Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.428/2007
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5A_428/2007

Urteil vom 25. Januar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterinnen Escher, Hohl,
Bundesrichter Marazzi,
nebenamtlicher Bundesrichter von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Y. ________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto B. Känzig,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hannes Zehnder.

Rechtsöffnung (Prozessentschädigung),

Beschwerde gegen den Erledigungsbeschluss des Obergerichts des Kantons
Zürich, III. Zivilkammer,
vom 5. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl Nr. yyyy des Betreibungsamtes B.________ leitete die
Y.________ AG gegen X.________ für einen Betrag von Fr. 1'200'000.-- nebst
Zinsen und Kosten die Betreibung ein. Am 23. Mai 2006 verlangte sie die
provisorische Rechtsöffnung, welche das Bezirksgericht Horgen am 16. Januar
2007 erteilte. Die hiergegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das
Obergericht des Kantons Zürich am 5. Juli 2007 ab, ohne der Y.________
Parteikosten zuzusprechen.

B.
Mit Berichtigungs- und Erläuterungsbegehren vom 12. Juli 2007 verlangte die
Y.________ den Zuspruch einer angemessenen Parteientschädigung. Das
Obergericht wies dieses Gesuch am 17. Juli 2007 ab mit der Begründung, es
liege kein Versehen, sondern ein (wenn auch offensichtlicher) Fehler vor, der
nur auf dem Rechtsmittelweg behoben werden könne.

C.
Mit Beschwerde vom 3. August 2007 focht die Y.________ den obergerichtlichen
Nichtigkeitsentscheid vom 5. Juli 2007 an mit den Begehren um Aufhebung von
Ziff. 4 und um Gewährung einer angemessenen Parteientschädigung für das
obergerichtliche Verfahren. X.________ stellte in seiner Vernehmlassung vom
7. September 2007 die Begehren, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen. Sodann verlangte er die unentgeltliche
Rechtshilfe.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist zulässig, weil der Rechtsmittelweg für die Kosten
demjenigen für die Hauptsache folgt (Entscheid 5A_218/2007, E. 2.1). Mit
Urteil heutigen Datums hat das Bundesgericht jedoch die gegen die
Rechtsöffnungsentscheide des Bezirksgerichts Horgen und des Obergerichts des
Kantons Zürich gerichteten Beschwerden Nrn. 5A_42/2007 und 5A_432/2007 von
X.________ gutgeheissen und das Rechtsöffnungsgesuch der Y.________
abgewiesen; sodann wurde die Sache für die Neuverlegung der kantonalen Kosten
entsprechend dem neuen Ausgang des Verfahrens an das Obergericht
zurückgewiesen. Massgebend ist diese Neuverteilung entsprechend dem
materiellen Verfahrensausgang; dem Obergericht ist mit anderen Worten im
Ergebnis kein Vorwurf zu machen, wenn es der in der Hauptsache nunmehr
unterliegenden Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zugesprochen hat.
Deren Beschwerde ist als gegenstandslos abzuschreiben.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Y.________ für das bundesgerichtliche
Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68
Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 500.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Januar 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Möckli