Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.457/2007
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5A_457/2007 /blb

Urteil vom 5. Oktober 2007
Präsidierendes Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde V.________,
Beschwerdegegnerin.

Vormundschaft gemäss Art. 369 ZGB,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Thurgau.

Das präsidierende Mitglied hat nach Einsicht
in die (von der Nichte N.________ verfasste, jedoch auf bundesgerichtliche
Aufforderung hin von der Beschwerdeführerin unterzeichnete) Beschwerde gemäss
Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons
Thurgau, das (wie bereits die Bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen) die
(im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin (nach
Anhörung und auf Grund eines ärztlichen Gutachtens) unter Vormundschaft nach
Art. 369 Abs. 1 ZGB gestellt hat,
in die bundesgerichtliche Verfügung vom 6. September 2007, womit das
nachträgliche Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
(infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde) abgewiesen und die
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.--
aufgefordert worden ist,
in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss
fristgerecht bezahlt worden sei,

in Erwägung,

dass das Obergericht die Errichtung der Vormundschaft nach Art. 369 ZGB damit
begründete, die (1926 geborene) Beschwerdeführerin leide an ..., stehe unter
dem Einfluss ihrer Nichte N.________ (Hausvermietung an diese zu einem
Mietzins von Fr. 250.--, Einräumung eines unlimitierten Vorkaufsrechts),
weiter seien vom Konto der Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2006 und
Februar 2007 Fr. 6'100.-- ohne persönlichen Verwendungszweck zu Gunsten einer
Drittperson abgehoben worden, es bestehe Verschuldungsgefahr, weiter bedürfe
die Beschwerdeführerin persönlicher Betreuung (Sicherstellung der Medikation
zwecks Vermeidung psychotischer Dekompensation), mildere Massnahmen als die
Vormundschaft wären nicht wirksam,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass insbesondere die bundesgerichtliche Überprüfung des vorinstanzlich
festgestellten Sachverhalts eine Darlegung darüber voraussetzt, inwieweit die
für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen offensichtlich
unrichtig (Art. 105 Abs. 2 BGG), d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach
Art. 9 BV (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) sind
oder auf einer anderweitigen Rechtsverletzung beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG),
ansonst das Bundesgericht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
auszugehen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht zwar den vom Thurgauer Obergericht festgestellten Sachverhalt
über ihre (für die Vormundschaft nach Art. 369 ZGB vorausgesetzte) Schutz-
und Betreuungsbedürftigkeit bestreitet und die Lage der Dinge aus eigener
Sicht schildert,
dass sie jedoch - ausser einem pauschalen Hinweis auf angeblich "willkürliche
Handlungen" der Vormundschaftsbehörde - weder eine Rechts- noch eine
Verfassungsverletzung geltend macht,
dass sie erst recht nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen
Erwägungen nach den erwähnten Anforderungen aufzeigt, inwiefern der
angefochtene Entscheid vom 31. Mai 2007 auf Grund des für das Bundesgericht
verbindlichen Sachverhalts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde (ohne die beantragte Parteiverhandlung vor Bundesgericht) in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und das präsidierende Mitglied zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2007

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: