Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.446/2007
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5A_446/2007 /blb

Urteil vom 12. September 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Zbinden.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Margeritha Bortolani-Slongo,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hunziker.

Kindesrückführung,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons
Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 4. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ und Y.________ sind die Eltern von A.________, geboren im
November 2000, und B.________, geboren im Mai 2002. Sie leben seit ihrer
Heirat am 23. Juni 2000 in S.________ (DE). Die elterliche Sorge über die
Kinder steht ihnen gemeinsam zu. Über Pfingsten 2006 verbrachten die Eltern
einige Tage mit den Kindern im Tessin. Anschliessend begab sich Y.________
mit den Kindern zu ihren Grosseltern nach T.________ (CH). X.________ kehrte
nach S.________ zurück. Am 21. Juni 2006 unterzeichnete Y.________ einen
Mietvertrag auf den 1. Juli 2006 für eine Wohnung in U.________ (CH), auf
welches Datum sie sich und die beiden Kinder bei der dortigen
Einwohnerkontrolle anmeldete. Am 30. August 2006 reichte Y.________ beim
Gerichtspräsidium Zurzach ein Eheschutzbegehren ein. X.________ hinterlegte
am 5. September 2006 beim Amtsgericht S.________ einen Scheidungsantrag.

B.
Am 11. Dezember 2006 reichte X.________ beim Bundesamt für Justiz,
Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen, einen
Antrag ein auf sofortige Rückführung der beiden Kinder nach S.________. Der
Präsident des Gerichtspräsidiums Brugg, dem das Gesuch zuständigkeitshalber
zugestellt worden war, wies die Klage mit Urteil vom 27. April 2007 ab. Er
kam zum Schluss, dass eine Rückführung der Kinder nicht in deren Interesse
sei und sie daher vorläufig bei der Mutter in der Schweiz bleiben sollten,
bis die zuständigen Behörden in Deutschland über die Kinderbelange befunden
hätten. X.________ gelangte daraufhin an das Obergericht des Kantons Aargau,
welches seine Beschwerde mit Urteil vom 4. Juli 2007 abwies. Es sah im
Verhalten von X.________ nach dem Verbringen der Kinder in die Schweiz eine
Genehmigung, diese bei der Mutter zu belassen.

C.
X.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gelangt. Er
beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sowie die Rückführung
der beiden Kinder durch Y.________ nach Deutschland innert zehn Tagen ab
Zustellung des Urteils auf deren Kosten, nach unbenutztem Ablauf dieser Frist
die Verpflichtung zur Übergabe der Kinder an ihn zwecks Rückführung, in jedem
Fall unter Hinweis auf die Straffolgen nach Art. 292 StGB. Eventualiter sei
die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das angefochtene Urteil ist nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über
das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ergangen, weshalb das
neue Recht anzuwenden ist (Art. 132 Abs. 1 BGG).

1.2 Entscheide über die Rückführung eines Kindes nach dem Haager
Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte
internationaler Kindesentführung (HEntfÜ; SR 0.211.230.02) stellen keine
Zivilsachen dar. Es geht in einem solchen Verfahren vielmehr um die Regelung
der Rechtshilfe zwischen den Vertragsstaaten, mithin um eine Angelegenheit
öffentlich-rechtlicher Natur (BGE 120 II 222 E. 2b S. 224), die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Respektierung und Durchsetzung
ausländischen Zivilrechts steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG; zur
Publikation in der amtlichen Sammlung bestimmtes Urteil 5A_285/2007 vom
16. August 2007, E. 2). Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid
(Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben.

1.3 Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann unter anderem die Verletzung von
Völkerrecht geltend gemacht werden, dessen Anwendung vom Bundesgericht frei
geprüft wird (Art. 95 BGG; zur Publikation in der amtlichen Sammlung
bestimmtes Urteil 5A_285/2007 vom 16. August 2007, E. 4.1). Die Feststellung
des Sachverhaltes kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist (Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001,
BBl 2001, 4.1.4.2, S. 4338) oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dabei bedeutet
"offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
1.4 Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nur soweit einzutreten, als
sie den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen. Die Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG hat nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Während das
Bundesgericht das Recht von Amtes wegen anwendet (Art. 106 Abs. 1 BGG) und
über eine Beschwerde unabhängig der Parteivorbringen und den Erwägungen der
Vorinstanz entscheidet, gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten
eine qualifizierte Rügepflicht. Geprüft werden nur klar und einlässlich
erhobene Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG). In diesem Bereich gilt auch weiterhin
die Rechtsprechung zum Rügeprinzip gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 133
II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2).

2.
Das HEntfÜ zielt auf die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen
Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder ab (Art. 1 lit. a
HEntfÜ). Als widerrechtlich gilt das Verbringen oder Zurückhalten eines
Kindes, wenn dadurch das Sorgerecht verletzt wird, das einer Person allein
oder gemeinsam nach den Regeln des Staates zusteht, in dem das Kind
unmittelbar vor dem Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte (Art. 3 lit. a HEntfÜ). Im vorliegenden Fall steht fest,
dass der Aufenthaltsort der Kinder vor dem Verbringen in die Schweiz in
S.________ war und dass den Parteien die elterliche Sorge und Obhut gemeinsam
zustehen. Es ist unbestritten, dass das Verbringen der beiden Kinder in die
Schweiz das Sorgerecht des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 HEntfÜ
verletzt.

3.
Weist die Person, welche sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nach, dass
der Gesuchsteller dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses
nachträglich genehmigt hat, so ist die Rückgabe abzulehnen. Es obliegt dem
entführenden Elternteil die Tatsachen glaubhaft zu machen, welche einen
Verweigerungsgrund darstellen können. Ob die vorgetragenen
Sachverhaltselemente glaubhaft gemacht sind, ist Tatfrage, die das
Bundesgericht nur beschränkt überprüfen kann (E. 1.3). Hingegen prüft es das
Vorliegen eines Verweigerungsgrundes als Rechtsfrage wie bei der
Staatsvertragsbeschwerde (BGE 125 III 451 E. 3b S. 455, 130 III 489 E. 1.4
S. 492) auch unter neuem Recht frei. Die Zustimmung bzw. nachträgliche
Genehmigung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, indes muss sie klar
zum Ausdruck kommen. Dem Zweck des HEntfÜ folgend sind hier strenge
Anforderungen zu stellen.

4.
Der Beschwerdeführer erachtet den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt als unklar und unvollständig. Er hält dafür, dass dieser anhand
der erstinstanzlichen Akten, insbesondere seines Rückführungsgesuchs und der
Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde von Amtes wegen ergänzt wird.

4.1 Soweit sich die Darlegungen des Beschwerdeführers in einer blossen
Erläuterung des angefochtenen Urteils erschöpfen und daraus nicht hervorgeht,
inwieweit der vorinstanzliche Sachverhalt konkret zu ergänzen ist, wird
darauf mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten. Dies gilt
insbesondere für die Vorkommnisse in der Zeit vom 18./19. Juni bis 23. Juni
2006.

4.2 Der Beschwerdeführer äussert sich alsdann zum anschliessenden Verhalten
der Parteien und will gegenüber dem angefochtenen Urteil Präzisierungen, ohne
jedoch darzutun, inwieweit sich damit an welchem Beweisergebnis etwas ändern
sollte. So führt er nicht aus, weshalb die Vorinstanz auf seine Behauptung,
er habe um die Freihaltung der Plätze für die Kinder im Ballet bzw. für
A.________ im Kindergarten gebeten, hätte eingehen und welchen Schluss sie
daraus hätte ziehen müssen. Darauf kann nicht eingetreten werden. Dies gilt
auch für seine weiteren Vorbringen, die teilweise widersprüchlich oder gar
überflüssig sind. So weist er darauf hin, dass nicht er, sondern die
Beschwerdegegnerin die Tochter A.________ vom Kindergarten und vom
Balletunterricht abgemeldet hätte. An der Verhandlung vor Bezirksgericht
sagte der Beschwerdeführer jedoch aus, dass er die beiden Kinder abgemeldet
habe. Was die Übersendung von gewissen Gegenständen in die Schweiz betrifft,
hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Fax
erhalten habe. Sie verweist auf den entsprechenden Beleg, der als Absender
die Beschwerdegegnerin anführt. Insoweit kommt die Vorinstanz zum selben
Ergebnis wie der Beschwerdeführer es dem Bundesgericht nun vorträgt.

4.3 Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er der
Vorinstanz vorwirft, sie "unterschlage" seinen zweimaligen mündlich
geäusserten Widerruf der Zustimmung zum vorläufigen Verbleib der Kinder in
der Schweiz. Sie hat nämlich zu den entsprechenden Vorbringen sehr wohl
Stellung genommen und ist zum Schluss gekommen, dass es dafür keinen Beweis
gebe. Es werde erstmals mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 aktenkundig, dass
die Beschwerdegegnerin die Kinder nach S.________ zurückbringen solle. Auch
hier trifft der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht zu, die Vorinstanz habe
den Sachverhalt nur unvollständig dargestellt.

5.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer noch kein
Einverständnis zum dauernden Verbleib der beiden Kinder bei der Mutter in der
Schweiz erteilt habe, als sein Rechtsvertreter am 23. Juni 2006 die
Zustimmung zu deren vorübergehendem Aufenthalt der Kinder in der Schweiz
abgegeben habe. Diese Zustimmung sei allerdings weder bedingt noch konkret
befristet erteilt worden. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Aufforderungen
an die Beschwerdegegnerin, sofort mit den Kindern nach S.________
zurückzukehren, seien beweislos geblieben. Zudem seien die Kinder im Sommer
vom Ballet und A.________ zudem vom Kindergarten abgemeldet worden. Die Ende
Juni 2006 dem Beschwerdeführer gefaxte Liste der zu übermachenden Gegenstände
für die sofortige Übersiedlung habe bei diesem keine Zweifel aufkommen lassen
können, dass mit einer (baldigen) Rückkehr der Beschwerdegegnerin und der
beiden Kinder nicht gerechnet werden durfte. Nach Ansicht der Vorinstanz muss
daher die Zustimmungserklärung gemäss Schreiben vom 23. Juni 2006 verbunden
mit der Tatsache, dass der Beschwerdegegner darauf mehrere Monate nicht
zurückgekommen ist, und auch mit einer baldigen Rückkehr der Kinder nicht
rechnen durfte, als Genehmigung des Zurückhaltens nach Art. 13 Abs. 1 lit. a
HEntfÜ verstanden werden. Der erst fünf Monate, nachdem über den
beabsichtigten definitiven Verbleib der Beschwerdegegnerin und der Kinder
Gewissheit bestand, erklärte Widerruf vom 5. Dezember 2006 muss nach Ansicht
der Vorinstanz gestützt auf Art. 13 Abs. 1 lit. a HEntfÜ eine Rückführung der
Kinder wegen Genehmigung des Zurückhaltens ausschliessen.

5.1 Soweit der Beschwerdeführer demgegenüber vorbringt, dass die Zustimmung
bzw. nachträgliche Genehmigung zum Verbleib der Kinder in der Schweiz nicht
glaubhaft gemacht worden war, begründet er seine Kritik nicht weiter. Sie
stellt vielmehr eine Folgerung aus der bereits gegen die
Sachverhaltsfeststellungen erhobenen Rügen dar. Darauf ist nicht einzutreten.

5.2 Im Weiteren betont der Beschwerdeführer, dass an die Zustimmung bzw.
Genehmigung des Zurückhaltens strenge Anforderungen zu stellen seien und sich
das Gericht bei rechtsgestaltenden Erklärungen nicht mit Zweideutigkeiten
zufrieden geben dürfe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem werde ihm in
unzulässiger Weise die Beweislast für die Zustimmung bzw. Genehmigung
auferlegt.
Soweit der Beschwerdeführer meint, die Zustimmung bzw. Genehmigung müsse
explizit erfolgen, um eine Rückführung der Kinder nach Art. 13 Abs. 1 lit. a
HEntfÜ zu verweigern, ist er auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung
hinzuweisen. Demnach kann die Zustimmung bzw. Genehmigung ausdrücklich oder
konkludent erfolgen, welche Rechtsfrage das Bundesgericht im Rahmen der
altrechtlichen Staatsvertragsbeschwerde frei geprüft hat und dies aufgrund
der zulässigen Rügen nach Art. 95 BGG auch unter neuem Recht tut.
Die von der Vorinstanz festgestellten Umstände, die sich im vorliegenden
Verfahren als weder unvollständig noch offensichtlich unrichtig erwiesen
haben (E. 3), lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auf seine
ursprüngliche Zustimmung während fünf Monaten nicht zurückgekommen ist. Er
führt sogar selber aus, während drei Monaten geschwiegen zu haben. Abgesehen
davon, dass sein Anruf vom 30. August 2006 nicht erstellt ist, beschlugen die
von ihm ins Feld geführten Vergleichsverhandlungen gemäss eigenen Angaben
bzw. denjenigen seines Anwaltes die Scheidung und das Besuchsrecht, was er
vor Bundesgericht nicht bestreitet. Seiner an sich zutreffenden
Argumentation, ein zeitweiliges Hinnehmen des Aufenthaltes beim entführenden
Elternteil im Rahmen von Vergleichsverhandlungen bedeute noch keine
nachträgliche Genehmigung, ist damit der Boden entzogen und es kann zudem
offen bleiben, ob das Stillschweigen des Beschwerdeführers während fünf
Monaten noch als zeitweilig im Sinne dieser Praxis zu verstehen ist.
Allfällige Vergleichsverhandlungen der Parteien dürfen nämlich nur in
Betracht gezogen werden, soweit sie aus Anlass der Entführung eines Kindes
aufgenommen werden und sich auf dessen künftigen Verbleib beziehen. Dass dies
vorliegend nicht der Fall war, blendet der Beschwerdeführer im Rahmen seiner
Ausführungen zum Sinn von Vergleichsverhandlungen vollständig aus.
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er meint, die
Vorinstanz habe ihm die Beweislast auferlegt. Entgegen der missverständlichen
Formulierung im angefochtenen Urteil, wonach der Beschwerdeführer nicht
dargetan habe, dass er auf die ursprüngliche Zustimmung zum Aufenthalt der
Kinder in der Schweiz vor Ablauf von fünf Monaten nicht zurückgekommen sei,
auferlegte die Vorinstanz ihm keineswegs die Beweislast. Sie würdigte
lediglich die Vorbringen beider Parteien. Dabei erachtete sie die Aussagen
des Beschwerdeführers, er habe die Beschwerdegegnerin mehrmals telefonisch
zur Rückkehr aufgefordert, als nicht überzeugend. Weitere Behauptungen des
Beschwerdeführers hatte die Vorinstanz nicht zu würdigen. Insgesamt kam sie
zum Schluss, der Beschwerdeführer habe während fünf Monaten nicht reagiert.
Anders kann die erwähnte Formulierung der Vorinstanz nicht verstanden werden.

6.
Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz keine Verletzung von Art. 13 Abs. 1
lit. a HEntfÜ vorzuwerfen. Damit kann der Beschwerde kein Erfolg beschieden
sein. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens werden dem Beschwerdeführer keine
Kosten auferlegt (Art. 26 Abs. 2 HEntfÜ; zur Publikation bestimmtes Urteil
5A_285/2007 vom 16. August 2007, E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: