Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.442/2007
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5A_442/2007/bnm

Urteil vom 17. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

1. A.________ AG,
2.B.________ AG,
3.C.________ AG,
4.D.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch E.________,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
(Kammer III), Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Beistand nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juni 2007 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juni 2007
des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine rechtzeitig eingereichte
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (von E.________ vertretenen)
Beschwerdeführerinnen gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats
des Kantons Schwyz vom 11. April 2007 (betreffend die durch die
Vormundschaftsbehörde Z.________ nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB angeordnete
Verbeiständung der Beschwerdeführerinnen) abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist, und auf eine (gegen den gleichen Entscheid verspätet
erhobene) weitere Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, im Gegensatz zu der am 10. Mai 2007 gegen
den (vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen am 20. April 2007
entgegengenommenen) regierungsrätlichen Entscheid erhobenen Beschwerde sei
ihre erst am 28. Mai 2007 (und damit nach Ablauf der 20-tägigen
Beschwerdefrist) eingereichte zweite Beschwerde verspätet, sodann hätten die
Beschwerdeführerinnen (zufolge der zwischenzeitlich am 16. April 2007
erfolgten Aufhebung der Beistandschaft) kein schützenswertes aktuelles
Interesse mehr an der Anfechtung dieser Massnahme, ihre über den
Anfechtungsgegenstand hinausgehenden Begehren seien unzulässig, weiter sei
der Regierungsrat zu Recht auf ihre nicht in seine Zuständigkeit fallenden
Begehren nicht eingetreten, schliesslich behalte sich das Verwaltungsgericht
vor, auf künftige Eingaben des sinnlos und querulatorisch prozessierenden
E.________ nicht mehr einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz eingehen,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 21. Juni 2007
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der für die Beschwerdeführerinnen handelnde E.________ auch vor
Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass den Beschwerdeführerinnen als juristischen Personen die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden kann (BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339), zumal
ihre Eingabe zum vornherein als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft
kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid deren Gesuch um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird den solidarisch haftenden
Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz (Kammer III) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: