Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.456/2007
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5A_456/2007/bnm

Urteil vom 6. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs),
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Konkursandrohung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. August 2007 des
Kantonsgerichts.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. August
2007 des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde)
auf eine SchK-Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden
Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Zustellung einer
Konkursandrohung an die Beschwerdeführerin) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin rüge keine konkreten
Amtshandlungen des Betreibungsamtes (Mangelhaftigkeit des zur
Konkursandrohung führenden Verfahrens, deren Erlass oder deren Zustellung),
sondern rüge einzig, sie habe Arbeiten, für die sie vom Gläubiger betreiben
werde, nicht in Auftrag gegeben, dieser Einwand betreffend den materiellen
Bestand der Forderung könne jedoch nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
nach Art. 17 SchKG sein,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht weder eine Rechts- noch eine Verfassungsverletzung geltend
macht,
dass sie sich auch nicht mit den entscheidenden kantonsgerichtlichen
Erwägungen auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 6. August
2007 des Kantonsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass sich die Beschwerdeführerin vielmehr auch vor Bundesgericht darauf
beschränkt, ihren bereits vom Kantonsgericht widerlegten Einwand gegen den
Bestand der Betreibungsforderung zu wiederholen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs.
1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Y.________, dem Betreibungsamt
A.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: