Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.459/2007
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5A_459/2007 /blb

Urteil vom 8. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs
(2. Rekurskammer), Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Lastenverzeichnis und Steigerungszuschlag,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. Juli 2007 des
Kantonsgerichts Schwyz.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen die Verfügung vom 6. Juli 2007
des Kantonsgerichts Schwyz (Kantonsgerichtspräsident als Präsident der oberen
kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs),

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit (in Gutheissung ihres
Fristverlängerungsgesuchs ergangener) Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs.
3 BGG vom 12. September 2007 unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis
aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 29. August 2007
auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--
innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 13.
September 2007 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder
zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem
Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines
Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz
befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres
Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung
eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit
Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance
bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post-
bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass die Beschwerdeführerin am letzten Tag der Nachfrist ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hat,
dass jedoch der Beschwerdeführerin gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Praxis, von welcher abzuweichen auch im vorliegenden Fall kein Anlass
besteht, als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt werden kann, zumal ein Ausnahmetatbestand nicht ersichtlich ist (BGE
131 II 306 E. 5.2, S. 326f.),
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss (auch innerhalb der
ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten Nachfrist) weder bei der
Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem
Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines
Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkannt:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonsgericht Schwyz und dem
Konkursamt K.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: