine nichtige
Verfügung oder einen nichtigen Entscheid als Rechtsöffnungstitel stützt (BGE
129 I 361 E. 2.3 S. 364; vgl. dazu unten E. 5). Dabei sind gemäss Art. 80
Abs. 2 Ziff. 3 SchKG Verfügungen und Entscheide kantonaler
Verwaltungsbehörden über öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gerichtlichen
Urteilen gleichgestellt, soweit das kantonale Recht diese Gleichstellung
vorsieht, was in allen Kantonen der Fall ist, im Kanton Zürich namentlich
aufgrund von § 214 ZPO (271). Über den Gesetzeswortlaut hinaus können auch
Entscheide von Gemeindebehörden den Urteilen gleichgestellt werden
(Staehelin, Basler Kommentar, N. 108 zu Art. 80 SchKG). Verfügungen und
Entscheide ausserkantonaler Verwaltungsbehörden können gemäss dem Konkordat
über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung
öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 (AS 1972 S. 153 ff.;
fortan: Konkordat), welchem alle Kantone beigetreten sind, auf dem gesamten
Gebiet der Eidgenossenschaft vollstreckt werden.

3.
Bei der vorliegenden Beschwerde geht es einerseits darum, ob der von der
Vorinstanz zum definitiven Rechtsöffnungstitel erklärte Beleg
Verfügungsqualität aufweist (vgl. unten E. 4) und andererseits um die Frage,
ob diese Verfügung ausreicht, um gestützt darauf die Rechtsöffnung zu
erteilen oder ob sie - aus formellen oder inhaltlichen Gründen - als nichtig
zu erklären ist (vgl. unten E. 5).

4.
4.1
4.1.1 Mit Beschluss vom 9. März 2005 hat der Stadtrat der Stadt Zürich die
Einsprache gegen die Verfügung vom 23. November 2004 abgewiesen. Im Verfahren
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (vgl. BGE 131 II 200 E. 3.2 S.
203) ist dieser abweisende Einspracheentscheid an die Stelle der
angefochtenen Anordnung getreten, auch wenn die ursprüngliche Verfügung und
der Einspracheentscheid inhaltlich übereinstimmen (Kölz, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N.
28 zu § 28; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 693). Obwohl die Vorinstanz noch erwogen
hatte, dass es sich beim Rechtsöffnungstitel um die Verfügung vom 23.
November 2004 handeln müsse (vgl. angefochtener Entscheid E. 1c S. 3), kann
es sich nach dem Gesagten beim Rechtsöffnungstitel nur um den
Einspracheentscheid vom 9. März 2005 handeln.

4.1.2 Damit zielen die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, einerseits
fehle es gänzlich an einem Rechtsöffnungstitel, womit Art. 80 SchKG und Art.
4 lit. a des Konkordats verletzt seien und andererseits gehe dem Schreiben
der Stadtpolizei Zürich vom 23. November 2004 jegliche Verfügungsqualität ab,
womit Art. 80 SchKG und Art. 2 des Konkordats verletzt seien, allesamt ins
Leere.

4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung von Art. 4 lit. c
i.V.m. Art. 3 des Konkordats, indem neben der Rechtskraftbescheinigung des
Statthalteramts des Bezirkes Zürich dem Rechtsöffnungsrichter keine
zusätzliche Bescheinigung vorgelegen habe, aus der hervorgehe, dass der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör gewährt und dass sie des
Rechtsmittelweges belehrt worden sei.

4.2.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in
ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und
Entscheide zu begründen (BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102;
112 Ia 107 E. 2b S. 109). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die
Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch
tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung
berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren
Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen
seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb
so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen
können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt
werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr
Entscheid stützt (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102  mit Hinweisen). Als wesentlicher
Inhalt des Gehörsanspruchs gilt die Anhörung des Verfügungsadressaten vor
deren Eröffnung. Daraus folgt, dass die Behörde die Äusserungen der
Betroffenen zur Kenntnis nimmt und sich damit in ihrer Entscheidfindung
auseinandersetzt (BGE 123 I 31 E. 2c S. 34).

Aus den Rechtsöffnungsgesuchsbeilagen geht eindeutig hervor, dass die
Parteien sowohl telefonisch als auch schriftlich miteinander verkehrt haben.
Der Beschwerdeführerin wurde demnach vom voraussichtlichen Inhalt der
(zukünftigen) Verfügung Kenntnis gegeben, weshalb diese ausreichend
Gelegenheit hatte, ihre Sicht der Dinge darzulegen. Auch ist der
Einspracheentscheid klar als Entscheid gekennzeichnet, begründet und es geht
aus ihm ohne Weiteres hervor, wer Berechtigter und wer Verpflichteter ist.
Des Weiteren wurden sowohl die Verfügung (Schreiben der Stadtpolizei Zürich
vom 23. November 2004) als auch der Einspracheentscheid (Stadtratsbeschluss
vom 9. März 2005) der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das jeweils
offenstehende Rechtsmittel eröffnet, letzterer wurde nach unbenutztem Ablauf
der Rechtsmittelfrist zudem mit einer original unterzeichneten
Rechtskraftbescheinigung des Statthalteramtes versehen. Von einer
Gehörsverletzung, resp. einer Verletzung der gerügten Konkordatsbestimmungen,
kann demnach keine Rede sein.

4.3 In formeller Hinsicht sind sowohl die Verfügung vom 23. November 2004 als
auch der Einspracheentscheid vom 9. März 2005 nach dem Gesagten nicht zu
beanstanden. Im Folgenden wird untersucht, ob der Rechtsöffnungstitel auch
den inhaltlichen Anforderungen genügt.

5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Rechtsöffnungstitel sei
nichtig. Dazu bringt sie vor, der Rechtsöffnungstitel leide an einem schweren
inhaltlichen Mangel, da er sich nicht auf eine genügende gesetzlichen
Grundlage stützen könne und somit gegen das in Art. 127 Abs. 1 BV verankerte
Legalitätsprinzip verstosse. Die Kostentragung von Polizeieinsätzen durch
Private entspreche einer öffentlichen Abgabe, die nur erhoben werden dürfe,
wenn eine klare gesetzliche Grundlage bestehe. Dabei müsse ein formelles
Gesetz den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe sowie deren
Bemessung in den Grundzügen selber festlegen. Entgegen den Ausführungen der
Vorinstanz existiere jedoch für den vorliegenden Fall keine genügende
gesetzliche Grundlage. Gemäss § 63 Abs. 1 des Gesetzes über das Gemeindewesen
des Kantons Zürich (Gemeindegesetz/ZH; 131.1) würden die Gemeindebehörden den
Aufwand für ihre Amtstätigkeit nach der vom Regierungsrat erlassenen
Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden (ZH; 681) verrechnen,
welche bezüglich der Stundenansätze der Mitarbeitenden für gelegentliche
Dienstleistungen an Dritte auf einen Stadtratbeschluss aus dem Jahre 2003
verweise. Dies reiche als gesetzliche Grundlage für die Erhebung einer
öffentlichen Abgabe gegenüber Privaten nicht aus.

Im Weiteren weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass Vertreter der Stadt
sowie der Stadtpolizei Zürich in verschiedenen Medien (Fernsehen, Internet
und Zeitungen) selbst darauf hingewiesen hätten, in der Stadt Zürich bestehe
keine gesetzliche Grundlage, die es erlaube, aufgrund von
Grossveranstaltungen entstandene Polizeieinsatzkosten auf Private zu
überwälzen. Eine solche müsse erst noch mit einem kantonalen Polizeigesetz,
das momentan als Entwurf des Regierungsrates dem Kantonsrat vorliege,
geschaffen werden.

5.1.2 Dagegen bringt die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vor, die
Beschwerdeführerin mache nicht das Fehlen jeglicher gesetzlicher Grundlage
geltend, sondern bestreite lediglich deren Rechtsgenüglichkeit. Diese Frage
allein vermöge jedoch die Annahme der Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels
nicht zu begründen.

5.2
5.2.1 Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen
rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Sie kann auch im
Rechtsmittelverfahren und selbst im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemacht
werden. Neben den in Art. 81 SchKG genannten Einwendungen kann der Schuldner
daher der definitiven Rechtsöffnung auch die Nichtigkeit des
Vollstreckungstitels entgegenhalten (BGE 129 I 361 E. 2 S. 363; 127 II 32 E.
3g S. 48, je mit Hinweisen).

5.2.2 Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nichtig, wenn der ihnen anhaftende Mangel kumulativ besonders schwer ist,
wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und
die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft
gefährdet wird (sog. Evidenztheorie; vgl. BGE 132 II 21 E. 3.1 S. 27). Als
Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit
der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 129
I 361 E. 2.1 S. 363; 117 Ia 202 E. 8 S. 220 je mit Hinweisen). Inhaltliche
Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit
(Häfelin/Haller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006,
N. 981 ff.). Ist ein Entscheid oder eine Verfügung nichtig, so existiert er
nicht (oder nur zum Schein) und hat keinerlei Rechtswirkungen. Daher kann er
auch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Der Betroffene kann sich jederzeit
auf die Nichtigkeit berufen; ein Zuwarten ist noch nicht als
rechtsmissbräuchlich zu betrachten. Es sei denn, dass trotz Kenntnis des
Mangels mehrere Jahre ungenützt verstrichen wären und das Vertrauen
gutgläubiger Dritter in einen lange unangefochten gebliebenen Zustand
geschützt werden müsste (vgl. BGE 78 III 33 E. 9 S. 43; 83 I 1 E. 3 S. 6).

5.2.3 Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft
öffentlichen Rechts dem Staat schulden und die vorwiegend zur Deckung des
allgemeinen staatlichen Finanzbedarfs dienen (Häfelin/ Haller/Uhlmann,
a.a.O., N 2623). Nicht darunter fallen Bussen sowie die Kosten bei
Ersatzvornahme durch den Staat. Macht die Durchführung einer
Grossveranstaltung den besonderen Einsatz staatlicher Polizeikräfte
notwendig, damit ein ordnungsgemässer Ablauf der Veranstaltung sichergestellt
und polizeiwidrige Zustände verhindert werden können, so kann nach Massgabe
der einschlägigen Vorschriften der Veranstalter - als Verursacher bzw. als
Störer - zum Kostenersatz für den dem Staat erwachsenen Aufwand herangezogen
werden (vgl. Stefan Leutert, Polizeikostentragung bei Grossveranstaltungen,
Diss. Zürich 2005, S. 97 ff.; Stefan Wehrenberg, Polizeieinsätze bei
Sportgrossveranstaltungen, in: Oliver Arter/Margareta Baddeley [Hrsg.], Sport
und Recht, 3. Tagungsband, Bern 2006, S. 217 ff.). Weder handelt der Staat
hier an Stelle des untätigen Verpflichteten (Ersatzvornahme) noch muss diesem
ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden können (Bussen). Bei der
Überwälzung dieser Kosten auf die Beschwerdeführerin als Veranstalterin des
besagten Fussballspiels handelt es sich demnach um eine öffentliche Abgabe,
namentlich um eine Verwaltungsgebühr, da diese Kosten ein Entgelt für die vom
Abgabepflichtigen veranlasste staatliche Handlung darstellen
(Häfelin/Haller/Uhlmann, a.a.O., N. 2627).

Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ist ein
selbständiges verfassungsmässiges Recht, das gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV
nicht nur im Bereich der Steuern, sondern generell im gesamten öffentlichen
Abgaberecht gilt (BGE 128 I 317 E. 2.2.1 S. 320). Dieser Gesetzesvorbehalt im
Abgaberecht ist auf Bundesebene ebenfalls in Art. 164 Abs. 1 lit. d BV
verfassungsrechtlich verankert (vgl. BGE 128 II 247 E. 3.2 S. 251). Die
Beschwerdeführerin tut jedoch ihrer Rügepflicht (vgl. oben E. 1.4) genüge,
indem sie ausschliesslich Art. 127 Abs. 1 BV anruft, da diese
Verfassungsbestimmung im gesamten Abgaberecht Wirkung entfaltet und sich auch
nicht bloss auf die Ebene des Bundes beschränkt. Gemäss diesen Bestimmungen
bedürfen öffentliche Abgaben einer zumindest in den Grundzügen erfolgten
formell-gesetzlichen Regelung. Namentlich muss ein Gesetz im formellen Sinn
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und
deren Bemessung nennen. Daneben kann ein Gesetz die Kompetenz zur Festlegung
einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde delegieren. Einzig dort, wo den
Privaten die Überprüfung der Abgabe auf ihre Rechtmässigkeit anhand anderer
verfassungsmässiger Prinzipien (wie dem Kostendeckungs- oder
Äquivalenzprinzip) ohne Weiteres offen steht, kann die Anforderung an die
gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden. Öffentliche Abgaben von
beachtlicher Höhe müssen, wenn auch nicht notwendigerweise in allen Teilen im
formellen Gesetz, so doch in genügender Bestimmtheit zumindest in
rechtssatzmässiger Form festgelegt sein (Erfordernis des Rechtssatzes). Die
Voraussetzungen für die Erhebung der Abgabe müssen in den einschlägigen
Rechtssätzen so umschrieben sein, dass der rechtsanwendenden Behörde kein
übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten für den
Privaten voraussehbar sind. Auch insofern sind die Anforderungen von der
Natur der jeweiligen Materie abhängig (BGE 126 I 180 E. 2a/bb S. 183; 123 I
248 E. 2 S. 249, je mit Hinweisen). Das Gleiche gilt für die Frage, ob und
wieweit das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip im Einzelfall die
gesetzliche Grundlage tatsächlich zu ersetzen vermögen (BGE 123 I 254 E.
2b/bb u. cc S. 256).

5.2.4 Die Überwälzung der in Frage stehenden Kosten auf den Verursacher (bzw.
Störer) stützt sich auf § 8 des Gesetzes über den Finanzhaushalt des Kantons
(Finanzhaushaltsgesetz/ZH; 611) i.V.m. Art. 139 des Gemeindegesetzes. Die
nähere Ausgestaltung der Gebührenregelung steht sodann dem Regierungsrat zu
(Art. 67 Abs. 2 KV/ZH; 101), der in § 1 lit. A. Ziff. 5 der Verordnung über
die Gebühren der Gemeindebehörden Folgendes vorsieht:
Die Verwaltungsgebühren für die Amtstätigkeit der Gemeindebehörden werden,
soweit nicht besondere Gebührenvorschriften bestehen, wie folgt festgesetzt:

"A. Allgemeine Verwaltung

[...]

5. Für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen in
Verwaltungssachen       Fr.
10.-- bis Fr. 3'750.--

Für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten oder Parteien darf in
sämtlichen Verwaltungsbereichen eine den Gesichtspunkten von § 5 Abs. 1
entsprechende Gebühr bezogen werden."

In § 5 Abs. 1 werden sodann diejenigen Gesichtspunkte genannt, die für die
Ausschöpfung des von der Verordnung bestimmten Gebührenrahmens massgebend
sind, wobei gemäss § 5 Abs. 2 "in besonderen Fällen (...) die Gebühren über
die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstbeträge hinaus angemessen erhöht
werden" können.

5.2.5 Mit dem abweisenden Einspracheentscheid des Stadtrates der Stadt Zürich
liegt mithin ein rechtskräftiger Verwaltungsentscheid vor, der trotz
ausdrücklicher Rechtsmittelbelehrung nicht an das Statthalteramt des Bezirkes
Zürich weitergezogen worden und damit in Rechtskraft erwachsen ist. Bringt
die Beschwerdeführerin nun vor, die Rechtsöffnung stütze sich auf einen zwar
rechtskräftigen, aber (absolut) nichtigen Rechtsöffnungstitel, so verkennt
sie, dass inhaltliche Mängel einer Verfügung/Entscheidung - um welche es hier
unbestrittenermassen geht - im Rechtsöffnungsverfahren nur ausnahmsweise zur
Nichtigkeit führen (BGE 129 I 361 E. 2.1 S. 363; vgl. oben E. 5.2.2). So
müsste etwa ein Hoheitsakt, der jemanden zu einer objektiv unmöglichen
Leistung verpflichtet oder die Partei oder Leistung so ungenügend bezeichnet,
dass eine Vollstreckung unmöglich ist, als nichtig erklärt werden. Die
Nichtigkeit kann dabei nicht an ein formales Kriterium geknüpft werden,
sondern greift nur bei besonders hoher Wertung des verletzten Rechtsgutes
Platz (Max Imboden, Der nichtige Staatsakt, Zürich 1944, S. 147). In diesem
Sinne hat das Bundesgericht etwa in der Verletzung des verfassungsrechtlich
verbotenen Schuldverhafts (Art. 59 Abs. 3 aBV) in ständiger Rechtsprechung
einen Nichtigkeitsgrund gesehen (BGE 14 526 E. 1 S. 527; 22 I 24). Die
Kostenverfügung der Stadtgemeinde Zürich vom 23. November 2004 stützt sich
zwar grundsätzlich auf eine gesetzliche Grundlage (vgl. oben E. 5.2.4),
welche jedoch den Erfordernissen an die Bestimmtheit von Rechtssätzen (vgl.
dazu: Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003,
S. 517 mit Hinweisen) nicht genügt. Denn hinsichtlich der Höhe der in Frage
stehenden Gebühr von Fr. 83'861.95 kann weder von einer angemessenen Erhöhung
des oberen Gebührenrahmens von Fr. 3'750.-- (§ 5 Abs. 2 der
Gebührenverordnung; vgl. oben E. 5.2.4) gesprochen werden, noch enthält § 1
lit. A. Ziff. 5 Abs. 2 i.V.m. § 5 der Gebührenverordnung eine ausreichende
Konkretisierung der für besondere Bemühungen der Verwaltung im Interesse von
Privaten zulässigen Gebühr. Aufgrund des Mangels der fehlenden Bestimmtheit
der an sich vorhandenen gesetzlichen Gebührengrundlage hätte die Verfügung
wohl mit Erfolg angefochten werden können; hingegen folgt aus diesem Mangel
keine (absolute) Nichtigkeit der mittlerweile in Rechtskraft erwachsenen
Verfügung. Die Rechtssicherheit erfordert, dass ein Prozess seinen
endgültigen Abschluss finden kann. Die Verbindlichkeit einer Entscheidung
kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass sie ihrem Inhalt nach dem
objektiven Recht entspricht (vgl. dazu: Guldener, Schweizerisches
Zivilprozessrecht, 3. Aufl., Zürich 1979, S. 279 f.).
5.3
5.3.1 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der
Einspracheentscheid des Stadtrates Zürich sei nichtig, da er zum einen nicht
unterzeichnet und zum anderen nicht gehörig eröffnet worden sei. Des Weiteren
rügt sie eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Hierzu macht sie geltend,
die Vorinstanz sei aufgrund einer telefonischen Anfrage beim Statthalteramt
des Bezirkes Zürich zum Schluss gelangt, der nicht unterzeichnete
Stadtratsprotokollauszug würde weder zurückgewiesen noch nichtig erklärt.
Dazu habe sie keine Stellung nehmen können.

5.3.2 Der Einspracheentscheid enthält keine Originalunterschrift, sondern wie
üblich den Vermerk: "Für getreuen Auszug, der Stadtschreiber". Die fehlende
Unterschrift auf Verwaltungsentscheiden entspricht noch heute der Praxis
vieler Exekutiven. Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, die
Originalunterschrift stelle kein Gültigkeitserfordernis dar (angefochtener
Entscheid, E. 3 S. 6 f.). Obwohl Beschlüsse der Stadt- und Kantonsexekutiven
vom jeweiligen Schreiber einmal original unterzeichnet (so z. B. Art. 15 Abs.
1 der Geschäftsordnung des Stadtrates Zürich; 172.100) und in der Folge
gedruckt und in dieser Form zugestellt werden, ist mit der Vorinstanz
(angefochtener Entscheid, E. 4c S. 10) davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin die Rüge der mangelhaften Eröffnung erstmals vor
Vorinstanz und damit verspätet erhoben hat. Sie hätte diese bereits vor dem
erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter vorbringen müssen. Insofern sich die
Beschwerdeführerin nicht dagegen zur Wehr setzt, dass sie die Rüge der
fehlenden Unterschrift und damit mangelhaften Eröffnung aufgrund des
anwendbaren Verfahrensrechts verspätet erhoben hat, sondern sich auch
diesbezüglich auf Nichtigkeit beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn an
sich wird der Bestand des Einspracheentscheides nicht in Frage gestellt und
es besteht kein Zweifel, dass das original unterzeichnete Protokoll beschafft
worden wäre, wäre die Rüge rechtzeitig erhoben worden. Somit kann auch in
diesem Punkt nicht von einer Nichtigkeit des Rechtsöffnungstitels gesprochen
werden.

5.3.3 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift (vgl. dazu oben E. 4.3.2). Dazu gehört
auch das Recht der Betroffenen, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern
(BGE 127 I 54 E. 2b S. 56 mit Hinweis). Anspruch auf vorgängige Anhörung
besteht insbesondere, wenn das Gericht seinen Entscheid mit einer Rechtsnorm
oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren
nicht herangezogen wurden, auf die sich die Parteien nicht berufen haben und
mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (BGE 128
V 272 E. 5b/bb S. 278, 126 I 19 E. 2c/aa S. 22, je mit Hinweisen).

Der vorliegende Mangel der Gehörsverweigerung wird jedoch dadurch geheilt,
dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht mit
der für dieses geltenden Kognition (vgl. oben E. 1.4) zum vorinstanzlichen
Vorgehen hat äussern können. Im Übrigen war das von der Vorinstanz geführte
Telefongespräch für den Ausgang des Appellationsverfahrens unerheblich, da
die Vorinstanz auf die Rüge der Beschwerdeführerin von vornherein nicht
eingetreten ist (vgl. oben E. 5.3.3; angefochtener Entscheid, E. 4c S. 10).

5.4 Dem schlussendlich erhobenen Vorwurf der Beschwerdeführerin der
rechtsmissbräuchlichen Vollstreckung kommt neben der Nichtigkeitsrüge keine
selbständige Bedeutung zu, weshalb auf die Behandlung dieser Rüge verzichtet
werden kann. Abgesehen davon ist fraglich, ob die diesbezüglichen
Ausführungen in der Beschwerde den Anforderungen, die das Gesetz an die
Begründung der Einheitsbeschwerde stellt, genügen, da sie überwiegend
appellatorisch sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 1.4).

6.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Damit ist dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Stadtgemeinde Zürich, die sich hat
vernehmen lassen, hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft mit ausgebautem
Rechtsdienst trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 125 I 182 E. 7 S. 202).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadtgemeinde Zürich,
vertreten durch das Polizeidepartement, und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber:

Raselli  Ruppen