Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.447/2007
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5A_447/2007

Urteil vom 13. Dezember 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

1. A.X.________,
2.B.X.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,

gegen

Konkursamt K.________,
Beschwerdegegner.

Unentgeltlicher Rechtsbeistand,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 6. August 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 3. September 1999 erwarben
die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ von der Y.________ AG eine 4 ½
Zimmerwohnung und zwei Abstellplätze in S.________ zu Miteigentum. Zur
Begleichung des Kaufpreises gewährte die Verkäuferin den Käufern kurz zuvor
ein Darlehen von Fr. 535'000.--, welches durch zwei Inhaberschuldbriefe
gesichert wurde. Für den Fall, dass die Käufer mit den Zins- und
Amortisationszahlungen in Rückstand geraten sollten, vereinbarten die
Vertragsparteien für die Dauer von 25 Jahren ein Rückkaufsrecht zu Gunsten
der Verkäuferin. Am 8. Oktober 2002 übte die Verkäuferin dieses
Rückkaufsrecht aus. In der Folge kam es zu einer Reihe von Zivil- und
Betreibungsverfahren.

A.b Am 25. April 2006 eröffnete der Bezirksrichter von Dielsdorf den Konkurs
über A.X.________. Er wird im summarischen Verfahren durchgeführt. Die
Y.________ AG meldete am 30. Oktober 2006 ihre Darlehensforderung von
Fr. 517'956.79 nebst Zins sowie weitere Forderungen an, hingegen verlangte
sie keine Aussonderung der verkauften Liegenschaft nach Art. 242 SchKG. Mit
Schreiben vom 24. November 2006 teilte das Konkursamt dem Vertreter des
Gemeinschuldners mit, im Hinblick auf die Verwertung des in die Konkursmasse
fallenden Miteigentumsanteils habe eine Einigungsverhandlung stattzufinden.
Um in Bezug auf die Verteilung der Pfandhaft bzw. des Verkaufs des
Miteigentumsanteils des Konkursiten eine für alle Seiten möglichst einfache
Lösung zu finden, sollten die Ehegatten X.________ und die Y.________ AG an
der Sitzung teilnehmen.

A.c Nachdem der Präsident des Obergerichts auf das Begehren der Ehegatten
X.________ um unentgeltliche Prozessführung für das Konkursverfahren nicht
eingetreten war, da sich ihr Ansinnen nicht auf einen genau umschriebenen
Zivilprozess beziehe, wandte sich deren Vertreter an das Konkursamt. Dort
wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für die Ehegatten
X.________ abgewiesen. Das Bezirksgericht Dielsdorf sowie das Obergericht des
Kantons Zürich wiesen die dagegen erhobene Beschwerde am 10. Mai 2007 bzw.
den Rekurs am 6. August 2007 ab.

B.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. August 2007 sind A.X.________ und
B.X.________ an das Bundesgericht gelangt. Sie beantragen die Aufhebung des
obergerichtlichen und des bezirksgerichtlichen Beschlusses und die Ernennung
ihres Rechtsanwaltes als unentgeltlichen Rechtsbeistand, allenfalls nur für
A.X.________, für die Einigungsverhandlung vor dem Konkursamt K.________. In
gleicher Weise sei ihr Rechtsanwalt auch für das Verfahren vor dem
Bezirksgericht und dem Obergericht zum unentgeltlichen Rechtsbeistand zu
ernennen. Für das bundesgerichtliche Verfahren stellen sie das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 31. August 2007 gewährte der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung in
dem Sinne, dass das Konkursamt bis zum Entscheid über die Beschwerde keine
Einigungsverhandlung durchführen darf.
In der Sache sind keine Antworten eingeholt worden.

Erwägungen:

1.
Der letztinstanzliche Beschluss über ein Gesuch um Ernennung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes stellt einen Zwischenentscheid mit einem
nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;Urteil
5A_108/2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Er ist von einer Aufsichtsbehörde in
Schuldbetreibungs- und Konkurssachen gefällt worden, womit die Beschwerde in
Zivilsachen dem Hauptverfahren folgend und unabhängig eines Streitwertes
gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a und Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; BGE 133 III
350 E. 1.2).

2.
Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint,
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer Rechte
notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
Grundsätzlich besteht dieser Anspruch für jedes staatliche Verfahren, in
welches der Gesuchsteller einbezogen wird oder das zur Wahrung seiner Rechte
notwendig ist. Die Rechtsnatur des Verfahrens ist dabei ohne Belang.
Entscheidend ist hingegen, ob die Interessen des Gesuchstellers in
schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines
Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren
besonders stark in die Rechtsposition des Gesuchstellers einzugreifen, ist
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes grundsätzlich geboten,
sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich
alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.1 Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Frage nach der Notwendigkeit
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Konkursverfahren. Im Vordergrund
stehen dabei die Einigungsverhandlungen des Konkursamtes im Hinblick auf die
Verwertung von Miteigentumsanteilen an einer Wohnung und zwei Abstellplätzen.
Findet sich in der Konkursmasse ein als Ganzes belastetes Grundstück vor, so
hat das Konkursamt nach den Regeln für die Verwertung eines
Miteigentumsanteils vorzugehen (Art. 130e VZG). Gemäss dem hierfür
massgebenden Art. 73e VZG versucht das Konkursamt vor Ansetzung der
Versteigerung, durch Verhandlungen mit den am Grundstück als solchem
pfandberechtigten Gläubigern und mit den andern Miteigentümern eine
Aufteilung der betreffenden Pfandlasten auf die einzelnen Anteile
herbeizuführen und bei solidarischer Verpflichtung des Schuldners mit dem
andern Miteigentümer eine Aufteilung der Schuldpflicht zu erreichen. Führen
die Verhandlungen zum Erfolg, so sind die erforderlichen Änderungen im
Grundbuch vorzunehmen, das Lastenverzeichnis anzupassen und der Anteil des
Schuldners auf dieser Grundlage zu versteigern (Abs. 2). Das Konkursamt kann
auch versuchen, durch Verhandlungen mit den Beteiligten die Aufhebung des
Miteigentums zu erreichen und aus dem Ergebnis die Gläubiger ganz oder
teilweise zu befriedigen (Abs. 3). Soweit das Ergebnis der Verhandlungen eine
Änderung zivilrechtlicher Verhältnisse nach sich zieht und damit die
Mitwirkung des Schuldners erfordert, tritt das Konkursamt an seine Stelle
(Abs. 4).

2.2 Das Obergericht hat die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung für
die Einigungsverhandlung verneint. Dabei betonte es die Stellung des
Konkursamtes, welches weder als Vertreter des Gläubigers noch des Schuldners
auftrete, und sich einer unabhängigen, unparteiischen und jeden
Interessenkonflikt vermeidenden Amtsführung zu befleissigen habe. Eine
Einigungsverhandlung diene einem besseren Verwertungsergebnis, sofern die
Beteiligten zu Zugeständnissen bereit seien, wozu sie jedoch nicht gezwungen
werden könnten. Sei dies nicht der Fall, so versuche das Konkursamt dieses
Ziel alleine zu erreichen, wogegen die Beteiligten nichts ausrichten könnten.
Insoweit bleibe die Einigungsverhandlung letztlich ohne Konsequenz. Andere
Gründe, welche einen Rechtsbeistand als notwendig erscheinen lassen, wie die
gesundheitliche Verfassung der Gesuchsteller oder ihre Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden, sah das Obergericht nicht gegeben.

2.3 Die Beschwerdeführer werfen dem Obergericht nicht vor, die allgemeinen
Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung falsch
umschrieben zu haben. Hingegen rügen sie die im Ergebnis unhaltbare Anwendung
von § 16 VRG und berufen sich auf Art. 29 Abs. 3 BV, ohne jedoch darzutun,
dass ihnen das kantonale Recht unter leichteren Bedingungen einen
unentgeltlichen Rechtsbeistand verschaffen würde. Die Beschwerde ist damit
ausschliesslich unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 3 BV zu beurteilen,
womit das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei überprüfen kann, ob der
Anspruch auf Gewährung des Armenrechts missachtet worden ist. Auf Willkür
beschränkt ist die Prüfungsbefugnis, soweit tatsächliche Feststellungen
beanstandet werden (BGE 130 I 180 E. 2.1).
2.4 Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist der Kaufvertrag vom 3. September
1999 nichtig, da die darin aufgenommene Rückkaufsklausel einem
Eigentumsvorbehalt gleichkomme, den das Immobiliarsachenrecht nicht kenne.
Über die zivilrechtlichen Konsequenzen des nichtigen Rechtsgeschäfts liege
bis jetzt kein rechtskräftiges Urteil vor, weshalb diese zuerst geprüft
werden müssten, damit sie an den Einigungsverhandlungen überhaupt einen
Standpunkt zur Aufteilung der Pfandbelastung und allenfalls der Solidarschuld
einnehmen könnten. Dabei handle es sich um schwierige Fragen, deren Klärung
einen Rechtsbeistand erfordere.

2.5 Mit dieser Sichtweise verkennen die Beschwerdeführer die Bedeutung der
Einigungsverhandlungen im Rahmen der Zwangsverwertung von
Miteigentumsanteilen. In die Konkursmasse fallen einzig die Anteile des
Gemeinschuldners an der Wohnung und den beiden Abstellplätzen. Die
Beschwerdeführer haften jedoch als Miteigentümer für die Grundpfandschuld
solidarisch, welche Verpflichtung die Eintragung eines Gesamtpfandes
ermöglicht hatte. Im Falle einer Verwertung von Miteigentumsanteilen sind
diese zuerst mit einem Teilbetrag zu belasten, um ein gesetzlich nicht
zulässiges Gesamtpfand zu verhindern (Art. 798 Abs. 1 und 2 ZGB). In diesem
Zusammenhang stellt sich konkret die Frage, ob die Beschwerdeführerin die
Miteigentumsanteile des Gemeinschuldners erwerben und die darauf lastende
Grundpfandschuld übernehmen möchte und kann. Allenfalls drängt sich auch eine
Aufteilung des Gesamtpfandes und der damit verbundenen Solidarschuld auf. Es
ist Aufgabe des Konkursamtes, hier eine dem konkreten Fall angepasste Lösung
aufzuzeigen, um eine bestmögliche Verwertung zu erreichen. Hingegen trifft es
im Rahmen von Einigungsverhandlungen keine vollstreckungsrechtlichen
Anordnungen und entscheidet nicht über materiell-rechtliche Fragen, deren
Beurteilung dem Richter zusteht (vgl. BGE 132 III 539 E. 3.2). Führen diese
nicht zum Erfolg, so fährt das Konkursamt mit der Verwertung der
Miteigentumsanteile fort. Daraus folgt, dass sich das Konkursamt in keinem
Fall über die Gültigkeit des Kaufvertrages auszusprechen hat, auch nicht
vorfrageweise. Insoweit gehen die Vorbringen der Beschwerdeführer an der
Sache vorbei. Sie haben im Jahre 1999 gemeinsam Grundeigentum erworben und
sind damit zusammenhängende Verpflichtungen eingegangen. Durch den Konkurs
des Beschwerdeführers gelangen seine Miteigentumsanteile zur Verwertung. Zu
den sich nunmehr stellenden Fragen können die Beschwerdeführer sich ebenso
ohne unentgeltlichen Rechtsbeistand äussern wie sie für die Verhandlungen zum
Abschluss des Kaufvertrags und des Darlehensvertrages keinen solchen benötigt
haben.

2.6 Das Obergericht wie auch bereits das Bezirksgericht haben den
Beschwerdeführern den unentgeltlichen Rechtsbeistand wegen Aussichtslosigkeit
ihrer Begehren verweigert. Sie fechten den Entscheid auch in diesem Punkt an,
ohne jedoch ihren Antrag zu begründen. Darauf ist nicht einzutreten.

3.
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde in Zivilsachen kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Ihrem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, da sie
zu den hierfür notwendigen Voraussetzungen mit keinem Wort Stellung nehmen
(Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Dezember 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Schett