Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.445/2007
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5A_445/2007 /blb

Urteil vom 23. August 2007
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische
Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. August
2007.

Das Bundesgericht hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen das Urteil vom 9. August 2007 des Obergerichts des Kantons Bern, das
einen Rekurs der Beschwerdeführerin (geb. 1938) gegen ihre am 16. Juli 2007
in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung in der Klinik
K.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die bereits zum ... Mal
hospitalisierte, an einer ... sowie ... leidende Beschwerdeführerin müsse
(nach erfolgloser ambulanter Behandlung) bis zu ihrer Stabilisierung
stationär behandelt werden, weil die suizidgefährdete Beschwerdeführerin
trotz ... Medikation noch immer als deutlich selbstgefährdet einzustufen sei,
nicht mehr allein wohnen könne und über keine familiäre Unterstützung
verfüge, weshalb auch der Klinikaustritt unter der sozialen und medizinischen
Begleitung der Klinik vorbereitet werden müsse,
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es
sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind
offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338), oder beruhen auf
einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig
festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die
Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG:
Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) neben der
Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen (Botschaft, a.a.O. Ziff.
4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) dargelegt wird (BGE 130 I 258 E. 1.3 S.
261f.), inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil
sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen
beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 120 Ia 31 E. 4b S.
40),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht keine den erwähnten Begründungsanforderungen entsprechenden
Sachverhaltsrügen erhebt,
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des
Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre
Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbstgefährdung auszugehen hat,
zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen
oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt
auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in
der Klinik K.________ bundesrechtskonform ist,
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in
eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn
ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann,
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der
Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbstgefährdung nur durch die
angeordnete stationäre Behandlung gewährleistet werden kann,
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich
unbegründet erweist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

im Verfahren nach Art. 109 BGG erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2007

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: