Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.437/2007
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5A_437/2007/bnm

Urteil vom 13. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Medikamentöse Behandlung im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen
Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Mai 2007 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde
gegen den Entscheid Nr. 60/2007/31 vom 31. Mai 2007 des Schaffhauser
Obergerichts, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (am 14. Mai 2007 in
Anwendung von Art. 397a ZGB in das Psychiatriezentrum A.________
eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die (gemäss Art. 30e des Schaffhauser
Gesundheitsgesetzes gegen ihren Willen angeordnete) Behandlung mit yyy und
zzz ebenso abgewiesen hat wie ihr Ausstandsbegehren gegen den
Gerichtsexperten,

in Erwägung,

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der
Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an einer ...
Grunderkrankung mit ... leidende, in den letzten 5 Jahren bereits 4 Mal
hospitalisierte Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in einem ...
Zustand und bedürfe weiterhin der medikamentösen Behandlung, weil sonst die
durch den fehlenden Realitätsbezug verursachte ... erheblich wäre,
dass das Obergericht weiter erwog, die von der Beschwerdeführerin behaupteten
Nebenwirkungen könnten nicht der medikamentösen Behandlung zugeordnet werden,
die verabreichte Dosis von yyy erweise sich eher als knapp und sei jedenfalls
nicht unverhältnismässig,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das
Bundesgericht zwar ihre Behandlungsbedürftigkeit bestreitet und sich über ...
beklagt,
dass sie sich jedoch nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen
Erwägungen auseinandersetzt,
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten
gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des
Obergerichts vom 31. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass sie insbesondere nicht darlegt, weshalb die von ihr bestrittenen
Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (über ihre
Behandlungsbedürftigkeit und über den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen
ihren Beschwerden und den Medikamenten) offensichtlich unrichtig, d.h.
unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft, a.a.O.
Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) sind, weshalb auch das
Bundesgericht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten
ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2007

Der Präsident:                                                  Der
Gerichtsschreiber: