Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.43/2007
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{T 0/2}
5A_43/2007 /blb

Verfügung vom 20. März 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Kantonsgericht Schwyz, 2. Rekurskammer, Postfach 2265, 6431 Schwyz.

Verweigerung der provisorischen Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Februar 2007 des
Kantonsgerichts Schwyz.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 13. Februar
2007 des Kantonsgerichts Schwyz, das ein Rechtsöffnungsbegehren des
Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner über Fr. 40'000.-- abgewiesen
hat,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, der zwischen dem Beschwerdegegner und dem
Zedenten des Beschwerdeführers abgeschlossene Vertrag, wonach Ersterer vom
Letzteren Fr. 30'000.-- erhalten und diesem einen Monat später den Betrag
nebst einem Gewinn von Fr. 10'000.-- zurückzahlen solle, trage eine
offensichtlich gefälschte Unterschrift des Beschwerdegegners, weshalb der
Vertrag keine gültige Schuldanerkennung und daher auch keinen gültigen
Rechtsöffnungstitel darstelle,
dass das Kantonsgericht weiter erwog, zwar habe der Beschwerdegegner in der
Klageantwort den Erhalt von Fr. 30'000.-- anerkannt, indessen bestehe
bezüglich der Rückzahlung dieses Betrags weder ein gültiger
Rechtsöffnungstitel noch ein Aktenstück, aus dem die Fälligkeit der
Rückzahlung von Fr. 30'000.-- im Zeitpunkt der Betreibungsanhebung
hervorgehe, weshalb auch für diesen niedrigeren Betrag keine Rechtsöffnung
erteilt werden könne, sondern der ordentliche Prozessweg beschritten werden
müsse,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im
Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, BBl 2001 S. 4232)
und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S.
749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, BBl 2001 S. 4294) klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht zwar die Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht schildert,
dass er jedoch keine Rechts- oder Verfassungsbestimmung anruft,
dass er erst recht nicht nach den erwähnten Begründungsanforderungen auf die
entscheidenden kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht und anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, welche Rechts- und Verfassungsbestimmungen und inwiefern
sie durch den Beschluss des Kantonsgerichts vom 13. Februar 2007 verletzt
sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 20. März 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: