Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.441/2007
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5A_441/2007/bnm

Urteil vom 23. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.

Fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 10. August 2007 des
Verwaltungsgerichts.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde (nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) gegen das Urteil
vom 10. August 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 30. Juli
2007 gestützt auf Art. 397a ZGB zum zweiten Mal notfallmässig angeordnete,
bis zum 27. August 2007 befristete Einweisung in die Psychiatrische Klinik
A.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung
der Beschwerdeführerin - erwog, bei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie
vor ein ...., weshalb sie bis zur vollständigen Remission stationär behandelt
werden müsse, weil sie bei sofortiger Entlassung mangels Krankheitseinsicht
die .... Medikamente absetzen, sich auf Grund des ungenügenden
Realitätsbezugs latent gefährden und eine erhebliche Belastung für ihre
Umwelt darstellen würde, was eine baldige Rehospitalisation zur Folge hätte,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das
Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts
eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen
anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das  Urteil des
Verwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: