Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.448/2007
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5A_448/2007 /blb

Urteil vom 27. September 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023
Zürich.

Betreibungsbegehren, Kostenvorschuss etc.,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Juni 2007 des
Obergerichts des Kantons Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 29. Juni 2007
des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen),

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 28. August
2007 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innerhalb von 5
Tagen seit der am 29. August 2007 erfolgten Zustellung aufgefordert worden
ist,
dass er am letzten Tag der Vorschussfrist unter Hinweis auf eine
AHV-Verfügung und einen Kontoauszug der Postfinance sinngemäss die
unentgeltliche Rechtspflege beantragt hat, indem er behauptete, er beziehe
eine AHV-Rente von Fr. 854.-- und könne den Vorschuss nicht bezahlen,
dass der Beschwerdeführer mit Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG
vom 4. September 2007 aufgefordert worden ist, den nicht eingegangenen
Kostenvorschuss von Fr. 500.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist
von 10 Tagen seit der am 6. September 2007 erfolgten Zustellung dem
Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse
(Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu
übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine
Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde
führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und
ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse
innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine
Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der
Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 4. September 2007
gleichzeitig die Möglichkeit erhalten hat, (anstelle der Vorschusszahlung)
innerhalb der erwähnten Frist ein gehörig begründetes und mit aktuellen
Beweismitteln über seine gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse
(insbesondere mit einem Zeugnis der Einwohnergemeinde) versehenes Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nachzureichen,
dass dem Beschwerdeführer für den Fall, dass er (innerhalb der nicht
erstreckbaren Nachfrist) weder den Bedürftigkeitsnachweis erbringe noch den
Vorschuss bezahle, angedroht worden ist, es werde das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und auf seine Beschwerde nicht
eingetreten,
dass der Beschwerdeführer am letzten Tag der Nachfrist ein weiteres Schreiben
eingereicht hat, worin er das Vorliegen eines festen Wohnsitzes in der
Schweiz und damit die Möglichkeit der Nachreichung eines Armutszeugnisses
bestritt und unter Beilegung eines Schreibens der Schweizerischen
AHV-Ausgleichskasse vom 3. August 2006 auf ein hängiges Gesuch um
Ergänzungsleistungen sowie (ohne jeden Beleg) auf die angebliche
"Gratisunterkunft" bei "Bekannten" verwies,
dass er damit jedoch den geforderten Bedürftigkeitsnachweis nicht erbracht
hat, weshalb - wie angedroht - das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
welche nur bei nachgewiesener Bedürftigkeit gewährt werden könnte, abzuweisen
ist (Art. 64 Abs. 1 BGG, BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164f.),
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch
innerhalb der Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet
noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für
den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen
Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb
androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der
Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkannt:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 200.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen, und dem Betreibungsamt B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: