Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.452/2007
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5A_452/2007

Urteil vom 22. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Rapp.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hanspeter Geiser,

gegen

Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hubert Bühlmann.

Bestreitung neuen Vermögens,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 18. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 1. Januar 1988 gründete X.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
zusammen mit seiner ersten Ehefrau und seinem Sohn die Kollektivgesellschaft
"A.________ X.________ + Co.". Nach Ausscheiden seiner Ehefrau führte der
Beschwerdeführer das Geschäft als Einzelfirma weiter, was am 26. September
1994 im Handelsregister eingetragen wurde. Am 19. Januar 1996 wurde eine
Aktiengesellschaft unter der Firma "A.________ AG" gegründet. Das
Aktienkapital von damals Fr. 200'000.-- wurde aus dem Vermögen der zweiten
Ehefrau des Beschwerdeführers, Z.________, als der Mehrheits- bzw.
Alleinaktionärin liberiert. Mit Verfügung des Konkursrichters des
Bezirksgerichts Gossau vom 18. Juli 1996 wurde über den Beschwerdeführer der
Konkurs eröffnet. Am 3. Mai 2000 wurde dieser Konkurs, in dem die Y.________
AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) einen Verlust von Fr. 57'612.25 erlitten
hatte, geschlossen.

B.
Gestützt auf einen Konkursverlustschein vom 17. April 2000 betrieb die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 10. März 2005 für den Betrag von
Fr. 57'612.25 samt Kosten. Der Beschwerdeführer erhob dagegen Rechtsvorschlag
mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen.

C.
Mit Schreiben vom 21. März 2005 überwies das Betreibungsamt B.________ die
Angelegenheit an das Kreisgerichtspräsidium S.________. Mit Entscheid vom
22. April 2005 verweigerte dieses die Bewilligung des Rechtsvorschlags und
erklärte die damals 200 - formell der Ehefrau des Beschwerdeführers
gehörenden - Namenaktien der A.________ AG zu nominal je Fr. 1'000.-- im Wert
von Fr. 440'000.--, den Stammanteil der A.________ C.________ GmbH im Wert
von Fr. 40'950.--, eine Darlehensforderung gegenüber der A.________ AG über
Fr. 250'000.-- sowie eine Kontokorrentforderung gegenüber der A.________ AG
für pfändbar. Mit Klage vom 12. Mai 2005 beantragte der Beschwerdeführer beim
Kreisgericht S.________ die Aufhebung des Entscheids des
Kreisgerichtspräsidiums, die Feststellung, dass er über kein neues Vermögen
verfüge, und die Bewilligung des Rechtsvorschlags in vollem Umfang. Die
Beschwerdegegnerin ersuchte in ihrer Klageantwort vom 30. Juni 2005 um
Bestätigung des Entscheids des Kreisgerichtspräsidiums, die Feststellung,
dass der Beschwerdeführer über neues Vermögen von mindestens Fr. 57'612.25
verfüge, und die Beseitigung des Rechtsvorschlags.

D.
Mit Entscheid vom 29. November 2005 wies das Kreisgericht S.________ die
Klage insofern ab, als festgestellt wurde, dass 14 % der Beteiligung an der
A.________ AG neues Vermögen des Beschwerdeführers darstellten und gepfändet
werden könnten. Im Übrigen wurde die Klage geschützt. Gegen diesen Entscheid
erhob der Beschwerdeführer am 24. Mai 2006 beim Kantonsgericht St. Gallen
Berufung und beantragte die Abänderung des Urteils des Kreisgerichts
dahingehend, dass die Klage vollumfänglich geschützt und festgestellt werde,
dass er über kein neues Vermögen verfüge.

E.
Mit Entscheid vom 18. Juni 2007 stellte das Kantonsgericht fest, dass die
Beteiligung der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers an der A.________ AG im
Umfang von Fr. 57'612.25 neues Vermögen des Beschwerdeführers darstelle und
gepfändet werden könne. Im Übrigen schützte es die Klage.

F.
Mit Beschwerde vom 28. August 2007 beantragt der Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, es sei festzustellen, dass er über kein neues Vermögen
verfüge, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz mit der Anweisung
zurückzuweisen, es sei festzustellen, dass er über kein neues Vermögen
verfüge, subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Verfügung vom
26. September 2007 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende
Wirkung zuerkannt.
Es wurde keine Vernehmlassung eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.-- (Art. 72 Abs. 2
lit. a i.V.m. 74 Abs. 1 lit. b und 75 Abs. 1 BGG), welcher einen Endentscheid
nach Art. 90 BGG darstellt.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es kann jedoch die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche
Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht
werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
BGG).

2.
Das Kantonsgericht erwog, dass als neues Vermögen i.S.v. Art. 265 SchKG unter
anderem Werte gälten, über die der Schuldner nur wirtschaftlich verfüge,
indem er zwar nicht rechtlich, aber faktisch einen massgeblichen Einfluss auf
den formellen Eigentümer und damit auf die betreffenden Vermögenswerte
ausüben könne. Diese Bestimmung werde etwa dann angewandt, wenn sich
ehemalige Konkursiten von ihrem Ehegatten zu einem geringen Lohn anstellen
liessen, obwohl sie im betreffenden Betrieb eine wesentliche Funktion
ausübten.
Dies entspreche dem von der Beschwerdegegnerin behaupteten Sachverhalt,
wonach der Beschwerdeführer einen unangemessen tiefen Lohn bzw. eine
unangemessen tiefe Entschädigung bezogen habe: Der Beschwerdeführer sei mit
der Gründung der A.________ AG deren einziger Verwaltungsrat, bis Ende 2000
deren Geschäftsführer und ab 2004 der "Troubleshooter" der führungslos
gewordenen Unternehmung bzw. wiederum Geschäftsführer gewesen. Er habe die zu
100 % seiner Ehefrau gehörenden Firma somit stets massgeblich beeinflusst,
was sich auch aus dem Umstand ergebe, dass er - als Mitgründer der
Einzelfirma - als "Vater" der A.________ AG bezeichnet werden könne. Dies
werde von einem Zeugen bestätigt, der während zwei Jahren als technischer
Leiter und Mitglied der Geschäftsleitung bei der Gesellschaft tätig gewesen
sei. Nach dessen Aussage seien sämtliche wichtigen Entscheide - wie etwa die
Unterzeichnung eines Jahresabschlusses - über den Beschwerdeführer gelaufen,
während seine Ehefrau im Geschäft überhaupt nicht mitgewirkt habe. Da der
Beschwerdeführer auf diese Weise über die (formell seiner Ehefrau gehörende)
A.________ AG verfügt habe, sei er über diese zu neuem Vermögen i.S.v.
Art. 265 Abs. 2 SchKG gekommen.
Der Umfang des neuen Vermögens berechne sich nach dem Mehrwert der A.________
AG, welcher in der Differenz zwischen dem Wert der Gesellschaft gemäss
Steuererklärung von Fr. 440'000.-- und dem von der Ehefrau stammenden
Aktienkapital von Fr. 200'000.-- bestehe; der darauf entfallende
Mehrwertanteil des Beschwerdeführers betrage in analoger Anwendung von
Art. 533 Abs. 1 OR die Hälfte des Mehrwerts, somit Fr. 120'000.--. Die
Arbeitsleistungen, die die Ehefrau des Beschwerdeführers erbracht habe und
die im Vergleich zu den seinigen eher unbedeutend gewesen seien, seien durch
ihren hälftigen Mehrwertanteil abgegolten, da sie einen Lohn bezogen habe und
ihr eine ansehnliche Dividende ausgeschüttet worden sei. Damit habe der
Beschwerdeführer über neues Vermögen von mindestens den in Betreibung
gesetzten Fr. 57'612.25 verfügt. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn von
einem halb so hohen Mehrwert oder Mehrwertanteil ausgegangen würde.
In der Gründung einer Aktiengesellschaft, an welcher die Ehefrau des
Beschwerdeführers als Alleinaktionärin beteiligt sei, sei eine Manipulation
zum Zweck der Vereitelung der Bildung rechtlichen Vermögens zu sehen. Da der
Beschwerdeführer in der A.________ AG eine beherrschende Stellung innegehabt
habe und es sich bei der Firma offensichtlich um sein Lebenswerk handle,
hätte es dem normalen Lauf der Dinge entsprochen, wenn er sich von seiner
Ehefrau ein (allenfalls partiarisches) Darlehen beschafft und eine eigene
Nachfolgefirma aufgebaut hätte. Die Ehefrau sei als Drittperson hauptsächlich
zum Zweck der Gläubigerschädigung vorgeschoben worden, was als
rechtsmissbräuchlich gelte. Dass der Beschwerdeführer der Gesellschaft für
sich selbst nur in geringem Masse Mittel entzogen habe, habe zwar auch
positive Einflüsse auf die Liquidität der Firma, sei jedoch hauptsächlich im
Interesse der Aktionärin, welche dadurch einen höheren Gewinn erziele. Da die
Ehefrau des Beschwerdeführers diesen in der Firma habe walten lassen, wie
wenn es (auch rechtlich) seine eigene wäre, sei für sie dessen Absicht
erkennbar gewesen, die Gläubiger zu benachteiligen. Daher seien die
Voraussetzungen von Art. 265a Abs. 3 SchKG erfüllt und sei die Beteiligung
der Ehefrau für pfändbar zu erklären.

3.
Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Feststellung, es sei
neues Vermögen i.S.v. Art. 265 SchKG gebildet worden.

3.1 Nach Art. 265 Abs. 2 SchKG kann gestützt auf einen Verlustschein eine
neue Betreibung nur eingeleitet werden, wenn der Schuldner zu neuem Vermögen
gekommen ist. Erhebt der Schuldner Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei
nicht zu neuem Vermögen gekommen, so legt das Betreibungsamt den
Rechtsvorschlag dem Richter am Betreibungsort vor. Dieser hört die Parteien
an und entscheidet endgültig (Art. 265a Abs. 1 SchKG). Der Schuldner und der
Gläubiger können innert 20 Tagen nach der Eröffnung des Entscheides über den
Rechtsvorschlag auf dem ordentlichen Prozessweg beim Richter des
Betreibungsortes Klage auf Bestreitung oder Feststellung des neuen Vermögens
einreichen. Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren geführt (Art. 265a
Abs. 4 SchKG). Diese beiden Verfahren betreffen die gleiche Betreibung und
befassen sich mit dem gleichen Gegenstand, nämlich der Frage ob der Schuldner
zu neuem Vermögen gekommen ist (BGE 131 I 24 E. 2.2 S. 28 mit Hinweisen). Sie
unterscheiden sich im Beweisgrad sowie in der Verteilung der Beweislast
(welche im Bewilligungsverfahren beim Schuldner und im ordentlichen Verfahren
beim Gläubiger liegt). Die Funktion der Feststellungsklage nach Art. 265a
Abs. 4 SchKG entspricht insofern derjenigen eines Rechtsmittels gegen den
Bewilligungsentscheid (vgl. Art. 265a Abs. 2 Satz 2 SchKG).
Die Regelung in Art. 265 Abs. 2 SchKG soll dem Schuldner erlauben, sich nach
Durchführung des Konkurses wirtschaftlich zu erholen (BGE 133 III 620 E. 3.1
S. 622). Massgebend für die Frage des neuen Vermögens ist dabei, ob er
standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und
zusätzlich Ersparnisse beiseite legen kann (BGE 109 III 93 E. 1b S. 95). Das
ist erst der Fall, wenn er nach Schluss des Konkurses neue Aktiven erworben
hat, denen keine neuen Passiven gegenüberstehen, weshalb unter dem neuen
Vermögen nur das Nettovermögen zu verstehen ist (BGE 99 Ia 19 E. 3a S. 19).
Die Festlegung des Betrages, welcher für ein standesgemässes Leben nötig ist,
liegt weitgehend im Ermessen des Richters (BGE 99 Ia E. 3b S. 20; 109 III 93
E. 1b S. 95). Dabei ist auf die Umstände des konkreten Einzelfalles
abzustellen (BGE 129 III 385 E. 5.1.4 S. 389).
Als neues Vermögen gelten auch Werte, über die der Schuldner wirtschaftlich
verfügt (Art. 265 Abs. 2 Satz 3 SchKG). Es handelt sich dabei um
Vermögenswerte, die rechtlich zwar einem Dritten gehören, die der Schuldner
aber wirtschaftlich beherrscht (Gasser, Nachlassverfahren, Insolvenzerklärung
und Feststellung des neuen Vermögens nach rev.SchKG, in: ZBJV 1996, S. 21;
vgl. auch Botschaft, BBl 1991 III 157 f.). Im Rahmen der Feststellung des
Umfangs des neuen Vermögens kann der Richter Vermögenswerte Dritter, über die
der Schuldner wirtschaftlich verfügt, pfändbar erklären, wenn das Recht des
Dritten auf einer Handlung beruht, die der Schuldner in der dem Dritten
erkennbaren Absicht vorgenommen hat, die Bildung neuen Vermögens zu vereiteln
(Art. 265a Abs. 3 SchKG). Als Beispiel für einen solchen Vermögenswert wird
der Fall genannt, dass die Gläubiger eines Einzelkaufmanns im Falle seines
Konkurses lediglich Verlustscheine erhalten und dieser in der Folge auf den
Namen seiner Ehefrau, mit welcher er in Gütertrennung lebt, ein neues
Geschäft eröffnet, welches er jedoch selber führt (Gasser, a.a.O., S. 21;
vgl. auch Botschaft, BBl 1991 III 157; Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Kommentar
zum SchKG, 4. Aufl., Zürich 1997/1999, N. 19 zu Art. 265 SchKG; Kuster,
Begriff und Bedeutung der wirtschaftlichen Berechtigung nach Art. 265 und
265a des revidierten SchKG, in: SJZ 1997, S. 295).

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau habe ihre Beteiligung
an der A.________ AG unbestrittenermassen vor Konkurseröffnung aus eigenem
Vermögen finanziert und erworben. Daher könne diese Beteiligung in zeitlicher
Hinsicht nicht neues Vermögen bilden und ausserdem nicht pfändbar sein.
Soweit es um den Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen durch seine Ehefrau
geht, stimmen die Ausführungen der Vorinstanz mit denjenigen des
Beschwerdeführers überein: Auch das Kantonsgericht ist davon ausgegangen,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits vor Konkurseröffnung über
diesen Eigentümerin der Beteiligungen an der A.________ AG war. Der
Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass aus dieser Beteiligung - wie im
angefochtenen Entscheid festgehalten wird - nachträglich ein Mehrwert
entstanden ist. Insofern stösst dieser Einwand des Beschwerdeführers ins
Leere.

3.3 Ausserdem führt der Beschwerdeführer an, die Vorinstanzen hätten zum
angemessenen Lohn und zum angemessenen Lebensstandard keine Abklärungen oder
Feststellungen getroffen. So hätte vorab ermittelt werden müssen, ob er
standesgemäss leben, sich nach dem Konkurs eine neue Existenz aufbauen und
zusätzlich Ersparnisse hätte beiseite legen können. Auch sei im Entscheid des
Kantonsgerichts nicht festgestellt worden, in welchem Umfang er auf Lohn
verzichtet habe. Weiter sei nicht festgestellt worden, ob die Wertsteigerung
der Aktien auf Lohnverzicht oder auf Verzicht auf angemessenen Lebensstandard
zurückzuführen sei. Insbesondere hätten es die Vorinstanzen unterlassen, sein
effektives Einkommen ein Jahr vor der Betreibung, d.h. zwischen dem 10. März
2004 und dem 10. März 2005, bzw. ab Ausstellung der Konkursverlustscheine am
17. April 2000 zu ermitteln und den angemessenen Lebensstandard
festzustellen. Dem angefochtenen Urteil könne nicht entnommen werden, ob er
es unterlassen habe, neues Vermögen zu bilden. Daher habe das Kantonsgericht
mit der Feststellung, er habe auf Lohn verzichtet, um den Wert der Aktien
seiner Ehefrau zu steigern, gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen.
Auch die Annahme von neuem Vermögen ohne entsprechende Abklärungen verstosse
gegen Art. 9 BV. Die implizite Unterstellung, er hätte den Beweis für das
Nichtvorhandensein neuen Vermögens erbringen müssen, verstosse sodann gegen
Art. 8 ZGB. Zudem müsste sich der Lohnanspruch gegen die A.________ AG, nicht
gegen seine Ehefrau richten; es sei willkürlich, bei der Ermittlung des neuen
Vermögens einen unmittelbaren Durchgriff auf den Aktionär des Lohnschuldners
vorzunehmen.
Anfechtbar - und in den Rechtsbegehren angefochten - ist vorliegend
ausschliesslich das Urteil des Kantonsgerichts. Soweit sich die Rügen des
Beschwerdeführers inhaltlich auf das erstinstanzliche Urteil beziehen, sind
sie damit nicht zu hören. In Bezug auf die Berufung auf Art. 8 ZGB ist
festzuhalten, dass die Frage der Beweislastverteilung und damit die Rüge
einer angeblichen Verletzung von Art. 8 ZGB gegenstandslos ist, wenn die
Vorinstanz - wie vorliegend - in Würdigung von Beweisen zur Überzeugung
gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt (BGE 114 II 289
E. 2.a S. 291). Die Rüge eines Verstosses gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV)
betreffend die Abklärungen zum neuen Vermögen und den Durchgriff betrifft die
Rechtsanwendung und geht in der Rüge einer Verletzung von Bundesrecht
(Art. 265 f. SchKG) auf; sie ist somit nicht gesondert zu behandeln.
Nach dem oben Ausgeführten (E. 3.1) hat der Richter im Rahmen der
Feststellung des neuen Vermögens den Betrag festzulegen, welchen der
Schuldner für ein standesgemässes Leben benötigt. Indes kann der Vorinstanz
nicht vorgehalten werden, sie habe betreffend den angemessenen Lebensstandard
keine Abklärungen oder Feststellungen getroffen. Vielmehr stellte bereits das
Kreisgerichtspräsidium im Entscheid vom 22. April 2005 fest, dass der
Beschwerdeführer und seine Ehefrau offensichtlich über erhebliche
Vermögenswerte verfügten. Dies wurde vom Beschwerdeführer im kantonalen
Verfahren nicht bestritten. In seiner Beschwerde macht er ebenfalls nicht
geltend, er habe tatsächlich nicht standesgemäss leben können, und führt auch
keine Umstände auf, welche zu einem solchen Schluss führten. Offensichtlich
hat die Vorinstanz bei der Feststellung des neuen Vermögens die vom
Kreisgerichtspräsidium festgestellten und vom Beschwerdeführer nicht
bestrittenen erheblichen Vermögenswerte und damit einen angemessenen
Lebensstandard vorausgesetzt.
Auch die Einwände betreffend eine mangelnde Feststellung eines angemessenen
Lohnes und des Umfangs eines Lohnverzichts sowie betreffend eine mangelnde
Ermittlung des effektiven Einkommens für das Jahr vor der Betreibung bzw. ab
Ausstellung der Konkursverlustscheine stossen ins Leere: Die Vorinstanz ist
nicht von einem eigentlichen Lohnverzicht ausgegangen und hat infolgedessen
auch kein hypothetisches Einkommen festgelegt. Vielmehr hat sie - davon
ausgehend, dass der Beschwerdeführer standesgemäss lebt - geprüft, ob er am
Mehrwert der Aktien seiner Ehefrau wirtschaftlich berechtigt ist und sich
diesen deswegen zuzurechnen hat. Dieses Vorgehen ist nicht
bundesrechtswidrig.

3.4 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Feststellung,
er habe wirtschaftlich über die entsprechenden Vermögenswerte verfügt. Er
habe seine Tätigkeit als Verwaltungsrat nur wieder aufgenommen, weil nach
Übergabe der Geschäftsleitung an seinen Sohn ein existenzgefährdender Verlust
der Gesellschaft habe festgestellt werden müssen; im Übrigen habe er als
Verwaltungsrat lediglich in Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten
gehandelt. Ferner hätte seine Ehefrau aufgrund ihrer deutschen
Staatsbürgerschaft nur dann Mitglied des Verwaltungsrates werden können, wenn
ein drittes Mitglied schweizerischer Nationalität in den Verwaltungsrat
bestellt worden wäre. Sie habe durchaus im Betrieb mitgewirkt, indem sie für
sämtliche Ausstellungen, Vorführungen, Kundenbetreuungen und Sauberkeit
verantwortlich gewesen sei. Ausserdem habe auch seine erste Ehefrau der
zuständigen Steuerbehörde mitgeteilt, er sei ab dem 1. Januar 2004 aus
finanziellen Gründen nicht mehr in der Lage, die Unterhaltsbeiträge von
monatlich Fr. 4'000.-- zu bezahlen; immerhin habe er sich verpflichtet,
monatlich noch Fr. 1'000.-- zu leisten. Allgemein sei es willkürlich, einem
Verwaltungsrat die Beteiligung eines Dritten als in seiner wirtschaftlichen
Verfügungsmacht stehend zuzurechnen. Die Beteiligung an der A.________ AG
könne ihm nur zugerechnet werden, wenn ein Fall von Rechtsmissbrauch, d.h.
das Vorschieben einer Drittperson als formelle Eigentümerin, vorläge. Daher
liege kein neues Vermögen i.S.v. Art. 265 Abs. 2 SchKG vor.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass seine Tätigkeit als Verwaltungsrat
auf die finanzielle Lage der Gesellschaft zurückzuführen gewesen und in
Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten erfolgt sei sowie dass die Wahl
seiner Ehefrau in den Verwaltungsrat die Aufnahme eines weiteren Mitglieds
erfordert hätte, ändert an seiner massgeblichen Stellung und Bedeutung im
Unternehmen nichts. Auch vermag sein Hinweis darauf, dass seine Ehefrau
angeblich für Ausstellungen, Vorführungen, Kundenbetreuungen und Sauberkeit
verantwortlich gewesen sei, die vorinstanzliche Feststellung seiner
offensichtlich vorherrschenden Rolle nicht zu entkräften. Die Äusserung der
ersten Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend die Unterhaltsbeiträge wurde
vor dem Kantonsgericht nicht geltend gemacht und ist somit eine neue und
daher unzulässige Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG). Im Übrigen führte das
Kreisgericht im Entscheid vom 29. November 2005 aus, dass der
Beschwerdeführer durch seine massgebliche Mitarbeit und dadurch, dass er sich
den Lohn, auf den er eigentlich Anspruch gehabt hätte, nicht habe auszahlen
lassen, entscheidend zur Wertsteigerung der Aktien beigetragen habe, was von
diesem vor der Vorinstanz und auch in seiner Beschwerde nicht bestritten
wurde. Somit stösst die Rüge ins Leere, die Vorinstanz habe Bundesrecht -
und, in dieser Rüge enthalten, das Willkürverbot - verletzt, wenn sie ihm als
dem einzigen Mitglied des Verwaltungsrats und Ehemann der Alleinaktionärin
deren Beteiligung als in seiner wirtschaftlichen Verfügungsmacht stehend
zugerechnet hat.

3.5 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Anwendung der Bestimmungen
über die einfache Gesellschaft sei willkürlich und stelle eine Verletzung von
Bundesrecht dar.
Das Kantonsgericht hat indes nicht eine einfache Gesellschaft angenommen,
sondern lediglich auf den vorliegenden Fall die Bestimmung von Art. 533
Abs. 1 OR analog angewandt. Weshalb die Anwendung der in Art. 533 Abs. 1 OR
enthaltenen Regel über die Gewinnbeteiligung im vorliegenden Fall
unangemessen sein soll, wird nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG).

3.6 Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht ersichtlich, weshalb die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, wenn sie neues Vermögen des
Beschwerdeführers im Umfang seines Anteils am Mehrwert der A.________ AG
angenommen und zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer über
neues Vermögen von mindestens den in Betreibung gesetzten Fr. 57'612.25
verfügt hat (s. oben, E. 2).

4.
Ferner wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Annahme der Pfändbarkeit
der Beteiligungen seiner Ehefrau an der A.________ AG gemäss Art. 265a Abs. 3
SchKG.

4.1 Willkürlich sei die Feststellung des Kantonsgerichts, die Ehefrau sei als
Drittperson hauptsächlich zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung
vorgeschoben worden. So sei deren Berechtigung an der Gesellschaft originär
mit der Gründung am 19. Januar 1996 entstanden. Ausserdem hätte keinem
Dritten die Darlehenshingabe an den im Sommer 1996 konkursiten
Beschwerdeführer zugemutet werden können.
Diese Rüge bezieht sich auf die Frage, ob aus den vorliegenden Umständen auf
die Absicht des Beschwerdeführers zu schliessen ist, die Bildung neuen
Vermögens zu vereiteln (Art. 265a Abs. 3 Satz 2 SchKG). Analog zur
Schädigungsabsicht in Art. 288 SchKG handelt es sich dabei um eine
Rechtsfrage (s. dazu Urteil 5P.35/2000 vom 19. September 2000, E. 5h ff.),
sodass die Willkürrüge in der Rüge der Verletzung materiellen Rechts aufgeht.
Was den Zeitpunkt des Erwerbs der Beteiligungen durch die Ehefrau des
Beschwerdeführers anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass die Ausführungen
der Vorinstanz mit denjenigen des Beschwerdeführers übereinstimmen, da auch
die Vorinstanz festgestellt hat, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers
bereits vor Konkurseröffnung Eigentümerin der Beteiligungen an der A.________
AG war (s. oben, E. 3.2). Auch schliesst der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Umstand, dass einem Dritten die Darlehenshingabe an den im Sommer
1996 konkursiten Beschwerdeführer nicht hätte zugemutet werden können, eine
beabsichtigte Gläubigerbenachteiligung nicht aus.
Massgeblich in diesem Zusammenhang ist weiter die Feststellung des
Kreisgerichts im Entscheid vom 29. November 2005, der Beschwerdeführer habe
für seine wesentliche Mitarbeit in der Unternehmung nur zum Teil einen Lohn
bezogen bzw. der Lohn sei im Vergleich zu seiner Leistung, seinem Einfluss
und seiner Verantwortung offensichtlich viel zu tief gewesen. Dies wurde vom
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht bestritten; vielmehr
führte er vor Kantonsgericht aus, es sei nicht Aufgabe des Gerichts, über die
Angemessenheit privat vereinbarter Löhne zu entscheiden. Der Umstand, dass
der Beschwerdeführer einen zu tiefen Lohn bezogen hat, ist ein Hinweis
darauf, dass die Voraussetzungen von Art. 265a Abs. 3 SchKG erfüllt sind,
wirkt sich doch die Höhe des ausbezahlten Lohns unmittelbar auf den
Geschäftsgewinn aus (vgl. auch Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, a.a.O., N. 19 zu
Art. 265 SchKG). Nicht ersichtlich ist im Übrigen, weshalb die Auszahlung
eines höheren Lohns - wie der Beschwerdeführer geltend macht - aufgrund
seines Alters sowie der damit verbundenen finanziellen Folgen für die
Gesellschaft und deren Aktionärin abwegig gewesen wäre.
Insgesamt hat die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Nähe der
Gesellschaftsgründung zum Konkurs des Beschwerdeführers, der Beteiligung
seiner mit ihm in Gütertrennung lebenden Ehefrau, seiner beherrschenden
Stellung in der Gesellschaft, seines im Vergleich dazu offensichtlich viel zu
tiefen Lohns sowie der durchaus nahe liegenden Alternativen der
Kapitalbeschaffung - etwa eines Darlehens - zu Recht angenommen, die Ehefrau
sei als Drittperson hauptsächlich zum Zweck der Vereitelung der Bildung von
neuem Vermögen vorgeschoben worden.

4.2 Sodann wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, aus dem Umstand,
dass seine Ehefrau ihn als Verwaltungsrat habe tätig sein lassen, zu Unrecht
geschlossen zu haben, es sei für sie die Absicht einer
Gläubigerbenachteiligung erkennbar gewesen. Sie habe als Alleinaktionärin die
wesentlichen strategischen Schritte mit dem Verwaltungsrat der A.________ AG
besprochen, ihm entsprechend der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung deren
Umsetzung überlassen und aufgrund seiner pflichtbewussten Tätigkeit keinen
Anlass gehabt, einzuschreiten.
Auch diesbezüglich stösst die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere:
Weder die von ihm geltend gemachte Mitwirkung seiner Ehefrau im Unternehmen
noch der Umstand, dass sie zu Interventionen nicht veranlasst gewesen sein
soll, sprechen gegen die Erkennbarkeit einer Gläubigerschädigung. Vielmehr
mussten der Ehefrau des Beschwerdeführers die Umstände der
Gesellschaftsgründung (s. oben, E. 4.1) bekannt sein. Insofern ist auch
diesbezüglich nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht
verletzt haben soll.

5.
Schliesslich stösst die Rüge einer Verletzung der Bestimmung in Art. 95
Abs. 3 SchKG über die Reihenfolge der Pfändung (und, darin enthalten, von
Art. 9 sowie Art. 5 Abs. 2 BV) ins Leere: So stellte das
Kreisgerichtspräsidium im Entscheid vom 22. April 2005 fest, dass ausser den
erwähnten Vermögenswerten kein rechtliches Schuldnervermögen bestehe. Der
Beschwerdeführer hat dies im kantonalen Verfahren wie auch in der Beschwerde
nicht bestritten. Daher ist nicht ersichtlich, weshalb die Vorinstanz Art. 95
Abs. 3 SchKG verletzt haben soll.

6.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Rapp