Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.427/2007
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5A_427/2007 /blb

Urteil vom 7. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kassationsgericht des Kantons Zürich,
Postfach, 8022 Zürich.

Einsicht in Akten betreffend Grundstückverkauf,

Als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den
Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2007 des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich.

Der Präsident hat nach Einsicht
in die als Beschwerde nach Art. 72ff. BGG entgegengenommene Eingabe gegen den
Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2007 des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich, das auf eine Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen einen
abweisenden Rekursentscheid des Zürcher Obergerichts (I. Zivilkammer)
betreffend einen Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Meilen
(Nichteintreten - mangels Zuständigkeit - auf einen Rekurs des
Beschwerdeführers gegen die vom Gemeinderat G.________ verweigerte Einsicht
in Grundstückverkaufsakten) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kassationsgericht erwog, auf einen sinnlosen Antrag des
Beschwerdeführers (Rückweisung der Sache an das Obergericht durch das nach
Auffassung des Beschwerdeführers selbst nicht zuständige Kassationsgericht)
sei nicht weiter einzugehen, sodann richteten sich die Beschwerdevorbringen
allein gegen die obergerichtliche Abweisung eines Antrags des
Beschwerdeführers auf Erstattung einer Strafanzeige (gegen den Präsidenten
und den Schreiber des Gemeinderats G.________), die jedoch einen Akt der
Justizverwaltung darstelle und daher nicht der Nichtigkeitsbeschwerde
unterliege, wie bereits das Obergericht dem Beschwerdeführer zu Recht
auseinandergesetzt habe,
dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen zahlreiche
Mitglieder und Gerichtsschreiber des Bundesgerichts einmal mehr als
missbräuchlich erweisen, weshalb darauf, soweit die Begehren nicht
gegenstandslos sind, nicht einzutreten ist,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen
Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff.,
Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche
Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der
Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift
(entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1
lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das
Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden
Erwägungen des Kassationsgerichts eingeht und erst recht nicht nach den
erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
(vorliegend allein anfechtbare) Zirkulationsbeschluss vom 4. Juli 2007
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich
prozessiert,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1
lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid das Gesuch des
Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche
Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum
Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:

1.
Auf die Ausstandsbegehren wird, soweit sie nicht gegenstandslos sind, nicht
eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kassationsgericht des Kantons
Zürich und der Politischen Gemeinde G.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: