Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.439/2007
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5A_439/2007/bnm

Urteil vom 28. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,

gegen

Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Müller,

Vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2007 des
Obergerichts des Kantons Luzern (II. Kammer).

Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 6. Juni 2007
des Obergerichts des Kantons Luzern,

in Erwägung,

dass eine Beschwerde nach Art. 72ff. BGG innert 30 Tagen seit Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1
BGG), wobei die Beschwerdefrist während der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1
BGG) in Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen nach der ausdrücklichen
Vorschrift des Art. 46 Abs. 2 BGG nicht stillsteht,
dass Massnahmeverfahren nach Art. 137 ZGB vorsorgliche Massnahmeverfahren im
Sinne von Art. 46 Abs. 2 BGG darstellen (Urteil 5A_177/2007 des
Bundesgerichts vom 1. Juni 2007, E. 1.3),
dass im vorliegenden Fall der angefochtene Massnahmeentscheid des
Obergerichts vom 6. Juni 2007 am 20. Juni 2007 beim Anwalt des
Beschwerdeführers eingegangen ist,
dass somit die (während der Gerichtsferien nicht stillstehende)
Beschwerdefrist am Freitag, den 20. Juli 2007 abgelaufen ist,
dass sich die erst am 10. August 2007 eingereichte Beschwerde als verspätet
erweist,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

im Verfahren nach Art. 108 BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. August 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: